BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 66/07 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. Januar 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. M344rz 2007 ver-k374ndete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-tentgerichts abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Das europ344ische Patent 350 528 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nich-tig erkl344rt, dass in den Patentanspr374chen das einleitende Wort Ra-diator jeweils durch Kraftfahrzeugradiator ersetzt wird. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 der Kl344gerin und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die bis zur R374cknahme des Beitritts der Streit-helferin entstandenen au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten werden zu 4/10 der Kl344gerin, zur H344lfte der Streithelferin der Kl344ge-rin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Die weiteren zweitinstanzli-chen au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten hat zu 4/5 die Kl344ge-rin zu tragen. Von den zweitinstanzlichen au337ergerichtlichen Kos-ten der Kl344gerin hat die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Streithelferin der Kl344gerin tr344gt ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. Juli 1988 angemeldeten, mit Wir-kung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten und im Lauf des Berufungs-verfahrens durch Zeitablauf erloschenen europ344ischen Patents 350 528 (Streit-patents), das einen "Radiator" betrifft und neun Patentanspr374che umfasst. Pa-tentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 1 "Radiator, bestehend aus einem ebenen Halterahmen (1) und mehreren von die-sem gehaltenen, sich parallel zueinander in der von dem Halterahmen (1) aufge-spannten Ebene erstreckenden, l344nglichen, W344rme abgebenden Elementen (4), an die jeweils eine Vielzahl von Lamellen (8) aus gut W344rme leitendem Material an-sto337en, die sich quer zur L344ngserstreckung der W344rme abgebenden Elemente (4) im wesentlichen planparallel zueinander und in gegenseitigem Abstand zwischen diesen bzw. zwischen diesen und zwei ersten Holmen (2) des Halterahmens (1) erstrecken, wobei die W344rme abgebenden Elemente (4) jeweils aus zwei planparallel zueinander an-geordneten Blechb344ndern (5) und mehreren dazwischen nebeneinander angeord-neten elektrischen Kaltleiterelementen (6), die die beiden Blechb344nder (5) fl344chig ber374hren und mit diesen elektrisch verbunden sind, bestehen, die Lamellen (8) stirnseitig jeweils an zwei benachbarte W344rme abgebende Ele-mente (4) bzw. an ein W344rme abgebendes Element (4) und einen der ersten Hol-me (2) des Halterahmens (1) oder ein Halteelement (9) ansto337en, und die Blechb344nder (5) an ihren Enden in sich senkrecht dazu erstreckenden zweiten Holmen (3) des Halterahmens (1) elektrisch voneinander isoliert abgest374tzt und dort mit elektrischen Anschlusselementen (7) versehen sind, dadurch gekenn-zeichnet, dass die ersten Holme (2) des Halterahmens (1) jeweils aus einem mit den Lamellen (8) in Ber374hrung stehenden inneren Band (11), einer parallel im Abstand dazu verlau-fenden, steifen 344u337eren Schiene (12) und einer dazwischen angeordneten Feder-einrichtung (14), die sich an der 344u337eren Schiene (12) abst374tzt und das innere Band (11) gegen die benachbarten Lamellen (8) dr374ckt, bestehen." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezo-genen Patentanspr374che 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin hat gest374tzt auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Pa-tentf344higkeit die vollst344ndige Nichtigerkl344rung des Streitpatents beantragt, und dabei dem Streitpatent die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmel-dung 243 077 (Ford Motor Company; K3), die US-Patentschrift 4 414 052 (Matsushita Electric Industrial Co.; K5) sowie die deutschen Offenlegungs- 3 - 4 - schriften 29 48 593 (K6, entsprechend der US-Patentschrift 4 482 801) und 31 19 302 (Matsushita Electric Industrial Co.; K7, entsprechend der britischen Patentschrift 2 076 220) entgegengehalten. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentf344hig-keit seines Gegenstands in vollem Umfang f374r nichtig erkl344rt. 5 Gegen die Entscheidung des Patentgerichts richtet sich die Berufung der beklagten Patentinhaberin, die das Streitpatent in einer eingeschr344nkten Fas-sung, in der in allen Patentanspr374chen das Wort "Radiator" durch das Wort "Kraftfahrzeugradiator" ersetzt ist, sowie mit einem Hilfsantrag verteidigt und im 334brigen weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr. Dr.-Ing. habil. H. M. - S. , Leiter des Instituts f374r Thermodynamik und W344rmetechnik der Uni- versit344t S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein Parteigutachten der Professoren Dr.-Ing. H. W. und Dr.-Ing. S. G. , 205 A. , vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Berufung hat in dem Umfang, in dem das Streitpatent noch - mit einer zul344ssigen, weil urspr374nglich offenbarten Einschr344nkung - ver-teidigt wird, Erfolg. Der Zul344ssigkeit der Klage steht das Erl366schen des Streitpa-tents infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer nicht entgegen, weil die Kl344gerin vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf aus dem Streitpatent in Anspruch ge-nommen wird (vgl. nur Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 Tz. 8 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, - 5 - 1 vorgesehen). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund greift jedoch nicht durch. I. Das Streitpatent betrifft einen Radiator mit mehreren W344rme abge-benden Elementen, die ihrerseits von elektrischen 374blicherweise als PTC-Widerst344nde bezeichneten Kaltleiterelementen (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 30) be-heizt werden. Bei diesen Widerst344nden nimmt oberhalb einer charakteristi-schen Temperatur mit ansteigender Temperatur der Widerstandswert 374berpro-portional stark zu. Wird die erzeugte W344rme nur unzureichend abgef374hrt, f344llt daher die Heizleistung stark ab, diese selbstregelnde Eigenschaft verhindert seine 334berhitzung (vgl. Beschr. Sp. 1 Z. 32-44). Der Betrieb etwa einer Lufthei-zung in Kraftfahrzeugen, z.B. zur Scheibenheizung, erfolgt normalerweise un-terhalb der charakteristischen Temperatur. Zum zuverl344ssigen Abf374hren der W344rme und zu deren 334bertragung an die Luft werden Lamellen eingesetzt, die die W344rme auf die Luft 374bertragen. 8 Durch das Streitpatent soll ein zum Einsatz in Kraftfahrzeugen geeigne-ter (und damit auch den entsprechenden Sicherheitserfordernissen und der angesichts der niedrigen Betriebsspannung erforderlichen hohen Stromst344rke Rechnung tragender) Radiator zur Verf374gung gestellt werden, der einen guten W344rme374bergang zwischen den W344rme abgebenden Elementen und den La-mellen gew344hrleistet (vgl. Beschr. S. 1 Z. 13-19). 9 10 Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung ein Kraftfahrzeugradiator unter Schutz gestellt, der 1. einen ebenen Halterahmen (1) aufweist, mit 2. zwei ersten Holmen (2), die jeweils bestehen aus 2.1. einer steifen 344u337eren Schiene (12) 2.2. und einem parallel im Abstand dazu verlaufenden, mit La-mellen (8, Merkmalsgruppe 5) in Ber374hrung stehenden in-neren Band (11), 2.3. einer dazwischen angeordneten Federeinrichtung (14), die sich an der 344u337eren Schiene abst374tzt und das innere Band gegen die benachbarten Lamellen dr374ckt, - 6 - 3. mit sich senkrecht zu diesen erstreckenden zweiten Holmen (3) und 4. mehreren W344rme abgebenden Elementen (4), 4.1. die vom Halterahmen gehalten werden, 4.2. l344nglich sind, 4.3. sich in der vom Halterahmen aufgespannten Ebene paral-lel zueinander erstrecken und 4.4. jeweils aus zwei Blechb344ndern (5), die 4.4.1. planparallel zueinander angeordnet und 4.4.2. elektrisch voneinander isoliert, 4.4.3. an ihren Enden abgest374tzt sind in den zweiten Hol-men des Halterahmens und 4.4.4. dort mit elektrischen Anschlusselementen (7) ver-sehen sind, sowie 4.5. mehreren elektrischen Kaltleiterelementen (6) bestehen, die 4.5.1. zwischen den Blechb344ndern nebeneinander ange-ordnet sind, 4.5.2. die Blechb344nder fl344chig ber374hren und 4.5.3. mit den Blechb344ndern elektrisch verbunden sind, wobei 5. an die W344rme abgebenden Elemente eine Vielzahl von Lamel-len (8) ansto337en, die 5.1. aus gut W344rme leitendem Material bestehen, 5.2. sich quer zur L344ngserstreckung der W344rme abgebenden Elemente zwischen diesen bzw. zwischen den W344rme ab-gebenden Elementen und den ersten Holmen des Halte-rahmens erstrecken 5.2.1. im Wesentlichen planparallel zueinander und 5.2.2. in gegenseitigem Abstand, 5.3. stirnseitig jeweils an zwei benachbarte W344rme abgebende Elemente bzw. an ein W344rme abgebendes Element und einen der ersten Holme des Halterahmens oder ein Halte-element (9) ansto337en. 11 Eine funktionsf344hige Heizung auf PTC-Basis muss 374ber einen guten elektrischen Kontakt zwischen der Stromquelle und dem PTC-Heizelement und einen guten thermischen Kontakt zwischen den Heizelementen und den W344r-me ableitenden Lamellen verf374gen. Dies erreicht das Streitpatent durch den Einbau von Federelementen in den beiden ersten Holmen, die das innere Band des Rahmenteils gegen die Lamellen dr374cken (Merkmal 2.3. nach vorstehender Merkmalsgliederung; vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 4-14). - 7 - Einen erfindungsgem344337en Radiator von der Seite zeigt Figur 1 des Streitpatents teilweise geschnitten (die Bezugszeichen entsprechen denen in Patentanspruch 1): 12 13 II. Das Patentgericht hat die Patentf344higkeit des (noch nicht auf einen Kraftfahrzeugradiator beschr344nkten) Gegenstands der Erfindung im Wesentli-chen mit folgender Begr374ndung verneint: Die europ344ische Patentanmeldung 243 077 (K3), deren Zeichnungen nachstehend wiedergegeben sind, betreffe einen Radiator mit PTC-Elementen und W344rme 374bertragenden Lamellen, der als Heizung in einem Kraftfahrzeug vorgesehen sei. 14 - 8 - 15 Der Radiator weise als eine dem Halterahmen des Streitpatents mit sei-nen Holmen entsprechende Einrichtung eine Umh374llung der W344rme erzeugen-den Elemente mit isolierendem Material (insulating sheet 27) auf. Die Umh374l-lung sei von betr344chtlicher Materialst344rke und nicht lediglich eine d374nne elektri-sche Isolationsschicht, wie die Beklagte meine; der Fachmann, ein Fachhoch-schul-Ingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Elektroheizungen f374r die Lufterw344rmung, habe davon ausge-hen m374ssen, dass das Material des Luftf374hrungskanals (10), in den der Radia-tor eingesetzt werde, ein nichtleitender Kunststoff sei und es einer elektrischen Isolation des Radiators deshalb nicht bed374rfe. In der Ver366ffentlichung sei weiter offenbart, dass das oder die W344rme abgebenden Elemente aus zwei Blech-b344ndern und elektrisch mit diesen verbundenen Kaltleiterelementen best344nden, von dem oder den "Halterahmen" gehalten w374rden, l344nglich seien und sich pa- - 9 - rallel zu der vom Halterahmen aufgespannten Ebene erstreckten. Die Entge-genhaltung befasse sich speziell mit der Problematik des W344rme374bergangs von PTC-Widerst344nden zu den Lamellen und auch von den Lamellen auf die Luft; hierf374r sei die Umh374llung des W344rmetauschers wichtig. Der die Entgegenhaltung studierende Fachmann habe es als m366gliche Unzul344nglichkeit der Radiatorkonstruktion gesehen, den guten W344rme374ber-gang 374ber die ganze Breite des Radiators dauerhaft sicherzustellen. Der Kon-takt der Lamellenanordnung und der B344nder zu den PTC-Widerst344nden sei in den seitlichen Randbereichen auf Grund der durch die "zweiten Holme" ausge-374bten Zugspannung gut zu erreichen. In der Mitte des Radiators hingegen las-se sich die erforderliche Druckbeaufschlagung der Lamellen und der PTC-Elemente nicht so leicht erzielen und dauerhaft aufrechterhalten. Dies veran-lasse den Fachmann, nach einer verbesserten und vor allem 374ber die Breite des Radiators gleichm344337igeren Druckbeaufschlagung zu suchen. Zu seinem pr344senten Wissen, das durch die Angaben zum vorbekannten Wissen in der US-Patentschrift 4 414 052 (K5) wie durch die deutschen Offenlegungsschriften 29 48 593 (K6) und 31 19 302 (K7) belegt werde, habe es geh366rt, dass f374r ei-nen geringen elektrischen und thermischen 334bergangswiderstand eine gewisse Druckbeaufschlagung erforderlich sei und dass dieser durch elastische Kr344fte wie z.B. durch Federspannung erzielt werden k366nne. Es habe daher im Griffbe-reich des Fachmanns gelegen, den Radiator nach der europ344ischen Patentan-meldung 243 077 (K3) mit einer Federeinrichtung zu versehen, um vom Halte-rahmen ausgehend eine zuverl344ssige Druckbeaufschlagung 374ber die gesamte Breite des Radiators zu erzielen. Die hierzu erforderlichen konstruktiven An-passungsma337nahmen seien dem handwerklichen K366nnen des Fachmanns zu-zurechnen. 16 17 III. Dies h344lt der Nachpr374fung nicht stand. Die Ergebnisse der Verhand-lung und Beweisaufnahme erlauben nicht die W374rdigung, dass aus dem Stand der Technik dem Fachmann der dem Erfordernis der Neuheit gen374gende Ge- - 10 - genstand der Erfindung nahegelegt war (Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EP334). 1. Die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 243 077 (K3), die der Fachmann nach Auffassung des Patentgerichts als Ausgangs-punkt seiner 334berlegungen gew344hlt h344tte, befasst sich prim344r mit dem W344rme-374bergang zwischen den als Sekund344rw344rmeabgabeelementen bezeichneten Lamellen und der durch den Luftkanal gef374hrten Luft. Zu diesem Zweck werden die Lamellen mit Schlitzen versehen, um schr344ge 326ffnungen (23) zu schaffen. Der W344rmetauscher wird durch parallele Metallplatten gebildet, die durch rip-penf366rmige Bauelemente (16, Lamellen) von einem Paar innerer Platten (14) beabstandet sind, zwischen denen PTC-Heizelemente (25) angeordnet sind ("connecting the inner plates 14 and sandwiched between"). Die Spitzen der Rippen werden an den 344u337eren und inneren Platten angel366tet (Beschr. Sp. 2 Z. 48/49: "having the apices 18 of the fins soldered to the outer and inner plates 12 and 14"). Die Konstruktion wird dadurch vervollst344ndigt, dass eine jedenfalls thermisch isolierende Lage ("sheet of insulating material 27") um den W344rme-tauscher zwischen den 344u337eren Platten 12 und der Innenwand 28 gewickelt wird, die die Durchgangs366ffnung des Luftkanals bildet, um einen m366glichst ef-fektiven W344rmeaustausch zwischen PTC-Elementen, Rippen und einstr366men-der Luft zu erreichen ("to provide the most effective heat exchange 205"). Ob diese Lage mit den rippenf366rmigen Bauelementen verbunden ist und ob von ihr in Richtung auf das Innere des W344rmetauschers Druck ausge374bt wird, geht aus der Ver366ffentlichung nicht eindeutig hervor. 18 Die Isolationslage kann dabei nicht als Halterahmen im Sinn des Streit-patents angesehen werden. Auch wenn sie nicht zur elektrischen Isolierung ben366tigt wird, dient sie jedenfalls der thermischen Isolierung und verhindert, dass Luft au337en am W344rmetauscher vorbeistr366mt oder W344rme an das Luftka-nalgeh344use abgegeben wird. Daraus, dass sie um den W344rmetauscher ge-wickelt ("is wrapped circumferentially around the heat exchanger") wird, folgt n344mlich, dass sie eine Haltefunktion allenfalls in untergeordneter Weise aus- 19 - 11 - 374ben kann; der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen ge344u337erten Auffassung, dass das Umwickeln eine gewisse Spannung erzeugen m374sse, kann der Senat daher nicht beitreten. Der Annahme des Patentgerichts, der Fachmann habe Anlass, nach einer verbesserten und vor allem 374ber die Breite des Radiators gleichm344337igeren Druckbeaufschlagung zu suchen, fehlt deshalb die tats344chli-che Grundlage. 20 Allerdings ist es mit dem Patentgericht als naheliegend anzusehen, ei-nen guten W344rme374bergang von den PTC-Widerst344nden zu den Lamellen durch eine Optimierung der Verbindung zwischen ihnen sicherzustellen. Hierzu stan-den dem Fachmann mehrere Mittel der Wahl zur Verf374gung, zum einen ein Verl366ten, wie dies auch schon die K3 beschreibt, zum anderen das in der US-Patentschrift 4 414 052 (K5) als bevorzugt dargestellte Verkleben mit einem elektrisch isolierenden Kleber (K5, Sp. 2 Z. 19/20) und die im Stand der Tech-nik mehrfach gezeigte Verspannung durch Verschrauben (K5, Figur 2) oder durch Druckbeaufschlagung mittels Federelementen. Die letztere M366glichkeit wird z.B. in der K5, Figur 1 gezeigt: - 12 - Sie zeigt auch die deutsche Offenlegungsschrift 29 48 593 (K6), Figur 3: 21 22 Dass sich die US-Patentschrift 4 414 052 (K5; Sp. 4 Z. 19-20) wegen der Gefahr einer Erm374dung bei der Erhitzung gegen eine Druckbeaufschlagung mittels einer Feder ausspricht, nimmt diese M366glichkeit schon deshalb nicht aus dem Kanon der dem Fachmann zur Verf374gung stehenden M366glichkeiten aus, weil dem prinzipiell durch eine entsprechende Materialwahl beizukommen sein konnte. 23 2. Jedoch k366nnen die f374r die Bereitstellung eines erfindungsgem344337 ausgestalteten Radiators notwendigen konstruktiven Anpassungsma337nahmen nicht mehr dem handwerklichen K366nnen des Fachmanns zugerechnet werden. Die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 243 077 (K3) hat zu-n344chst weder ein "inneres Band" noch eine steife "344u337ere Schiene", zwischen denen sich ein Federelement anordnen lie337e. Vielmehr muss die innere Metall-platte 12 steifer sein als das "insulating sheet", mit dem die Konstruktion umwi-ckelt ("wrapped") wird. Was in der Entgegenhaltung K3 den Fachmann veran-lassen sollte, einen Halterahmen zu schaffen, der aus einer steifen 344u337eren Schiene und einem flexiblen inneren Band besteht, das durch ein Federele-ment gegen die angrenzende Lamellenlage gedr374ckt wird, ist nicht ersichtlich. Vor allem gibt der genannte Stand der Technik aber keine Anregung da-f374r, im Sinn der Merkmalsgruppe 2 auf beiden Holmen jeweils eine Federein-richtung vorzusehen. Eine solche Anregung kann weder der K3 noch der K5 oder der K6 entnommen werden. Zwar mag es r374ckschauend keine besonde-ren Schwierigkeiten bereitet haben, statt der in der K5 und in der K6 allein ge-zeigten einseitigen Federanordnung auf beiden Seiten des Radiators Federn 24 - 13 - anzubringen und dies mag sich im Nachhinein betrachtet sogar unter besonde-ren Gesichtspunkten wie einer Montageerleichterung und der d344mpfenden Wir-kung auf das Schwingungsverhalten als vorteilhaft erweisen, jedoch boten die genannten Entgegenhaltungen in dieser Richtung keine Anregung (vgl. Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 Tz. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 1 vorgesehen). Dies geht zu Lasten der Kl344gerin. Auch aus dem allgemeinen Fachwissen des Fach-manns ergab sich eine entsprechende Ausgestaltung jedenfalls nicht notwen-dig. Dass die Federn in der K5 und der K6 an ung374nstiger Stelle angeordnet sein m366gen, begr374ndet jedenfalls keine ausreichende Anregung daf374r, beidsei-tig Federn anzusehen, weil insoweit auch auf andere Weise (Materialwahl, oben III. 1 oder andere Anordnung einer nur einseitigen Feder) Abhilfe Aussicht auf Erfolg versprach. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247247 91, 92, 97 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2, 247 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO. F374r die beim Beitritt auf Kl344gerseite im Nichtigkeitsverfahren gegebene (zuletzt Sen. Urt. v. 10.9.2009 - Xa ZR 130/07 - Escitalopram, Tz. 85, zur Ver366ffentlichung be-stimmt) streitgen366ssische Nebenintervention gilt ausschlie337lich die Kostenrege-lung der 247 101 Abs. 2, 247 100 ZPO, die den streitgen366ssischen Nebeninterve-nienten kostenrechtlich uneingeschr344nkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt. Die Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelit344t im Verh344ltnis zwischen Hauptpartei und streitgen366ssischem Nebenintervenienten, die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommt, beruht auf der im Ver-gleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbstst344ndigeren Stellung des streitgen366ssischen Nebenintervenienten. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus 247 100 ZPO folgenden Kostengrunds344tzen nach dem pers366nlichen Obsiegen und Unterlie-gen des Nebenintervenienten im Verh344ltnis zum Gegner. Deshalb ist auch 374ber die Kosten des streitgen366ssischen Nebenintervenienten eigenst344ndig und un-abh344ngig von der f374r die unterst374tzte Hauptpartei getroffenen Kostenentschei- 25 - 14 - dung auf der Grundlage der f374r ihn ma337geblichen Umst344nde zu befinden (BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577). Der streitgen366ssische Nebenintervenient ist damit kostenrechtlich einem Streitgenossen der Haupt-partei gleichgestellt. Die R374cknahme des Beitritts kann danach nicht anders behandelt werden als die R374cknahme der Klage durch den Streitgenossen (247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 10.9.2009 - Xa ZR 130/07 aaO; Beschl. v. 17.1.1995 - X ZR 118/94, GRUR 1995, 394 - Aufrei337deckel). Dies f374hrt zun344chst dazu, dass der Nebenintervenient seine au337ergerichtlichen Kos-ten in vollem Umfang selbst zu tragen hat. Im 334brigen ist er an den Gerichts-kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und den bis zur R374cknahme des Bei-tritts entstandenen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz jeweils zur H344lfte zu beteiligen. Die weiteren au337ergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kl344gerin und die Beklagte jeweils im Umfang ihres Obsiegens und Unterlie-gens. Dabei bewertet der Senat die Quote, mit der die Beklagte infolge der be-schr344nkten Verteidigung des Streitpatents unterlegen ist, mit einem F374nftel. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 Ni 8/06 (EU) -
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