BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 68/06 Verk374ndet am: 15. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 5. April 2006 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des deutschen Patents 196 45 368 (Streit-patents), das am 23. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer Patentanmeldung vom 7. Oktober 1996 angemeldet worden ist und ein Verfah-ren sowie eine Kommunikationseinrichtung zur 334bertragung von Daten in einem Telekommunikationsnetz betrifft. W344hrend des Berufungsverfahrens ist die S. Beteiligungsgesellschaft mbH als neue Inhaberin im Patent- register eingetragen worden. 1 2 Das Streitpatent umfasst 15 Patentanspr374che. Die Patentanspr374che 1, 11 und 13 lauten in der erteilten Fassung: "1. Verfahren zur 334bertragung von Daten zwischen einer ersten und einer zwei-ten Telekommunikations-Einrichtung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrich-tung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, - 3 - b) 334bertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes, c) paketvermitteltes 334bertragen der Daten 374ber das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit, d) wiederholtes Pr374fen, ob ein Steuersignal insbesondere eines End-ger344tes oder eines Routers zum 334bergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Tele-kommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Daten374bertragung und 334bertra-gen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung. 11. Digitale Kommunikationseinrichtung (Router) zur Verwendung in einem Ver-fahren nach Anspruch 1 mit a) einer Router-Einrichtung (72) zum Routen von IP-Datenpaketen, b) einer Line-Switching-Einrichtung (73) mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum Durchschalten von Fernsprechkan344len, c) einer Steuereinrichtung (71), die in Abh344ngigkeit von Steuersignalen ankommende Daten entweder an die Router-Einrichtung (72) oder an die Line-Switching-Einrichtung (73) leitet. 13. TK-Endger344t zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1, ins-besondere Fernsprechger344t, mit a) einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der zu 374bertragenden Daten gem344337 dem Standard IP/TCP, b) einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in Datenrahmen f374r eine leitungsvermittelte 334bertragung, c) einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten 334bertragung erm366glicht und - 4 - d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinrich-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Daten-374bertragung gibt." Die 374brigen Anspr374che sind auf einen dieser Anspr374che zur374ckbezogen. 3 Die Kl344gerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpa-tents sei nicht patentf344hig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz im Umfang der Patentanspr374che 1 bis 10 und 13 bis 15 verteidigt, mit der Ma337ga-be, dass in Patentanspruch 1 in Absatz f nach dem Wort "Daten374bertragung" die Worte "w344hrend der bestehenden Verbindung" eingef374gt werden und die nachfolgenden Patentanspr374che sich auf diese ge344nderte Fassung beziehen. Erg344nzend hat sie vier Hilfsantr344ge gestellt, die weitere 304nderungen in den Pa-tentanspr374chen 1 und 13 betreffen. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 f374r nichtig erkl344rt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit einem Hauptantrag und vierzehn Hilfsantr344gen, die jeweils einen kompletten Anspruchssatz umfassen, in ge344nderter Fassung verteidigt. Nach dem Haupt-antrag sollen die Patentanspr374che 1, 11 und 13 folgende Fassung erhalten (304n-derungen gegen374ber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 5 "1. Verfahren zur 334bertragung von Daten einer individuellen Kommunikations- verbindung zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Ein-richtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, b) 334bertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes, - 5 - c) paketvermitteltes 334bertragen der Daten 374ber das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit, d) wiederholtes Pr374fen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endge-r344tes oder eines Routers zum 334bergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Tele-kommunikations-Einrichtung bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals, f) Wechsel auf eine leitungsvermittelte Daten374bertragung w344hrend der bestehenden Verbindung und 334bertragen der Daten zur zweiten Tele-kommunikations-Einrichtung , g) wobei das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermit- telter und paketvermittelter 334bertragung ausl366st, bei Unter- bzw. 334berschreiten bestimmter Anforderungen an die Qualit344t der Daten- 374bertragung der individuellen Kommunikationsverbindung, n344mlich Zeitverz366gerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt wird. 11. Digitale Kommunikationseinrichtung (Router) zur Verwendung in einem Ver-fahren nach Anspruch 1 mit a) einer Router-Einrichtung (72) zum Routen von IP-Datenpaketen 374ber ein paketvermitteltes Netz zu einer weiteren digitalen Kommunikation- seinrichtung , b) einer Line-Switching-Einrichtung (73) mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum Durchschalten von Fernsprechkan344len 374ber ein leitungsvermitteltes Netz zu der weiteren digitalen Kommuni- kationseinrichtung , c) einer Steuereinrichtung (71), die w344hrend einer bestehenden, indivi- duellen Kommunikationsverbindung in Abh344ngigkeit von Steuersigna-len ankommende Daten der individuellen Kommunikationsverbindung entweder an die Router-Einrichtung (72) oder an die Line-Switching-Einrichtung (73) leitet. - 6 - 13. TK-Endger344t zur Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1, ins-besondere Fernsprechger344t, mit a) einer Paketiereinrichtung (111) zum Paketieren der zu 374bertragenden Daten gem344337 dem Standard IP/TCP, b) einer Einrichtung (112) zur Anordnung der Daten in Datenrahmen f374r eine leitungsvermittelte 334bertragung, c) einer Steuereinrichtung (114), die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten 334bertragung w344hrend einer bestehenden individuellen Kommunikationsverbindung zwischen dem TK-Endger344t und einem weiteren TK-Endger344t er-m366glicht und d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinrich-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Daten-374bertragung gibt , e) einer Pr374feinrichtung (116), die bei Unter- bzw. 334berschreiten be- stimmter Anforderungen an die Qualit344t der Daten374bertragung der in- dividuellen Kommunikationsverbindung automatisch ein Steuersignal an die Steuereinrichtung (114) sendet, und f) einer Einrichtung (117) zur Kompression bzw. Dekompression der Da- ten ." 6 Die fr374here Kl344gerin zu 2 hat die Klage im Laufe des Berufungsverfahrens nach einer au337ergerichtlichen Einigung zur374ckgenommen. Die Beklagte hat insoweit keinen Kostenantrag gestellt. Die Kl344gerin zu 1 und ihre Streithelferin, die dem Rechtsstreit w344hrend des Berufungsverfahrens beigetreten ist, vertei-digen das angefochtene Urteil. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. J. , 366ffentlich bestell- ter und vereidigter Sachverst344ndiger f374r Informations- und Kommunikations-technik, Daten374bertragungstechnik, H. , ein schriftliches Gutachten er- stattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 - 7 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist unbegr374ndet. 8 I. Die im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Umschreibung des Patents hat gem344337 247 265 Abs. 2 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluss (BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer; BGHZ 172, 98 Tz. 19 - Patentinhaber-wechsel im Einspruchsverfahren). 9 II. Das Patentgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung wie folgt begr374ndet: 10 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 habe sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Pressemitteilung NK18 in Verbindung mit seinem Fachwissen ergeben. Diese Entgegenhaltung betreffe ein Verfahren zum 334bertragen von Daten wahlweise per Leitungs- oder Paketvermittlung, bei dem ein Wechsel von paket- auf leitungsvermittelte 334ber-tragung erfolge, wenn das Internet 374berlastet sei. Bei diesem Verfahren sei zwangsl344ufig wiederholt zu pr374fen, ob ein Steuersignal zum 334bergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliege, und gegebenenfalls eine solche Ver-bindung zu der zweiten Telekommunikations-Einrichtung aufzubauen. Der au-337erdem vom Streitpatent geforderte Verbindungsaufbau von der ersten Tele-kommunikations-Einrichtung zum paketvermittelten Netz unter Einbeziehung eines Zugangspunktes und das daran anschlie337ende 334bertragen der Daten auf diesem Weg seien dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus gel344ufig. Als Beleg daf374r k366nne die Abhandlung K8 herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass der Wechsel von einer paket- zu einer leitungsvermittelten Ver-bindung bei dem in NK18 beschriebenen Verfahren bei einer 334berlastung des Internets ausgel366st werde, sei zu folgern, dass dieser Wechsel w344hrend einer bestehenden (paketvermittelten) Verbindung erfolge. Mehr sei auch nach der 11 - 8 - verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht erforderlich. Selbst wenn das Streitpatent Einzelheiten zum Wechsel selbst aufzeigen w374r-de, seien diese dem Fachmann durch den Stand der Technik, insbesondere die Entgegenhaltungen K8, NK21, NK7 und NK10 nahegelegt. Der Gegenstand von Patentanspruch 13 habe sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung NK21 ergeben. Dort seien TK-Endger344te beschrieben, die direkt an eine Paketvermittlung angeschlossen werden k366nnten und zur 334bertragung paketierter Daten eingesetzt w374rden. Der Fachmann folgere daraus, dass die Endger344te eine Paketiereinrichtung aufwie-sen. Der im Streitpatent genannte Standard TCP/IP sei ihm aufgrund seines Fachwissens gel344ufig. Der Fachmann entnehme den Ausf374hrungen in NK21 ferner, dass die dort beschriebenen TK-Endger344te Einrichtungen zur Anord-nung der Daten in Datenrahmen f374r eine leitungsvermittelte 334bertragung auf-wiesen. Des Weiteren seien bei der Anordnung nach NK21 eine Steuereinrich-tung, die ein Hin- und Herschalten zwischen paket- und leitungsvermittelter 334bertragung erm366gliche, und eine Auswahleinheit vorgesehen. Diese sei zwar als getrennte Baueinheit beschrieben. Eine Anordnung in Baueinheit mit dem TK-Endger344t habe jedoch im Griffbereich des Fachmanns gelegen. 12 Der Gegenstand des Streitpatents in den mit den Hilfsantr344gen verteidig-ten Fassungen sei ebenfalls durch die genannten Entgegenhaltungen nahege-legt. 13 Diese Beurteilung h344lt der 334berpr374fung in der Berufungsinstanz im Ergeb-nis stand. 14 III. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren, eine Kommunikationseinrich-tung und ein Fernsprechger344t zur 334bertragung von Daten in einem Telekom-munikationsnetz. 15 - 9 - 1. Nach den Ausf374hrungen in der Streitpatentschrift sind bei der Tele-kommunikation zwei grundlegende Verbindungs- und Schalttechniken zu unter-scheiden. 16 Bei leitungsvermittelten Techniken (line-switching) wird eine exklusive, feste Leitung zwischen zwei Punkten aufgebaut. Die Daten374bermittlung erfolgt synchron, d.h. im Wesentlichen ohne zeitliche Verz366gerung. Die gesamte Bandbreite der Leitung steht nur f374r die Verbindung zwischen den beiden End-punkten zur Verf374gung und kann w344hrend des Bestehens der Verbindung auch dann nicht anderweit genutzt werden, wenn keine Nutzinformationen 374bertra-gen werden. Die Leitungsvermittlung erfolgt 374ber Telekommunikations-Anlagen (TK-Anlagen) oder Vermittlungsstellen des Netzanbieters. Die Leitungen geh366-ren entweder zum konventionellen Telefon-Fernmeldenetz (auch Public Switched Telephone Network, PSTN oder Plain Old Telephone Service, POTS genannt) oder zum digitalen ISDN (Integrated Services Digital Network). Lei-tungsvermittelte Verbindungen werden in der Streitpatentschrift als wenig effi-zient und teuer bezeichnet. Ihr Vorteil liege in einer zeitverz366gerungsfreien und eine feste Bandbreite zur Verf374gung stellenden Verbindung. 17 18 Bei paketvermittelten Techniken werden die zu 374bertragenden Daten in einzelne Pakete aufgeteilt, die 374ber mehrere Stationen hinweg 374bertragen wer-den. Hierf374r muss nach den Ausf374hrungen in der Streitpatentschrift keine Ver-bindung aufrechterhalten werden. Die Vermittlung erfolgt "verbindungslos", d.h. jedes Paket wird einzeln und nicht im Zusammenhang mit anderen behandelt. Bei der 334bertragung mittels des Internet-Protokolls (IP) werden die einzelnen Datenpakete (IP-Pakete) 374ber Rechner (Hosts) im Internet 374bertragen. Das In-ternet besteht aus Teilnetzen, die durch Router miteinander verbunden sind. Beim 334bergang von einem Teilnetz in ein anderes treten Zeitverz366gerungen auf, die bei starker Belastung des Routers oder einer hohen Anzahl von zu durchlaufenden Routern erheblich sein k366nnen. Diese Verz366gerungen k366nnen - 10 - bei der 334bertragung von Telefongespr344chen 374ber paketvermittelte 334bertra-gungswege, insbesondere der Internet-Telefonie, st366rend wirken. Die 374bliche und hinnehmbare Verz366gerungszeit f374r Telefongespr344che wird in der Streitpa-tentschrift mit einer halben Sekunde angegeben. Als Vorteil der Internet-Telefonie werden in der Streitpatentschrift die geringeren Kosten angegeben, weil in der Regel nur die lokalen Telefongeb374hren f374r die Verbindung zum n344chsten Internet-Zugangspunkt (Point of Presence, POP) anfielen, nicht je-doch h366here Fernsprechgeb374hren. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das Problem, ein Verfah-ren sowie Einrichtungen zur Verf374gung zu stellen, die in Abh344ngigkeit vom Datenaufkommen und den Vorgaben eines Nutzers eine flexible und kosten-g374nstige Daten374bertragung zwischen zwei Telekommunikations-Einrichtungen erm366glichen. 19 20 2. Zur L366sung schl344gt das Streitpatent ein Verfahren und daf374r geeig-nete Einrichtungen vor. 21 a) Patentanspruch 1 betrifft in seiner im Berufungsverfahren zuletzt ver-teidigten Fassung ein Verfahren, das folgende Merkmale aufweist: 1.1. Das Verfahren dient der 334bertragung von Daten einer individu-ellen Kommunikationsverbindung zwischen einer ersten und ei-ner zweiten Telekommunikations-Einrichtung, 1.2. wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung. 1.3. Es wird eine Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einrichtung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz aufgebaut (Verfahrensschritt a). - 11 - 1.4. Von der ersten Telekommunikations-Einrichtung werden Daten zum Zugangspunkt des paketvermittelten Netzes 374bertragen (Verfahrensschritt b). 1.5. Die Daten werden 374ber das paketvermittelte Netz paketvermit-telt zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung oder einer die-ser vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit 374bertragen (Verfahrensschritt c). 1.6. Es wird wiederholt gepr374ft, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endger344tes oder eines Routers zum 334bergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt (Verfahrensschritt d). 1.7. Bei Vorliegen eines entsprechenden Steuersignals wird eine lei-tungsvermittelte Verbindung zu der zweiten Telekommunikati-ons-Einrichtung aufgebaut (Verfahrensschritt e). 1.8. W344hrend der bestehenden Verbindung wird auf eine leitungs-vermittelte Daten374bertragung gewechselt, und die Daten wer-den dar374ber zur zweiten Telekommunikations-Einrichtung 374ber-tragen (Verfahrensschritt f). 1.9. Das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermit-telter und paketvermittelter 334bertragung ausl366st, wird bei Unter- bzw. 334berschreiten bestimmter Anforderungen an die Qualit344t der Daten374bertragung der individuellen Kommunikationsverbin-dung, n344mlich Zeitverz366gerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt (Verfahrensschritt g). - 12 - Dieses Verfahren kombiniert die in der Streitpatentschrift aufgef374hrten Vorteile der beiden 334bertragungsarten, indem grunds344tzlich die preisg374nstige-re, aber weniger zuverl344ssige paketvermittelte 334bertragung eingesetzt und nur im Bedarfsfall - der durch ein entsprechendes Steuersignal angezeigt wird - auf die teurere, aber zuverl344ssigere leitungsvermittelte 334bertragung gewechselt wird. 22 b) Der in der Berufungsinstanz wieder verteidigte Patentanspruch 11 betrifft eine digitale Kommunikations-Einrichtung (Router) mit folgenden Merk-malen: 23 11.1. Der Router dient der Verwendung in einem Verfahren nach Patentanspruch 1 und weist folgende Einrichtungen auf: 11.2. eine Router-Einrichtung zum Routen von IP-Datenpaketen 374ber ein paketvermitteltes Netz zu einer weiteren digitalen Kommunikationseinrichtung (Einrichtung a), 11.3. eine Line-Switching-Einrichtung mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum Durchschalten von Fernsprech-kan344len 374ber ein leitungsvermitteltes Netz zu der weiteren digi-talen Kommunikationseinrichtung (Einrichtung b) und 11.4. eine Steuereinrichtung, die w344hrend einer bestehenden, indi-viduellen Kommunikationsverbindung in Abh344ngigkeit von Steuersignalen ankommende Daten der individuellen Kommu-nikationsverbindung entweder an die Router-Einrichtung oder an die Line-Switching-Einrichtung leitet (Einrichtung c). - 13 - c) Patentanspruch 13 betrifft ein TK-Endger344t, insbesondere ein Fern-sprechger344t, mit folgenden Merkmalen: 24 13.1. Das TK-Endger344t dient der Verwendung in einem Verfahren nach Anspruch 1 und weist folgende Einrichtungen auf: 13.2. eine Paketiereinrichtung zum Paketieren der zu 374bertragenden Daten gem344337 dem Standard TCP/IP (Einrichtung a), 13.3. eine Einrichtung zur Anordnung der Daten in Datenrahmen f374r eine leitungsvermittelte 334bertragung (Einrichtung b), 13.4. eine Steuereinrichtung, die ein Hin- und Herschalten zwischen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten 334bertra-gung w344hrend einer bestehenden individuellen Kommunika-tionsverbindung zwischen dem TK-Endger344t und einem weite-ren TK-Endger344t erm366glicht (Einrichtung c) und 13.5. eine Auswahleinheit, die Steuersignale an die Steuereinrich-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Daten374bertragung gibt (Einrichtung d), 13.6. eine Pr374feinrichtung, die bei Unter- bzw. 334berschreiten be-stimmter Anforderungen an die Qualit344t der Daten374bertragung der individuellen Kommunikationsverbindung automatisch ein Steuersignal an die Steuereinrichtung sendet (Einrichtung e), und 13.7. eine Einrichtung zur Kompression bzw. Dekompression der Daten (Einrichtung f). - 14 - 3. Einige Merkmale bed374rfen besonderer Erl344uterung. 25 a) Eine Telekommunikations-Einrichtung im Sinne des Streitpatents ist, wie sich unter anderem aus Patentanspruch 8 ergibt, eine Einrichtung, mit der Daten 374bertragen werden k366nnen. Hierzu geh366ren nicht nur Telefone, sondern auch Router, Schalteinrichtungen (Switches) oder Personal Computer. 26 b) Telekommunikations-Endger344te sind Einrichtungen, die am Ende ei-nes Daten374bertragungsweges stehen. Sie bilden die Quelle und das Ziel der Daten374bertragung. Auch hierzu geh366ren nicht nur Telefone oder Faxger344te, sondern auch andere Endger344te, beispielsweise ein Personal Computer. Ein-richtungen, die auf dem Weg der Daten374bertragung lediglich zwischengeschal-tet sind, beispielsweise Telefonanlagen, Vermittlungsstellen, Router, Internet-zugangspunkte und dergleichen, sind in dieser Funktion keine Endger344te. Ein Endger344t im Sinne des Streitpatents kann jedoch auch solche Funktionen mit abdecken, beispielsweise in Gestalt eines Telefons mit integriertem Router, wie es in Figur 7 des Streitpatents dargestellt und in der Beschreibung (Sp. 11 Z. 8 ff.) n344her erl344utert wird. 27 28 c) Der Begriff "Verbindung" wird im allgemeinen fachlichen Sprach-gebrauch und auch im Streitpatent in unterschiedlicher Bedeutung verwendet. (1) Bei leitungsvermittelten Netzen besteht eine Verbindung, wenn eine bestimmte Leitung zwischen zwei oder mehr Daten374bertragungs-Einrichtungen aufgebaut ist, beispielsweise zwischen zwei Telefonen oder zwischen einem Internet-Router und einem Zugangspunkt. Ohne eine solche Verbindung ist die leitungsvermittelte 334bertragung von Daten von einer Daten374bertragungs-Ein-richtung zur anderen nicht m366glich. 29 - 15 - Eine Verbindung dieser Art ist bei dem Verfahren gem344337 Patentan-spruch 1 des Streitpatents f374r die in Merkmal 1.3 vorgesehene Strecke zwi-schen der ersten Telekommunikations-Einrichtung und dem Zugangspunkt zu dem paketvermittelten Netz erforderlich, wenn die Daten374bertragung auf dieser Strecke leitungsvermittelt erfolgt, was typischerweise, aber nicht zwingend der Fall ist. Eine solche Verbindung ist ferner stets erforderlich, wenn die Daten-374bertragung zwischen den beiden Telekommunikations-Einrichtungen gem344337 Merkmal 1.8 leitungsvermittelt erfolgt. 30 (2) In einem paketvermittelten Netz ist eine Verbindung in diesem Sinn weder vorhanden noch erforderlich. Alle an das paketvermittelte Netz ange-schlossenen Daten374bertragungs-Einrichtungen k366nnen st344ndig Datenpakete an jede andere angeschlossene Einrichtung senden, ohne dass zwischen einzel-nen aufeinander folgenden Paketen ein Zusammenhang bestehen muss. 31 32 Um der daraus resultierenden Gefahr zu begegnen, dass einzelne Daten-pakete nicht oder nicht in der richtigen Reihenfolge beim Empf344nger ankom-men, k366nnen in die 374bertragenen Nutzdaten Informationen aufgenommen wer-den, die es erm366glichen, die 334bertragung auf Vollst344ndigkeit zu 374berpr374fen, nicht erhaltene Pakete nochmals anzufordern und die Reihenfolge der empfan-genen Pakete zu korrigieren. In einem IP-Netz ist dies beispielsweise mit Hilfe des auf dem Internet-Protokoll aufsetzenden Transmission Control Protocol (TCP) m366glich. Dieses ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hat, in seiner Reaktion zu langsam, um den Zeitbedingungen eines Dialogsprachsignals zu gen374gen. Zur 334bertragung sol-cher Signale, insbesondere auch bei der im Streitpatent hervorgehobenen Internet-Telefonie, kommt 374blicherweise das User Datagram Protocol (UDP) zum Einsatz, das verbindungslos ist. Auch bei einer UDP-334bertragung k366nnen Informationen 374ber die Vollst344ndigkeit und 334bertragungsdauer der Datenpakete zwischen Empf344nger und Sender ausgetauscht werden, wenn diese Informatio- - 16 - nen in die Nutzdaten der UDP-Pakete aufgenommen werden. Hierf374r k366nnen das auf einer h366heren Protokollschicht angesiedelte Real-Time Transport Protocol (RTP) und das dieses erg344nzende Real-Time Transport Control Proto-col (RTCP) eingesetzt werden, die einige Monate vor dem Priorit344tszeitpunkt ver366ffentlicht worden sind. Eine verbindungslose 334bertragung ist nach dem Streitpatent f374r die Strecke zwischen dem Zugangspunkt zum paketvermittelten Netz und der zwei-ten Telekommunikations-Einrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Tele-kommunikations-Einheit m366glich, solange die 334bertragung gem344337 Merkmal 1.5 paketvermittelt erfolgt. Paketvermittelte 334bertragung wird in der Streitpatent-schrift ausdr374cklich als verbindungslos (Sp. 1 Z. 53-56) bezeichnet. 33 Die paketvermittelte 334bertragung im Sinne von Merkmal 1.5 erfordert auch nicht zwingend den Einsatz eines verbindungsorientierten Protokolls wie bei-spielsweise TCP oder RTP. Sie kann auch ausschlie337lich mit einem verbin-dungslosen Protokoll wie beispielsweise UDP erfolgen. In der Streitpatentschrift werden TCP und UDP ausdr374cklich erw344hnt (Sp. 7 Z. 45-46; Sp. 9 Z. 10-12); ohne dass zwischen beiden n344her differenziert oder andere Protokolle ausge-schlossen werden. Ein Hinweis auf RTP oder RTCP findet sich in der Streit-patentschrift nicht. 34 (3) Weitergehende Anforderungen lassen sich auch nicht aus Merkmal 1.8 in der verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 herleiten, wonach der Wechsel von der paket- zur leitungsvermittelten 334bertragung w344hrend der be-stehenden individuellen Kommunikationsverbindung zu erfolgen hat. Aus die-sen Angaben kann nicht gefolgert werden, dass entgegen den Ausf374hrungen in der Beschreibung die paketvermittelte Daten374bertragung nur mit einem verbin-dungsorientierten Protokoll wie beispielsweise TCP erfolgen darf. Als individuel-le Kommunikationsverbindung in diesem Sinne ist vielmehr, wie auch die Betei- 35 - 17 - ligten 374bereinstimmend vortragen und der gerichtliche Sachverst344ndige best344-tigt hat, ein inhaltlich zusammengeh366riger Kommunikationsvorgang zu verste-hen, beispielsweise ein Telefonanruf, die 334bertragung einer Sprach- oder Fax-nachricht oder die 334bermittlung einer Datei. (4) Patentanspruch 1 l344sst offen, was geschehen soll, wenn 374ber das paketvermittelte Netz mehrere 334bertragungsvorg344nge gleichzeitig ablaufen - beispielsweise ein Telefonat, eine Telefaxsendung und eine Datei374bertra-gung - und f374r einen dieser 334bertragungsvorg344nge der in Merkmal 1.8 vorgese-hene Wechsel auf leitungsvermittelte Verbindung vorgenommen wird. Nach dem Stand der Technik am Priorit344tstag kommen hierf374r mehrere M366glichkeiten in Betracht: 36 Zum einen k366nnen s344mtliche 334bertragungsvorg344nge auf die leitungsver-mittelte Verbindung umgestellt werden. Hierf374r bedarf es entweder einer sepa-raten Leitung f374r jeden 334bertragungsvorgang oder eines 334bertragungsverfah-rens, mit dem mehrere Vorg344nge 374ber eine Leitung abgewickelt werden k366n-nen, beispielsweise durch Bildung von Subkan344len (Multiplexing) oder durch Einteilung der Daten in verschiedene Pakete, die leitungsvermittelt 374bertragen werden. Bei dem in der Streitpatentschrift beschriebenen Ausf374hrungsbeispiel wird ein Router eingesetzt, der mit insgesamt 30 B-Kan344len mit dem ISDN ver-bunden ist (Sp. 10 Z. 34-37). Damit kann zumindest die erste der aufgezeigten Varianten - mehrere leitungsvermittelte Verbindungen - realisiert werden. 37 Zum anderen besteht die M366glichkeit, es f374r die 374brigen 334bertragungsvor-g344nge bei der paketvermittelten 334bertragung zu belassen, sofern diese nicht ihrerseits einen Wechsel zur Leitungsvermittlung anfordern. Einen Hinweis auf diese M366glichkeit geben die Ausf374hrungen in der Beschreibung der Streitpa-tentschrift, wonach der paketvermittelte 334bertragungsweg nach dem patentge- 38 - 18 - m344337en Aufbau einer Leitungsverbindung wahlweise fallengelassen oder noch aufrechterhalten wird (Sp. 12 Z. 26 f.). d) Der in Merkmal 1.8 beschriebene Wechsel von paket- zu leitungs-vermittelter 334bertragung wird durch das in Merkmal 1.7 vorgesehene Steuer-signal ausgel366st. Hierzu wird gem344337 Merkmal 1.6 wiederholt gepr374ft, ob ein Endger344t oder ein Router ein solches Signal aussendet. Nach der zuletzt ver-teidigten Fassung des Streitpatents wird das Steuersignal gem344337 Merkmal 1.9 erzeugt, wenn bestimmte Anforderungen an die Qualit344t der Daten374bertragung unter- bzw. 374berschritten werden. Als Qualit344tsmerkmale werden hierbei der Rauschanteil oder die Zeitverz366gerung herangezogen. 39 Aus dem Zusammenhang dieser Merkmale ergibt sich, dass die Quali-t344tsmerkmale, von denen das Ausl366sen des Steuersignals abh344ngig ist, w344h-rend der paket374bermittelten Daten374bertragung wiederholt gepr374ft werden m374s-sen. Sowohl der Rauschanteil als auch die Zeitverz366gerung bei der Weiterlei-tung von Datenpaketen k366nnen typischerweise kurzfristigen Schwankungen unterliegen. Deshalb gen374gt es nicht, die ma337geblichen Werte f374r einen be-stimmten 334bertragungsweg einmal zu ermitteln und zur weiteren Verwendung abzuspeichern. Erforderlich ist vielmehr eine wiederholte 334berpr374fung in relativ kurzen Zeitabst344nden, damit der patentgem344337e Wechsel zur leitungsvermittel-ten 334bertragung erfolgen kann, wenn sich die Qualit344t w344hrend des Daten374ber-tragungsvorgangs verschlechtert. 40 Das Streitpatent trifft keine Vorgaben dazu, in welchen zeitlichen Abst344n-den, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Qualit344tsmerkmale zu ermitteln sind und bei welchen konkreten Werten das Steuersignal zum Wech-seln auf leitungsvermittelte 334bertragung ausgel366st werden soll. Es 374berl344sst die konkrete Ausgestaltung insoweit dem Fachmann. 41 - 19 - Hieraus kann entgegen der vom gerichtlichen Sachverst344ndigen im schrift-lichen Gutachten ge344u337erten Einsch344tzung nicht gefolgert werden, dass die Qualit344tsmessung zwingend "am fernen Ende" der Verbindung, also an der zweiten Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Streitpatents, erfolgen muss. F374r die 334bertragung von Dateien oder dergleichen k366nnen Zeitverz366ge-rungen auch mittels des Protokolls TCP ermittelt werden, das nach den Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r derartige Zwecke ohnehin das Protokoll der Wahl ist. F374r die paketvermittelte 334bertragung von Telefongespr344-chen scheidet diese M366glichkeit zwar aus, weil mit TCP nicht die hierf374r erfor-derlichen Zeitanforderungen eingehalten werden k366nnen. Bei Telefongespr344-chen ist jedes beteiligte Endger344t aber typischerweise sowohl Sender als auch Empf344nger. Dies erm366glicht es, die Qualit344t des 334bertragungswegs durch Rauschmessungen an den eingehenden Daten "am nahen Ende" zu ermitteln und hieraus R374ckschl374sse 374ber die Qualit344t der Daten374bertragung in die andere Richtung zu ziehen. Alternativ oder zus344tzlich kann der abgehende Verkehr am ersten Router 374berwacht oder durch das regelm344337ige Absetzen eines so ge-nannten Ping-Befehls die Laufzeit eines einzelnen Datenpakets f374r den Hin- und R374ckweg ermittelt werden. Diese beiden Methoden liefern zwar nur grobe Anhaltspunkte und erm366glichen keine Feststellung aller denkbaren Fehlersitua-tionen. Der Streitpatentschrift l344sst sich aber nicht entnehmen, dass die Pr374fung der Qualit344tsmerkmale besonders hohen Anforderungen gen374gen muss. Derar-tige Anforderungen lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass das Verfahren unter anderem f374r die 334bertragung von Telefongespr344chen geeignet sein soll. Bei Daten374bertragungen dieser Art k366nnen zwar schon geringf374gige Zeitverz366-gerungen zu h366rbaren Qualit344tseinbu337en f374hren. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass bei jeder auch nur kurzfristigen St366rung zur leitungsvermittelten 334bertragung gewechselt werden muss. Unter den in der Streitpatentschrift ge-nannten Rahmenbedingungen, wonach die Paketvermittlung im Vergleich zur leitungsvermittelten 334bertragung von Telefongespr344chen eine weniger zuver-l344ssige, aber preisg374nstigere Alternative darstellt, kann es hinnehmbar sein, 42 - 20 - St366rungen, die nur einige wenige Sekunden dauern, aus wirtschaftlichen Gr374n-den in Kauf zu nehmen und dementsprechend auch die Pr374fung der Qualit344ts-merkmale nur nach einem relativ groben Raster vorzunehmen. e) Weitergehende Anforderungen an Art oder Inhalt der Daten374bertra-gung lassen sich Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht entnehmen. Zwar wird in der Beschreibung die 334bertragung von Telefoniedaten 374ber das Internet hervorgehoben. Weder aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 noch aus dem 374brigen Inhalt der Streitpatentschrift ergibt sich aber, dass der Gegenstand dieses Patentanspruchs auf die Verwendung be-stimmter Netze, 334bertragungsprotokolle oder 334bertragungsinhalte beschr344nkt w344re. 43 IV. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptan-trags ist nicht patentf344hig. Er ist zwar neu, aber durch den Stand der Technik nahegelegt. 44 45 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. 46 a) In der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 90/12466 (NK7; Farese) werden eine Vorrichtung und ein Verfahren f374r die 334bertragung von Daten zwischen einem Arbeitsplatzrechner (Terminal, User PC) und einem Server (Host Computer) 374ber ISDN beschrieben. Hierbei sind die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 offenbart. Nach den Ausf374h-rungen in NK7 kann umgeschaltet werden zwischen einer leitungsvermittelten 334bertragung 374ber den so genannten B-Kanal und einer paketvermittelten 334ber-tragung 374ber den so genannten D-Kanal (NK7 S. 12 Z. 9-14). Die Verbindung zwischen dem Arbeitsplatzrechner und dem Server (host session) ist eine indi-viduelle Kommunikationsverbindung im Sinne des Streitpatents. Durch das Ein- 47 - 21 - richten der Hostsitzung wird eine M366glichkeit zum Datenaustausch zwischen den beiden beteiligten Rechnern geschaffen, die erst mit dem Beenden der Sit-zung wieder entf344llt. Dies entspricht dem Herstellen einer (paket- oder leitungs-vermittelten) Kommunikationsverbindung zwischen zwei Telefonger344ten. Dass 374ber die in NK7 beschriebene Hostverbindung keine Telefoniedaten 374bertragen werden, ist unerheblich. Eine Beschr344nkung auf Telefoniedaten findet sich in Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. Offenbart sind ferner die Merkmale 1.6 und 1.7. Die Befehle zum Wechsel der Vermittlungsart werden in dem in NK7 beschriebenen Ausf374hrungsbeispiel vom Hostrechner abgesetzt, von einem f374r Vermittlungsaufgaben eingesetzten PC (Broker PC) verarbeitet und an die Umschaltvorrichtung (ISDN switch) wei-tergeleitet (NK7 S. 13 Z. 14-25; im Einzelnen S. 48 Z. 33 bis S. 49 Z. 10). Hier-zu muss regelm344337ig gepr374ft werden, ob ein solches Umschaltsignal vorliegt. 48 49 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 1.8 offenbart. In der Beschreibung von NK7 werden die als Stand der Technik referierten L366-sungen als nachteilig bewertet, weil dort zum Wechsel zwischen den Vermitt-lungsarten eine bestehende Verbindung zwischen den beiden Rechnern (host session) beendet und eine neue Verbindung aufgebaut werden m374sse (NK7 S. 9 Z. 21-34). In NK7 wird demgegen374ber ein Verfahren vorgeschlagen, bei dem der Wechsel ohne Unterbrechung einer bestehenden Hostsitzung erfolgen kann (NK7 S. 12 Z. 29 bis S. 13 Z. 12). Dass der Hostrechner nach der Beschreibung in NK7 einen Wechsel der Vermittlungsart beispielsweise dann ausl366st, wenn der Benutzer ein bestimmtes Programm aufruft (NK7 S. 14 Z. 32 bis S. 15 Z. 3), f374hrt entgegen der Auffas-sung der Beklagten zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn der gesamte Datenverkehr dieses Programms jeweils 374ber dieselbe Vermittlungsart erfolgt, 344ndert dies nichts daran, dass die Hostverbindung als solche erhalten bleibt 50 - 22 - und darin m366glicherweise parallel ablaufende Daten374bertragungsvorg344nge auf die jeweils andere Vermittlungsart umgestellt werden. Dass hierbei nicht die M366glichkeit erw344hnt wird, f374r andere, parallel laufende Daten374bertragungsvor-g344nge weiterhin die paketvermittelte 334bertragung beizubehalten, ist schon des-halb unerheblich, weil diese M366glichkeit auch nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht zwingend zu bestehen braucht. Unerheblich ist ferner, dass in Patentanspruch 3 von NK7 der leitungs-vermittelte Kanal als "erste" und der paketvermittelte Kanal als "zweite" Verbin-dung bezeichnet wird. Die in NK7 offenbarte L366sung erm366glicht einen Wechsel in beide Richtungen (NK7 S. 12 Z. 9-14), also auch einen Wechsel vom D- zum B-Kanal (NK7 S. 14 Z. 14-19), d.h. von paket- zu leitungsvermittelter 334ber-tragung, wie dies beim Streitpatent vorgesehen ist. 51 52 Nicht offenbart sind demgegen374ber die Merkmale 1.3 und 1.4. Zur 334ber-tragung von paketvermittelten Daten ist die Telekommunikations-Einrichtung nach NK7 unmittelbar an den paketvermittelten D-Kanal angeschlossen. Des-halb bedarf es keiner zus344tzlichen Verbindung zwischen der ersten Telekom-munikations-Einrichtung und einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz. Ob es auch in einem ISDN solche nachgelagerten Zugangspunkte gibt, wie die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung unter Vorlage von Ausz374gen aus einschl344gigen Handb374chern vorgetragen hat, bedarf hierbei keiner Ent-scheidung. Solche Zugangspunkte sind in NK7 nicht erw344hnt. Weder die von der Kl344gerin vorgelegten Unterlagen noch die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen geben Anhaltspunkte daf374r, dass der Fachmann eine solche Einrichtung bei der Lekt374re von NK7 gleichsam mitliest. Nicht offenbart ist schlie337lich das Merkmal 1.9. Als Kriterium f374r das Um-schalten zwischen leitungs- und paketvermittelter 334bertragung wird in NK7 nicht der aktuelle Zustand des 334bertragungswegs zu einem bestimmten Zeitpunkt 53 - 23 - offenbart. Ein Wechsel soll vielmehr dann erfolgen, wenn der zuvor genutzte 334bertragungsweg aufgrund seiner allgemeinen Eigenschaften - insbesondere der Bandbreite - f374r den vorgesehenen 334bertragungsvorgang nicht geeignet ist. b) In der US-Patentschrift 5 347 516 (NK10; Yoshida) wird ein System beschrieben, mit dem ein lokales paketvermitteltes Netzwerk (LAN) in der Wei-se an ein ISDN angeschlossen werden kann, dass die 334bertragung im ISDN wahlweise paket- oder leitungsvermittelt erfolgen kann. 54 Auch in dieser Entgegenhaltung sind die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 von Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart. F374r die leitungs- und die paket-vermittelte 334bertragung wird in NK10 jeweils ein ISDN-B-Kanal eingesetzt (NK10 Sp. 5 Z. 43-45). 55 Offenbart sind ferner die Merkmale 1.6 und 1.7. Nach Ausl366sen eines Wechselsignals wird zun344chst die jeweils gew374nschte Verbindung aufgebaut, der Datenverkehr darauf umgeleitet und anschlie337end die nicht mehr ben366tigte Verbindung beendet (NK10 Sp. 6 Z. 8-57 mit Fig. 4 und 5). Das Signal zum Wechseln der Vermittlungsart wird durch eine hierf374r vorgesehene Einrichtung (channel changer) ausgel366st und von einer Steuereinrichtung (controller) verar-beitet (NK10 Sp. 56-64). 56 Offenbart ist schlie337lich auch das Merkmal 1.8. Als Nachteil bekannter Systeme wird in NK10 geschildert, dass dort beim Wechsel der Vermittlungsart zun344chst die bestehende Verbindung (virtual circuit) beendet und eine andere Verbindung aufgebaut werde, was den Datendurchsatz verringere (NK10 Sp. 1 Z. 66 bis Sp. 2 Z. 5). Bei dem in NK10 vorgeschlagenen System soll der Wech-sel der Verbindung dagegen ohne Unterbrechung der Paketdaten374bertragung (without interruption of transmission of packet data) erfolgen (NK10 Sp. 2 Z. 8-14). Dies entspricht dem in Merkmal 1.8 des Streitpatents vorgesehenen 57 - 24 - Wechsel der Vermittlungsart w344hrend einer bestehenden individuellen Kommu-nikationsverbindung. Nicht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.4. Ebenso wie bei der Entge-genhaltung NK7 ist die erste Kommunikationseinrichtung nach NK10 unmittel-bar mit einem paketvermittelten Netz verbunden. Deshalb bedarf es auch hier keiner zus344tzlichen Verbindung zu einem Zugangspunkt. 58 Nicht offenbart ist ferner das Merkmal 1.9. In NK10 wird nicht n344her be-schrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Steuersignal f374r den Wechsel von paket- zu leitungsvermittelter 334bertragung erzeugt wird. In den Ausf374hrun-gen zum Stand der Technik wird dargelegt, Paketvermittlung sei wirtschaftlich, wenn eine geringe Anzahl von Datenpaketen pro Zeiteinheit 374bertragen werde (NK10 Sp. 1 Z. 55-57). Mit Leitungsvermittlung k366nne demgegen374ber ein h366he-rer Durchsatz erzielt werden (NK10 Sp. 1 Z. 62-65). Dies deutet darauf hin, dass der Wechsel zur leitungsvermittelten 334bertragung allein anhand des an-gestrebten Datendurchsatzes durchgef374hrt wird. Dass hierbei auch der aktuelle Belastungszustand des eingesetzten 334bertragungsweges ermittelt wird, ergibt sich aus NK10 nicht. 59 60 c) In der japanischen Offenlegungsschrift Hei 7-154426 (NK20, engli-sche 334bersetzung NK20a) ist ein ISDN-Endger344teadapter (Terminal Adapter) offenbart, der automatisch zwischen paket- und leitungsvermittelter 334bertra-gung umschalten kann. In den Ausf374hrungen zum Stand der Technik wird dar-gelegt, bekannte Ger344te dieser Art seien nicht in der Lage, die 334bertragungsart zu wechseln, wenn die Verz366gerungszeit w344hrend eines paketvermittelten 334bertragungsvorgangs ansteige (NK20a Abs. 7). In NK20 wird demgegen374ber ein Adapter beschrieben, der w344hrend des 334bertragungsvorgangs die bei der 334bertragung der Datenpakete auftretende Zeitverz366gerung (data delay time) misst und bei Bedarf automatisch auf leitungsvermittelte 334bertragung umstellt - 25 - (NK20a Abs. 13). Die Messung der Verz366gerung erfolgt anhand eines Quit-tungssignals (receive ready response packet, RR), das von der Empf344ngerseite 374bermittelt wird (NK20a Abs. 35). Wenn ein bestimmter Wert 374berschritten wird, sendet die Messeinrichtung ein Steuersignal (switching request) zum Umschal-ten auf Leitungsvermittlung aus (NK20a Abs. 36). Damit ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1, 1.2, 1.5, 1.6 und 1.7 von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufweist. Der in NK20 beschriebene Terminal Adapter ist eine Telekommunikations-Einrichtung im Sinne des Streit-patents, mit der Daten wahlweise per Leitungs- oder per Paketvermittlung 374ber-tragen werden k366nnen. Wenn die zum Adapter geh366rende Messeinrichtung ein Steuersignal ausgibt, wird von paketvermittelter zu leitungsvermittelter 334bertra-gung gewechselt. 61 62 Nicht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.4. Wie in den Entgegen-haltungen NK7 und NK10 ist die Telekommunikations-Einrichtung unmittelbar mit einem paketvermittelten Netz verbunden, so dass es keiner Verbindung zu einem Zugangspunkt bedarf. 63 Nicht eindeutig offenbart ist ferner das Merkmal 1.8. Zwar wird das Signal zum Wechsel auf Leitungsvermittlung bei Bedarf w344hrend eines laufenden 334bertragungsvorgangs erzeugt und umgesetzt. Aus den Ausf374hrungen in NK20 ergibt sich jedoch nicht, ob der 334bertragungsvorgang nach dem Wechsel naht-los fortgesetzt werden kann. Offenbart ist demgegen374ber das Merkmal 1.9. Das Steuersignal zum Wechseln der 334bertragungsart wird automatisch erzeugt, wenn die Verz366ge-rungszeit einen bestimmten, in NK20 nicht n344her spezifizierten Wert 374ber-schreitet. 64 - 26 - d) In der Ver366ffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 96/28947 (S1; Vazvan) wird ein universelles multimodales Mobilkommuni-kationssystem beschrieben. In einem Ausf374hrungsbeispiel wird als erfindungs-gem344337es System ein Taschencomputer (Personal Digital Assistant, PDA) be-schrieben, der 374ber ein Terminal in verschiedenen drahtlosen Netzen - bei-spielsweise Mobilfunknetzen nach dem GSM-Standard (Global System for Mo-bile Communications) - und einem drahtlosen lokalen Netzwerk (Wireless Local Area Network, WLAN) arbeiten kann. Innerhalb der GSM-Netze kann die 334ber-tragung wahlweise leitungs- oder paketvermittelt erfolgen. In dem Ausf374hrungs-beispiel wird vorgeschlagen, zur 334bertragung hoher Datenmengen eine lei-tungsvermittelte Verbindung zu nutzen und nach der 334bertragung dieser Daten zu einem paketvermittelten Datendienst umzuschalten (S1 S. 11 Z. 31 bis S. 12 Z. 5). In der Beschreibung wird hervorgehoben, dass hierbei die Verbindung nicht unterbrochen wird (S1 S. 12 Z. 5 f.: "Note that the connection is not dis-connected"). Das Ger344t sucht st344ndig nach verf374gbaren Netzen. Sobald ein Netz zur Verf374gung steht, das einen g374nstigeren Tarif bietet, wird die 334bertra-gung auf dieses Netz umgeschaltet. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn ein kosteng374nstigeres Mobilfunknetz oder ein WLAN zur Verf374gung steht (S1 S. 12 Z. 9-16). Obwohl verschiedene Netze und Dienste genutzt werden, hat das Ge-r344t stets eine Datenverbindung (S1 S. 12 Z. 21 f.: "The terminal had a data link all the time"). 65 Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.6 von Patentanspruch 1 des Streitpa-tents offenbart. Das im Ausf374hrungsbeispiel beschriebene Terminal ist eine Te-lekommunikationseinrichtung, die Daten vom PDA wahlweise per Leitungs- oder Paketvermittlung 374bertr344gt und zur paketvermittelten 334bertragung eine Verbindung zu einem Zugangspunkt aufbaut. Sobald ein g374nstigeres Netz zur Verf374gung steht, wird die Daten374bertragung darauf umgeschaltet. Dies setzt voraus, dass st344ndig 374berpr374ft wird, ob ein entsprechendes Steuersignal vor-liegt. Nicht ausdr374cklich beschrieben ist, ob ein 334bergang von paket- auf lei- 66 - 27 - tungsvermittelte 334bertragung erfolgt. Aus den Ausf374hrungen, wonach stets das g374nstigste Netz und die g374nstigste 334bertragungsart gew344hlt werden, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass ein Wechsel auch in diese Richtung erfolgen kann. Hierbei bleibt, wie in S1 mehrfach hervorgehoben wird, die Datenverbin-dung stets aufrechterhalten. Keine n344heren Angaben enth344lt S1 zu der Frage, ob der Wechsel der 334bertragungsart entsprechend den Merkmalen 1.7 und 1.8 in der Weise erfolgt, dass zun344chst eine leitungsvermittelte individuelle Kommunikationsverbindung aufgebaut und danach die Daten374bertragung darauf umgeschaltet wird. 67 Nicht offenbart ist ferner das Merkmal 1.9. Aus den Ausf374hrungen in S1 geht nicht hervor, dass das Steuersignal f374r den Wechsel zur Leitungsvermitt-lung aufgrund von Qualit344tsmerkmalen wie Zeitverz366gerung oder Rauschanteil erfolgt. Als ma337gebliche Faktoren werden lediglich die anfallenden Geb374hren und die 334bertragungskapazit344t angesprochen. 68 69 e) In der einige Wochen vor dem Priorit344tstag im Internet ver366ffentlich-ten Pressemitteilung des Anbieters Lucent (NK18) werden Internet-Telefonie-Server angek374ndigt, die es erm366glichen sollen, Telefongespr344che sowie Fax- und Sprachnachrichten 374ber das Internet zu 374bertragen. Hierf374r k366nnten vor-handene Faxger344te und Telefonapparate eingesetzt werden. Abschlie337end hei337t es, die Netzwerkmanagement-Software werde "eventually" in der Lage sein, den Datenverkehr transparent entweder 374ber das Intra-/Internet oder 374ber das 366ffentliche Netz zu leiten. Wenn beispielsweise das Internet 374berlastet sei, k366nne der Server die 334bertragung auf das 366ffentliche Netz zur374ckschalten ("could switch the transmission back to the public network"). (1) Die Ver366ffentlichung NK18 geh366rt zu dem nach 247 3 Abs. 1 Satz 2 PatG zu ber374cksichtigenden Stand der Technik. 70 - 28 - Dem steht nicht entgegen, dass ihr Inhalt im Wesentlichen werbenden Charakter hat und die darin beschriebenen Ger344te zum Zeitpunkt der Ver366ffent-lichung noch nicht am Markt verf374gbar waren (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 9.1.2001 - X ZR 158/98, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1999-2001, 520). Der Ver366ffentlichung kann entnommen werden, welches Funktionsprinzip den beworbenen Ger344ten zu Grunde liegt. Der Fachmann, der sich mit dem dem Streitpatent zu Grunde liegenden technischen Problem be-fasste, hatte Anlass, sich mit diesen Ausf374hrungen auseinanderzusetzen, und konnte ihnen trotz der erkennbar auf Absatzf366rderung zielenden Diktion die ent-scheidenden Anregungen zur Ausgestaltung eines geeigneten Verfahrens ent-nehmen. Dass er nicht in der Lage gewesen w344re, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens Vorrichtungen zusammenzustellen oder zu entwickeln, mit denen das Verfahren ausgef374hrt werden kann, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 71 72 Dass die Ger344te, die auf die Ank374ndigung in NK18 hin auf den Markt ge-bracht wurden, keinen Wechsel w344hrend einer bestehenden Verbindung er-m366glichten, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Der Offenbarungsgehalt der Ver366ffentlichung wird nicht dadurch beeintr344chtigt, dass ihr Herausgeber die darin enthaltenen Anregungen selbst nicht aufgegriffen hat. (2) In NK18 ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1 und 1.2 des Streitpatents aufweist. 73 Der beworbene Telefonie-Server mit der darauf laufenden Software ist ei-ne Telekommunikations-Einrichtung im Sinne des Streitpatents, mit dem Daten wahlweise 374ber das 366ffentliche Netz oder 374ber das Internet 374bertragen werden k366nnen. Zwar wird die Vermittlungsart - leitungsvermittelt im einen Fall und pa-ketvermittelt im anderen Fall - nicht explizit genannt. Der Fachmann liest jedoch ohne weiteres mit, dass die 334bertragung im Internet oder einem Intranet paket- 74 - 29 - vermittelt erfolgt und Telefongespr344che zwischen herk366mmlichen Endger344ten im 366ffentlichen Netz leitungsvermittelt 374bertragen werden. Der Fachmann er-kennt deshalb auch, dass es sich bei dem in NK18 mehrfach erw344hnten 366ffent-lichen Netz um das 366ffentliche Telefonnetz handelt. Dass das in NK18 beschriebene Verfahren nach Einsch344tzung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen einen besonderen Server ben366tigt, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt enth344lt Patentanspruch 1 keine n344-heren Festlegungen dar374ber, wie die Telekommunikations-Einrichtung im Ein-zelnen aufgebaut sein muss. Bei der Beschreibung der erfindungsgem344337en Router wird ausdr374cklich ausgef374hrt, die Implementierung erfolge wahlweise durch Hardware oder Software, bevorzugt jedoch durch Software (Sp. 5 Z. 31-33). 75 76 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus NK18 keine Hinweise darauf, dass die Wahlm366glichkeit zwischen paket- und leitungsvermit-telter 334bertragung nur in der Weise besteht, dass bestimmte Empf344ngerger344te nur auf dem einen und andere Ger344te nur auf dem anderen Weg erreicht wer-den k366nnen. In Absatz 4 der Ver366ffentlichung wird ausgef374hrt, dass der Telefo-nie-Server Fax- und Sprachdaten 374ber das Internet 374bermitteln kann und die Kunden ihre vorhandenen Faxger344te oder Telefonapparate nutzen k366nnen. Daraus ergibt sich, dass auch Telekommunikations-Einrichtungen, die nur zum Anschluss an leitungsgebundene Netze vorgesehen sind, 374ber ein paketvermit-teltes Netz miteinander verbunden werden k366nnen. Hierbei ist unerheblich, dass die Paketvermittlung nicht durchgehend bis zum Endger344t erfolgt. Nach Merkmal 1.5 des Streitpatents gen374gt es, wenn die paketvermittelte 334bertra-gung an einer der zweiten Telekommunikations-Einrichtung vorgeschalteten Telekommunikations-Einheit endet. - 30 - (3) Auch wenn die Art der Daten374bertragung und die Beschaffenheit der daf374r eingesetzten Ger344te - abgesehen von den an beiden Enden angeschlos-senen herk366mmlichen Telefon- oder Faxger344ten - in NK18 nicht n344her be-schrieben sind, offenbart die Entgegenhaltung auch die Merkmale 1.3 bis 1.7. 77 Um Telefongespr344che 374ber das Internet oder ein Intranet 374bertragen zu k366nnen, muss der beworbene Server eine Verbindung zu einem dieser paket-vermittelten Netze aufbauen und 374ber diese Verbindung Daten zu einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung oder einer dieser vorgeschalteten Telekom-munikations-Einheit 374bertragen. Dass der Aufbau der zweiten Einrichtung oder Einheit nicht n344her beschrieben wird, ist schon deshalb unsch344dlich, weil auch Patentanspruch 1 des Streitpatents hierzu keine weiteren Vorgaben enth344lt. 78 Der Hinweis, die Daten374bertragung k366nnte im Falle einer 334berlastung des Internets auf das 366ffentliche Netz umgeschaltet werden, deutet ferner darauf hin, dass in irgendeiner Weise festgestellt werden muss, ob eine 334berlastung vorliegt, und gegebenenfalls eine Verbindung zum 366ffentlichen Telefonnetz auf-gebaut wird. Daraus ergeben sich die Merkmale 1.6 und 1.7. 79 80 (4) Nicht offenbart ist demgegen374ber Merkmal 1.8. 81 Aus den allgemein gehaltenen Ausf374hrungen in NK18, die 334bertragung k366nnte bei 334berlastung des Internets auf das 366ffentliche Netz zur374ckgeschaltet werden, geht nicht hervor, ob der Wechsel zur leitungsvermittelten 334bertragung w344hrend einer bestehenden individuellen Kommunikationsverbindung im Sinne des Streitpatents, also w344hrend eines laufenden Telefongespr344chs oder einer laufenden 334bertragung einer Fax- oder Sprachnachricht erfolgen kann oder soll. - 31 - (5) Nicht offenbart ist ferner, dass das Steuersignal entsprechend Merkmal 1.9 f374r den Wechsel anhand von Zeitverz366gerung oder Rauschanteil erfolgt. 82 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Diplominformatiker mit Fachhochschul- oder Universit344tsausbildung und Spezialisierung auf Tele-kommunikationsnetztechnologien und Protokolle zur Steuerung von Nachrich-tennetzen, jedenfalls durch die Ver366ffentlichungen NK7, NK10, NK20 und NK18 nahegelegt. 83 Die prinzipiellen Vor- und Nachteile der leitungs- und paketvermittelten Daten374bertragung geh366rten, wie sich auch aus den einleitenden Ausf374hrungen in der Streitpatentschrift ergibt, am Priorit344tstag zum allgemeinen Fachwissen. Aus den Entgegenhaltungen NK7, NK10 und NK20 waren verschiedene Verfah-ren bekannt, bei denen durch einen automatischen Wechsel - auch w344hrend eines laufenden 334bertragungsvorgangs - die Vorteile der einzelnen 334bertra-gungsarten kombiniert werden k366nnen. Sie unterscheiden sich von dem Verfah-ren gem344337 Patentanspruch 1 des Streitpatents im Wesentlichen in zwei Punk-ten: Zum einen ist die erste Telekommunikationseinheit unmittelbar in ein pa-ketvermitteltes Netz integriert, so dass es einer besonderen Verbindung zu ei-nem Zugangspunkt gem344337 den Merkmalen 1.3 und 1.4 nicht bedarf. Zum ande-ren fehlt es an der Kombination der Merkmale 1.8 und 1.9. In NK7 und NK10 ist von dieser Kombination nur Merkmal 1.8, also der Wechsel der 334bermittlungs-art w344hrend einer bestehenden Verbindung offenbart, in NK20 nur Merkmal 1.9, also das automatische Ausl366sen des Steuersignals in Abh344ngigkeit von laufend ermittelten Qualit344tsparametern. Dar374ber hinaus stammen alle diese Entgegen-haltungen aus dem ISDN-Bereich, dessen Entwicklung 374ber lange Zeit hinweg getrennt von der Entwicklung IP-basierter Netze verlaufen ist. 84 - 32 - Trotz dieser Unterschiede hatte der Fachmann, der mit dem dem Streitpa-tent zu Grunde liegenden technischen Problem befasst war, am Priorit344tstag Veranlassung, sich auch mit vorhandenen L366sungen aus dem ISDN-Bereich zu befassen. Bis zum Priorit344tstag hatten sich bereits Anwendungen und Verfah-ren herausgebildet, die die Grenze zwischen ISDN und IP-basierten Netzen 374berschritten hatten, insbesondere die auch im Streitpatent hervorgehobene Internet-Telefonie. Die dabei hinderlichen Nachteile der Paketvermittlung - ins-besondere die M366glichkeit von Zeitverz366gerungen - sind keine Besonderheit von IP-basierten Netzen, sondern k366nnen auch bei Paketvermittlung im ISDN auftreten. Angesichts dessen sprach alles daf374r, das im ISDN-Bereich aus zahl-reichen Entgegenhaltungen bekannte Prinzip der Ersatzschaltung auch bei der Nutzung IP-basierter Netze heranzuziehen. Eine entsprechende Anregung er-gab sich zudem aus der Entgegenhaltung NK18, in der der Wechsel auf lei-tungsvermittelte 334bertragung speziell f374r den Bereich der Internet-Telefonie ausdr374cklich angesprochen wird. F374r die weitere Ausgestaltung des damit auf-gezeigten L366sungswegs konnte der Fachmann auf die Vorbilder in NK7 und NK10 einerseits sowie NK20 andererseits zur374ckgreifen, die f374r entscheidende Detailfragen - den Wechsel w344hrend einer bestehenden Verbindung und die automatische Erzeugung eines Steuersignals in Abh344ngigkeit von aktuellen Qualit344tswerten des paketvermittelten Netzes - gangbare L366sungswege offen-baren. Eine Kombination dieser beiden Merkmale lag nahe, weil sie verschie-dene Teilprobleme betreffen, die keine komplexen 334berschneidungen aufwei-sen. Um diese L366sung universell mit IP-basierten Netzen einsetzen zu k366nnen, bedurfte es lediglich noch des Aufbaus einer Verbindung zu einem Zugangs-punkt zu dem paketvermittelten Netz. Diese Vorgehensweise ist f374r die Nutzung des Internets aber ohnehin 374blich. 85 Einer Verallgemeinerung der in NK7, NK10 und NK20 offenbarten L366-sungsans344tze, insbesondere der in NK20 vorgeschlagenen laufenden Messung der Zeitverz366gerung stand nicht entgegen, dass im ISDN typischerweise Quit- 86 - 33 - tungssignale versendet werden, die es erm366glichen, auftretende Zeitverz366ge-rungen auf einfache Weise festzustellen. Solche Quittungen stehen in IP-Net-zen zwar nicht von Haus aus zur Verf374gung. Dem Fachmann war aber bekannt, dass es Mechanismen mit vergleichbarer Funktion gibt. Hierzu geh366rt das Pro-tokoll TCP, das f374r die 334bertragung von Dateien - die ebenfalls zum Gegens-tand von Patentanspruch 1 geh366rt - ohne weiteres geeignet ist. F374r 334bertragun-gen auf der Basis von UDP gab es die bereits erw344hnten M366glichkeiten, durch 334berwachung der ausgehenden Datenpakete am ersten Router oder durch von Zeit zu Zeit abgesetzte Ping-Befehle zumindest eine grobe Absch344tzung der 334bertragungsqualit344t vorzunehmen. Dar374ber hinaus waren am Priorit344tstag be-reits die Protokolle RTP und RTCP ver366ffentlicht, die auch bei UDP-334bertragun-gen Informationen 374ber Vollst344ndigkeit und Laufzeit der Pakete zur Verf374gung stellen. Die Heranziehung dieser bekannten Hilfsmittel f374r Zwecke, f374r die sie explizit vorgesehen sind, geh366rt zum allgemeinen Fachwissen und vermag kei-ne erfinderische T344tigkeit zu begr374nden. 87 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann kein relevanter Unterschied darin gesehen werden, ob das Verkehrsaufkommen des paketvermittelten Net-zes insgesamt (NK18: "If the Internet was too congested") oder die Qualit344t ei-ner individuellen Kommunikationsverbindung betrachtet wird. Die Qualit344t einer individuellen Verbindung kann stets nur so gut sein, wie die Qualit344t des paket-vermittelten 334bertragungsweges insgesamt dies erlaubt. Eine Qualit344tsmes-sung hinsichtlich eines der Parameter erlaubt deshalb R374ckschl374sse auf die Qualit344t des jeweils anderen Parameters. Dies f374hrt zu der Vorgehensweise nach dem Streitpatent. Wie bereits oben ausgef374hrt wurde, legt dieses nicht im Einzelnen fest, wie oft, in welcher Weise und mit welcher Pr344zision die Qualit344t ermittelt werden soll. V. Das Streitpatent hat auch in der Fassung der Hilfsantr344ge (deren Nummerierung mit 2 beginnt, weil der urspr374ngliche Hilfsantrag 1 in der m374ndli- 88 - 34 - chen Verhandlung zum Hauptantrag heraufgestuft worden ist) keinen Bestand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auch auf der Grundlage dieser Fassungen nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 1. Hilfsantrag 2 basiert auf dem Hauptantrag und sieht zus344tzlich fol-gende 304nderung vor: 89 In Merkmal 1.3 (Verfahrensschritt a) wird am Ende hinzugef374gt: ", wobei das paketvermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist" (Merkmal 1.3 2 , Verfahrensschritt a 2 ) Damit wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 vom Inhalt der Entge-genhaltungen NK7, NK10 und NK20 abgegrenzt, bei denen die paketvermittelte 334bertragung 374ber ISDN erfolgt. Diese Abgrenzung 344ndert indes nichts daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch durch diese Entgegenhaltun-gen nahegelegt wird. 90 Die bereits erw344hnte traditionelle Kluft zwischen Praktikern aus dem Be-reich der 366ffentlichen Fernmeldenetze einerseits und dem Bereich der Internet- und LAN-Technologie andererseits f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt hatten Fachleute aus beiden Bereichen am Priorit344tstag hinreichend Veranlassung, L366sungen f374r konkrete technische Probleme auch im jeweils anderen Bereich zu suchen, insbesondere bei Anwendungen, die wie die Internet-Telefonie Ber374hrungspunkte zu beiden Bereichen aufweisen. 91 Der Fachmann wurde von einer Heranziehung der genannten Entgegen-haltung auch nicht durch den vom gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigten Umstand abgehalten, dass die X.25-334bertragung 374ber den D-Kanal nicht die f374r Internet-Telefonie erforderliche Bandbreite bietet. Aus den Entgegenhaltungen NK10 und NK20 waren Verfahren bekannt, bei denen auch die paketvermittelte 334bertragung mit einer f374r Internet-Telefonie ausreichenden Bandbreite erfolgte. 92 - 35 - Unabh344ngig davon ist das entscheidende Kriterium f374r das Wechseln zur lei-tungsvermittelten 334bertragung nach der Lehre des Streitpatents nicht die zur Verf374gung stehende Bandbreite, sondern eine 304nderung hinsichtlich Zeitverz366-gerung oder Rauschanteil. Eine fortlaufende Messung der Verz366gerungszeit und das Ausl366sen eines Wechselsignals bei 334berschreiten eines bestimmten Wertes sind bereits in NK20 offenbart. 2. Hilfsantrag 2a basiert auf Hilfsantrag 2 und sieht zus344tzlich folgende 304nderung vor: 93 In Merkmal 1.9 (Verfahrensschritt g) wird nach den Worten "Anforderungen an die Qualit344t der Daten374bertragung der individuellen Kommunikationsver-bindung" eingef374gt: ", n344mlich an die Realzeitf344higkeit der Daten374bertragung," (Merkmal 1.9 2a , Verfahrensschritt g 2a ) Damit wird - erg344nzend zu den bereits im Hauptantrag benannten Quali-t344tsparametern (Zeitverz366gerung und Rauschanteil) - die Realzeitf344higkeit als Kriterium f374r die Erzeugung des Steuersignals zum Wechsel auf leitungsvermit-telte 334bertragung benannt. 94 Entgegen der Auffassung der Kl344gerseite ist der Gegenstand des Streitpa-tents auch mit dieser 304nderung hinreichend bestimmt. Zwar ist "Realzeitf344hig-keit" nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen kein festste-hender Begriff, aus dem konkrete Grenzwerte f374r den Rauschanteil oder die Zeitverz366gerung abgeleitet werden k366nnen. Realzeitf344hig ist ein 334bertragungs-weg vielmehr dann, wenn die auftretenden Verz366gerungszeiten - die sich bei Sprach374bertragung auch in einem hohen Rauschanteil niederschlagen - so ge-ring sind, wie es der jeweilige 334bermittlungsvorgang erfordert. In der Beschrei-bung des Streitpatents wird der Begriff der Realzeitf344higkeit im Zusammenhang mit der 334bertragung von Telefongespr344chen verwendet. Realzeitf344higkeit im 95 - 36 - Sinne des Streitpatents liegt deshalb vor, wenn keine die 334bertragungsqualit344t wesentlich beeintr344chtigenden Zeitverz366gerungen auftreten, die Router also nicht mit zu vielen und zu langen IP-Paketen konfrontiert werden (Sp. 8 Z. 43-45). Als hinnehmbare Zeitverz366gerung wird ein Wert von einer halben Sekunde angegeben (Sp. 2 Z. 20-23; Sp. 12 Z. 68 bis Sp. 13 Z. 1). Bei nicht hinnehmbaren Zeitverz366gerungen oder einem zu hohen Rauschanteil soll die Umschaltung vom Internet auf ein realzeitf344higes Intranet oder eine leitungs-vermittelte Verbindung erfolgen (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 4; Sp. 4 Z. 41-46; Sp. 11 Z. 65 bis Sp. 12 Z. 5; Sp. 13 Z. 38-44). Auch mit dieser Einschr344nkung beruht die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Die laufende 334berwachung der Zeitverz366gerung und die Heranziehung dieses Werts als Kriterium f374r den Wechsel zur leitungsvermittelten 334bertragung sind, wie bereits oben dargelegt wurde, durch den Stand der Technik nahegelegt. Zur Festlegung eines konkre-ten Grenzwertes war es unvermeidlich, die Anforderungen des jeweiligen Da-ten374bertragungsvorgangs zu betrachten. Dass der kritische Wert f374r die Zeit-verz366gerung bei Internet-Telefonie im Bereich von einer halben Sekunde liegt, war, wie sich auch aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt, am Priorit344ts-tag bekannt. Damit hatte der Fachmann Veranlassung, diesen Wert bei der 334bertragung von Telefongespr344chen als Grenzwert heranzuziehen. 96 3. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 2a und sieht zus344tzlich folgende 304nderungen vor: 97 - In Merkmal 1.1 wird hinter den Worten "einer individuellen Kommunikations-verbindung" eingef374gt: ", n344mlich eines Telefonanrufs," (Merkmal 1.1 3 ). - 37 - - In Merkmal 1.9 2a werden die Worte "der individuellen Kommunikationsver-bindung" ersetzt durch: "des Telefonanrufs" (Merkmal 1.9 3 , Verfahrensschritt g 3 ). Auch mit diesem Inhalt ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt. Zwar ist weder in NK7 noch in NK10 offen-bart, dass der Wechsel der 334bertragungsart nicht nur w344hrend einer bestehen-den Hostsitzung oder eines sonstigen Daten374bertragungsvorgangs, sondern auch w344hrend eines laufenden Telefongespr344chs erfolgen kann. Der Fachmann konnte aber aus NK18 die Anregung entnehmen, die in NK7 und NK10 vorge-schlagene Vorgehensweise auch bei der Internet-Telefonie einzusetzen. 98 Dass der nahtlose Wechsel der 334bertragungsart bei Telefongespr344chen besonders von Vorteil ist, weil diese hohe Anforderungen an die Realzeitf344hig-keit des Netzes stellen, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar besteht bei der IP-basierten 334bertragung von Telefongespr344chen das Problem, dass hierf374r typischerweise das Protokoll UDP eingesetzt wird, das keinen Aufschluss 374ber Laufzeit und Vollst344ndigkeit der Pakete gibt. Wie bereits oben dargelegt gab es am Priorit344tstag jedoch allgemein verf374gbare L366sungen f374r dieses Problem - einschlie337lich der kurz zuvor ver366ffentlichten Protokolle RTP und RTCP. 99 4. Hilfsantrag 4 basiert auf Hilfsantrag 3 und sieht zus344tzlich folgende 304nderung vor: 100 In Merkmal 1.9 3 werden die Worte "erzeugt wird" ersetzt durch: "- aufgrund eines Befehls einer Pr374feinrichtung oder eines Endger344ts erzeugt und von dem Endger344t oder einem Router an die erste Tele-kommunikations-Einrichtung gesandt wird, oder - durch eine Pr374feinrichtung in der ersten Telekommunikations-Einrich-tung automatisch erzeugt wird." (Merkmal 1.9 4 , Verfahrensschritt g 4 ) - 38 - Damit werden alternativ verschiedene Stellen aufgezeigt, von denen aus das Steuersignal f374r das Umschalten der 334bertragungsart erzeugt und an die erste Telekommunikations-Einrichtung 374bermittelt werden kann. Der Auswahl dieser Stelle kommt keine besondere Bedeutung zu. Sie ist im Wesentlichen beliebig und erfordert keine erfinderische T344tigkeit. 101 5. Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4 und sieht zus344tzlich folgende 304nderung vor: 102 In Merkmal 1.1 3 werden die Worte "zwischen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung" ersetzt durch: "zwischen einer ersten Telekommunikations-Einrichtung, n344mlich einem Te-lefon, und einer zweiten Telekommunikations-Einrichtung" (Merkmal 1.1 5 ). Die damit vorgenommene Beschr344nkung auf eine bestimmte Art von Tele-kommunikations-Einrichtungen auf der einen Seite der 334bertragungsstrecke f374hrt zu keiner anderen Beurteilung der Patentf344higkeit. Die Entgegenhaltungen NK7, NK10 und NK20 enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Endger344t. In NK18 wird ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass herk366mmli-che Telefonapparate eingesetzt werden k366nnen. 103 104 6. Hilfsantrag 6 basiert auf Hilfsantrag 5 und sieht zus344tzlich folgende 304nderungen vor: - In Merkmal 1.3 2 (Verfahrensschritt a 2 ) werden die Worte "wobei das paket-vermittelte Netz nicht der X.25-Paketvermittlungsteil eines ISDNs ist" ersetzt durch: "wobei das paketvermittelte Netz das Internet ist." (Merkmal 1.3 6 , Verfah-rensschritt a 6 ) - In Merkmal 1.8 (Verfahrensschritt f) wird hinter den Worten "w344hrend einer bestehenden Verbindung" eingef374gt: - 39 - ", ohne dass dies eine Zusammenarbeit oder Abstimmung zwischen dem lei-tungsvermittelten Netz und dem paketvermittelten Netz erfordert," (Merkmal 1.8 6 , Verfahrensschritt f 6 ) Die erste 304nderung grenzt das paketvermittelte Netz, 374ber das die 334ber-tragung erfolgt, noch weiter ein. Auch damit bleibt die gesch374tzte Lehre jedoch nahegelegt. Der Fachmann verbindet mit dem allgemeineren Begriff "paketver-mitteltes Netz unter Ausschluss des X.25-Paketvermittlungsteils eines ISDNs" ohnehin in erster Linie das Internet. Die in der Streitpatentschrift als weiteres Beispiel genannten Intranets weisen in der Regel denselben technischen Auf-bau auf wie das Internet. 105 Mit der zweiten 304nderung wird eine Abgrenzung zum Wechsel zwischen verschiedenen Mobilfunknetzen erreicht, bei denen 374blicherweise ein so ge-nanntes Handover, d.h. eine Abstimmung zwischen den beiden Netzen erfolgt. Dies 344ndert nichts daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch die Entgegenhaltungen NK7, NK10, NK20 und NK18 nahegelegt wird, bei denen ebenfalls kein Mobilfunknetz zum Einsatz kommt. Unabh344ngig davon wird in S1 nicht nur der 334bergang zwischen zwei Mobilfunknetzen offenbart, sondern auch der 334bergang von einem Mobilfunknetz zu einem WLAN. 106 7. Die Hilfsantr344ge 7 bis 13 entsprechen, soweit es um Patentan-spruch 1 geht, dem Hauptantrag und den Hilfsantr344gen 2 bis 6. 107 VI. F374r die weiteren Patentanspr374che gilt nichts anderes. Die Nebenan-spr374che 11 und 13 betreffen Vorrichtungen, deren Aufbau im Wesentlichen durch das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren bestimmt wird und die deshalb zusammen mit diesem durch den Stand der Technik nahegelegt sind. Dass der Gegenstand der abh344ngigen Patentanspr374che 2 bis 10, 12, 14 und 15 anders zu beurteilen w344re, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 108 - 40 - VII. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG und 247 97 Abs. 1 ZPO. Zu den von der Beklagten zu tragenden Kosten geh366ren gem344337 247 101 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Streithelferin. 109 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 Ni 60/04 -
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