BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 68/09 Verk374ndet am: 20. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cl a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Luft-verkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschlie337lich im Fernabsatz anbietet, h344lt der Inhaltskontrolle stand: "Wegen der erh366hten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld f374r die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Geb374hren und Kosten f374r die Bef366rderung von 334bergep344ck und Sportausr374stung akzeptiert." b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Unter-nehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam: "(1) Kreditkartengeb374hr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 200/4,00 200. (2) Zahlkartengeb374hren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 200/1,50 200." BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Revisionen gegen das am 30. April 2009 verk374ndete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts werden mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass die vom Kammergericht ausgesprochene Verur-teilung nach teilweiser Klager374cknahme wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit die-ser inhaltsgleiche Bestimmung in Luftbef366rderungsvertr344ge einzube-ziehen, die nach dem 17. Dezember 2009 mit Verbrauchern ge-schlossen werden, die ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und nach denen der Abflug- oder Ankunftsort in Deutschland liegt, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger, nach dem 17. Dezember 2009 geschlossener Vertr344ge zu berufen: (1) Kreditkartengeb374hr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 200/4,00 200. (2) Zahlkartengeb374hren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 200/1,50 200. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kl344ger 200,00 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundes-l344ndern begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. 1 Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Irland. Sie bietet auf ihrer Internetseite , die auch in deutscher Sprache auf-gerufen werden kann, die M366glichkeit, Fl374ge online zu buchen. Art. 17 der hier-bei verwendeten "Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen f374r Flugg344ste und Gep344ck" enth344lt unter anderem folgende Regelung: 2 "Wegen der erh366hten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld f374r die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Geb374hren und Kosten f374r die Bef366rderung von 334bergep344ck und Sportausr374stung akzeptiert. Eini-ge Flugh344fen haben gegebenenfalls Sonderregelungen f374r die Zahlung mit Bargeld und akzeptieren vielfach g344ngige Zahlungskarten, die in dem jeweiligen Land aus-gestellt sind. Flugg344ste, die Flugscheine, Geb374hren oder Kosten am Flughafen be-zahlen m366chten, sollten den Flughafen im Voraus kontaktieren, um Informationen dar374ber einzuholen, ob die Zahlung mit Bargeld m366glich ist und/oder welche Zah-lungskarten akzeptiert werden. Flugtickets k366nnen mit einer Kreditkarte bezahlt werden. 205" Ferner hat die Beklagte auf ihrer Internetseite eine auch in deutscher Sprache aufrufbare Geb374hrentabelle ("Table of Fees") eingestellt. Darin sind unter anderem folgende Geb374hren vorgesehen: 3 - 4 - "Kreditkartengeb374hr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 200 Zahlungskartengeb374hr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 200" Ausgenommen hiervor ist lediglich die Zahlung mit Visa Electron-Karte. 4 Der Kl344ger sieht in Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedingungen und der Geb374hrenregelung f374r die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte eine unan-gemessene Benachteiligung der Flugg344ste. Er hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbef366rde-rungsvertr344ge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Vertr344gen auf diese Klauseln zu beru-fen. Ferner begehrt er pauschalen Ersatz der Abmahnkosten in H366he von 200,00 200. 5 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich Art. 17 Satz 1 der Bef366rde-rungsbedingungen sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Abmahn-kosten stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedingungen abgewiesen und der Beklagten stattdessen die Verwendung der Geb374hrenregelung untersagt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Par-teien ihr jeweiliges Begehren weiter. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kl344ger mit Zustimmung der Beklagten die Klage beschr344nkt auf Anspr374che wegen solcher Luftbef366rderungsvertr344ge, die nach dem 17. Dezember 2009 mit Verbrauchern geschlossen werden oder worden sind, die ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und nach denen der Abflug- oder Ankunftsort in Deutschland liegt. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssigen Revisionen beider Parteien sind nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in RRa 2009, 190 ver366ffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Die Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. 9 In der Sache sei Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedingungen, wonach Barzahlungen ausgeschlossen sind, nicht zu beanstanden. Die Beklagte erbrin-ge ihre Leistungen 374berwiegend im Fernabsatz und habe dargelegt, dass es sich hierbei um Massengesch344fte handle, bei denen in der Vertragsanbah-nungsphase in der Regel kein direkter Kontakt zwischen der Beklagten und ih-ren Flugg344sten zustande komme. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Beklagten verwendete Klausel geeignet sei, einen erheblichen und wirt-schaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen, was bei der Gestaltung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Ber374cksichtigung finden k366nne. Die-sen Vorteilen auf Seiten der Beklagten st374nden auf Seiten ihrer Kunden keine Nachteile gegen374ber, die als unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 BGB zu bewerten seien. 10 Die beanstandete Geb374hrenregelung sei dagegen nicht wirksam. Sie sei der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unterworfen. Es handle sich hierbei weder um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede noch um eine nicht kontrollf344hige (Preis-)Nebenabrede. Der Geb374hr f374r die Kartenzahlung stehe auf Seiten der Beklagten keine echte (Gegen-)Leistung gegen374ber. Die Rege-lung halte der Inhaltskontrolle nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedan- 11 - 6 - ken des Gesetzes nicht vereinbar sei und die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise benachteilige. Die Beklagte w344lze die Kosten ihrer ei-genen gesetzlichen Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung einseitig auf ihre Kunden ab. Die Kunden m374ssten f374r jegliche Zahlungsart eine zus344tzliche Geb374hr entrichten bzw. f374r den Erwerb einer ohne zus344tzlichen Geb374hrenanfall einsetzbaren Visa Electron-Karte sonstige Verpflichtungen eingehen und h344tten keine M366glichkeit, ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises geb374hrenfrei nachzukommen. Dabei liege der bargeldlose Zahlungsverkehr umso mehr im Interesse der Beklagten, als sie Barzahlungen aus Rationalisie-rungsgr374nden nicht akzeptiere. Schlie337lich sei die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Kosten-pauschale in H366he von 200,00 200 nebst Zinsen zu Recht erfolgt. 12 13 II. Dies h344lt in dem nach der teilweisen R374cknahme der Klage noch zu beurteilenden Umfang der rechtlichen Nachpr374fung stand. 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bejaht. Zu den unerlaubten und den die-sen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift geh366ren auch An-griffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbr344uchlicher Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tat-s344chlich eingetreten ist. Die Zust344ndigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kl344ger behauptet, die Beklagte verwende im Inland eine von der Rechts-ordnung missbilligte Allgemeine Gesch344ftsbedingung (vgl. BGHZ 182, 24 Tz. 10-14 m.w.N.). - 7 - 2. Das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs rich-tet sich nach deutschem Sachrecht, mithin nach 247 1 und 247 4a UKlaG. 15 Dies ergibt sich f374r Vertr344ge, die nach dem 11. Januar 2009 geschlossen worden sind oder werden, aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 374ber das auf au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwen-dende Recht (Rom-II-VO). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch be-zieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung (vgl. BGHZ 182, 24 Tz. 17-21). Gem344337 Art. 31, 32 Rom-II-VO ist die Verordnung auf schadensbegr374ndende Ereignisse anzuwenden, die nach dem 11. Januar 2009 eintreten oder eingetreten sind. 16 Anzuwenden ist danach das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen wahrscheinlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung gesch374tzten kollektiven Interessen der Ver-braucher beeintr344chtigt werden sollen (BGHZ 182, 24 Tz. 17-19). Die Klage richtet sich gegen die Verwendung der beanstandeten Klauseln gegen374ber Ver-brauchern in Deutschland. Damit ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anwendbar. 17 3. F374r die inhaltliche Pr374fung der beanstandeten Klauseln ist ebenfalls deutsches Sachrecht heranzuziehen. 18 a) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deut-schem Sachrecht unterliegt, ergibt sich nicht zwangsl344ufig, dass auch die Wirk-samkeit der angegriffenen Klauseln nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Nach der Gesamtschau von 247 1 und 247 4a UKlaG ist vielmehr eine gesonderte Ankn374pfung vorzunehmen. F374r die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemei- 19 - 8 - nen Gesch344ftsbedingungen ist das jeweilige Vertragsstatut ma337geblich (BGHZ 182, 24 Tz. 25-29). b) Soweit es wie hier um die Verwendung der Klausel in Vertr344gen geht, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind oder werden, ist das ma337gebliche Sachrecht nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) zu bestimmen. Dies ist hier das deutsche Recht. 20 (1) Ma337stab f374r die 334berpr374fung eines Berufungsurteils ist die Rechts-lage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu ber374cksichtigen ist daher auch ein nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenes Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverh344ltnis erfasst (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509; BGHZ 141, 329, 336). Zu den danach zu ber374cksichtigenden Vorschriften geh366rt die Rom-I-Verordnung, die gem344337 ihrem Art. 29 am 17. Dezember 2009 in Kraft getreten und gem344337 Art. 28 auf Vertr344ge anzuwenden ist, die nach diesem Datum ge-schlossen worden sind. 21 22 (2) Gem344337 Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO ist f374r Personenbef366rderungs-vertr344ge, wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall keine Rechtswahl getrof-fen haben, das Recht des Staates ma337geblich, in dem die zu bef366rdernde Per-son ihren gew366hnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Deutsches Recht findet danach Anwendung, soweit es um die Verwendung der beanstandeten Klauseln in Ver-tr344gen geht, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und nach denen der vereinbarte Abflug- oder Ankunftsort in Deutschland liegt. Letzteres ist nach der teilweisen R374cknahme der Klage ausschlie337licher Gegenstand des Rechtsstreits. - 9 - 4. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der angegriffenen Klau-seln zutreffend beurteilt. 23 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klausel 374ber den Ausschluss der Barzahlung in Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten nicht nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 24 (1) Die Klausel unterliegt gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalts-kontrolle. 25 Nach der genannten Vorschrift unterliegen in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen nur solche Bestimmungen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvor-schriften abweichen oder diese erg344nzen. Von der Inhaltskontrolle ausgenom-men sind damit Bestimmungen 374ber den unmittelbaren Gegenstand der Haupt-leistungen einschlie337lich von Vereinbarungen 374ber das zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen H366he betreffen (vgl. BGHZ 146, 331, 338). Nicht kontrollf344hige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und G374te der geschuldeten Leis-tung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschr344nken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 148, 74, 78 m.w.N). Zu den kontrollf344higen Regelungen z344hlen insbesondere Klauseln, die Zahlungsmodalit344ten festlegen (BGH, Urt. v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988; Urt. v. 23.1.2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238). 26 (2) Der Ausschluss der Barzahlungsm366glichkeit benachteiligt den Kun-den nicht unangemessen, wenn es wie hier um Luftbef366rderungsvertr344ge geht, bei denen die Buchung 374ber das Internet die g344ngigste Form des Vertrags-schlusses darstellt. 27 - 10 - (a) Die Klausel f374hrt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung allerdings zu einer Benachteiligung des Kunden. 28 Geldschulden sind nach der gesetzlichen Regelung grunds344tzlich durch Barzahlung zu erf374llen. Die in der Praxis in vielen Bereichen verbreitete Tilgung durch Bank374berweisung ist zul344ssig, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Das stillschweigend erkl344rte Einverst344ndnis des Gl344ubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner (BGH, Urt. v. 17.3.2004 - VIII ZR 161/03, NJW-RR 2004, 1281 m.w.N.). In Art. 17 der Bef366rderungsbedingungen ist demgegen374ber weder eine Barzahlung noch eine Zahlung durch Bank374berweisung vorgesehen. Damit werden die M366glichkeiten des Kunden, seine vertragliche Zahlungspflicht zu erf374llen, in erheblichem Umfang eingeschr344nkt. 29 30 Dass die Beklagte nach ihrem bestrittenen Vortrag auf deutschen Flug-h344fen Barzahlung tats344chlich zul344sst, hat au337er Betracht zu bleiben. Gegen-stand der Inhaltskontrolle ist die Klausel mit ihrem durch Auslegung zu ermit-telnden Inhalt, nicht eine hiervon abweichende Praxis des Verwenders. 31 (b) Die Benachteiligung ist angesichts des anerkennenswerten Interes-ses der Beklagten an m366glichst rationellen Betriebsabl344ufen nicht als unange-messen anzusehen. Bei der Gestaltung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen darf ein Inter-esse des Verwenders an Rationalisierung und Vereinfachung der Vertrags-abwicklung ber374cksichtigt werden. Allerdings darf der Verwender sein Rationa-lisierungsinteresse nicht einseitig und ohne R374cksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen enthaltene Rationalisierungsregelung f374r den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuw344gen, ob dem Vertragspartner 32 - 11 - angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden k366nnen (BGH, Urt. v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988, 989; Urt. v. 23.1.2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1239; Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Tz. 15). Im vorliegenden Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass die Beklagte nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Leistungen nahezu ausschlie337lich im Fernabsatz anbietet. Eine Barzahlung w344-re in diesem Rahmen f374r beide Vertragsparteien mit einem kaum zu rechtferti-genden Aufwand verbunden. Die Zahlung durch Bank374berweisung st374nde zwar als Alternative zur Verf374gung, f374hrt aber zur Verz366gerungen bei der Abwicklung und zus344tzlichem 334berpr374fungsaufwand auf Seiten der Beklagten. Angesichts dessen erscheint es f374r Kunden, die den Vertragsschluss auf diesem Wege vor-nehmen, zumutbar, die Zahlung auf elektronischem Weg mittels der Daten ei-ner Kredit- oder Zahlungskarte, zum Beispiel im elektronischen Lastschriftver-fahren zu erbringen. 33 34 Der Umstand, dass bestimmte Geb374hren, beispielsweise f374r 334bergep344ck, erst am Flughafen anfallen und nach der Geb374hrentabelle der Beklagten nicht im Voraus bezahlt werden k366nnen, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar w344re die Abwicklung einer Barzahlung in diesen Konstellationen f374r beide Sei-ten leichter m366glich als im Falle einer Buchung im Wege des Fernabsatzes. F374r die Beklagte fiele jedoch zumindest ein Teil der Rationalisierungsvorteile, die mit der Beschr344nkung auf elektronische Zahlungswege sowie Kredit- und Zah-lungskarten erm366glicht werden, wieder weg, wenn sie f374r diesen Bereich ihrer Gesch344ftst344tigkeit Barzahlung zulassen m374sste. F374r den Kunden, der bereits das Bef366rderungsentgelt auf elektronischem Weg unter Verwendung der Daten einer Kredit- oder Zahlungskarte entrichtet hat, stellt die Verpflichtung, eine sol-che Karte auch f374r die Zahlung von zus344tzlich am Flughafen anfallenden Ge-b374hren zu benutzen, demgegen374ber keinen allzu gro337en Nachteil dar. Dass bei - 12 - einer Kartenzahlung vor Ort anders als bei einer Online-Bestellung nicht ohne weiteres die Kredit- oder Zahlungskarte eines (mit der Verwendung einverstan-denen) Dritten eingesetzt werden kann, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Kreditkarten und Zahlungskarten, mit denen unter Verwendung einer Geheim-nummer oder durch schriftliche Einzugserm344chtigung bargeldlose Zahlungen erbracht werden k366nnen, sind mittlerweile ein weit verbreitetes und gerade auf Reisen gebr344uchliches Zahlungsmittel. Angesichts dessen erscheint es zumut-bar, wenn die Beklagte ihren Kunden auferlegt, eine solche Karte auch bei Zah-lungen am Flughafen einzusetzen. Die vom Kl344ger aufgezeigte M366glichkeit, dass die Karte beispielsweise bei der R374ckreise wegen 334berschreitung des Ta-geslimits nicht mehr eingesetzt werden kann, weil am gleichen Tag schon die Hotelrechnung beglichen worden ist, kann in vergleichbarer Weise auch dann eintreten, wenn Barzahlung zul344ssig ist, der Kunde auf der R374ckreise aber nicht mehr 374ber ausreichend Bargeld verf374gt. 35 F374r Flugg344ste, die den Flug nicht online gebucht haben, sondern die Bu-chung an einem Flughafenschalter der Beklagten vornehmen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieser Buchungsart kommt im Vergleich zum gesamten Ge-sch344ftsbetrieb der Beklagten eher untergeordnete Bedeutung zu. Wenn die Be-klagte diese M366glichkeit nur f374r den Fall der Zahlung mit Kredit- oder Zahlungs-karte anbietet, f374hrt dies aus den oben genannten Gr374nden nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung ihrer Kunden. (3) Der Umstand, dass die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte nach der anderen angegriffenen Klausel in vielen F344llen zu zus344tzlichen Geb374hren f374hrt, hat bei der Pr374fung au337er Betracht zu bleiben. 36 Zwar k366nnen einzelne Bestimmungen, die formal auf mehrere Klauseln verteilt sind, inhaltlich so eng miteinander verkn374pft sein, dass sie als einheit-liche, nicht aufteilbare Klausel anzusehen sind, so dass die Unangemessenheit 37 - 13 - eines Teils der Klausel zur Unwirksamkeit der Bestimmung insgesamt f374hren muss (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776). Dies gilt aber nicht f374r Bestimmungen, die sprachlich und inhaltlich teilbar sind. In diesem Fall sind Bestandteile, deren Inhalt einzeln zul344ssig ist, aufrechtzuer-halten, wenn andere Bestandteile unzul344ssig sind (BGH, Urt. v. 2 5.6.2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 f.). Im vorliegenden Fall ist der Ausschluss der Barzahlung in Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedingungen f374r sich gese-hen zul344ssig. Die Klausel hat deshalb auch dann Bestand, wenn die Geb374hren-regelung f374r die Kartenzahlung unwirksam ist. b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die angegriffene Geb374hrenregelung f374r die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 38 39 (1) Die angegriffene Geb374hrenregelung unterliegt der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB. 40 Auch diese Regelung enth344lt keine der Inhaltskontrolle entzogenen Be-stimmungen 374ber den Preis einer vertraglichen Leistung. Zwar ist die Inhalts-kontrolle auch bei Klauseln ausgeschlossen, in denen das Entgelt f374r eine rechtlich nicht geregelte, zus344tzlich angebotene Sonderleistung geregelt wird. Entgeltregelungen, die Aufwendungen f374r die Erf374llung gesetzlich begr374ndeter eigener Pflichten oder f374r Zwecke des Verwenders auf den Kunden abw344lzen, sind aber kontrollf344hig (Sen.Urt. v. 17.9.2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Tz. 15; BGHZ 161, 189, 190 f.). Um eine solche Abrede handelt es sich bei der streitigen Geb374hrenregelung. Die Entgegennahme einer Zahlung, die mittels Kredit- oder Zahlungskarte erfolgt ist, stellt keine Sonderleistung der Beklagten dar. Die Beklagte, die mit ihren Kunden bestimmte Verg374tungen vereinbart und - 14 - hierf374r bestimmte Zahlungsmodalit344ten bereitstellt, ist schon im eigenen Inter-esse gehalten, Zahlungen, die entsprechend diesen Vereinbarungen erfolgen, entgegenzunehmen und zu verbuchen. Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, in denen dabei entstehende Aufwendungen auf den Kunden abgew344lzt werden, unterliegen mithin der Inhaltskontrolle. (2) Die Geb374hrenregelung weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise. 41 (a) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ge-h366rt, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-f374llen hat, ohne daf374r ein gesondertes Entgelt verlangen zu k366nnen. Ein An-spruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, wenn dies im Gesetz vor-gesehen ist. Entgelte k366nnen nur f374r Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgesch344ftlicher Grundlage f374r den einzelnen Kunden erbracht werden. Je-de Entgeltregelung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung st374tzt, sondern Aufwendungen f374r die Erf374llung einer ge-setzlichen Pflicht des Verwenders auf dessen Kunden abw344lzt, stellt nach st344n-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und ist gem344337 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGHZ 161, 189, 193 m.w.N.). Das-selbe gilt f374r Klauseln, die eine Entgeltpflicht nicht an die Erf374llung einer gesetz-lichen Pflicht, sondern an die Entgegennahme einer vom Vertragspartner ge-schuldeten Leistung kn374pfen. 42 Wie bereits dargelegt kommt die Beklagte bei der Entgegennahme einer Kartenzahlung ihrer Obliegenheit nach, eine vertragsgem344337e Leistung ihres Kunden anzunehmen. Eine Sonderleistung k366nnte darin allenfalls dann gese-hen werden, wenn eine Zahlung auf diesem Weg nach dem Vertrag nur auf be- 43 - 15 - sonderen Wunsch des Kunden m366glich ist und dem Kunden andere g344ngige und zumutbare Wege zur Verf374gung stehen, auf denen er seine Zahlungspflich-ten erf374llen kann, ohne dass zus344tzliche an die Beklagte zu zahlende Geb374hren daf374r anfallen. Ein solcher Weg ist in der angegriffenen Geb374hrenregelung nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang w374rde es nicht ausreichen, wenn dem Kunden abweichend von der Bestimmung in Art. 17 Satz 1 der Bef366rderungsbedingun-gen vertraglich die M366glichkeit zur Barzahlung er366ffnet w344re. Wie bereits oben ausgef374hrt, ist eine Barzahlung bei Fernabsatzgesch344ften nicht nur f374r den Un-ternehmer, sondern auch f374r den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbun-den. Der Unternehmer ist deshalb gehalten, auch eine g344ngige bargeldlose Zahlungsm366glichkeit vorzusehen, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zug344nglich ist, ohne dass hierf374r an den Zahlungsempf344nger eine zus344tzliche Geb374hr zu entrichten ist. 44 45 Die angegriffene Geb374hrenregelung er366ffnet als einzigen geb374hrenfreien Weg die Zahlung mittels Visa Electron-Karte. Damit bleibt ein nicht unerheb-licher Anteil der Kunden von einer geb374hrenfreien Zahlungsm366glichkeit ausge-schlossen. Nach dem in der Revisionsinstanz als zutreffend zu unterstellenden Vortrag der Beklagten sind in der Zeit von April bis September 2008 zwischen 10 und 14% der Buchungen mit der Visa Electron-Karte bezahlt worden. Selbst wenn zugunsten der Beklagten zus344tzlich unterstellt wird, dass weitere Kunden, die mit anderen Karten bezahlt haben, ebenfalls 374ber eine Visa Electron-Karte verf374gen, bleibt ein gro337er Teil der Kunden von dieser Zahlungsm366glichkeit ausgeschlossen, weil diese Kunden nur Karten eines anderen Anbieters oder nur eine Visa-Kreditkarte zur Verf374gung haben. Solche Kunden m374ssten zu-s344tzlichen Aufwand in Kauf nehmen, wenn sie zus344tzlich zu ihrer vorhandenen Kredit- oder Zahlungskarte eigens f374r Zahlungen an die Beklagte noch eine Visa Electron-Karte beschaffen m374ssten. Eine derart weitgehende Benachteili- - 16 - gung erscheint auch unter Ber374cksichtigung der berechtigten Rationalisierungs-interessen der Beklagten nicht angemessen. Dies gilt unabh344ngig davon, wel-che einmaligen oder laufenden Geb374hren f374r die Anschaffung einer Visa Electron-Karte anfallen. Die Beklagte ist gehalten, auf die Belange ihrer Kunden zumindest insoweit R374cksicht zu nehmen, als sie ihnen die Auswahl unter meh-reren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungskarten bel344sst und sie nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegt. (b) Besondere Umst344nde, die die Erhebung einer Geb374hr f374r die Zah-lung mit Kredit- oder Zahlungskarte dennoch als gerechtfertigt erscheinen las-sen k366nnten, liegen nicht vor. 46 (i) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Erhebung einer solchen Geb374hr, wie die Beklagte geltend macht, "markt374blich" ist. Selbst wenn dies der Fall w344re, hielte eine solche Regelung aus den oben genannten Gr374n-den jedenfalls dann der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn sie f374r den Kunden keine g344ngige und zumutbare andere Zahlungsm366glichkeit vorsieht. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen Kreditkarten-unternehmen und Vertragsunternehmen, die das Vertragsunternehmen dazu verpflichtet, den Karteninhabern ihre Waren und Dienstleistungen zu denselben Preisen und Bedingungen wie bar zahlenden Kunden anzubieten (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 675f Rdn. 20; Staudinger/Martinek, BGB, Bearb. 2006, 247 676h Rdn. 69; Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Kreditkartenvertrag Rdn. 112; Casper/Pfeifle, WM 2009, 2343, 2345), unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten der Karteninhaber entfaltet. 47 (ii) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten l344sst sich aus 247 675f Abs. 5 BGB oder der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht ab-leiten, dass das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber stets ein Entgelt f374r eine Kartenzahlung in Rechnung stellen darf. 48 - 17 - Nach der genannten Bestimmung darf in einem Zahlungsdiensterahmen-vertrag zwischen dem Zahlungsempf344nger und dem Zahlungsdienstleister das Recht des Zahlungsempf344ngers, dem Zahler f374r die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments eine Erm344337igung anzubieten, nicht aus-geschlossen werden. Um eine solche Erm344337igung geht es in der hier angegrif-fenen Klausel nicht. 49 Der Entwurf der Vorschrift sah vor, dass auch das Recht des Zahlungs-empf344ngers, mit dem Zahler f374r die Nutzung eines bestimmten Zahlungs-authentifizierungsinstruments ein Entgelt zu vereinbaren, nicht ausgeschlossen werden darf (BT-Drucks. 16/11543 S. 17). Diese Regelung hat nicht in das Ge-setz Eingang gefunden (vgl. BT-Drucks.16/13669 S. 26 f.). Insoweit verbleibt es bei der Vertragsfreiheit (BT-Drucks.16/13669 S. 124). Hieraus ergibt sich je-doch nicht, dass die Vereinbarung eines entsprechenden Entgelts in den All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen eines Vertrages zwischen einem Zahlungs-empf344nger und einem Karteninhaber stets der Inhaltskontrolle standh344lt. 50 51 (iii) Entsprechendes gilt f374r die Regelung in 247 675f Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet ist, dem Zahlungsdienstleister das f374r die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrich-ten. Diese Vorschrift betrifft lediglich das Verh344ltnis zwischen dem Kartenunter-nehmen und dessen Vertragspartnern. Sie besagt nichts dar374ber, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertragsunternehmen berechtigt ist, in den ge-gen374ber seinen Kunden verwendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen eine zus344tzliche Geb374hr f374r eine Kartenzahlung vorzusehen. (iv) Ein abweichendes Ergebnis l344sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus 247 270 BGB herleiten, wonach der Schuldner dem Gl344ubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu 374bermitteln hat. Die in der ange-griffenen Klausel vorgesehene Geb374hr deckt nicht den Aufwand f374r die 334ber- 52 - 18 - mittlung von Zahlungsmitteln an die Beklagte ab, sondern den Aufwand f374r die Entgegennahme der Zahlung. Dieser ist auch nach 247 270 BGB vom Gl344ubiger zu tragen. Deshalb kann offen bleiben, ob bei Zahlungen mit Kredit- oder Zah-lungskarte im Zweifel ohnehin von der Vereinbarung einer Holschuld auszu-gehen ist (so M374nchKommBGB/Kr374ger 5. Aufl., 247 270 Rdn. 11; Staudinger/Bittner, Bearb. 2009, 247 270 Rdn. 17). (c) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zwischen mehreren verbreiteten bar-geldlosen Zahlungsarten differenzieren, also beispielsweise Zahlungen mit Zah-lungskarte oder Einzugserm344chtigung als geb374hrenfrei, Zahlungen mit Kredit-karte hingegen als geb374hrenpflichtig ausgestalten d374rfte. Die angegriffene Klausel f374hrt schon deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil sie keinen g344ngigen und zumutbaren Zahlungsweg er366ffnet, bei dessen Nutzung keine Geb374hren anfallen. 53 54 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es in dieser Hinsicht kei-ner ausdr374cklichen Einschr344nkung der Urteilsformel. Die angegriffene Klausel enth344lt eine in sich geschlossene Regelung, die f374r jede darin vorgesehene Form der bargeldlosen Zahlung eine Geb374hr vorsieht. Mit diesem Inhalt ist sie in jedem Fall unwirksam. Klauseln, die f374r einzelne g344ngige Zahlungsarten - die nicht auf einzelne Hersteller oder Produkte beschr344nkt sind - eine geb374hrenfreie Zahlung erm366glichen, sind von dem ausgesprochenen Verbot hingegen nicht betroffen. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt solche Klauseln zul344ssig w344-ren, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 5. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kl344ger einen An-spruch auf Ersatz von Abmahnkosten in pauschalierter H366he von 200,00 Euro gem344337 247 5 UKlaG und 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zugesprochen. Die Abmahnung war berechtigt, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch teilweise 55 - 19 - begr374ndet ist. Dass das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die teilweise Unbegr374ndetheit zu k374rzen, ist angesichts der ohnehin erfolgten Pauschalierung nicht zu beanstanden und wird auch von der Beklagten nicht mit der Revision angegriffen. III. Soweit die Kl344gerin die Klage zur374ckgenommen hat, ist die vom Be-rufungsgericht ausgesprochene Verurteilung gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Der Senat hat den Tenor insoweit zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 1 und 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 57 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2008 - 4 O 290/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2009 - 23 U 243/08 -
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