BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 66/10 Verk374ndet am: 16. Dezember 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Steroidbeladene K366rner ZPO 247 717 Abs. 2 Wenn der Gl344ubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigef374hrt hat, trifft ihn nur dann keine Haftung nach 247 717 Abs. 2 ZPO, wenn er gegen374ber dem Schuldner deutlich macht, daraus keine Rechte herzuleiten. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 66/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. November 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Rich-terin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 25. M344rz 2010 verk374n-dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.500.000 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrer Behauptung durch eine Ma337nahme zur Abwendung der Vollstre-ckung aus einem sp344ter aufgehobenen vorl344ufig vollstreckbaren Urteil entstan-den ist. 1 Im Vorprozess hatte die Beklagte die dortigen Beklagten wegen Verlet-zung des "steroidbeladene K366rner" betreffenden europ344ischen Patents 657 161 auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht in Anspruch genommen; das Landgericht D374sseldorf hatte diesem Be-gehren durch gegen Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Ur-teil vom 4. M344rz 2003 entsprochen. W344hrend des nachfolgenden Berufungsver-fahrens wurde das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europ344ischen Patentamt am 26. Juli 2005 widerrufen. Die Beklagte verzichtete daraufhin im Vorprozess auf die geltend gemachten Anspr374che. Durch Ver-zichtsurteil vom 29. September 2005 wies das Oberlandesgericht D374sseldorf die Klage der Beklagten ab. 2 Nach Verk374ndung des landgerichtlichen Urteils am 4. M344rz 2003 erkl344rte die Beklagte wiederholt, kurzfristig die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ein-leiten zu wollen. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2003 374bersandte die Beklag-te der Kl344gerin eine B374rgschaftsurkunde 374ber die im landgerichtlichen Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung und teilte mit, dass sie sich entschlossen habe, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, jedoch gleichwohl bestehende Ver-gleichsm366glichkeiten aussch366pfen wolle. Deshalb vollstrecke sie nur aus der Verurteilung zur Rechnungslegung. F374r den Fall, dass es bis zum 18. Juli 2003 3 - 4 - nicht zu einer Einigung komme, werde sie auch die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durchf374hren. Dies werde durch gesonderte Nachricht geschehen. Parallel hierzu verhandelte die Kl344gerin mit der G. R. Ltd. in B. (nachfolgend: G. R. ) 374ber das Recht, deren Know-how zur Herstellung von Arzneimitteln zu nutzen. Die Verhandlungen f374hrten zu einer Vereinbarung, die auf den 30. Juni 2003 (Unterschrift von G. R. ) und 10. Juli 2003 (Unterschrift der Kl344gerin) datiert ist und r374ckwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft trat. Darin wurde f374r den Fall, dass es nicht zu einem Vergleichsschluss mit der Beklagten kommen sollte, die Zahlung einer Pau-schalsumme in H366he von 1.500.000 200 sowie umsatzabh344ngiger Lizenzzahlun-gen, anderenfalls die Zahlung einer Pauschalsumme zwischen 500.000 200 und 1.500.000 200 vereinbart. 4 In der Folgezeit korrespondierten die Parteien weiter hinsichtlich des Umfangs der Rechnungslegung. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2004 k374ndigte die Beklagte an, falls ihr nicht bis zum 15. Januar 2005 die erg344nzen-den Informationen zur Rechnungslegung vorl344gen, werde sie einen im Entwurf beigef374gten Antrag auf Zwangsgeld stellen, was jedoch nicht geschah. Die Be-klagte hat auch in der Folgezeit weder die Festsetzung von Zwangsmitteln noch die Verh344ngung von Ordnungsmitteln beantragt. 5 Nachdem die Klage des Vorprozesses endg374ltig abgewiesen worden war, forderten die Kl344gerin und die weitere fr374here Beklagte die Beklagte erfolg-los zur Leistung von Schadensersatz auf. 6 - 5 - Die Kl344gerin hat geltend gemacht, sie habe die Vereinbarung mit G. R. geschlossen und die Zahlung geleistet, um ihre Erzeugnisse nach einem Verfahren herstellen zu k366nnen, das das Klagepatent nicht verletze und vom Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils nicht erfasst werde, und damit die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abzuwenden. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass sie nicht zum Schadensersatz ver-pflichtet sei, da eine Vollstreckung des Unterlassungstenors zu keinem Zeit-punkt gedroht habe. Jedenfalls sei die Zusatzvereinbarung mit G. R. zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als mit einer Vollstreckung noch nicht zu rechnen gewesen sei. 7 Das Landgericht hat die auf Zahlung der Lizenzgeb374hr in H366he von 1.500.000 200 und von Vollstreckungskosten in H366he von 28.727,60 200 gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin wurde zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, der die Beklagte entgegentritt. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist teilweise begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der verlangten Lizenzgeb374hr von 1.500.000 200 nebst Zinsen best344tigt worden ist. Hinsichtlich der begehrten Vollstreckungsgeb374hren bleibt die Revision ohne Erfolg. 9 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 10 Der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Erstattung einer an G. R. gezahlten Lizenzgeb374hr in H366he von 1.500.000 200 aus 247 717 Abs. 2 ZPO nicht zu. Die Kl344gerin habe das Urteil des Landgerichts vom 4. M344rz 2003 nicht voll-streckt, so dass ein Anspruch nach 247 717 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ausscheide. Auch ein Anspruch nach 247 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO komme nicht in Be-tracht. Voraussetzung f374r ihn sei, dass der Kl344gerin ein Schaden dadurch ent-standen sei, dass sie zur Abwendung der Vollstreckung eine ihr auferlegte Leis-tung erbracht habe. Dies sei hier in Bezug auf den Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils nicht feststellbar. Eine den Schadensersatzanspruch nach 247 717 Abs. 2 ZPO ausl366sende Leistung zur Abwendung der Vollstreckung liege nur dann vor, wenn der Schuldner sich damit einem gegen ihn ausge374bten Vollstreckungsdruck beuge. Die Zwangsvollstreckung m374sse ernsthaft und kon-kret drohen. Erf374lle der Schuldner ein ihm durch Urteil auferlegtes Unterlas-sungsgebot, bevor der Gl344ubiger eine von ihm zu leistende Sicherheit erbracht habe, so leiste er regelm344337ig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des 247 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO. Grund daf374r sei, dass ein Unterlassungsti-tel durch Verh344ngung der Ordnungsmittel des 247 890 Abs. 1 und 2 ZPO durch-gesetzt werde, wof374r er unbedingt vollstreckbar sein m374sse. Daran fehle es, solange die Sicherheitsleistung nicht erbracht und der Schuldner 374ber die Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in Kenntnis gesetzt sei. In einer sol-chen Situation sei der Schuldner einem Vollstreckungsdruck nicht ausgesetzt. Mit einer kurzfristigen Sicherheitsleistung m374sse der Schuldner immer rechnen. Durch das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 3. Juli 2003 sei zwar eine neue Situation eingetreten. Die Kl344gerin sei aber dennoch einem Vollstreckungsdruck nicht ausgesetzt gewesen, da die Beklagte angek374ndigt habe, vorl344ufig nur den 11 - 7 - Rechnungslegungsausspruch zu vollstrecken. Die Vollstreckung des Unterlas-sungstenors sei nur f374r den Fall angedroht worden, dass die Parteien bis 18. Juli 2003 einen Vergleich nicht abgeschlossen oder eine sonstige abwei-chende Abrede nicht getroffen h344tten. Au337erdem habe der Vollstreckung des Unterlassungstenors eine Nachricht an den Prozessvertreter der Kl344gerin vor-ausgehen sollen. Diese Voraussetzungen seien nicht erf374llt worden; eine Voll-streckung des Unterlassungstenors habe somit nicht konkret bevorgestanden. Es sei auch nicht verst344ndlich, weshalb die Kl344gerin die Vereinbarung mit G. R. bereits am 10. Juli 2003 und damit vor dem Stichtag 18. Juli 2003 unterzeichnet habe. Nach alldem k366nne dahinstehen, ob der Abschluss der Zu-satzvereinbarung mit G. R. sowie eine hierauf geleistete Zahlung oder eingegangene Zahlungsverpflichtung einen kausalen und zurechenbaren Vollstreckungsschaden darstellten. Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb zu. Jemand, der ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleite oder betreibe, greife bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein ge-sch374tztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt sei und der anderen Partei aus dem Verfahren 374ber dieses hinaus Nachteile erw374chsen. F374r die Folgen einer fahrl344ssigen Fehlein-sch344tzung der Rechtslage hafte der Rechtsschutz Suchende nicht au337erhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nach dem sachlichen Recht der unerlaubten Handlung. Das Gleiche m374sse gelten, wenn der Gl344ubi-ger die Vollstreckung aus einem vorl344ufig vollstreckbaren Urteil nur androhe. Derartige F344lle solle 247 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO gerade erfassen. Ein et-waiger Schaden des Schuldners beruhe auf der vorherigen gerichtlichen Inan- 12 - 8 - spruchnahme, ohne die der Schutzrechtsinhaber nicht den vorl344ufig vollstreck-baren Titel erhalten h344tte. Sei ein Schaden jedoch auf das gerichtliche Vorge-hen des Schutzrechtsinhabers zur374ckzuf374hren, hafte dieser hierf374r nur nach den Regeln der Prozessgesetze, also hier nach 247 717 Abs. 2 ZPO. L344gen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor, weil es am erforderlichen Vollstre-ckungsdruck fehle, k366nne sich eine Fahrl344ssigkeitshaftung nicht aus 247 823 Abs. 1 BGB ergeben. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn - hier nicht ersichtliche - Umst344nde vorl344gen, die das Verhalten des Gl344ubigers als unredlich oder sittenwidrig erscheinen lie337en. Im 334brigen solle die Haftung f374r Eingriffe in den Gewerbebetrieb als "Auffangtatbestand" lediglich den gesetzli-chen Schutz erg344nzen und bestehende Haftungsl374cken ausf374llen, die hier nicht best374nden. Ein Schadensersatzanspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB scheitere zu-dem am fehlenden Verschulden der Beklagten. Die Kl344gerin habe schlie337lich weder aus 247 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch aus 247 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe zwar von Anfang an mit der Vollstreckung des Rechnungs-legungstenors gedroht. Konkret sei die Drohung aber erst mit dem Schreiben vom 3. Juli 2003 geworden, da auch die Zwangsvollstreckung nach 247 888 ZPO erst drohe, wenn die Leistung der Sicherheit nachgewiesen sei. Die Entstehung der Vollstreckungsgeb374hr erfordere grunds344tzlich nur, dass die anwaltliche T344-tigkeit aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens und damit der Abgeltung durch die Prozessgeb374hr in das vorbereitende Stadium der Zwangsvollstre-ckung getreten sei. Hiervon ausgehend sei die Geb374hr nach 247 57 Abs. 1 BRAGO zu dem Zeitpunkt der Sicherheitsleistung schon verdient gewesen, denn die Beklagte habe die Kl344gerin bereits im April und Mai 2003 mit Anwalts-schreiben unter ausdr374cklicher Androhung der Zwangsvollstreckung zur Rech-nungslegung aufgefordert. 13 - 9 - II. Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung im Revisionsverfahren nicht in jeder Hinsicht stand. 14 1. Der Kl344gerin steht allerdings weder ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ih-ren eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb nach 247 823 Abs. 1 BGB noch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB zu. 15 a) Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Ver-fahren, insbesondere ein gerichtliches Verfahren, einleitet oder betreibt, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein gesch374tztes Rechtsgut sei-nes Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerecht-fertigt ist und dem anderen Teil 374ber dieses Verfahren hinaus Nachteile er-wachsen. F374r die Folgen einer nur fahrl344ssigen Fehleinsch344tzung der Rechtsla-ge haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kl344ger oder Antragsteller au337erhalb der im Verfahrensrecht vorgesehe-nen Sanktionen nach dem Recht der unerlaubten Handlung grunds344tzlich nicht, da der Schutz des Prozessgegners regelm344337ig durch das gerichtliche Verfah-ren nach Ma337gabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gew344hrleistet wird. Wo dies allerdings nicht der Fall ist, muss es beim uneingeschr344nkten Rechtsg374ter-schutz verbleiben, den 247 823 Abs. 1 und 247 826 BGB gew344hren (BGH, Be-schluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 Rn. 21 = GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 72/04, BGHZ 165, 311, 315 = GRUR 2006, 219 - Detektionseinrich-tung II). Von dieser Rechtslage ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat, da auf Seiten der Beklagten allenfalls vor Fahrl344ssigkeit auszugehen sei, einen deliktischen Anspruch verneint. 16 - 10 - b) Die Revision ist demgegen374ber der Auffassung, dass die Beklagte aus 247 823 Abs. 1 BGB und m366glicherweise aus 247 826 BGB hafte, da sie die Kl344gerin von Anfang an massiv unter Druck gesetzt habe, um einen "Vergleich" zu ihren "Bedingungen" zu erzwingen. Hierzu geh366re einerseits die st344ndig un-ter kurzen Fristen ausgesprochene und aufrechterhaltene Drohung, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, andererseits die Vorgabe, hiervon nur dann abzusehen, wenn - ebenfalls kurzfristig - eine Einigung 374ber den zu leistenden Schadensersatz erzielt werde. Das Berufungsgericht hat indessen keine Um-st344nde festgestellt, die das Verhalten der Beklagten als unredlich oder sitten-widrig erscheinen lie337en, etwa in dem Sinne, dass der Beklagten bei Andro-hung der Vollstreckung positiv bekannt gewesen sei, dass der titulierte Unter-lassungsanspruch nicht bestehe oder dass sie sich den Titel in unredlicher sit-tenwidriger Weise verschafft habe. Auch die W374rdigung, f374r ein unredliches oder sittenwidriges Verhalten sei nichts ersichtlich, ist deshalb rechtsfehlerfrei. Aber auch das Verhalten der Beklagten nach Erlass des vorl344ufig vollstreckba-ren Urteils, auf das die Revision insbesondere abstellt, bietet keine Anhalts-punkte f374r ein vors344tzlich sch344digendes Verhalten. Der Senat kann die rechtli-che W374rdigung dieses Verhaltens selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Wenn der Gl344ubiger ein vorl344ufig vollstreckbares Urteil erstritten hat, ist er berechtigt, die Zwangsvoll-streckung zu betreiben. Wie er die Zwangsvollstreckung - abgesehen von den gesetzlichen Erfordernissen - einleitet, bleibt ihm 374berlassen. Dazu kann die Ank374ndigung gegen374ber dem Schuldner geh366ren, dass sich der Gl344ubiger die Vollstreckung vorbehalte, dass er darauf eingerichtet sei, die Sicherheitsleis-tung zu erbringen, dass er mit der Vollstreckung nicht vor einem bestimmten Termin beginnen werde oder dass er immer noch vergleichsbereit sei. Eine derartige Kommunikation mit dem Schuldner kann im g374nstigsten Falle die 17 - 11 - Zwangsvollstreckung abwenden, sie stellt kein vors344tzliches Unterdrucksetzen etwa im Sinne einer N366tigung dar, wie die Revision anklingen l344sst. Wenn die Beklagte wiederholt auf die bevorstehende Vollstreckung hingewiesen und gleichzeitig immer wieder Vergleichsbereitschaft signalisiert hat, hat sie damit die Grundlage f374r eine eventuelle g374tliche Einigung geschaffen. Ein unredliches Verhalten kann darin nicht gesehen werden. 2. Ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nach 247 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO kann demgegen374ber nicht mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begr374ndung verneint werden. 18 a) Nach dieser Vorschrift steht dem (fr374heren) Beklagten gegen den (fr374heren) Kl344ger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm durch eine zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorl344ufig vollsteckbaren Urteil er-brachte Leistung entstanden ist, wenn dieses Urteil aufgehoben oder abge344n-dert wird. Eine Leistung "zur Abwendung der Vollstreckung" im Sinn dieser Be-stimmung setzt voraus, dass die Vollstreckung konkret droht. Dazu reicht nicht schon das Vorliegen eines Titels aus; der Gl344ubiger muss vielmehr deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreiten wird, wenn der Schuldner nicht leistet. Die vorl344ufige Vollstreckbarkeit dient innerhalb des Rechtsmittel-systems, das den Schuldner sch374tzt, dem Interesse des Gl344ubigers. Die Haf-tung aus 247 717 Abs. 2 ZPO soll demgegen374ber die Nachteile des Schuldners ausgleichen, falls die vorl344ufige Vollstreckbarkeit au337er Kraft gesetzt wird. Gleichzeitig soll der Gl344ubiger aber die M366glichkeit haben, ein die Haftung nach 247 717 Abs. 2 ZPO ausl366sendes Verhalten zu vermeiden. Eine Leistung zur Ab-wendung der Vollstreckung ist demnach nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner, der aufgrund eines f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten ausgeurteil-ten Unterlassungsanspruchs leistet, damit einem gegen ihn ausge374bten Voll- 19 - 12 - streckungsdruck beugt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/81, BGHZ 85, 110 = NJW 1983, 232; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076; Urteil vom 30. November 1995 - IX ZR 115/94, BGHZ 131, 233 = NJW 1996, 397; Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199 = NJW 1997, 2601). Erf374llt der Schuldner eine ihm durch Urteil auferlegte Unterlassungsverpflichtung, bevor der Gl344ubiger die ihm obliegende Sicherheitsleistung erbracht und dies dem Schuldner mitgeteilt hat, leistet er regelm344337ig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des 247 717 Abs. 2 ZPO (BGHZ 131, 233, 237). Allerdings liegt auch bei Stellung und Nachweis der Sicherheitsleistung der erforderliche Vollstreckungsdruck nicht vor, wenn der Gl344ubiger ausdr374cklich erkl344rt oder sich aus den Umst344nden er-gibt, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen von der Vollstreckung noch abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 = GRUR 2009, 890 [zu 247 945 ZPO]; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 717 Rn. 7). b) Nach Meinung der Revision ist 247 717 Abs. 2 ZPO nicht zu ent-nehmen, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung Voraussetzung f374r die Annahme eines konkreten Vollstreckungsdrucks sei. Auch wenn jemand die Vollstreckung betreibe und die Sicherheitsleistung ank374ndige, sei diese Vor-aussetzung erf374llt. 20 Mit dieser R374ge kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen. Wie bereits ausgef374hrt hat die Rechtsprechung den Wortlaut des 247 717 Abs. 2 ZPO ("durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung") dahinge-hend ausgef374llt, dass sich der Schuldner mit der Leistung einem auf ihn ausge-374bten konkreten Vollstreckungsdruck beugen muss. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere ausgesprochen (BGHZ 131, 233), dass der Schuldner, wenn er 21 - 13 - ein ihm auferlegtes Unterlassungsgebot erf374llt, bevor der Gl344ubiger eine von ihm zu leistende Sicherheit erbracht hat, regelm344337ig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinn des 247 717 Abs. 2 ZPO handelt. Er hat - mangels Rele-vanz f374r den dort entschiedenen Fall - offen gelassen, ob f374r den Schadenser-satzanspruch nach 247 717 Abs. 2 ZPO unter Umst344nden eine dem Schuldner vorab 374bermittelte Information 374ber die unmittelbar bevorstehende Leistung der Sicherheit gen374gen kann. Diese Frage kann auch hier unentschieden bleiben, da die von der Beklagten vor Leistung der Sicherheit an die Kl344gerin 374bermittel-ten Informationen f374r die Annahme eines konkreten Vollstreckungsdrucks nicht ausreichen. Die entsprechende W374rdigung durch das Berufungsgericht, diesen Schreiben sei nicht zu entnehmen, dass eine Vollstreckung des Unterlassungs-tenors unmittelbar bevorgestanden habe, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Die Beklagte teilte zwar in dem Schreiben vom 14. April 2003 mit, dass sie darauf eingerichtet sei, kurzfristig die f374r die Sicherheitsleistung erforderliche B374rgschaft zu stellen. Gleichzeitig stellte sie aber der Kl344gerin anheim, Rech-nung zu legen und auf diese Weise die Voraussetzungen f374r Vergleichsgespr344-che zu schaffen, wobei sie sich - sollte die Kl344gerin dem Vorschlag nicht fol-gen - die unverz374gliche Einleitung der Zwangsvollstreckung vorbehalte. Eine etwa bevorstehende Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs ist in diesem Schreiben nicht angesprochen, vielmehr wird das vorrangige Interesse der Be-klagten deutlich, eine g374tliche Einigung herbeizuf374hren. In dem Schreiben vom 25. April 2003 wurde der Kl344gerin eine Fristverl344ngerung hinsichtlich der Rech-nungslegung gew344hrt; bez374glich des Unterlassungsgebots behielt sich die Be-klagte die Vollstreckung vor. Eine konkrete Ank374ndigung der Vollstreckung des Unterlassungstenors ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Gleiches gilt f374r das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2003, in dem die Beklagte die 22 - 14 - erfolgte Rechnungslegung beanstandete und sich erneut die unverz374gliche Ein-leitung der Zwangsvollstreckung vorbehielt. c) Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts wendet, die Kl344gerin sei durch das Schreiben vom 3. Juli 2003 bez374glich des Unterlassungsgebots noch keinem hinreichen-den Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen. 23 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass auch bei Stellung und Nachweis der Sicherheitsleistung der erforderliche Vollstreckungsdruck noch nicht vorliegt, wenn der Gl344ubiger gleichzeitig erkl344rt, dass er von der Vollstreckung noch absehe. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision, 247 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO differenziere nicht zwischen verschiedenen Vollstre-ckungsm366glichkeiten, sondern gr374nde die Schadensersatzverpflichtung auf die Aufhebung "eines" f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteils, verf344ngt nicht. Der Gl344ubiger ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Vollstreckung aus einem vor-l344ufig vollstreckbaren Urteil, das dem Beklagten mehrere Pflichten auferlegt, in vollem Umfang zu betreiben. Es stand der Beklagten frei, nur den auf die Pflicht zur Auskunft und Rechnungslegung entfallenden Teil der Sicherheitsleistung zu erbringen. Aber auch wenn sie die Sicherheitsleistung in voller H366he erbrachte, war sie nicht gezwungen, die ihr damit er366ffneten Vollstreckungsm366glichkeiten in vollem Umfang auszusch366pfen. 24 bb) Der mit der vollst344ndigen Erbringung der Sicherheitsleistung er-zeugte Vollstreckungsdruck wird allerdings nicht schon dadurch kompensiert, dass der Gl344ubiger zun344chst von weiteren Ma337nahmen absieht. Solange der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gl344ubiger jederzeit von den mit der Erbringung der Sicherheitsleistung geschaffenen Vollstreckungsm366glichkeiten 25 - 15 - Gebrauch macht, ist regelm344337ig davon auszugehen, dass erbrachte Leistungen der Abwendung der Vollstreckung dienen. Etwas anderes gilt, wenn der Gl344ubi-ger aufgrund besonderer Umst344nde an sofortigen Vollstreckungsma337nahmen rechtlich gehindert ist. Letzteres hat das Berufungsgericht im Streitfall bejaht. Es hat ange-nommen, dass die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungstenors zwar in den Raum gestellt, die endg374ltige Entscheidung dar374ber an weitere Vorausset-zungen gekn374pft und sich dar374ber hinaus - auch in Gespr344chen nach Zugang dieses Schreibens - bem374ht habe, eine g374tliche Einigung zwischen den Partei-en herbeizuf374hren. 26 Diese W374rdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei kann dahinste-hen, ob die genannte Ank374ndigung als unverbindliche Absichtserkl344rung zu werten ist und ihr deshalb m366glicherweise keine Bedeutung zukommt. Ent-scheidend ist, dass die Beklagte die ihr auferlegte Sicherheitsleistung erbracht und dadurch einen konkreten Vollstreckungsdruck im Sinn des 247 717 Abs. 2 ZPO erzeugt hat. Wenn der Gl344ubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen her-beigef374hrt hat, trifft ihn nur dann keine Haftung nach 247 717 Abs. 2 ZPO, wenn er gegen374ber dem Schuldner deutlich macht, daraus keine Rechte herzuleiten. Im Streitfall l344sst die Erkl344rung der Beklagten nicht mit der erforderlichen Deutlich-keit erkennen, dass sie sich trotz Herbeif374hrung aller Vollstreckungsvorausset-zungen verbindlich verpflichten wollte, von einer Vollstreckung der Unterlas-sungspflicht vorerst weiterhin abzusehen. 27 Die Beklagte teilte in dem Schreiben vom 3. Juli 2003 einleitend ihren Entschluss mit, nunmehr die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Unter Nummer 2 unterbreitete sie einen Ablaufplan der bevorstehenden Zwangsvollstreckung 28 - 16 - dahingehend, dass zun344chst nur der Rechnungslegungstenor vollstreckt werde und setzte insoweit eine Frist bis zum 18. Juli 2003. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass sie vorbehaltlich einer Einigung oder einer abweichenden Ab-rede zwischen den Parteien "ab diesem Tage die Zwangsvollstreckung auch wegen des Unterlassungstenors durchf374hren" werde. Dies werde durch geson-derte Nachricht geschehen. Die Beklagte hat also gerade nicht angek374ndigt, die Vollstreckung trotz geleisteter Sicherheit noch hinausschieben zu wollen, son-dern - im Gegenteil - sie ab 18. Juli 2003 durchzuf374hren. Eine eindeutige an-ders lautende Erkl344rung, etwa dahingehend, dass die Vollstreckung des Unter-lassungstenors verbindlich nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt beginnen werde, ist nicht erfolgt. Der 18. Juli 2003 kann nicht als solcher Zeitpunkt ange-sehen werden, denn aufgrund der vor der Sicherheitsleistung zwischen den Parteien gef374hrten Korrespondenz war es jedenfalls ungewiss, dass sich die Parteien innerhalb der verbleibenden zweiw366chigen Frist einigen k366nnten. cc) Hiervon ausgehend wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob der Kl344gerin ein zurechenbarer Vollstreckungsschaden entstanden ist. Ins-besondere wird zu kl344ren sein, wann die Vereinbarung zwischen der Kl344gerin und G. R. geschlossen worden ist und ob die Kl344gerin bei der Gestal- tung des Vertrages mit G. R. gegen eine etwaige Schadensminde- rungspflicht versto337en hat, indem sie, wie die Revision vortr344gt, das beanstan-dete Herstellungsverfahren bereits im M344rz 2003 umgestellt und s344mtliche Chargen aus dieser Herstellung bis zum 31. M344rz 2003 abverkauft und damit die Leistung von G. R. m366glicherweise noch vor dem Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen in Anspruch genommen hat. 29 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Voraussetzungen des 247 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO - insbesondere die konkrete Drohung der Zwangsvoll- 30 - 17 - streckung - lagen hinsichtlich der Rechnungslegung erst mit Zugang des An-waltsschreibens vom 3. Juli 2003 vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Geb374hr des Rechtsanwalts der Kl344gerin f374r die T344tigkeit in der Zwangsvollstreckung bereits entstanden. Der Rechtsanwalt des Schuldners erh344lt die Geb374hren des gem344337 247 61 Abs. 1 RVG hier noch ma337geblichen 247 57 BRAGO, wenn er den Schuldner in einem Zwangsvollstreckungsverfahren vertritt, z.B. sich gegen eine Zah-lungsaufforderung des Gl344ubigers wendet (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 247 57 Rn. 24 mwN). Hier hatte der Anwalt der Kl344gerin auf die Aufforderungsschreiben der Beklagten reagiert und Unterlagen zur Rechnungs-legung 374bersandt. Damit war die Vollstreckungsgeb374hr verdient. Dagegen erin-nert auch die Kl344gerin nichts. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sich die T344-tigkeit der Anw344lte 374ber den 3. Juli 2003 hinaus erstreckt habe. Es handele sich daher um eine einheitliche T344tigkeit, f374r die eine einheitliche Zwangsvollstre-ckungsgeb374hr entstanden sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist in jedem Fall zu pr374fen, ob die Beklagte diese Geb374hr als durch die Vollstreckungsan-drohung entstandenen Schaden ersetzen muss. Daf374r ist erforderlich, dass die - 18 - Rechtsanwaltskosten kausal durch eine zur Abwendung der Vollstreckung er-brachte Leistung entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, da die Geb374hr schon vor dem Zeitpunkt der Vollstreckungsandrohung angefallen war. Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2008 - 4b O 227/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.03.2010 - I-2 U 142/08 -
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