BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 70/08 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Urteil des Senats vom 6. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r dar, dass der Senat Merkmal 8a des Kla-gepatents allein auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Fest-stellungen ausgelegt hat. Der Senat konnte im Revisionsverfahren keine erg344n-zenden Tatsachenfeststellungen treffen und hatte deshalb keinen Anlass, den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben. Die Beklagten zei-gen auch nicht auf, dass sie die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in-soweit als rechtsfehlerhaft ger374gt haben und eine entsprechende R374ge 374ber-gangen worden ist. 1 Eigene tats344chliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen. Die von der Beklagten herangezogene Formulierung, der Fachmann erkenne, dass der Schall ged344mpft werde, weil die Fl374ssigkeit auf einer ungef344hr dem Umfang des Pumpenk366rpers entsprechenden L344nge in dem Kanal eng am Pumpenk366rper entlang gef374hrt werde, findet sich so in den Urteilsgr374nden nicht. Der Senat hat vielmehr ausgef374hrt, mindestens ebenso nahe liege die Deutung, dass der Schall ged344mpft werde, weil die Fl374ssigkeit 374ber eine l344ngere Strecke hinweg - die ungef344hr dem Umfang des Pumpenk366rpers entspreche - in dem Kanal eng am Pumpenk366rper entlang gef374hrt werde (Rn. 54). Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine vom Senat f374r m366glich gehal-tene Auslegung des Klagepatents und damit um eine rechtliche Wertung. 2 2. F374r die neu er366ffnete Berufungsinstanz weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 3 4 Wie die Beklagten zutreffend ausf374hren, ist das Berufungsgericht gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Senats gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung tr344gt. Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung des Klagepatents. Die Bindungswirkung greift aber nicht, soweit sich in der Tatsa- - 4 - cheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 127 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 962, Rn. 25 - Restschadstoffentfernung). Sofern das Berufungsgericht im wieder er366ffneten Berufungsverfahren zus344tzliche Tatsachen feststellt, die zu einer anderen Beur-teilung f374hren, kann und muss es diese bei der Auslegung des Klagepatents ber374cksichtigen. 247 563 Abs. 2 ZPO steht der Feststellung solcher Tatsachen nicht entgegen. Ob und inwieweit neuer Vortrag der Parteien zul344ssig ist, be-stimmt sich auch nach der Zur374ckverweisung allein nach den allgemeinen Pr344klusionsregeln, insbesondere also nach 247 529 und 247 531 ZPO. Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.10.2006 - 4b O 370/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.04.2008 - I-2 U 127/06 -
Full & Egal Universal Law Academy