BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Xa ZR 6/08 Verk374ndet am: 2. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 2007 ver-k374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert. Unter Abweisung der Klage im 334brigen wird das europ344ische Patent 0 361 155 mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass an die Stelle von Patentanspruch 1 die folgen-den Patentanspr374che 1a und 1b treten: "1a Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabel-schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebs-m344337ig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie337kabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) untergebrachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie337kabels (53) ein mit dem Schlie337werk (51) kuppelbares Riegelst374ck (52) angebracht ist und wobei Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) im gekup-pelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf374hrung (48) zum Zusammenwir-ken mit einer Linearf374hrungsfl344che (55) des Schlie337-werksgeh344uses (54) und eine den Einf374hrungsweg des Schlie337werksgeh344uses (54) begrenzende Anschlagfl344- - 3 - che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie337teile (51, 52), n344mlich das Schlie337-werk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374hrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie337werk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schlie337werksgeh344use (54) in der Linearf374h-rung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist. 1b Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabel-schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebs-m344337ig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem ei-nen Ende eines Schlie337kabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) unterge-brachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und am ande-ren Ende des Schlie337kabels (53) ein mit dem Schlie337-werk (51) kuppelbares Riegelst374ck (52) angebracht ist und wobei Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesent-lichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Man-telfl344che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl344che (64a) gegen374berliegende Innenfl344che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf374hrung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf374hrung (48) zum Zusammenwir-ken mit einer Linearf374hrungsfl344che (55) des Schlie337-werksgeh344uses (54) und eine den Einf374hrungsweg des Schlie337werksgeh344uses (54) begrenzende Anschlagfl344-che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die si-cherstellt, dass eines der beiden Schlie337teile (51, 52), n344mlich das Schlie337werk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374hrungsrichtung querende Richtung in das Schlie337werk (51) einkuppel-bar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie337werksgeh344use (54) in der Linear- - 4 - f374hrung (48) durch Reibschluss und/oder durch Verras-tung gesichert ist." und sich hieran die Patentanspr374che 2 bis 19 anschlie337en, die sich auf die Patentanspr374che 1a oder 1b beziehen. Im 334brigen wird die Berufung zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. September 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-ten europ344ischen Patents 0 361 155 (Streitpatents), das eine Halterung f374r ein Langb374gelschloss betrifft und 19 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 1 "Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm344337ig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie337kabels (53) des Kabel-schlosses (50) ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) unterge-brachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und am anderen Ende - 5 - des Schlie337kabels (53) ein mit dem Schlie337werk (51) kuppelbares Riegelst374ck (52) angebracht ist und wobei Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) im gekuppelten Zu-stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festge-legt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf374hrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf374hrungs-fl344che (55) des Schlie337werksgeh344uses (54) und eine den Einf374h-rungsweg des Schlie337werksgeh344uses (54) begrenzende Anschlag-fl344che (78) vorgesehen sind, dass das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374hrungsrichtung que-renden Richtung in das Schlie337werk (51) einkuppelbar ist und dass das Schlie337werksgeh344use (54) in der Linearf374hrung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelst374cks (52) an ei-ner weiteren Anschlagfl344che (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist." Wegen des Wortlauts der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpa-tentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, Patentan-spruch 1 sei nicht patentf344hig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. 3 Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. 4 Die Beklagte hat das Streitpatent nur noch in der folgenden Fassung des Patentanspruchs 1 verteidigt: 5 "Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm344337ig trennbaren Kabelschloss (50), - 6 - wobei an dem einen Ende eines Schlie337kabels (53) des Kabel-schlosses (50) ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) unterge-brachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie337kabels (53) ein mit dem Schlie337werk (51) kuppelbares Riegelst374ck (52) angebracht ist und wobei Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) im gekuppelten Zu-stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festge-legt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf374hrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf374hrungs-fl344che (55) des Schlie337werksgeh344uses (54) und eine den Einf374h-rungsweg des Schlie337werksgeh344uses (54) begrenzende Anschlag-fl344che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie337teile (51, 52), n344mlich das Schlie337werk (51), beim Verras-ten, bei dem das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374hrungsrich-tung querenden Richtung in das Schlie337werk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und dass das Schlie337werksgeh344use (54) in der Linearf374hrung (48) durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelst374cks (52) an ei-ner weiteren Anschlagfl344che (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist." Hilfsweise hat sie Patentanspruch 1 in der Fassung zweier Hilfsantr344ge verteidigt. 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 7 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese bean-tragt, unter Abweisung der Klage im 334brigen das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nichtig zu erkl344ren, dass Patentanspruch 1 die Fassung des in erster Instanz gestellten Hauptantrags erh344lt, der sich die Patentanspr374che 2 bis 19 anschlie337en. Hilfsweise verteidigt 8 - 7 - sie Patentanspruch 1 in der Fassung von vier Hilfsantr344gen, von denen der ers-te wie folgt lautet (304nderungen unterstrichen): Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm344337ig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie337kabels (53) des Ka-belschlosses (50) ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) unterge-brachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie337kabels (53) ein mit dem Schlie337werk (51) kuppelbares Riegelst374ck (52) angebracht ist und wobei Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und ei- nen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsboh- rung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfl344che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl344che (64a) gegen374berliegende Innenfl344che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf374hrung bilden , dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf374hrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf374hrungsfl344che (55) des Schlie337-werksgeh344uses (54) und eine den Einf374hrungsweg des Schlie337-werksgeh344uses (54) begrenzende Anschlagfl344che (78) an dem Ab- satz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie337teile (51, 52), n344mlich das Schlie337werk (51), beim Verras-ten, bei dem das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374hrungsrich-tung querende Richtung in das Schlie337werk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie337werksgeh344use (54) in der Linearf374hrung (48) durch Reib-schluss und/oder durch Verrastung gesichert ist. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 - 8 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist teilweise begr374ndet. Patentanspruch 1 hat sowohl in einer der dem Hauptantrag der Berufung zugrunde liegenden Alterna-tiven als auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 Bestand. Im 334brigen ist der Gegenstand des Streitpatents nicht patentf344hig; das Patentgericht hat das Streitpatent daher insoweit zu Recht f374r nichtig erkl344rt. 10 I. Das Streitpatent betrifft eine Kombination einer an einem Zweiradrah-men angebrachten Kabelschlosshalterung mit einem von dieser trennbaren Ka-belschloss. An dem einen Ende des Schlie337kabels des Kabelschlosses ist ein in einem Schlie337werksgeh344use untergebrachtes Schlie337werk angeordnet. Am an-deren Ende des Schlie337kabels ist ein mit dem Schlie337werk kuppelbares Riegel-st374ck angebracht. Schlie337werk und Riegelst374ck sind in gekuppeltem Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt. 11 Die Streitpatentschrift schildert eingangs, dass eine solche Halterung f374r Ringschl366sser aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 35 662 bekannt sei. Bei Langb374gelschl366ssern sei sie auch durch offenkundige Vorbenutzung be-kannt geworden. Die Handhabung von Kabelschl366ssern sei insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh344ltnissen schwierig, weil einerseits Kabel-schl366sser in n344chster N344he ihrer Schlie337teile exakt gehalten und gef374hrt werden m374ssten, um die Schlie337teile in gegenseitigen Eingriff zu bringen, andererseits der exakten relativen Positionierung der Schlie337teile die exzentrische Gewichts-verteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au337erhalb der die Schlie337teile erfassenden H344nde liegenden Schwerpunkt und regelm344337ig auch die elastischen R374ckstellkr344fte entgegenwirkten. Bei der bekannten Kombinati- 12 - 9 - on sei der F374hrungsweg der Halterung f374r die beiden Schlie337teile nur 344u337erst kurz bemessen. Deshalb k366nnten diese Schlie337teile beim Zusammenstecken kippen, wodurch die Verrastung erschwert werde. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, die Herstellung der Ver-bindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern. 13 Dazu schl344gt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Berufung verteidigten Fassung eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabel-schlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm344337ig trennbaren Kabel-schloss (50) mit folgenden Merkmalen vor: 14 1. Das Kabelschloss (50) weist ein Schlie337kabel (53) auf, a) an dessen einem Ende ein in einem Schlie337werksgeh344use (54) untergebrachtes Schlie337werk (51) angeordnet ist und b) an dessen anderem Ende ein mit dem Schlie337werk (51) kup-pelbares (verrastbares) Riegelst374ck (52) angebracht ist. 2. Die Halterung (60) weist eine Linearf374hrung (48) f374r das Schlie337-werksgeh344use (54) und eine Anschlagfl344che (78) auf. 3. Die Linearf374hrung (48) sorgt im Zusammenwirken mit einer Line-arf374hrungsfl344che (55) des Schlie337werksgeh344uses (54) f374r eine Dreh- und Kippsicherung. 4. Die Anschlagfl344che (78) a) begrenzt den Einf374hrungsweg des Schlie337werksgeh344uses (54) und b) stellt sicher, dass das Schlie337werk (51) sich beim Verrasten mit dem Riegelst374ck in einer vorbestimmten Position befindet. - 10 - 5. Zum Verrasten ist das Riegelst374ck (52) in einer die Linearf374h-rungsrichtung querenden Richtung in das Schlie337werk (51) ein-kuppelbar. 6. Schlie337werk (51) und Riegelst374ck (52) sind im gekuppelten Zu-stand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich fest-gelegt. 7. Das Schlie337werksgeh344use (54) ist in der Linearf374hrung (48) ge-sichert: a) durch Reibschluss oder b) durch Anlage des Riegelst374cks an einer weiteren Anschlagfl344-che (bei 49) der Halterung (60) und/oder c) durch Verrastung. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der Patentschrift zei-gen ein Ausf374hrungsbeispiel: 15 - 11 - Zu Unrecht hat das Patentgericht angenommen, eine Ausbildung der Si-cherung des Schlie337werksgeh344uses in der Linearf374hrung nach Merkmal 7c stel-le keine eigenst344ndige Alternative zu einer Sicherung nach Merkmal 7a oder 7b dar, weil die Verrastung nach Merkmal 5 zwingend sei. Dies trifft deswegen nicht zu, weil die Verrastung nach Merkmal 5 die Position des Schlie337werksge-h344uses in der Linearf374hrung zwar sichern kann, aber nicht sichern muss (vgl. Figur 4). Die Sicherung in der Linearf374hrung kann vielmehr auch durch Reib-schluss oder durch eine weitere Anschlagfl344che erfolgen, die verhindert, dass das mit dem Riegelst374ck gekuppelte Schlie337werksgeh344use in der Linearf374hrung zur374ckbewegt wird. 16 Aus diesem Grund sind auch die Einw344nde, die die Kl344gerin gegen die Klarheit der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 erhebt, unbegr374ndet. 17 II. Die Parteien streiten nicht dar374ber, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsantr344ge neu ist. An-haltspunkte, die dies in Frage stellen k366nnten, liegen nicht vor. 18 III. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents, soweit er durch die Kombination der Merkmale 1 bis 6 mit Alternative b oder c des Merkmals 7 definiert wird, f374r den Fachmann nahege-legen hat. 19 1. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung darauf gest374tzt, dass aus den Unterlagen des Gebrauchsmusters 87 17 397, dessen Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, eine Kombination mit den Merkmalen 1, 2 (oh-ne Anschlagfl344che), 3, 5, 6 und 7c bekannt sei. 20 - 12 - Der Fachmann - ein Maschinenbau-Ingenieur (FH), der mit der Konstruk-tion von Fahrradschl366ssern vertraut ist -, der von einer solchen Kombination ausgehe und die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalte-rung verbessern wolle, erkenne, dass der Benutzer der Kombination etwa bei Dunkelheit oder mit klammen Fingern Schwierigkeiten habe, das Loch des Schlie337werks mit dem Loch der Halterung bzw. Linearf374hrung in Deckung zu bringen, um das Riegelschlossst374ck in das Schlie337werk einzuf374hren. Ein sol-cher Fachmann sei aufgrund seines Fachwissens in der Lage zu erkennen, dass es eines Anschlags bed374rfe, um zu erreichen, dass die L366cher in Deckung gebracht werden k366nnten. Es liege f374r ihn daher auf der Hand, an der Halterung eine den Einf374hrungsweg des Schlie337werksgeh344uses begrenzende Anschlags-fl344che vorzusehen. Im Zusammenhang seiner Ausf374hrungen zum Fachmann hat das Patentgericht ferner ausgef374hrt, es geh366re zu dessen allgemeinem Fachwissen, dass sich mittels einer Anschlagfl344che an dem einen Bauteil das andere Bauteil so justieren lasse, dass sich die in den beiden linear gef374hrten Bauteilen befindlichen L366cher konzentrisch 374berdeckten, wie dies etwa die Un-terlagen des Gebrauchsmusters 87 17 397 f374r Schloss und Schlie337werksge-h344use zeigten. 21 - 13 - 2. Das h344lt den Angriffen der Berufung stand. Der Senat hat - wie das Patentgericht - keine Zweifel, dass der Fachmann, der ausgehend von dem Ka-belschloss nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 eine exakte Positionierung des Schlie337werksgeh344uses gegen374ber der Einf374hrungs366ffnung f374r das Riegel-st374ck in der Halterung als sinnvoll oder notwendig erkannte, zur Umsetzung in der Lage war, indem er einen Anschlag vorsah, der dies gew344hrleistete. Eine exakte Positionierung war eine sich aufdr344ngende sinnvolle Ma337nahme, wenn die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalte-rung erleichtert werden sollte. Was die Ausgestaltung des Anschlags betrifft, so war den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 17 397 zu entneh-men, dass die dort in Figur 1 dargestellte Position, in der das Schlie337werksge-h344use durch die Halterung hindurchgef374hrt und so kippsicher gehalten wird, am besten zu verwirklichen ist, wenn der Anschlag dadurch gebildet wird, dass ein am Kabelschloss angebrachter Kragen auf der Einf374hrseite des Schlosses an der Stirnseite der Halterung anschl344gt. Dies behindert die Zug344nglichkeit des Schlie337werks f374r den zur 326ffnung des Schlosses einzuf374hrenden Schl374ssel nicht und erh344lt die M366glichkeit, das Schlie337werksgeh344use von beiden Seiten in die Halterung einzuf374hren, was bei der Ausf374hrung gem344337 Figur 1 der Gebrauchsmusterunterlagen m366glich ist. Auch wenn die beiderseitige Einf374hr-barkeit in den Gebrauchsmusterunterlagen nicht ausdr374cklich gefordert ist, stell-te sie jedenfalls einen Vorteil dar, den aufzugeben f374r den Fachmann keine Veranlassung bestand. Mit einem Anschlag in Gestalt eines solchen Kragens war demnach, ausgehend von dem Fahrradschloss nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 17 397, bereits die axiale Positionierung des Schlie337-werksgeh344uses erreicht und damit die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung erleichtert. Da mit dem Verrasten des Riegelst374cks im Schlie337werksgeh344use eine Zur374ckbewegung des Kabelschlosses aus der Hal- 22 - 14 - terung ausgeschlossen ist, war damit das Schlie337werk gleichzeitig durch Anlage des Riegelst374cks an einer weiteren, durch die Innenwandung der 326ffnung ge-bildeten Anschlagfl344che der Halterung (Merkmal 7b) wie auch durch Verrastung (Merkmal 7c) gesichert. IV. Hingegen hat das Ergebnis der Verhandlung keine tats344chlichen An-haltspunkte erbracht, die die Bewertung erlaubten, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der Alternative a des Merkmals 7 sowie in der Fas-sung des ersten Hilfsantrags nahegelegen hat. 23 1. Mit den Alternativen a bis c des Merkmals 7 enth344lt Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und insoweit in 334bereinstimmung mit der An-spruchsfassung des erteilten Patents drei voneinander unabh344ngige M366glich-keiten, die Sicherung des Schlie337werksgeh344uses in der Linearf374hrung zu ver-wirklichen. Der Sache nach umfasst Patentanspruch 1 daher drei einander ne-bengeordnete Patentanspr374che, die dementsprechend, worauf der Senat in der m374ndlichen Verhandlung hingewiesen hat, jeweils selbstst344ndig auf ihre Patent-f344higkeit zu pr374fen sind. 24 2. Der Senat legt die von der Beklagten gestellten Antr344ge dahin aus, dass der erste Hilfsantrag nicht nur f374r den Fall gestellt ist, dass Patentan-spruch 1 in der Fassung des Hauptantrags insgesamt keinen Bestand hat, son-dern insbesondere auch f374r den Fall, dass Patentanspruch 1 nur im Umfang der die erste Alternative des Merkmals 7 enthaltenden Merkmalskombination rechtsbest344ndig ist. Denn insoweit ist der erste Hilfsantrag dem Hauptantrag sachlich nicht (durch Hinzuf374gung weiterer Merkmale) untergeordnet, sondern (infolge des fakultativen Reibschlusses nach Merkmal 7a) nebengeordnet. 25 - 15 - 3. In der durch Reibschluss (Merkmal 7a) die Sicherung des Schlie337-werksgeh344uses in der Linearf374hrung bewirkenden Alternative kann der Gegen-stand des verteidigten Patentanspruchs 1 nicht als nahegelegt bewertet wer-den. 26 Ausgehend von der zu III.2 dargestellten Ausgestaltung der bekannten Kabelschloss-/Halterungskombination bestand f374r den Fachmann keine Veran-lassung, einen Reibschluss zur Sicherung des Schlie337werksgeh344uses in der Linearf374hrung vorzusehen. W374rde das Schlie337werksgeh344use insgesamt reib-schl374ssig in der Halterung gef374hrt, w374rde die leichte Hindurchf374hrung des Schlie337werksgeh344uses durch die Halterung behindert. Andere, diesen Nachteil vermeidende M366glichkeiten einer reibschl374ssigen Halterung zu erw344gen, be-stand kein Anlass. Die Kl344gerin zeigt keine Anhaltspunkte daf374r auf, dass dem Fachmann die lineare Ausrichtung des Schlie337werksgeh344uses zur 326ffnung f374r das Riegelst374ck durch den Anschlag nicht hinreichend gew344hrleistet erschienen w344re. 27 Der weitere entgegengehaltene Stand der Technik f374hrt hierbei ebenso wenig weiter. 28 4. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 hat Patentanspruch 1 Be-stand. Die von der Beklagten vorgenommene Erg344nzung ergibt sich als ur-sprungsoffenbarte Ausf374hrungsform der Erfindung aus der Patentanmeldung (vgl. Ver366ffentlichung Sp. 9 Z. 9-15). Indem der Anschlag an einer Verengung des Aufnahmeabschnitts der Halterung ausgef374hrt wird, kann der Anschlag in der Durchgangsbohrung verwirklicht werden, ohne dass hierzu die Linearf374h-rung verk374rzt werden muss. Vielmehr bilden der engere und der weitere Teil der 29 - 16 - Durchgangsbohrung gemeinsam die Linearf374hrung und sichern so eine dreh- und kippsichere Aufnahme des Schlie337werksgeh344uses. F374r eine solche Ausgestaltung des Anschlags bietet der Stand der Tech-nik keine Anregung. Der Kl344gerin kann nicht in der Annahme gefolgt werden, es habe f374r den Fachmann nahegelegen, den "Champignonstiel", der bei der Kombination nach dem Gebrauchsmuster 87 17 397 den F374hrungsbereich der Halterung f374r den das Riegelst374ck aufnehmenden Teil des Schlie337werksgeh344u-ses darstellt, nicht durchgehend auszubilden und auf diese Weise - durch Ver-ringerung des Innendurchmessers der Halterung - einen Anschlag zu schaffen. Denn dazu h344tte die M366glichkeit einer beidseitigen Einf374hrung des Schlie337-werksgeh344uses in die Halterung aufgegeben werden m374ssen. Daf374r gab es, wie ausgef374hrt, angesichts der M366glichkeit, die Stirnseiten der Halterung als Anschlag zu verwenden, aus fachm344nnischer Sicht keinen Grund. 30 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG, 247 92 ZPO. 31 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Achilles Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2 Ni 38/05 (EU) -
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