BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 67/08 Verk374ndet am: 30. Juli 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 30. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. April 2008 verk374ndete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahr 2005 374bergab der Kl344ger, f374r den die Beklagte gelegentlich Hausarbeiten verrichtete, dieser mehrere Bargeldbetr344ge, nach seiner Behaup-tung insgesamt 1.435,00 EUR, davon sind 1.235,00 EUR unstreitig. Der Kl344ger behauptet, er habe der Beklagten die Betr344ge darlehenshalber 374berlassen und hat die Beklagte auf R374ckzahlung in Anspruch genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung einer Widerklage der Beklagten in H366he von 1.235,00 EUR nebst Zinsen stattgegeben, das Beru-fungsgericht hat sie abgewiesen. 2 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 4 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den Kl344ger als f374r den geltend gemachten Anspruch aus Darlehen beweisf344llig angesehen hat, auch ein Anspruch aus 247 812 BGB nicht zu. Die Beklagte habe sich darauf berufen, dass der Kl344ger ihr die gezahlten Geldbetr344ge in H366he von 1.235,00 EUR im Hinblick auf die ge-leistete Hausarbeit schenkweise zugewandt habe. Die behauptete Handschen-kung habe der Kl344ger nicht widerlegt. II. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast daf374r tr344gt, dass die von der Beklagten herausver-langte Verm366gensmehrung ohne Rechtsgrund besteht; dies entspricht st344ndi-ger Rechtsprechung (BGHZ 169, 377 Tz. 9 m.w.N.). 7 - 4 - Dies gilt unabh344ngig davon, dass der Bundesgerichtshof, weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, die Beweislast f374r die behaupte-te Vollziehung eines formnichtigen Schenkungsversprechens demjenigen auf-erlegt hat, der sich auf eine solche Vollziehung und die hierdurch bewirkte Hei-lung der Formnichtigkeit nach 247 518 Abs. 2 BGB beruft. Denn diese Rechtsfol-ge hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, dass die Beweisfunktion des 247 518 Abs. 1 BGB ihre Wirkung auch im Prozess entfalte, in dem etwas Erlang-tes herausverlangt wird, und - vorbehaltlich 247 518 Abs. 2 BGB - dort bedeute, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers diesem nicht zu seinem Nachteil gereiche, wenn der Anspruchsgegner sich lediglich auf ein Schenkungsversprechen berufe, das der vorgeschriebenen Form nicht gen374ge (BGHZ 169, 377 Tz. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte eine Handschenkung nach 247 516 Abs. 1 BGB behauptet, f374r die das Gesetz kein Formerfordernis aufstellt. 8 9 Den hiernach dem Kl344ger obliegenden Beweis hat das Berufungsgericht als nicht gef374hrt angesehen. Die hiergegen und im Hinblick auf die Verneinung eines Anspruchs aus Darlehen von der Revision erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 31.10.2007 - 37 C 106/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.04.2008 - 16 S 122/07 -
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