BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 62/07 Verk374ndet am: 20. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 2007 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 579 705 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass sein Patentanspruch 1 folgende Fassung erh344lt: "1. Abscheider zur Trennung eines Feststoff-Fl374ssigkeitsgemisches, insbe-sondere von dentalem Abwasser, mit einem einzigen Einlass (2) f374r das zu trennende Gemisch, und einem Auslass (3) f374r die abgetrennte Fl374s-sigkeit, mit einer Vollmantelzentrifuge (5), die eine an der Oberseite an-geordnete Einlass366ffnung (10), eine dem Fl374ssigkeitsauslass (3) zuge-ordnete 334bertritts366ffnung (11) und einen Feststoffablauf (12) aufweist, mit einem unterhalb des Feststoffablaufes (12) abnehmbar angeordneten Absetzbeh344lter (6) f374r die nach jeder Zentrifugierphase unter Schwer-krafteinwirkung mit einem Restfl374ssigkeitsanteil abflie337enden Feststoffe, mit einer Pumpe (9), die ein sich bis oberhalb einer maximalen, vorgege-benen Sedimentationsh366he nach unten in den Absetzbeh344lter (6) erstre-ckendes Ansaugrohr (14) aufweist, und mit einer Leitung (19), die die Druckseite der Pumpe (9) mit der Einlass366ffnung (10) der Zentrifuge (5) verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlass (2) f374r das zu tren-nende Gemisch an der Oberseite des Absetzbeh344lters (6) vorgesehen ist." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl344gerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des am 1. April 1992 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer Patentanmeldung in 326. vom 12. April 1991 angemel-deten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344-ischen Patents 579 705 (Streitpatents), das einen Abscheider zur Trennung eines Feststoff-Fl374ssigkeitsgemischs betrifft. Der allein angegriffene Patentan-spruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 1 "1. Abscheider zur Trennung eines Feststoff-Fl374ssigkeitsgemisches, insbe-sondere von dentalem Abwasser, mit einem Einla337 (2) f374r das zu tren-nende Gemisch, und einem Ausla337 (3) f374r die abgetrennte Fl374ssigkeit, mit einer Vollmantelzentrifuge (5), die eine an der Oberseite angeordne-te[n] Einla337366ffnung (10), eine dem Fl374ssigkeitsausla337 (3) zugeordnete 334bertritts366ffnung (11) und einen Feststoffablauf (12) aufweist, mit einem unterhalb des Feststoffablaufes (12) abnehmbar angeordneten Absetz-beh344lter (6) f374r die nach jeder Zentrifugierphase unter Schwerkrafteinwir-kung mit einem Restfl374ssigkeitsanteil abflie337enden Feststoffe, mit einer Pumpe (9), die ein sich bis oberhalb einer maximalen, vorgegebenen Sedimentationsh366he nach unten in den Absetzbeh344lter (6) erstreckendes Ansaugrohr (14) aufweist, und mit einer Leitung (19), die die Druckseite der Pumpe (9) mit der Einla337366ffnung (10) der Zentrifuge (5) verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass der Einla337 (2) f374r das zu trennende Ge-misch an der Oberseite des Absetzbeh344lters (6) vorgesehen ist." Die urspr374ngliche Kl344gerin, aus der die jetzige Kl344gerin durch formwan-delnde Umwandlung hervorgegangen ist, hat, gest374tzt auf den Nichtigkeits-grund der mangelnden Patentf344higkeit, die Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang seines Patentanspruchs 1 beantragt. Sie hat sich auf die Ver366ffentli-chung der europ344ischen Patentanmeldung 300 439 (D1), die internationalen Anmeldungen WO 86/03669 (D4) und WO 89/04152 (D2) sowie auf die Unter-lagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 001 (D3) gest374tzt, die mit Aus-nahme der D1 s344mtlich die Beklagten als Erfinder oder Inhaber ausweisen. 2 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs 1 f374r nichtig erkl344rt. 3 - 4 - Hiergegen richtet sich die Berufung der beklagten Patentinhaber, die mit ihr das Streitpatent mit der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung seines Pa-tentanspruchs 1 verteidigen. Die Kl344gerin verteidigt das angefochtene Urteil. 4 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr. P. , Technische Universit344t B. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung f374hrt unter Ab344nderung des angefochtenen Ur-teils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit die Beklagten Patentanspruch 1 verteidigen. Dabei ist es f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels unsch344dlich, dass die Patentinhaberinnen als Berufungskl344gerinnen zun344chst in der Beru-fungsschrift den unzutreffenden Antrag gestellt haben, "das Patent in vollem Umfang mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren", denn das erst in der Berufungsbegr374ndungsschrift formu-lierte tats344chlich gewollte Klageziel, die vollst344ndige Abweisung der Nichtig-keitsklage, ergab sich von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bei-f374gung des angefochtenen Urteils und dem zugleich gestellten Kostenantrag (vgl. BGH, Zwischenurt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/96, bei Bausch Nichtigkeits-rechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994-1998, 571; Urt. v. 13.01.2004 - X ZR 124/02, Schulte-Kartei, PatG 110-122 Nr. 64; Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 155/00, Mitt. 2005, 22 red. Ls.). 6 I. Das Streitpatent betrifft einen Trennabscheider, insbesondere f374r den-tale Abw344sser. Solche Abscheider werden in der Dentalpraxis verwendet, wo Feststoff, der z.B. aus Knochen- und Zahnsplittern, Amalgamst374cken oder Zell-stoffresten bestehen kann, von der Fl374ssigkeitsphase, die wesentlich aus Sp374l- 7 - 5 - fl374ssigkeit und Speichel besteht, abzutrennen ist. Bekannte Abscheider, wie sie z.B. in der D2 beschrieben sind, weisen einen Einlass f374r das zu trennende Gemisch, einen Auslass f374r die abgetrennte Fl374ssigkeit, eine Vollmantelzentri-fuge, eine an der Oberseite angeordnete Einlass366ffnung, eine dem Fl374ssig-keitsauslass zugeordnete 334bertritts366ffnung und einen Feststoffablauf auf. Sie verf374gen 374ber einen unterhalb des Feststoffablaufs abnehmbar angeordneten Absetzbeh344lter f374r die nach dem Zentrifugieren mit einem Restfl374ssigkeitsanteil abflie337enden Feststoffe, eine Pumpe, die ein Ansaugrohr aufweist, sowie eine Leitung, die die Druckseite der Pumpe mit der Einlass366ffnung der Zentrifuge verbindet (Beschr. Sp. 1 Z. 3-20). An diesem Abscheider bem344ngelt das Streitpatent, dass ein Vorsieb er-forderlich ist, um zu verhindern, dass vornehmlich aus der Speischale gr366337ere Partikel in die Gemischeinlasskammer gelangen, die eine Unwucht in der Zent-rifuge verursachen oder den Reinheitsgrad der Fl374ssigkeit verringern k366nnen. 8 Durch die Erfindung soll der Abscheider in einer Weise vereinfacht wer-den, dass der Zentrifuge nur Feststoffteile in st366rungsfrei zu verarbeitender Gr366337e zugef374hrt werden (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 47-51). 9 Hierzu stellt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung einen Abscheider unter Schutz mit 10 (1) einem einzigen Einlass f374r das zu trennende Gemisch (2) einem Auslass f374r die abgetrennte Fl374ssigkeit, - 6 - (3) einer Vollmantelzentrifuge, die (3.1) eine an der Oberseite angeordnete Einlass366ffnung, (3.2) eine dem Fl374ssigkeitsauslass zugeordnete 334bertritts366ff-nung und (3.3) einen Feststoffablauf aufweist, (4) einem Absetzbeh344lter (f374r die nach jeder Zentrifugierphase un-ter Schwerkrafteinwirkung mit einem Restfl374ssigkeitsanteil ab-flie337enden Feststoffe), (4.1) der unterhalb des Feststoffablaufs abnehmbar angeord-net ist und (4.2) an dessen Oberseite der Gemischeinlass vorgesehen ist, (5) einer Pumpe mit (5.1) einem Ansaugrohr, das sich bis oberhalb einer maxima-len, vorgegebenen Sedimentationsh366he nach unten in den Absetzbeh344lter erstreckt, und (5.2) einer Leitung, die die Druckseite der Pumpe mit der Ein-lass366ffnung der Zentrifuge verbindet. - 7 - Beschrieben ist dabei ein Abscheider f374r ein Fl374ssigkeits-Feststoffgemisch und nicht f374r ein Dreiphasengemisch, wie etwa bei bestimm-ten Ausf374hrungsformen der D2 und der D4, bei der zus344tzlich Saugluft anf344llt. Jedoch l344sst sich ein heute weitgehend 374blicher Abscheider f374r ein Dreiphasen-gemisch zwanglos in die Luftabscheidung und eine anschlie337ende Abscheidung der festen von der fl374ssigen Phase auftrennen. Durch die Anordnung des einzi-gen Einlasses an der Oberseite des Absetzbeh344lters (Merkmal 2.1) soll - was sich nach Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung nicht mit der notwendi-gen Klarheit ergab - erreicht werden, dass das Gemisch zun344chst in den Ab-setzbeh344lter gelangt, in dem die gr366337eren Teile zu Boden sinken ("sedimentie-ren") und so von der Pumpe nur die Fl374ssigkeit und die feinen und feinsten Feststoffteilchen in die Zentrifuge 374berf374hrt werden (Beschr. Sp. 1 Z. 55 - Sp. 2 Z. 5). Dies wird durch die ge344nderte Formulierung erfasst, denn dann, wenn der einzige Einlass an der Oberseite des Abscheiders angeordnet ist, f374hrt dies zwangsl344ufig zu einer Sedimentierung vor Erreichen der Zentrifuge. Einer be-sonderen Abtrennung grober Teilchen durch ein Vorsieb oder dergleichen be-darf es damit nicht mehr. 11 II. Das Patentgericht hat die teilweise Nichtigerkl344rung des Streitpatents im beantragten Umfang damit begr374ndet, dass sich dessen Gegenstand f374r den Fachmann, einen Diplomingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit Erfah-rungen auf dem Gebiet der Medizintechnik, in nahe liegender Weise aus der D2 ergebe, aus der ein Abscheider bekannt sei, bei dem eine Luftabscheideeinrich-tung einen Gemischeinlass f374r ein Saugluft-Fl374ssigkeits-Feststoffgemisch auf-weise. Nach Abtrennung der Luft werde das verbleibende Feststoff-Fl374ssigkeitsgemisch dem Absetzbeh344lter zugef374hrt und in einem Abscheider weiterbehandelt (Figur 4). Zwar sei im Unterschied zum Streitpatent der Ab-setzbeh344lter nicht unterhalb des Feststoffablaufs der Zentrifuge angeordnet, sondern neben der Zentrifuge und 374ber eine Pumpe und eine Leitung mit dem 12 - 8 - Feststoffablauf verbunden. Die Anordnung des Feststoffablaufs sei f374r den Fachmann aber eine einfache konstruktive Ma337nahme, die er abh344ngig von den Einbauverh344ltnissen und dem Platzangebot vornehme. Die D2 offenbare bereits, dass der Absetzbeh344lter auch 374ber der Zentrifuge (Figur 1) oder unter derselben (Figur 3) angeordnet werden k366nne. Die Berufung macht hiergegen neben tats344chlich nicht vorliegenden (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.2008 - X ZB 29/07, GRUR 2009, 91 - Antennenhalter) und jedenfalls im Berufungsverfahren geheilten Verfahrensfehlern in der Sache geltend, dass es die Abscheider nach der D2 nicht verhinderten, dass auch ver-h344ltnism344337ig gro337e Partikel in die Zentrifuge gelangen k366nnten, weil auch diese Entgegenhaltung eine unmittelbar zur Zentrifuge f374hrende Gemischeinlass-kammer vorsehe (Figuren 1 und 3). Es habe deshalb nicht nahe gelegen, die Ausf374hrungsform nach den Figuren 4 und 6 mit einem zus344tzlichen Luftab-scheider und einem oberhalb des Absetzbeh344lters angeordneten Luft-Fl374ssigkeits-Feststoff-Gemischeinlass bei Verzicht auf den Luftabscheider nach Art der Ausf374hrungsform der Figur 3 derart abzu344ndern, dass der Gemischein-lass an der Oberseite eines unterhalb des Feststoffablaufs der Zentrifuge ange-ordneten Absetzbeh344lters vorgesehen wird. 13 III. Diesem Vorbringen kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Der Senat kann der Beurteilung des Naheliegens durch das Patentgericht nicht beitreten. Er bewertet den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner zul344ssigerweise eingeschr344nkt verteidigten Fassung als nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt (Art. 54 EP334). 14 - 9 - Die angesichts der schon in der Beschreibung des Streitpatents ange-sprochenen 334bereinstimmung im 334brigen zu er366rternden Unterschiede des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegen374ber der Offenba-rung in der D2, die sich nicht auf deren Fig. 1, 4 und 6 beschr344nkt und sehr wohl einen Trennabscheider auch allein f374r Feststoff-Fl374ssigkeitsgemische (vgl. S. 1 Z. 3-12) betrifft, beschr344nken sich auf die nachfolgend zu er366rternden Merkmale (4.1) (Anordnung des Absetzbeh344lters unterhalb des Feststoffab-laufs) und (4.2) (Lage des einzigen Gemischeinlasses an der Beh344lterobersei-te), von denen jedes f374r sich genommen ebenfalls offenbart ist, deren Kombina-tion durch die D2 jedoch nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt wird. Das Patentgericht hat die fehlende Neuheitssch344dlichkeit dieser Entge-genhaltung an sich nicht verkannt, jedoch den Zusammenhang zwischen bei-den Merkmalen nicht beachtet und ihre Kombination deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der (als prinzipiell beliebig angesehenen) r344umlichen Unterbrin-gung des Absetzbeh344lters betrachtet. 15 Bei Verzicht auf einen gesonderten Luftabscheider, wie ihn die D2 in den Figuren 4 und 6 vorsieht, bietet es sich an, den Absetzbeh344lter unmittelbar un-terhalb des Feststoffablaufs der Zentrifuge unterzubringen. Denn dadurch wird zum einen ein - stets w374nschenswerter - kompakter Aufbau der Vorrichtung erreicht, zum anderen k366nnen die Feststoffe allein unter der Wirkung der Schwerkraft auf den Boden des Absetzbeh344lters gelangen. So ist auch die Vor-richtung nach Figur 3 der D2 aufgebaut, von der die Beschreibung des Streitpa-tents ausgeht. Es ist dabei zu verneinen, dass es f374r den vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann nahe lag, auch bei einem solchen Abscheider den Gemischeinlass nicht der Zentrifuge (wie bei Figur 3 und auch bei Figur 1), sondern dem Absetzbeh344lter zuzuordnen. Hierf374r fehlte es n344mlich f374r den Fachmann an einer hinreichenden Anregung oder Veranlassung (vgl. BGHZ 182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Sen. Urt. v. 30.04.2009 16 - 10 - - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Airbag-Ausl366sesteuerung; BGH, Urt. v. 08.12.2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 - einteilige 326se). Insoweit f344llt zwar bei der Ausf374hrung nach Fig. 4 das 374ber den ersten Einlass (51) zugef374hrte Gas-Fl374ssigkeits-Feststoffgemisch nach unten in den Absetzbeh344lter 16 (S. 8 Z. 15-17). Dass dies "im Anschluss an den Abscheidezyklon", also nach einem ersten, im Wesentlichen die Abtrennung der beim Absaugen der Mundh366hle anfallenden Gaskomponenten betreffenden Abscheidevorgang geschieht, ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. F374r die Verneinung des Nahe-liegens ausschlaggebend ist vielmehr, dass das von der Speischale 374ber den zweiten Einlass (25) kommende Feststoff-Fl374ssigkeits-Gemisch, das keine Luftabscheidung ben366tigt, aber ebenfalls grobe Teile enthalten kann, unmittel-bar dem Zentrifugenvorraum zugef374hrt wird und nicht erst dem Abscheider (S. 8 Z. 1-5). Auch wenn insoweit die Vorschaltung eines Siebs als ausreichend an-gesehen worden sein mag, f374hrt diese L366sung den Fachmann nicht zu derjeni-gen des Streitpatents hin. Hinzu kommt, dass sich der Sinn, der sich bei der Zuf374hrung von Absaugvorrichtung erfolgenden Abscheidung in den Absetzbe-h344ltern dem Fachmann nicht ohne Weiteres erschlie337t. Das Hineinf374hren des Gemischs in die Zentrifuge bei der zweiten Zuleitung steht der Erkenntnis des Fachmanns, dass die Sedimentation der Festk366rper vor dem Eintritt in die Zent-rifuge anzustreben ist, vielmehr entgegen. Zudem bem344ngelt die D2 ihrerseits am Stand der Technik, dass die Se-dimentation der Feststoffe bei weiteren Zentrifugierphasen durch die R374cksau-gung der Restfl374ssigkeit in die Zentrifuge gest366rt werde. Sie schl344gt deshalb vor, dem Auffangraum der Zentrifuge eine Pumpe zuzuordnen, von deren Druckseite eine Leitung zum Gemischeinlass der Zentrifuge f374hrt. Dies soll es erm366glichen, die Restfl374ssigkeit "m366glichst schonend aus der bestgekl344rten Zone abzuziehen" (S. 2 Z. 16/17), selbst wenn der Auffangraum gleichzeitig den Absetzbeh344lter bildet. Diese als "erste Ausf374hrung" bezeichnete Ausgestaltung 17 - 11 - entspricht Figur 3 (vgl. S. 7 Z. 6/7: "205 wird der Auffangraum durch den Absetz-beh344lter gebildet"). Die Anordnung der Pumpe im Auffangraum erm366glicht es aber gem344337 S. 2 Z. 20-22 weiter, den Absetzbeh344lter (vorteilhafterweise) vom (durch die Pumpenkammer gebildeten) Auffangraum zu trennen. Dadurch kann, wie die D2 weiter erl344utert, der Fl374ssigkeitssammelraum (des Absetzbeh344lters) ein Mehrfaches der Fl374ssigkeitsmenge aufweisen, die nach jeder Zentrifu-gierphase von der Pumpe 374bergeleitet wird und die Absetzung der Feststoffe dadurch wesentlich verbessert werden (S. 2 Z. 30 - S. 3 Z. 11). F374r die R374ck-f374hrung zur Zentrifuge wird ein Saugheber oder eine zweite Pumpe verwendet (S. 3 Z. 5-14); eine solche Ausgestaltung zeigt Figur 1. Der Anteil der aus dem Absetzbeh344lter in die Zentrifuge zur374ckgelangenden Feststoffe soll hierdurch wesentlich verringert werden (S. 3 Z. 19-23). Die Erkenntnis, dass eine Sedimentierung bereits vor Zuf374hrung des Gemischs an die Zentrifuge sinnvoll ist, erschlie337t sich hieraus erst recht nicht; die D2 bleibt vielmehr bei einer Sedimentierung vor R374ckf374hrung der Fl374ssigkeit in die Zentrifuge stehen und vermittelt, soweit die Sedimentierung (nach der Ausf374hrung nach Figur 4) vor Zuf374hrung in Zentrifuge erfolgt, keine Anregung daf374r, dies systematisch und umfassend vorzusehen, wie dies beim Streitpatent der Fall ist. Damit folgt auch die Ausf374hrungsform nach Figur 4 jedenfalls bei der Zuleitung von Speibecken dem zentralen Gedanken der Entgegenhaltung, das Fl374ssigkeits-Feststoffgemisch vom Auffangraum der Zentrifuge 374ber eine erste Leitung in einen Absetzbeh344lter zu pumpen und von dort mittels einer zweiten Pumpe 374ber eine zweite Leitung (erneut) der Eingangskammer der Zentrifuge zuzuleiten (vgl. S. 8 Z. 21-34). Eine Anregung, das zu verarbeitende Gemisch 374ber einen einzigen an dessen Oberseite vorgesehenen Einlass zu-erst einem unterhalb des Feststoffablaufs der Zentrifuge angeordneten Absetz-beh344lter zuzuf374hren und damit zwangsweise eine Sedimentierung vor Eintritt in die Zentrifuge vorzusehen, ist der D2 daher nicht zu entnehmen. 18 - 12 - Die D4, die lehrt, dem Absetzbeh344lter einen Nebenbeh344lter zuzuordnen, aber nicht, den Absetzbeh344lter bereits vor Zuf374hrung des Gemischs an die Zentrifuge zu nutzen, liefert insoweit keine weitergehende Anregung. Es ist auch nicht erkennbar (und nicht einmal geltend gemacht worden), dass sich aus der D1 und der D3 Anregungen in Richtung auf den Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents ergeben k366nnen. 19 Die Kl344gerin hat sich in der m374ndlichen Verhandlung erstmals auf die schwedische Offenlegungsschrift 427 988 berufen. Diese ist in der Beschrei-bung des Streitpatents dahin abgehandelt, dass aus ihr zwar die Anordnung eines Sedimentierbeh344lters vor der Zentrifuge bekannt sei, dieser Beh344lter aber mit einem in die Zentrifuge m374ndenden 334berlauf und mit einem bodennahen Einlass versehen sei, so dass er im Wesentlichen nur ein Vorsieb darstelle, und die Feststoffe in einem zweiten Beh344lter unterhalb der Zentrifuge gesammelt w374rden. Demnach geht diese L366sung 374ber die nach 374bereinstimmendem Vor-trag der Parteien bekannten L366sungen mit einem Sieb prinzipiell nicht hinaus. 20 Auch diese Vorrichtung bot dem Fachmann mithin keinen hinreichenden Anlass zur Vorschaltung eines Sedimentierbeckens vor die Zentrifuge. 21 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92 Abs. 2 ZPO. 22 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -
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