BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 69/06 vom 22. September 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ckweisung seines weiter-gehenden Antrags auf 11.237,28 200 einschlie337lich Umsatzsteuer fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat im vorliegenden Verfahren und in dem Nichtigkeitsverfahren Xa ZR 68/09 jeweils ein Gutachten erstattet. Die in den beiden Verfahren angegriffenen Patente betreffen Verfahren zur Daten-374bertragung, die viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Die beiden Gutachten ent-halten zum 374berwiegenden Teil wortgleiche Passagen. 1 2 Der Sachverst344ndige hat vorgeschlagen, die Verg374tung im Verfahren Xa ZR 68/06 auf 27.142,01 200 und im vorliegenden Verfahren auf 24.593,22 200 festzusetzen. Aus den von ihm beigef374gten Aufstellungen ergibt sich, dass er f374r das Gutachten im zuerst genannten Verfahren im Zeitraum vom 1. Septem-ber 2008 bis 10. Januar 2009 insgesamt 258 Stunden und f374r das Gutachten im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 11. Januar 2009 bis 16. April 2009 insgesamt 235 Stunden aufgewendet hat. Die Beklagte und die Kl344gerin zu 1 haben beiden Verg374tungsvorschl344gen zugestimmt. Die Kl344gerin zu 2 hat dem Vorschlag im Verfahren Xa ZR 68/06 3 - 3 - zugestimmt, demjenigen im vorliegenden Verfahren hingegen widersprochen und geltend gemacht, der Stundenansatz f374r das zweite Gutachten sei ange-sichts der zahlreichen 334bereinstimmungen in den Streitpatentschriften, den Entgegenhaltungen und den erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar. Der gerichtliche Sachverst344ndige macht demgegen374ber geltend, der 374ber-wiegende Aufwand sei nicht im Schreiben des Textes enthalten, sondern im Nachdenken 374ber die Korrektheit des Textes und der Analyse der Patente mit Blick auf die Feststellungen des Gerichts. 4 II. Die Verg374tung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen H366he festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverst344ndigen ist zu-r374ckzuweisen. 5 Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 100 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. 6 7 Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverst344ndigen bleibt zwar grund-s344tzlich diesem selbst 374berlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der gesch374tzten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat. Dem unter Beach-tung dieser Umst344nde anrechenbaren zeitlichen Aufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverst344ndiger, zumal ein Hoch-schullehrer, fachliche Kompetenz gerade f374r das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeit-lichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalit344t - 4 - gewahrt bleiben (BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120, Tz. 4; Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat der Zeitaufwand f374r das erste Gutachten plausibel. Der Sachverst344ndige musste sich mit vierzehn Entgegen-haltungen auseinandersetzen und diese sowohl unter dem Aspekt der Neuheit als auch der erfinderischen T344tigkeit w374rdigen. Die hierbei zu ber374cksichtigen-den Schrifts344tze der Parteien und das angefochtene Urteil des Bundespatent-gerichts waren mit jeweils ca. 40 Seiten von mittlerem Umfang. 8 Nicht mehr plausibel erscheint jedoch der Zeitaufwand f374r das zweite Gut-achten. Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass die vom Sachverst344ndi-gen vorgelegten Aufstellungen zutreffend sind. Die aufgewendeten Arbeitsstun-den stehen jedoch nicht mehr in vertretbarer Relation zu den zu bew344ltigenden Schwierigkeiten. Zwar musste der Sachverst344ndige sich in die neue Patent-schrift einarbeiten, die Schrifts344tze der Parteien sowie die Entgegenhaltungen darauf 374berpr374fen, inwieweit ihr Inhalt von demjenigen im anderen Verfahren abweicht, und auf dieser Grundlage pr374fen, ob und in welchem Umfang die Ausf374hrungen im ersten Gutachten auch f374r das vorliegende Verfahren G374ltig-keit haben. Der hierf374r erforderliche Bearbeitungsaufwand war angesichts der zahlreichen Parallelen jedoch deutlich geringer, zumal die Arbeiten an dem zweiten Gutachten in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung des ersten Gutachtens in Angriff genommen wurden, die aus der ersten Bearbeitung ge-wonnenen Erkenntnisse also noch pr344sent gewesen sein m374ssen. 9 - 5 - Angesichts all dessen vermag der Senat lediglich einen Zeitaufwand von 100 Stunden anzuerkennen. Diese sind mit dem vorgeschlagenen Stundensatz von 85,00 200 zu verg374ten. Hinzu kommen die nicht zu beanstandenden Schreib-auslagen in H366he von 943,09 200 und die Umsatzsteuer. Dies ergibt einen Ge-samtbetrag von 11.237,28 200. 10 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 Ni 61/04 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy