BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 64/08 Verk374ndet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Lemke und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2008 ver-k374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europ344ische Patent 498 756 im Umfang seiner Patentanspr374che 2 und 5, soweit dieser auf Patentanspruch 2 r374ckbezogen ist, sowie des Patentan-spruchs 1, soweit dieser 374ber folgende Fassung hinausgeht: "Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-wandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, wobei die eine Zustandsgr366337e bzw. eine von den mehreren Zu-standsgr366337en das gemittelte Beschleunigungssignal ist." f374r nichtig erkl344rt, wobei sich die R374ckbeziehungen auf Patentan-spruch 1 in den Patentanspr374chen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in seiner vorstehend bezeichneten Fassung beziehen und die R374ck-beziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die R374ckbeziehungen auf Patentanspruch 5 in R374ckbeziehung auf Pa-tentanspruch 2 in den Patentanspr374chen 7 bis 44 entfallen. - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruch-nahme der Priorit344t zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar 1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 458 796 (Streitpatents), das ein "Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln" betrifft und 44 Patentan-spr374che umfasst. Die nebengeordneten Patentanspr374che 1, 3 und 4 des Streit-patents haben in der Fassung, die sie im europ344ischen Einspruchsverfahren erhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut: 1 "1. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindes-tens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist. 3. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit - 4 - durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bil-dung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r das Arbeits-signal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crash-vorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist. 4. Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r das Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366se-kriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar sind." 2 Wegen der abh344ngigen Patentanspr374che 5 bis 44 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegen374ber den urspr374nglich eingereichten Unterlagen unzul344ssig erweitert, weil das im euro-p344ischen Einspruchsverfahren eingef374gte Merkmal der "vom Crashvorgang abgeleiteten" Zustandsgr366337en den urspr374nglichen Unterlagen nicht zu entneh-men sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne, weil sich aus der Patentschrift nicht ergebe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals ermittelt werden k366nne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklag-te ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der Ma337gabe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll (Anf374gung unterstrichen): 4 - 5 - "Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-wandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, wobei die eine Zustandsgr366337e bzw. eine von den mehreren Zu- standsgr366337en das gemittelte Beschleunigungssignal ist ." Die Beklagte hat weitere hilfsweise verteidigte Fassungen des Patentan-spruchs 1 vorgelegt, wegen derer auf das angefochtene Urteil verwiesen wird. 5 Das Bundespatentgericht, das eine fr374here Nichtigkeitsklage der S. AG abgewiesen hat (Urt. v. 2.2.2005 - 4 Ni 37/03 (EU); Berufung unter dem Az. Xa ZR 56/05 beim Senat anh344ngig), hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt nach R374cknahme des weitergehenden Rechtsmittels, das angefochtene Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent weitergehend f374r nichtig erkl344rt worden ist, als sie Patentanspruch 1 in der Fassung ihres erstinstanzlichen ersten Hilfsantrags verteidigt hat und als Patentanspruch 2 entf344llt, und stellt ferner Hilfsantr344ge. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entge-gen. 7 Der Senat hat die Akte Xa ZR 56/05 beigezogen und den auch in die-sem Verfahren t344tig gewordenen Sachverst344ndigen Prof Dr. M. auf Antrag der Kl344gerin m374ndlich angeh366rt. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die Berufung der Beklagten f374hrt in dem Umfang, in dem das Streitpa-tent zweitinstanzlich noch verteidigt wird, zur Abweisung der Klage. 9 I. Die Klage ist zul344ssig. Dass bereits die S. AG gegen die Be- klagte eine im Wesentlichen auf 374bereinstimmendes Material gest374tzte Klage erhoben hat, f374hrt nicht dazu, dass die Rechtsh344ngigkeit des anderen Verfah-rens der vorliegenden Klage entgegenst344nde. Die Nichtigkeitsklage gegen ein in Kraft stehendes Patent ist ein Popularrechtsbehelf, der grunds344tzlich von jedermann eingelegt werden kann. Allerdings muss sich ein vorgeschobener Kl344ger, der ohne jedes eigene Interesse zwar im eigenen Namen, aber im Auf-trag und Interesse eines Dritten klagt, alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (st. Rspr., zuletzt Urt. v. 13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904, 905 - B374rstenstromabnehmer). Demnach m374sste die Kl344gerin, wenn sie in diesem Sinn als Hintermann ("Strohmann") der Kl344gerin in dem anderen Verfahren anzusehen w344re, die anderweitige Rechtsh344ngigkeit gegen sich gelten lassen und w344re damit an der Klage gehindert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kl344gerin im hiesigen Verfahren ohne jedes eigene Interesse handelt. Die Beklagte hat n344mlich der Kl344gerin ein gerichtliches Vorgehen in Aussicht gestellt, indem sie erkl344rt hat, sie werde die Beklagte keinesfalls vor Abschluss des weiteren Ver-fahrens auf Grund des Streitpatents verklagen. Sie hat damit zum einen zu er-kennen gegeben, dass sie eine Klage nach Abschluss jenes Verfahrens erw344-ge, zugleich aber auch, dass sie auf ein Vorgehen unterhalb der gerichtlichen Geltendmachung von Anspr374chen nicht verzichte. Das reicht mit dem Patent- 10 - 7 - gericht aus, das Fehlen jeden eigenen Interesses zu verneinen. Dass die Be-klagte sp344ter erkl344rt haben will, die Kl344gerin des vorliegenden Verfahrens kei-nesfalls in Anspruch zu nehmen, mag zwar geeignet sein, der Klage nach Ab-lauf des Streitpatents das dann erforderliche besondere eigene Rechtsschutz-bed374rfnis zu nehmen, reicht aber nicht daf374r aus, ihr jegliches eigenes Interes-se abzusprechen, wie dies f374r die Bejahung der Strohmanneigenschaft erfor-derlich w344re. Dass die hiesige Kl344gerin vorgeschoben sein mag, steht der Zu-l344ssigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, denn auch der vorgeschobene Kl344ger ist an der Klage nicht grunds344tzlich gehindert (BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - B374rovorsteher). Da auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung abzustellen ist, muss nunmehr zus344tzlich ber374cksichtigt werden, dass die Kl344gerin im vorliegenden Verfahren aus dem Konzern der Kl344gerin in jenem Verfahren ausgeschieden ist. 334berein-stimmungen auf Kl344gerseite bei den handelnden Personen und im Sachvortrag hat schon das Bundespatentgericht mit Recht als unerheblich erachtet. Die vorgetragenen Gesichtspunkte reichen schlie337lich auch nicht aus, einen Ver-sto337 gegen Treu und Glauben zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900 - Entw344sserungsanlage). II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhalte-mitteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche R374ck-haltemittel werden in bekannten R374ckhaltesystemen eingesetzt, die das Streit-patent nicht n344her bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und Airbag-Systeme. 11 1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ing351nieurs de l222Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82, bekannt, bei dem lediglich ein zentral 12 - 8 - angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erf374lle seine Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme erg344ben sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ h344ufig auftretenden Kollisionen mit schr344gem Aufprallwinkel, da hier die R374ckhaltemittel zu sp344t aktiviert werden k366nnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schr344grichtung verlaufenden Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, deren Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeugl344ngsachse angeordnet seien, bei denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen Aufwand erfordere. Weiter seien R374ckhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezentral ange-ordneter Sensoren bekannt, die aber st366ranf344llig seien (Beschr. Sp. 1 Z. 5 - 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleuni-gungssensor, einem Verst344rker f374r das Ausgangssignal, einer ersten Schwell-wertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung sowie einem UND-Verkn374pfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung, der eingangsseitig das Ausgangssignal des Verst344rkers zugef374hrt sei und de-ren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verkn374pfungs-glieds liege (Ver366ffentlichung der franz366sischen Patentanmeldung 2 184 307). Weiter sei eine Ausl366sevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsauf-nehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Ausl366seschwellwert fest-legenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber um-fasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators verbunden sei, w344hrend der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertge-bers an einen Summationspunkt gef374hrt sei, der am Eingangsanschluss des Integrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangs-signal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Ver366f-fentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146). - 9 - 2. Durch das Streitpatent soll ein R374ckhaltesystem zur Verf374gung ge-stellt werden, durch das auch die Insassen gef344hrdende Schr344g-, "Offset"- und Polaufprallsituationen zuverl344ssig erkannt und die R374ckhaltemittel rechtzeitig ausgel366st werden k366nnen (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur ei-nem zentral angeordneten Sensor m366glich sein soll, betrifft bereits ein m366gli-ches L366sungselement und ist zudem nicht in den Patentanspr374chen 1 bis 4 genannt; aus Patentanspruch 9 folgt zudem, dass auch die Ausgangssignale mehrerer Sensoren herangezogen werden k366nnen. Empfindlichkeit und Zuver-l344ssigkeit der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so ver-bessert werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass als Ausl366sekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element der L366sung und nicht des zu l366senden Problems. Das gilt erst recht f374r die Bil-dung (und Ver344nderung) dieses Schwellwerts. 13 3. Zur L366sung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentan-spruch 1 des Streitpatents in seiner zul344ssigerweise durch Einf374gung des in den Anmeldeunterlagen u.a. in den urspr374nglichen Patentanspr374chen 12 und 13 und in der urspr374nglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Pa-tent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im eu-rop344ischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die eine Zustandsgr366337e bzw. eine von den mehreren Zustandsgr366337en das gemit-telte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Ausl366-sung von R374ckhaltemitteln bei einem Sicherungssystem f374r Fahrzeuginsassen mit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden: 14 (1) es wird ein Beschleunigungssignal gemessen; (2) dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt; - 10 - (3) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums ist mindestens ein Schwellwert f374r die Geschwindigkeit vorgebbar; (4) der Schwellwert ist in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind, (4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgr366337e das gemittelte Beschleunigungssignal ist. 4. Die L366sung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass 15 (1) ein Beschleunigungssignal gemessen, (2222) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet wird, (2.1222) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, (3222) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwell-wert f374r das Arbeitssignal vorgebbar ist, (4) wobei der Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehre-ren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. Die Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Ge-schwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleuni-gungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erkl344rt sich zwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Ge-schwindigkeit gebildet wird, w344hrend in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus der gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die Umwandlung des Beschleunigungssignals in eine "Geschwindigkeit" mit dem sachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin- 16 - 11 - digkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die "Zustandsgr366337e" (Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen. 5. Die L366sung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass 17 (1) ein Beschleunigungssignal gemessen wird, (1.1222222) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird, (2222222) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integra-tion in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und (2.1222222) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungs-funktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, wobei (3222222) zur Bildung eines Ausl366sekriteriums mindestens ein Schwell-wert f374r das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und (4) der Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer oder mehreren Zu-standsgr366337en des Fahrzeugs ver344nderbar ist, (4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. Dieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion vor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entf344llt auch hier. 18 6. a) Den Patentanspr374chen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 ist gemeinsam, dass der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344n-gigkeit von einer oder mehreren Zustandsgr366337en des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, ver344ndert werden kann ("ver344nderbar ist"). Da-bei bestehen entgegen der Auffassung der Kl344gerin f374r den Senat keine Zwei-fel daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungs-werten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Ver-344nderung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingef374gte 19 - 12 - Merkmal 4.2 sieht dies jedenfalls f374r Patentanspruch 1 ausdr374cklich vor. Auch ist der Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwert344nderung nicht konti-nuierlich sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen kann (vgl. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Be-schreibung des Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als Funktion der Zeit (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten DV-Integratorstands (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Be-schreibung vorgesehene dritte Alternative, nach der das Integral ver344ndert werden soll (Beschr. Sp. 4 Z. 30 ff.), wird von den Patentanspr374chen nicht er-fasst. Die Formulierung, es sei ein Schwellwert "vorgebbar" und dieser sei "ver344nderbar", k366nnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Ver344nderung des Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsanspr374chen BGH, Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies w374rde jedoch die hier zu beurteilenden Verfahrensanspr374che ihres Sinns entkleiden. Richti-gerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzi-ge in den Patentanspr374chen genannte Ausl366sekriterium, wenn auch nicht not-wendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgem344337en Ver-fahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert auch ver344ndert wird; die Formulierung "ver344nderbar" bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abh344ngt, ob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine 304nderung des Schwellwerts stattfindet. 20 b) Das 374bereinstimmend in den Patentanspr374chen 1 (in seiner verteidig-ten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass 21 - 13 - mit dem "Crashvorgang" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleuni-gungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im Weg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vor-gabe des Schwellwerts daraufhin gepr374ft werden m374ssen, ob und zu welchem Zeitpunkt sie das Ausl366sekriterium erf374llen. Es versteht sich dabei von selbst, dass mit dem "Crashvorgang" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden kann, sondern der Verlauf, der m366glicherweise zu einem "Crash" f374hren kann. III. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 22 1. Eine unzul344ssige Erweiterung des im europ344ischen Einspruchsverfah-ren beschr344nkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegen374ber den urspr374nglichen Unterlagen (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EP334) liegt zur 334berzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 bei, dass sich die Ableitung des ver344nderbaren Schwellwerts als Ausl366sekriterium in Abh344ngig-keit von Zustandsgr366337en des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, bereits aus den urspr374nglichen Unterlagen ergibt. Crashvorg344nge sind in den urspr374nglichen Unterlagen mehrfach genannt, so in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6. 23 2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann, als den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik ansieht, der 374ber gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der Materialwissenschaften verf374gt, sie ausf374hren kann (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EP334). F374r die ausf374hrbare Offenbarung ist nicht ma337geblich, ob das Streitpatent schon f374r jeden denkbaren "Crashvor- 24 - 14 - gang" eine praxistaugliche L366sung bereith344lt. Es kommt entgegen der Auffas-sung der Kl344gerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand f374r Crashversuche betrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit f374r jeden denkbaren "Crashtypus" das passende Programm entwickelt werden kann. Derartige Crashversuche m374ssen, sofern sie nicht durch Simulationen ersetzt werden k366nnen, f374r die Praxistauglichkeit der gesch374tzten Lehre ohne-hin durchgef374hrt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener erfinderischer T344tigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 - Leuchtstoff; v. 4.11.2008 - X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die Messergebnisse solcher Crashversuche zu einem m366glichst effektiven und si-cheren Verfahren zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln verarbeitet werden k366n-nen. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an der sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleuni-gungssignale und der Definition und Ver344nderung des Schwellwerts orientieren kann, um f374r jeden Einzelfall eine m366glichst gut geeignete L366sung zu finden. Dass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag, stellt die Ausf374hrbarkeit nicht in Frage. Der Senat vermag auch der Auffassung der Kl344gerin nicht beizutreten, dass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu beginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit ab einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hier-zu teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausf374hrungsbeispielen mit. Dass in einer Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Un-sch344rfe liegen mag, steht der Ausf374hrbarkeit f374r sich nicht entgegen. 25 - 15 - 3. Die Pr374fung der Schutzf344higkeit hat im Berufungsverfahren nicht zu Feststellungen gef374hrt, aus denen sich die Wertung ableiten lie337e, dass das Streitpatent in einem weitergehenden Umfang, als er sich nach dem erstin-stanzlichen Urteil in dem anderen Verfahren ergibt, nicht patentf344hig w344re (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334G; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2 EP334). Dies geht zu Lasten der Kl344gerin. 26 a) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungs-vorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zur374ckgreift, steht dies seiner Patentf344higkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der blo337en Ver-wendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das Eingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EP334 ergibt. Schutz f374r einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht be-gr374ndet. Die Kl344gerin macht derartiges auch nicht geltend. 27 b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu. 28 aa) Die Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/00146 ber374hrt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, weil dort mit einer festen Ausl366seschwelle V gearbeitet wird. Dies hat bereits das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend gesehen. Wenn in dieser Ver366ffentlichung von einem Integrationsschwellwert als ver344n-derliche Gr366337e die Rede ist (insbesondere Beschreibung Seite 3), so ist damit gemeint, dass der vom gemessenen Beschleunigungssignal oder von einem von diesem abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert eine ver344nderliche Gr366337e ist; darin liegt eine Wichtung des Beschleunigungssignals 29 - 16 - im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor dem Bundespatentgericht bereits im ersten Nichtigkeitsverfahren der Nichtigerkl344rung anheim gefallen ist. Der Aus-l366seschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unver344nderlich. bb) Die zeitrang344ltere, aber nicht vorver366ffentlichte und deshalb nach Art. 139 Abs. 2 EP334, Art. 56 Satz 2 EP334 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EP334 im nationa-len Nichtigkeitsverfahren - anders als im europ344ischen Einspruchsverfahren - (nur) bei der Neuheitspr374fung zu ber374cksichtigende deutsche Offenlegungs-schrift 38 16 590 offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht aber deren Ver344nderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal abgelei-teten Gr366337e. Das gilt ebenso f374r die ebenfalls nachver366ffentlichte deutsche Of-fenlegungsschrift 38 16 588. Dass, wie die Kl344gerin meint, die Filterung des Beschleunigungssignals 374blicherweise mit einem Tiefpassfilter vorgenommen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erw344hnt ist und es daher, wie schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft erscheint, ob ein Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerl344sslich und selbstverst344ndlich mit-gelesen wird, hat die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen erge-ben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus fachm344nnischer Sicht nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungssignals im Sinne des Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn w344hrend der Tiefpass im Kon-text der Vorver366ffentlichung lediglich im Sinne einer Rauschd344mpfung dazu dient, hochfrequente St366rsignale auszufiltern, dient die Mittelwertbildung dazu, nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssignal zu verwenden, son-dern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren Wert erh366hter Aussa-gekraft zu bilden. 30 - 17 - Die angenommene Wichtung begr374ndet die Berufung mit der Verwen-dung eines Integrators, der einen Verst344rker umfassen soll. Jedoch soll nach dem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindig-keitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine blo337e Verst344rkung nicht als Wichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funk-tion der Wichtung verfehlt w374rde, einzelne Signalanteile st344rker zu werten als andere. 31 cc) Nach der ebenfalls nachver366ffentlichten deutschen Offenlegungs-schrift 38 16 587 mag zwar eine Signalgl344ttung nach Art eines Bandpasses vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespatent-gericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend erkannt hat, nur eine Ausfilterung von Spitzenwerten der Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwert-bildung im Sinn des Streitpatents, in dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn einer Gl344ttung angesprochen wird (vgl. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentan-spr374che 12, 13). Demnach kann eine Gleichsetzung der Gl344ttung mit einer Mit-telwertbildung im Sinn des Streitpatents entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht vorgenommen werden. 32 F374r die ebenfalls angesprochene Verst344rkung des Ausgangssignals (Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb. 33 dd) In den 374brigen Ver366ffentlichungen, auf die sich die Kl344gerin st374tzt, erfolgt schon keine Bildung ver344nderbarer Schwellwerte f374r die Ausl366seschwel-le. 34 c) Der Senat sieht auch keine hinreichende tats344chliche Grundlage da-f374r, die in den Patentanspr374chen 3 und 4 gesch374tzte sowie die im verteidigten 35 - 18 - Patentanspruch 1 zu sch374tzende Lehre nicht als auf einer erfinderischen T344tig-keit beruhend zu bewerten. aa) Die vorver366ffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872, 32 07 216, die europ344ische Patentschrift 156 930, die Ver366ffentlichung von W. Suchowerskyj, die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 292 669, die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038, 22 56 299, 23 03 894, 22 25 709 und 21 23 359 arbeiten allesamt mit festen, unver344nderli-chen Schwellwerten als Ausl366sekriterium, die, wie das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend angenommen hat, im Priorit344ts-zeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der gerichtliche Sachver-st344ndige hat in dem betreffenden Berufungsverfahren hierzu angegeben, dass in einigen dieser Ver366ffentlichungen das Abschneiden des Verlaufs der Be-schleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Ausl366sung des Sicher-heitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Daraus kann eine Ver344nderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. Die Kl344gerin hat dem in dem weiteren Verfahren nicht widersprochen: Der Senat ist daher 374berzeugt davon, dass die 304u337erung des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen zutrifft. 36 bb) Soweit sich die Kl344gerin darauf gest374tzt hat, dass die US-Patentschrift 4 497 025 (Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Patentan-spruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und dem Fachmann ohne weiteres die M366glichkeit zur Verf374gung gestanden habe, den Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit dem integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzunehmen, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Kl344gerin nennt als Beleg die Be- 37 - 19 - schreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach f374r die Berechnung des Terms S (n) fol-gende Formel gelten soll: S (n+1) = S (n) + p(n+1) - (S (n) /). Da in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals eingehe, habe, so meint die Kl344gerin, f374r den Fachmann aller Anlass bestan-den, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschrei-bung sei n344mlich die Konstante eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugs-weise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null, wenn nur gen374gend gro337 angenommen werde, so dass von dem Term im Ergebnis nur die ersten zwei Glieder S (n) + p(n+1) verblieben. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass kein Grund daf374r ersichtlich sei, den Wert be-liebig gro337 anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Kl344gerin hat dem nur entgegengesetzt, dass die Ver366ffentlichung keine Vorgaben f374r die Gr366337e des Werts enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den Fachmann veranlassen sollte, das sehr aufw344ndige und komplexe System des Schwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 durch einen Schwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom ge-mittelten Beschleunigungssignal abh344ngige - Schwellwert ein Schwellwert f374r das Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, aus mathematischer Sicht zur374ckzulegen ist, ist hierf374r ebenso unergiebig wie der von der Kl344gerin wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt, dass dem Fachmann die M366glichkeit bekannt war, das Be-schleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzu-wandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh366rt, belegt noch nicht, dass es f374r den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der L366sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grunds344tzliche M366glichkeit der Verwen-dung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach- - 20 - wissen geh366ren mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Kl344gerin nichts daf374r, dass es f374r den Fachmann nahelegen hat, das Geschwindigkeits-signal im Zusammenhang der L366sung nach der US-Patentschrift 4 497 025 einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der Sachver-st344ndige hat hierzu keine Veranlassung gesehen. cc) Bei der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 88/00146 ( B. GmbH) wird anders als beim Streitpatent nicht die Ausl366seschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integrations-schwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integriert wird, ver344ndert (vgl. Beschr. S. 6; Patentanspr374che 1, 2). Wenn die Kl344gerin hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals in eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Ver344nderung der Schwelle des Komparators 374berf374hren lasse, so f374hrt dies den Senat auch nicht in Zusammenschau mit der Ver366ffentlichung von Suchowerskij zu der 334berzeugung, dass es f374r den Fachmann nahelag, derartige 334berlegungen anzustellen. Diese Ver366ffentlichung zeigt n344mlich nur eine Signalverarbeitung ohne Mittelwertbildung und ohne Ber374cksichtigung weiterer vom Crash abgelei-teter Zustandsgr366337en, die die Ausl366seschwelle bilden (vgl. Fig. 14). 38 Die nach den Patentanspr374chen 3 und 4 zus344tzlich vorgesehene Wich-tung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben. 39 dd) Auch die Ver366ffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-dung Sho 63-51 und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 rechtfer-tigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents habe f374r den Fachmann nahegelegen. 40 - 21 - (1) Die Ver366ffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit variablem Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines Beschleuni-gungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Komparator zur Ein-stellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in dem die Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet werden, dass ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleunigungssensors gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten Initialwert ad-diert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Ausgabe des Be-schleunigungssensors zugef374hrt wird und die Ausgabe des Beschleunigungs-sensors mit den st344ndig ver344nderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fachmann sowohl eine Variabilit344t des Ausl366sesignals als auch die Ableitung aus einer Mittelwertbil-dung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart sind hier jedoch die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts f374r die Geschwindig-keit als Ausl366sekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, weil das Be-schleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die von den Pa-tentanspr374chen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeitssignals (Merkmale 2' und 2"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals (1.1") des Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts. 41 Die L374cke bez374glich der Signalintegration versucht die Kl344gerin vergeb-lich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 zu schlie337en. Diese betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. Die Einrich-tung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschaltung, einen Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und einen Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten Abst344n-den durch das Ausgangssignal des Oszillators zur374ckgesetzt. 334berschreitet der 42 - 22 - integrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert (Schwellwert), wird ein Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weiterer - jedoch nicht als Ausl366sekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivierungspr344dikationspegel I 1 vorgesehen (334bers. S. 5 unten), bei dessen 334berschreitung durch das Ge-schwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer bis zum Resetimpuls) verl344ngert wird (334bers. S. 7 f.). Die Ver344nderung der Oszillationsperiode f374hrt dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator als Ausl366sekriterium verwendete Schwellwert, allm344hlich vom Wert I 2 auf den Wert I 2' ver344ndert wird (334bers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass auch dann ein Aktivie-rungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der R374cksetzung der Integrati-onsschaltung eine pl366tzliche Geschwindigkeits344nderung auftritt (334bers. S. 9). Die Ver344nderung des Schwellwertes soll mithin nur dem Umstand Rechnung tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu f374hren kann, dass der Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht, so dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das Ausl366sekriterium erf374llt w344re, wenn die Oszillationsperiode sp344ter begonnen h344tte (vgl. 334bers. S. 4, 1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abh344ngigkeit von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337e des Fahrzeugs, namentlich von dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu ver344ndern, ist der Offenlegungs-schrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu entnehmen. Der Schwellwert wird zwar ver344ndert; dies geschieht jedoch lediglich zur Anpas-sung an die ver344nderte Oszillationsperiode (den ver344nderten Integrations-zeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Kl344gerin nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er die Ausl366-seschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 verbessern k366nne, zu einem R374ckgriff auf die Offenlegungsschrift veranlassen sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits 374ber eine Schwellwert-anpassung verf374gt und die Ausl366seentscheidung nach dieser L366sung gerade, - 23 - worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen Verlauf des Be-schleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der Integration des Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge. (2) Das Bundespatentgericht ist in seinem vorliegend angefochtenen Ur-teil den umgekehrten Weg gegangen und hat es f374r nahegelegt gehalten, die Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 unter R374ckgriff auf die Ver366ffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-dung Sho 63-51 fortzuentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutre-ten. 43 Das Patentgericht hat hierzu ausgef374hrt: Aufgrund der in der Offenle-gungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Ver344nderung des Aktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abh344ngigkeit von der vom Crashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs ver344nderbar, n344mlich vom Wert I 2 des integrierten Beschleunigungssignals auf den h366heren Wert I 2' . Aus der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuf374hrung des nicht integrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und zwar nach Mittelung und anschlie337ender Addition eines voreingestellten Initial-werts). Er w344ge bei seinem stetigen Bem374hen um eine optimale Airbagausl366-sung die beiden bekannten M366glichkeiten zur Schwellwertgenerierung gegen-einander ab und w344hle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies f374hre im Streitfall zur Abwandlung der L366sung nach der Offenlegungsschrift im Sinne der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an den Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung be-schriebenen Mittelung erfolge eine 304nderung des Schwellwerts zeitlich nicht unmittelbar nach der 304nderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach 44 - 24 - Ablauf des f374r die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als Ausl366sekriterium benutzte Schwellwert in Abh344ngigkeit von der im Crash ablau-fenden Zeit ver344nderbar. Was dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abw344-gung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten Beschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu ei-nem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzu-f374hren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die m374ndliche Verhandlung hat hierf374r weder in dem weiteren Nichtigkeitsberufungsverfahren noch im vorlie-genden Fall etwas ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Ver344nderung des Ausl366seschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgef374hrt - bei der L366sung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verl344ngerung der Oszillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erl344utert einleitend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Be-schleunigungssignals Fehlausl366sungen ergeben k366nnten, weil auf Grund eines mit hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteu-ersignal generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindig-keitssignal durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden (334bers. S. 3). Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts daf374r, die - lediglich der Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Ver344nderung des Ausl366seschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom (gemittelten) Beschleunigungssignal abh344ngig zu machen. Die Mittelung des Beschleunigungssignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Funktion, die die deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleuni-gungssignals zuschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag des Beschleunigungssignals zur Ausl366sung der R374ckhaltemittel f374hrt, indem der Ausl366seschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem 45 - 25 - festen Wert a gebildet wird (vgl. Figur 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Dar-aus ergibt sich, dass der Ausl366seschwellwert statt eines Schwellwerts f374r das Geschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert f374r das Be-schleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. F374r eine Ver344n-derung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abh344ngigkeit von einem gemit-telten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso wenig wie f374r eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgr366337e abh344ngige Ver344nderung eines Schwellwerts f374r ein gewichtetes Geschwindig-keitssignal (Patentanspr374che 3 und 4). ee) Die nachfolgend kurz genannten Ver366ffentlichungen haben im Beru-fungsverfahren keine Rolle mehr gespielt. 46 (1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 hat sich die Kl344gerin nur zum Beleg daf374r gest374tzt, dass die Mittelung und die Integration des Be-schleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzusehen seien. 47 (2) Die Ver366ffentlichungen SAE-Paper 730605, 841218, 871277 weisen mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Tr344gheitsmasse einen Kon-takt schlie337t, was zur Ausl366sung von R374ckhaltemitteln f374hrt, und zwar bei ei-nem "harten" Crash fr374her als bei einem "weichen". Bei den angef374hrten Ver366f-fentlichungen wird den Tr344gheitsmassen durch D344mpfungsmittel ein zeitab-h344ngiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgepr344gt, um die Ausl366sung bei unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Ver344nderung der mechani-schen Ausl366seschwelle findet w344hrend eines Crashverlaufs nicht statt. 48 (3) Die Ver366ffentlichung Analysis of Automobile Crash Test Data and Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data von Frank P. 49 - 26 - DiMasi befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Beschleunigungs-signalen, die nicht urs344chlich auf einen Crash zur374ckzuf374hren sind. Die Ver344n-derung von Ausl366seschwellwerten ist nicht angesprochen. 4. Die Patentanspr374che 3 und 4 haben aus den genannten Gr374nden mit Patentanspruch 1 Bestand. 50 Mit den Patentanspr374chen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zur374ckbe-zogenen Unteranspr374che Bestand. 51 - 27 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92 ZPO. 52 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 Ni 58/06 (EU) -
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