BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 62/07 vom 14. Oktober 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r die Teil-nahme an der m374ndlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 ein-schlie337lich deren Vorbereitung wird unter Zur374ckweisung seines weitergehenden Antrags auf 3.198,01 EUR einschlie337lich Um-satzsteuer festgesetzt. Der Antrag des gerichtlichen Sachverst344ndigen auf Festsetzung einer gesonderten Verg374tung f374r die Stellungnahme auf das Schreiben der Patentanw344lte O. und Partner vom 26. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat im vorliegenden Verfahren nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, f374r das er eine Verg374tung in H366he von 14.458,50 EUR erhalten hat, f374r seine Teilnahme an der m374ndlichen Verhandlung und deren Vorbereitung einschlie337lich Reisekosten einen Betrag von 5.863,61 EUR als Verg374tung in Rechnung gestellt. Diesen hat er wie folgt aufgeschl374sselt: 1 - 3 - Verhandlung und Vorbereitung 3.840,00 EUR zuz374glich Um-satzsteuer Reisekosten 1.294,01 EUR. 2 Dabei hat er ersichtlich einen Stundensatz von 80 EUR (netto) zugrunde gelegt. Die Beklagten haben der Verg374tungsforderung zugestimmt, w344hrend sich die Kl344gerin ihr widersetzt hat. Sie hat geltend gemacht, dass f374r die Vor-bereitung allenfalls sechs Stunden angemessen seien. F374r einen Flug von Ber-lin nach Stuttgart h344tten allenfalls 792 EUR aufgewendet werden m374ssen. 3 Der gerichtliche Sachverst344ndige macht demgegen374ber geltend, die Vorbereitungskosten seien erforderlich gewesen und angemessen. Das Gericht sei zudem 374ber seine Anreise aus Stockholm informiert gewesen. 4 II. Die Verg374tung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen H366he festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverst344ndigen ist zu-r374ckzuweisen. 5 1. Es k366nnen anerkannt werden: 6 Vorbereitungszeit 8 Stunden. An- und Abreise (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Anwesenheit im Gericht (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Die weitergehend geltend gemachte Vorbereitungszeit hat der Sachver-st344ndige nicht n344her aufgeschl374sselt. Es ist auch nicht erkennbar, dass f374r die Vorbereitung die geltend gemachte Zeit von 36 Stunden erforderlich und an- 7 - 4 - gemessen gewesen w344re. Dies ergibt einen erstattungsf344higen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden, der, wie geltend gemacht ist, mit 80 EUR zu verg374-ten ist, mithin mit 1.600 EUR netto. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer (304 EUR). 8 Daneben steht dem Sachverst344ndigen ein Tagegeld in H366he von 12 EUR zu (247 6 JVEG, 247 4 EStG). Die Flugkosten k366nnen einschlie337lich der Zubringerkosten in der geltend gemachten H366he von 1.294,01 EUR anerkannt werden. Diese sind auch in An-betracht des Vorbringens der Kl344gerin noch nicht als unangemessen hoch an-zusehen. 9 Daraus ergibt sich eine Gesamtverg374tung in H366he von 3.198,01 EUR. Die weitergehende Verg374tungsforderung ist zur374ckzuweisen. 10 2. F374r seine Stellungnahme zu dem Schreiben der Kl344gervertreter vom 26. Juli 2010 kann der Sachverst344ndige eine Verg374tung nicht beanspruchen. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG wird Sachverst344ndigen eine Verg374tung oder Ent-sch344digung nur nach dem Justizverg374tungs- und Entsch344digungsgesetz ge-w344hrt. Damit regelt dieses Gesetz Verg374tung und Entsch344digung grunds344tzlich abschlie337end (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. Rn. 1, 6 zu 247 1 JVEG; zur fr374heren Rechtslage BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, juris-Rn. 10). Mit der Verg374tung nach den 247247 9 bis 11 JVEG 11 - 5 - sind grunds344tzlich auch die 374blichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstat-tung des Gutachtens 374blicherweise verbundene Aufwand abgegolten (247 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), ein Ausnahmefall nach dieser Bestimmung liegt nicht vor. Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -
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