BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 61/09 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 7; M334 Art. 35 Abs. 1; BGB 247 195 a) Auf Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverord-nung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer 334bereinkom-mens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Solche Anspr374che unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverj344hrung nach 247 195 BGB. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09 - LG Darmstadt AG R374sselsheim - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Dezember 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren vom beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Annullierung des Flugs Ausgleichszahlungen i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Verord-nung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Ver-sp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004 Nr. L 46 S. 1 (im Folgenden: Verordnung). 1 - 3 - Die Kl344ger buchten bei der Beklagten einen Flug f374r den 19. November 2005 von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca. Der Abflug war f374r 6.55 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde annulliert. Die Kl344ger wurden am sel-ben Tag um 16.00 Uhr durch ein anderes Luftfahrtunternehmen zu ihrem Ziel bef366rdert. 2 Mit ihrer Klage verlangen die Kl344ger Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in H366he von jeweils 250 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan-waltskosten. Die Kl344ger haben am 2. April 2008 den Erlass eines Mahnbe-scheids beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 5. Mai 2008 zuge-stellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch eingelegt. 3 4 Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344ger zur374ckgewie-sen (LG Darmstadt RRa 2009, 193). Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgen die Kl344ger die geltend gemachten Anspr374che weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Auf die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che auf Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung sei die - nicht gewahrte - zweij344hrige Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des 334bereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr, 5 - 4 - BGBl. II 2004 S. 458 (im Folgenden: M334) entsprechend anzuwenden. Die Ver-ordnung enthalte keine Regelung 374ber Ausschluss- oder Verj344hrungsfristen. Diese evidente Regelungsl374cke sei nicht durch einen R374ckgriff auf die dreij344h-rige Verj344hrungsfrist nach den 247247 195, 199 BGB, sondern durch eine sinnge-m344337e Anwendung des Art. 35 Abs. 1 M334 zu schlie337en. Die Verordnung solle die Bedingungen f374r die Gesch344ftst344tigkeit von Luftfahrtunternehmen harmoni-sieren. Mit diesem Ziel sei die Anwendung einzelstaatlichen Rechts nicht zu vereinbaren. Zur Harmonisierung, aus Gr374nden der Rechtssicherheit sowie zur Gew344hrleistung eines freiz374gigen Binnenverkehrs und eines fairen Wettbe-werbs sei im Anwendungsbereich der Verordnung vielmehr eine einheitliche Fristbestimmung geboten. Sachgerecht sei die sinngem344337e Anwendung des Art. 35 Abs. 1 M334. Bei der Verordnung handele es sich um eine Erg344nzung des Montrealer 334bereinkommens. Hier wie dort handele es sich um internationale Regelungen des grenz374berschreitenden Luftverkehrs. Hinzu komme, dass ge-m344337 247 49a LuftVG auch im innerdeutschen Luftverkehr Schadensersatzan-spr374che einer Ausschlussfrist von zwei Jahren unterl344gen. Eine solche kurze Frist m374sse erst recht f374r die F344lle der grenz374berschreitenden Fl374ge nach der Verordnung gelten. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 7 Die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che auf Ausgleichszah-lungen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Ver-ordnung unterliegen keiner Ausschlussfrist, sondern der regelm344337igen Verj344h-rung nach 247247 194 Abs. 1, 195 BGB. Danach sind sie nicht verj344hrt. 1. Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken f374r die Durchsetzung der Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 8 - 5 - Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Weder enth344lt die Verordnung eine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verj344hrung. 2. Die Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung unterliegen nicht der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 M334. 9 a) Art. 35 Abs. 1 M334 findet keine unmittelbare Anwendung. Die dort ge-regelte Ausschlussfrist gilt f374r Schadensersatzanspr374che nach Art. 17 ff. M334. Die Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst. Insbesondere stellt die Annullierung eines Flugs keine Versp344tung i.S. des Art. 19 M334 dar (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-Hermann/Alitalia; A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Reuschle, M334, Art. 19 Rdn. 9). Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 M334 ist auch nicht des-halb anzuwenden, weil nach Art. 29 Satz 1 M334 bei der Bef366rderung von Rei-senden ein Anspruch auf Schadensersatz unabh344ngig von seinem Rechts-grund nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschr344nkungen des Mont-realer 334bereinkommens geltend gemacht werden kann. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung werden hiervon nicht erfasst. Art. 29 Satz 1 M334 betrifft nur Anspr374che f374r solche Sch344den, deren Ersatz in den Art. 17 ff. M334 geregelt ist (BT-Drucks. 15/2285 S. 47; Reuschle, aaO, Art. 29 Rdn. 9; so schon BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW 1979, 495, zu Art. 19 des Warschauer Abkommens). Anspr374che auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs geh366ren nicht hierzu. Sie bestehen unabh344ngig von einem individuellen Schadensersatzanspruch. Insoweit gelten f374r Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und f374r Scha-densersatzanspr374che im Sinne des Montrealer 334bereinkommens unterschiedli-che Regelungsrahmen (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Rehder/Air Baltic; Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04, 10 - 6 - Slg. 2006, I 443, 466 = RRa 2006, 127 Tz. 44 f. - The Queen auf Antrag von IATA und ELFAA/Department for Transport). b) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 (verbundene Rs. C-402/07 - Sturgeon/Condor und C-432/07 - B366ck u. Lepuschitz/Air Fran-ce) in Frage gestellt, nach dem in Anwendung des (Auslegungs-)Grundsatzes der Gleichbehandlung (EuGH aaO Tz. 48, 60) ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung f374r den "Schaden in Form eines Zeitverlustes" (EuGH aaO Tz. 52 f., 54) gleicherma337en f374r Flugg344ste erheblich versp344teter wie f374r Flugg344ste annullierter Fl374ge zu gew344hren ist (EuGH aaO Tz. 61, 69). Zwar k366nnte dies die Frage aufwerfen, ob sich bei der vom Gerichtshof zur Begr374n-dung dieser Rechtsfolgenanalogie angef374hrten vergleichbaren Lage beider Fluggastgruppen (EuGH aaO Tz. 53 ff.) nicht eine neue objektiv nicht gerecht-fertigte Ungleichbehandlung erg344be, wollte man Ausgleichsanspr374che nach Art. 7 der Verordnung wegen einer Versp344tung (Art. 6 der Verordnung) gem344337 Art. 35 M334 i.V. mit Art. 19, 29 M334 einer zweij344hrigen Ausschlussfrist unterwer-fen, gleichartige Ausgleichsanspr374che wegen Annullierung (Art. 5 der Verord-nung) hingegen einer dreij344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247247 194, 195, 199 BGB. Zu einer solchen Differenzierung besteht aber kein Anlass. 11 12 Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung ist n344mlich generell - und damit auch in dem Anwendungsfall einer Versp344tung nach Art. 6 der Ver-ordnung - nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 M334 an-zusehen. Ungeachtet der umstrittenen Rechtsnatur des verschuldensunabh344n-gigen Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (vgl. dazu A. Staudinger, NJW 2007, 3392 f.) ergibt sich aus der bisherigen Rechtspre-chung hinreichend deutlich, dass die Verordnung die Schutzvorschriften des Montrealer 334bereinkommens zwar erg344nzt, jedoch beide Regelungswerke kein - 7 - einheitliches Luftverkehrsrecht bilden, sondern mit unterschiedlich geregelten Anspr374chen nebeneinander stehen. Daf374r sprechen insbesondere die bereits erw344hnten Entscheidungen des Gerichtshofs, die im Zusammenhang mit der Verordnung den Begriff des Schadens in einem untechnischen Sinn verwen-den: Bereits in der grundlegenden Entscheidung zur Vereinbarkeit von Art. 6 der Verordnung mit dem Montrealer 334bereinkommen hat der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ausgef374hrt, dass die Art. 19 ff. M334 den An-spruch auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung f374r eine Ver-sp344tung regelten, die Unterst374tzungs- und Betreuungsleistungen f374r Flugg344ste i.S. des Art. 6 der Verordnung hingegen eine standardisierte Wiedergutma-chung f374r eine Versp344tung darstellten; diese geh366rten nicht zu den Ma337nah-men, deren Voraussetzungen das Montrealer 334bereinkommen festlege, die Regelung nach Art. 6 der Verordnung trete schlicht neben die des Montrealer 334bereinkommens (EuGH, Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04, Slg. 2006, I 443, 466 = RRa 2006, 127 Tz. 43-46 - The Queen auf Antrag von IATA und ELFAA/Department for Transport). Auch f374r das Verh344ltnis von Art. 5 der Verordnung zu Art. 19 M334 hat der Gerichtshof nicht nur auf den Unterschied zwischen einer Annullierung des Flugs i.S. des Art. 5 der Verordnung und einer Versp344tung i.S. des Art. 19 M334 hingewiesen, sondern zudem ausgef374hrt, dass die Art. 19 ff. M334 die individualisierte Wiedergutmachung unabh344ngig von der standardisierten Wiedergutmachung nach Art. 5 der Verordnung regelten (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-Hermann/Alitalia). 13 Diese Unterschiedlichkeit der Regelungsrahmen von Verordnung und Montrealer 334bereinkommen ist mit der Entscheidung Rehder/Air Baltic erneut 14 - 8 - bekr344ftigt worden (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - Rs. C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Peter Rehder/Air Baltic). c) Art. 35 Abs. 1 M334 ist auch nicht entsprechend anzuwenden. 15 aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob Art. 35 Abs. 1 M334 als v366lkervertragliche Bestimmung einer entsprechenden Anwendung auf Ausgleichsanspr374che im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 374berhaupt zug344nglich ist (A. Staudinger, RRa 2009, 195, 196; zur grunds344tzlichen Analogieunf344higkeit v366lkervertraglicher Bestimmungen Ipsen, V366lkerrecht, 5. Aufl., 247 19 Rdn. 5 ff.). Hierauf kommt es jedoch nicht an. 16 bb) Jedenfalls fehlt es an einer f374r die entsprechende Anwendung von Art. 35 Abs. 1 M334 erforderlichen Regelungsl374cke. 17 (1) Eine Regelungsl374cke liegt nicht schon deshalb vor, weil die Verord-nung keine zeitlichen Schranken f374r die Durchsetzung der Anspr374che auf Aus-gleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-nung enth344lt. Verordnungen im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV (bislang Art. 249 Abs. 2 EG) verdr344ngen nationales Recht nur insoweit, als sie ihren Gegenstand abschlie337end regeln (Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europ344ischen Union, 39. EL, Art. 249 EGV Rdn. 120). Dar374ber hinaus ist nati-onales Recht anzuwenden. Ob eine Regelungsl374cke vorliegt, kann daher nicht allein anhand der Verordnung, sondern nur unter Ber374cksichtigung aller ma337-geblichen Rechtsquellen entschieden werden. Hierzu geh366rt bei grenz374ber-schreitenden Sachverhalten auch das Sachrecht, das berufen ist nach dem 334bereinkommen vom 19. Juni 1980 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnis-se anzuwendende Recht, ABl. 1980 Nr. L 266 S. 1 (im Folgenden: EV334), wel-ches in der Bundesrepublik Deutschland in das Einf374hrungsgesetz zum B374rger-lichen Gesetzbuch inkorporiert wurde, sowie nach der Verordnung (EG) 18 - 9 - Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht ("Rom I", ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6). Dieses Sachrecht ist auch f374r die Verj344hrung und f374r Ausschlussfristen ma337gebend (Art. 10 Abs. 1 Buchst. d EV334, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Rom-I-VO) und hindert an der Annahme einer entsprechenden Regelungsl374cke. (2) Dass die zeitlichen Schranken f374r die Durchsetzung der Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung durch das jeweils berufene Sachrecht bestimmt werden, f374hrt ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Rechtsunsicher-heit. Das anzuwendende Sachrecht und die hieraus folgenden zeitlichen Ein-schr344nkungen sind bestimmbar, die Luftfahrtunternehmen k366nnen sich darauf einstellen. Der Umstand, dass sich aus dem jeweils berufenen Sachrecht un-terschiedliche zeitliche Grenzen f374r die Durchsetzung von Anspr374chen auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung ergeben k366nnen, rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des Art. 35 Abs. 1 M334 nicht. Zwar soll die Verord-nung neben der St344rkung der Fluggastrechte auch sicherstellen, dass die Ge-sch344ftst344tigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmo-nisierten Bedingungen unterliegt (Erw344gungsgrund 4 der Verordnung). Es l344sst sich aber weder der Verordnung noch der Begr374ndung des Kommissionsvor-schlags vom 21. Dezember 2001 (KOM (2001) 784 endg.) entnehmen, dass auch die zeitlichen Grenzen f374r die Durchsetzung der Fluggastrechte verein-heitlicht werden sollen. Entsprechend hat der Senat auch auf die Geltendma-chung von Verzugszinsen f374r versp344tete Ausgleichszahlungen bereits nationa-les Sachrecht angewandt (Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). 19 3. F374r die Bestimmung zeitlicher Grenzen der Durchsetzung der von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach 20 - 10 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ist an das deutsche Sachrecht anzukn374pfen (nachfolgend a). Die Ausschlussfrist des 247 49a LuftVG ist nicht anzuwenden (b). Ma337geblich sind die 247247 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Anspr374che sind nicht verj344hrt (c). a) Die zeitlichen Grenzen f374r die Durchsetzung der Anspr374che auf Aus-gleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-nung richten sich gem344337 dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nach dem f374r Vertr344ge anwendbaren deutschen Sach-recht. 21 aa) Die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che auf Ausgleichs-zahlungen ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus den zugrunde liegenden Luftbef366rderungsvertr344gen, sondern aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verord-nung. Diese Anspr374che h344ngen nicht davon ab, ob zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242, 243 f. Tz. 9). Gleich-wohl ist ein Vertragsverh344ltnis Grundlage der in der Verordnung geregelten Anspr374che. Deshalb entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, diese Anspr374che nach den Grunds344tzen des Vertragsrechts zu be-handeln (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Ver366ffentlichung vorgese-hen, zu Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). 22 bb) Mangels Rechtswahl ergibt sich das auf die zwischen den Parteien geschlossenen Luftbef366rderungsvertr344ge anzuwendende Recht aus Art. 28 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Gem344337 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB un-terliegen Vertr344ge dem Recht des Staats, mit dem sie die engsten Verbindun-gen aufweisen. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, in der Kl344ger wie Beklagte (gesch344fts-)ans344ssig sind. 23 - 11 - b) Die Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen nicht der zweij344hri-gen Ausschlussfrist nach 247 49a Satz 1 LuftVG. Diese gilt f374r Schadensersatz-anspr374che nach den 247247 44 ff. LuftVG. Die Annullierung eines Flugs wird hier-von nicht erfasst. Ebenso wie bei Art. 19 M334, dessen Regelung Vorbild f374r die Vorschrift des 247 46 Abs. 1 LuftVG war (BT-Drucks. 15/2359 S. 23), stellt die Annullierung eines Flugs keine Versp344tung im Sinne des 247 46 Abs. 1 LuftVG dar. Die Ausschlussfrist des 247 49a LuftVG ist auch nicht deshalb anzuwenden, weil nach 247 48 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schadensersatz unabh344ngig von seinem Rechtsgrund nur mit den Beschr344nkungen des Luftverkehrsgeset-zes geltend gemacht werden kann. Die Vorschrift des 247 48 Abs. 1 LuftVG ent-spricht Art. 29 Satz 1 M334 (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Hier wie dort werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nicht erfasst. Auch 247 48 Abs. 1 LuftVG betrifft nur Anspr374che f374r solche Sch344den, deren Ersatz in den 247247 44 ff. LuftVG geregelt ist (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Dies ist f374r An-spr374che auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs nicht der Fall (A. Staudinger/Schmidt-Bendun, VersR 2004, 971, 973). Die Ausnahme-vorschrift des 247 49a Satz 1 LuftVG ist auch nicht entsprechend anzuwenden, weil es an einer Regelungsl374cke fehlt. 24 c) Die Anspr374che auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen der regelm344337igen Verj344hrung nach den 247247 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, wenn ihnen die An-nullierung eines durch Luftbef366rderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen versprochenen Flugs zugrunde liegt (F374hrich, Sonderbeilage zu MDR 7/2007, 1, 14; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344; A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900). Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im Rahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus 25 - 12 - 247 651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Danach sind die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che, deren Bestehen f374r die revisionsrechtliche Pr374fung zu unterstellen ist, nicht verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist begann gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2005. Die Anspr374che sind im Jahr 2005 entstanden, die Kl344ger hatten zu diesem Zeitpunkt sowohl von den anspruchsbegr374nden-den Umst344nden als auch von der Person der Schuldnerin Kenntnis. Verj344hrung w344re mit dem Schluss des Jahres 2008 eingetreten. Sie wurde jedoch durch die Zustellung des Mahnbescheids am 5. Mai 2008 gehemmt (247247 209, 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). III. Der Erfolg der Revision h344ngt nicht von der Auslegung der Verord-nung selbst ab, sondern von der Beantwortung der Frage, ob Art. 35 Abs. 1 M334 374ber seinen Anwendungsbereich hinaus auch auf Anspr374che auf Ausgleichs-zahlungen nach der Verordnung anzuwenden ist. Eine Aussetzung des Revisi-onsverfahrens zur Herbeif374hrung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (EuGH) gem344337 Art. 267 AEUV ist gleichwohl nicht veranlasst. Der Senat ist davon 374berzeugt, dass auch f374r die Gerichte der 374bri-gen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein Zweifel daran besteht, dass sich die zeitlichen Grenzen der Ausgleichsanspr374che nach Art. 7 der Verordnung aus dem nach Kollisionsrecht berufenen nationalen Sachrecht ergeben. 26 IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie-337end entscheiden. Zu kl344ren bleibt, ob es sich bei dem von der Beklagten als Ursache f374r die Annullierung angef374hrten Defekt der Elektronik um einen "au-337ergew366hnlichen Umstand" i.S. des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung handelt. Ein 27 - 13 - bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs f374hrt, stellt als solches keinen "au337ergew366hnlichen Umstand" i.S. des Art. 5 Abs. 3 dar, sondern nur dann, wenn es seinerseits auf Vorkommnis-se zur374ckgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Aus374bung der T344tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 23 ff. - Wallentin-Hermann/Alitalia). Techni-sche Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten k366n-nen, begr374nden deshalb f374r sich gesehen keine au337ergew366hnlichen Umst344nde, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien k366nnen, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der - 14 - Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der von der Beklagten vorgetragene Defekt der Elektronik auf au337ergew366hnli-che Vorkommnisse zur374ckzuf374hren ist. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 24.10.2008 - 3 C 652/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.04.2009 - 7 S 260/08 -
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