BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 6/09 Verk374ndet am: 17. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 528 Abs. 1, 247 818 Abs. 2 Macht der verarmte Schenker den R374ckforderungsanspruch bez374glich eines Rechts an einem Grundst374ck geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bed374rftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht da-durch entgehen, dass er die R374ck374bertragung des Geschenks anbietet. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die Rich-terin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 11. Dezember 2008 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus 374bergeleitetem Recht gem344337 247 93 Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die er der Mutter der Beklagten in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zu deren Tod am 25. M344rz 2003 ge-zahlt hat. 1 Mit notariellem Vertrag vom 11. Oktober 1995 schenkte die Mutter der Beklagten dieser ihren ideellen Anteil von 1/3 an einem Gr374nland/Ackergrund-st374ck mit H374tte. Mit 334berleitungsbescheid vom 20. Juni 2005 leitete der Kl344ger 2 - 3 - den Anspruch der Verstorbenen auf R374ckforderung der Schenkung bis zur H366-he von 7.389,46 200 wegen geleisteter Sozialhilfe auf sich 374ber. Die Beklagte hat dem Kl344ger die 334bertragung des Grundst374cksanteils angeboten, was der Kl344-ger jedoch abgelehnt hat. Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.389,46 200 nebst Zinsen zu zahlen. 3 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 6 Die Beklagte tritt dem entgegen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 9 Der vom Kl344ger auf sich 374bergeleitete R374ckforderungsanspruch sei auf Herausgabe des Anteils an dem Geschenk gerichtet, "soweit" die Verstorbene 10 - 4 - als Schenkerin au337erstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Bei einem real unteilbaren Geschenk entstehe von Anfang an ein (Teil-)Wertersatzanspruch in Geld, wenn der Unterhaltsbedarf geringer sei als der Wert des geschuldeten Gegenstands. Das der Beklagten zugewandte Ge-schenk sei indessen von Anfang an nur ideelles Bruchteilseigentum gewesen. Die Beklagte k366nne dem Kl344ger den von diesem zur Deckung der Sozialhilfe ben366tigten Bruchteil herausgeben, indem sie ihm einen Bruchteil von 54/100 des von ihr gehaltenen Drittels 374bertrage. Als hierauf gerichtet hat das Beru-fungsgericht die Klage jedoch nicht angesehen. II. Das angefochtene Urteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 11 1. Der Anspruch des Kl344gers ist der auf diesen 374bergeleitete Anspruch der Mutter der Beklagten aus 247247 528 Abs. 1 Satz 1, 812 ff. BGB. 247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks for-dern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung au337erstande ist, sei-nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. 12 Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Heraus-gabe des Geschenks gem344337 247247 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemesse-nen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilba-ren Geschenk - wie einem Grundst374ck - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bed374rftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks ersch366pft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671). 13 - 5 - Der Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der An-spruch sich nur bei der M366glichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von ideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141, 143; BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54). Diese Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs bezieht sich auf Grundst374cksschenkungen. Auch hier kommt die Bil-dung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der Bundesge-richtshof jedoch f374r die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht gen374-gen lassen. 14 2. Die Revision vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der Bundesgerichts-hof habe bereits verneint, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht aus 247247 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB durch R374ckgabe des Geschenks befreien k366nne. In der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft (BGHZ 94, 141 ff.), wird lediglich ausgef374hrt, bei nicht real teilbaren Gegenst344nden sei der An-spruch auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in H366he des der Bed374rftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerich-tet. F374r eine Ersetzungsbefugnis gem344337 247 528 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dann kein Raum. Damit ist die Frage, ob dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis in umgekehrtem Sinne zusteht, nicht im Sinne der Revision beantwortet. Ob der Beschenkte sich durch R374ckgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungs-pflicht nach 247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit 247 818 Abs. 2 BGB be-freien k366nne, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 283, 285) ausdr374cklich offen gelassen. Er hat ausgef374hrt, hierf374r k366nne sprechen, dass die einschr344n-kende Zahlungsverurteilung den Beschenkten beg374nstigen solle. 15 - 6 - 3. Die Frage ist zu bejahen. Mit der Einschr344nkung des R374ckforderungs-anspruchs in 247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbest344ndigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schen-ker den R374ckgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erf374llung einer ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers be-lastet werden (M374nchKomm.BGB/J. Koch, 5. Aufl., 247 528 Rdn. 6; Franzen, FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; 344hnlich auch H366rlbacher, ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255). Gibt der Beschenkte jedoch, sobald der Anspruch aus 247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zur374ck, so wird damit der Zustand wieder herge-stellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers best374nde. Hierzu ist der Be-schenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm je-doch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzu-setzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierf374r gibt die ein-schr344nkende Zahlungsverurteilung, die dem Beschenkten den Erhalt des Ge-schenks sichern soll, keinen Anlass; diese Beg374nstigung w374rde sich vielmehr in dem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Ge-genteil verkehren. Hierf374r gibt es keinen Grund. 16 4. Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Ersetzungsbefugnis bereits durch die Erkl344rung der Beklagten, sie wolle den Grundst374cksanteil zu-r374ck 374bertragen, wirksam ausge374bt worden ist oder ob es eines notariell beur-kundeten Angebots bedurft h344tte. Auch wenn letzteres der Fall w344re, wider-spr344che es Treu und Glauben, wenn der Kl344ger sich hierauf berufen k366nnte, 17 - 7 - obwohl er seine Mitwirkung an der R374ckabwicklung von vornherein abgelehnt hat. 5. Allerdings trifft es zu, dass in F344llen wie dem vorliegenden das Risiko und die Kosten der Verwertung des Bruchteilseigentums den Tr344ger der Sozial-hilfe treffen und daher letztlich von der Allgemeinheit aufgebracht werden m374s-sen. Allein daraus, dass der Beschenkte das Geschenk erhalten hat, folgt je-doch nicht, dass dieses Risiko im Falle der Bed374rftigkeit des Schenkers auf den Beschenkten 374berzugehen h344tte. 18 - 8 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 19 Keukenschrijver M374hlens Berger Richter Dr. Grabinksi Bacher ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Keukenschrijver Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 5 O 422/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 69/07 -
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