BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 70/08 Verk374ndet am: 6. Mai 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EP334 Art. 69; PatG 247 139 Maschinensatz a) Die Beschr344nkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patent-inhaber das Schutzrecht gegen374ber einer Nichtigkeitsklage nur ein-geschr344nkt verteidigt, ist in einem Verletzungsrechtsstreit schon vor dem rechtskr344ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens zu ber374cksichtigen, wenn der Patentanspruch, auf den die Verletzungsklage gest374tzt wird, in einer entsprechend beschr344nkten Fassung geltend gemacht wird. b) Der Umstand, dass ein europ344isches Patent, bei dem Deutsch nicht die Verfahrenssprache ist, in einem Nichtigkeitsverfahren durch eine in deut-scher Sprache gehaltene Fassung der Patentanspr374che beschr344nkt vertei-digt wird, 344ndert nichts daran, dass zur Auslegung der Patentanspr374che der 374brige Inhalt der Patentschrift in der ma337geblichen Verfahrenssprache he-ranzuziehen ist. BGH, Urteil vom 6. Mai 2010 226 Xa ZR 70/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 17. April 2008 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf aufgeho-ben, soweit nicht 374ber Anspr374che auf Ersatz von Sch344den, die dem Unternehmen J. entstanden sind, erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 761 970 (Klagepatents). Patent-anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Franz366-sisch: 1 "1. Groupe 351lectro-hydraulique compact dans lequel un moteur 351lectrique (1) entra356ne une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12) comporte des cavit351s d'amortissement (34-36) des ondes sonores entourant partiellement au moins la cavit351 (11) contenant les pignons (9,10) de la pompe, certaines au moins des cavit351s d'amortissement communiquant par une face lat351rale du corps de pompe (12) avec une chambre (19) d'un couvercle (18) menant 340 un raccord (42) du circuit d'utilisation (44)." 2 Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in einem von der Beklagten zu 1 anh344ngig gemachten Nichtigkeitsverfahren teilweise f374r nichtig erkl344rt. Die Patentanspr374che 1 und 2 lauten danach (304nderungen gegen374ber Patent-anspruch 1 in der erteilten Fassung sind hervorgehoben): "1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hrenden Deckels (18) in Verbindung stehen , wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpen- k366rpers mit einem den Pumpenk366rper umgebenden und in das das - 4 - Niederdruckflie337mittel enthaltende Innere der Umh374llung (32) ein- m374ndenden Kanal (41) verbunden ist . 2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise um-gebende Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seiten-fl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hren-den Deckels (18) in Verbindung stehen , wobei ein Unterbringungs- raum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) ent- haltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vor- gesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R374ckschlag- ventil (40) in Verbindung steht ." Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Patentanspruch 1 ist im Berufungsverfahren nicht angegrif-fen worden. Mit Urteil vom heutigen Tage (Xa ZR 16/07) hat der Senat das Ur-teil des Bundespatentgerichts unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beru-fung der Nichtigkeitskl344gerin und der Berufung der Nichtigkeitsbeklagten teil-weise abge344ndert. Patentanspruch 2 hat nunmehr folgende Fassung (304nderun-gen gegen374ber der Fassung nach dem Urteil des Bundespatentgerichts sind hervorgehoben): 3 "2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz f374r die Lenkung eines Fahrzeuges , insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektri-scher Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpen-k366rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum - 5 - (11) wenigstens teilweise umgebende schallabsorbierende Hohlr344ume (34-36) unterschiedlicher Art zur D344mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D344mpfungshohlr344ume durch eine Seiten-fl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu ei-nem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f374hren-den Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei wenigstens gewisse Hohlr344ume der Hohlr344ume (34, 35, 36) zusammen verbunden wer- den, um einen Umlauf des Hochdruckflie337mittels, welches sie enthal- ten, zu verursachen, und wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk366rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohl-raum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist, um einen 334berdruckeinsatz (26) zu enthalten , der zwischen der Kammer (19) im Deckel (18), in welche das Hochdruckflie337mittel gef366rdert wird und einem das Niederdruckflie337mittel enthaltenden Inneren einer einen Beh344lter bildenden Umh374llung (32) wirksam ist und wobei einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) 374ber ein in dem bei Ausfall der Pumpe einen Umleitungskreis bildenden Kanal (38) ange-ordnetes R374ckschlagventil (40) in Verbindung steht." 4 Die Beklagte zu 1, mit der die fr374here Beklagte zu 2 im Laufe des Rechts-streits verschmolzen worden ist, entwickelt und produziert in Deutschland elek-trohydraulische Maschinens344tze, die sie an verschiedene Automobilhersteller liefert. Die Beklagte zu 3 beliefert die Beklagte zu 1 mit Elektromotoren, die in die Maschinens344tze eingebaut werden, die Beklagte zu 4 mit hydraulischen Pumpen. Die angegriffenen Maschinens344tze bestehen aus einem Elektromotor und einer Hydraulikpumpe, die von einem Fl374ssigkeitsbeh344lter umgeben ist. Der Aufbau der Hydraulikpumpe ist aus der folgenden Darstellung ersichtlich, die der europ344ischen Patentanmeldung 1 004 772 (MBP12) entnommen ist: - 6 - Der Pumpenk366rper (68d) wird auf der Ober- und Unterseite von zwei Ab-deckplatten (72d, 70d) abgeschlossen, in denen jeweils mehrere, zum Teil mit-einander verbundene Hohlr344ume ausgebildet sind. Der Aufbau dieser Abdeck-platten, deren untere von den Beklagten als Zwischenflansch oder Zwischen-scheibe bezeichnet wird, sowie der Querschnitt des dazwischen angeordneten Pumpenk366rpers (ohne Ritzel und 334berdruckventil) sind in den folgenden Zeich-nungen dargestellt: 5 - 7 - 6 Obere Abdeckplatte: Pumpenk366rper: Untere Abdeckplatte, von den Beklagten als Zwischenflansch bezeichnet: Die Fl374ssigkeit wird durch zwei k344mmende Zahnr344der (Fig. 12, 124d, 126d) gef366rdert. Sie wird auf der Niederdruckseite von unten entlang der Welle 38d zugef374hrt und durch die Zahnr344der nach oben in einen Hohlraum (Fig. 19, 342 mit den Teilbereichen 346, 344 und 348) gef366rdert. Von dort flie337t sie durch drei 326ffnungen im Pumpenk366rper (Fig. 16, 326, 324 und 328) nach unten. Die-se 326ffnungen enden in der unteren Abdeckplatte in einem weiteren Hohlraum (Fig. 13, 292 mit den Teilbereichen 296, 294 und 298), der eine Auslass366ffnung (Fig. 13, 302) aufweist. 7 - 8 - Unterhalb der unteren Abdeckplatte ist ein Flansch angebracht, der auch als Verteilerplatte bezeichnet wird und in Figur 8 dargestellt ist: 8 In diesem Flansch ist ein Kanal (58d) angebracht, der auch als Labyrinth bezeichnet wird und durch den die Fl374ssigkeit auf der Niederdruckseite von au337en (56d) kommend durch eine in der Mitte angebrachte 326ffnung (62d) den Pumpenritzeln zugef374hrt wird. Auf der Hochdruckseite wird die Fl374ssigkeit durch eine 326ffnung (88d) durchgef374hrt, die mit der 326ffnung (302) in der unteren Ab-deckplatte fluchtet und mit dem Anschlussstutzen f374r die zum Verwendungs-kreis f374hrende Leitung verbunden ist. 9 10 Die Pumpe weist ferner ein 334berdruck- und ein R374ckschlagventil auf. Das 334berdruckventil ist in einem der im Pumpenk366rper ausgebildeten Hohlr344ume (326) angebracht. Es ist durch eine im zugeh366rigen Hohlraum (348) der oberen Abdeckplatte angebrachte 326ffnung mit der Niederdruckseite verbunden. Das R374ckschlagventil (Fig. 12, 274; in der Beschreibung der Patentanmeldung ab- - 9 - weichend von der tats344chlichen Ausf374hrung als 334berdruckventil bezeichnet) ist an der oberen Abdeckplatte angebracht und verbindet den dort ausgebildeten Hohlraum (344) mit dem Niederdruckbereich. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungs-legung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die die Kl344gerin in erster Instanz auf die Patentanspr374che 1, 4, 10 und 13 gest374tzt hat, abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihr Klage-begehren auf das Klagepatent im Umfang der Patentanspr374che 1 und 2 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts gest374tzt hat, ist erfolglos geblie-ben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr in zweiter Instanz geltend gemachtes Klagebegehren mit Ausnahme eines Teils des Feststellungsbegehrens weiter. Die Beklagten treten dem Rechts-mittel entgegen. 11 Entscheidungsgr374nde: 12 Die Revision f374hrt im beantragten Umfang zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 13 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Es k366nne offen bleiben, ob die bei der angegriffenen Ausf374hrungsform im Pumpenk366rper angeordneten Hohlr344ume schalld344mpfende Wirkung h344tten. Es fehle jedenfalls an der Verwirklichung der Merkmale 8, 9 und 5 (im Berufungs-urteil als Merkmale 4.1, 4.2 und 6 bezeichnet, nachfolgend in erster Linie mit der hier zugrunde gelegten Nummerierung zitiert). 14 - 10 - Der Sinngehalt von Merkmal 8 [4.1] gehe dahin, das Niederdruckflie337mittel zur weiteren Erh366hung der Schalld344mpfung zun344chst in einem besonderen Ka-nal um den Pumpenk366rper herum zu f374hren, und zwar so, dass dieser Kanal den Pumpenk366rper umgebe. Dies bedeute, dass der Kanal axial auf der H366he des Pumpenk366rpers liegen und dort am Au337enumfang um diesen herum ge-f374hrt werden m374sse. Ob der franz366sische Terminus "entourant le corps de pompe" in weiterem Sinne zu verstehen sei, k366nne dahingestellt bleiben. F374r die Ermittlung des Schutzbereichs sei die deutsche Fassung der Patent-anspr374che ma337gebend, weil die Kl344gerin das Klagepatent in dieser Fassung verteidigt habe. Dieser Grundsatz gelte auch im Falle einer noch nicht rechts-kr344ftigen Teilnichtigerkl344rung, wenn der Patentinhaber seine Verletzungsklage auf die eingeschr344nkte Fassung des Patents st374tze. Bei der angegriffenen Aus-f374hrungsform verlaufe das Labyrinth nicht radial um den Pumpenk366rper herum. Deshalb fehle es an einem den Pumpenk366rper umgebenden Kanal. 15 16 Dem in den Merkmalen 4 und 5 [5 und 6] vorgesehenen Deckel seien nach den Patentanspr374chen drei Funktionen zugewiesen: Er schlie337e die Um-h374llung, die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enthalte, bilde eine Aufnahme und Begrenzung f374r die Kammer, in die die Ritzel f366rderten, und f374h-re das Fluid zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises. Hierf374r sei er-forderlich, dass der Deckel die letzte Station sei, die das Fluid nach dem Ver-lassen der Hohlr344ume des Pumpenk366rpers und vor dem Erreichen des Verbin-dungsstutzens durchlaufe. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform gebe es kein Bauteil, das alle diese Funktionen erf374lle. Der 344u337ere Deckel habe keine Kam-mer, in die die Ritzel f366rderten. Er f374hre auch nicht zu einem Verbindungsstut-zen des Verwendungskreises, sondern in die Hohlr344ume des Pumpenk366rpers und von dort in die Zwischenscheibe. Die Zwischenscheibe schlie337e die Umh374l-lung nicht nach au337en ab, sondern bilde die Abgrenzung des Pumpenk366rpers gegen374ber dem Labyrinth, der das Fluid daher in ein zus344tzliches Bauteil leite, das erfindungsgem344337 gerade nicht vorhanden sein solle. - 11 - Zur Verwirklichung von Merkmal 9 [4.2] gen374ge es nicht, dass an beliebi-ger Stelle und in beliebiger Weise ein Bypass vorhanden sei. Dieser Bypass m374sse vielmehr von dem zum Niederdruckkreis f374hrenden Kanal 374ber das R374ckschlagventil durch einen dieses Ventil enthaltenden Kanal in einen der D344mpfungshohlr344ume und von diesem in die Hochdruckkammer verlaufen. Auch dieser Kanal m374sse im Pumpenk366rper enthalten sein und von diesem ab-gegrenzt werden. Vor diesem Hintergrund werde der Durchschnittsfachmann das Merkmal 9 [4.2] in dem Sinne verstehen, dass der das R374ckschlagventil enthaltende Kanal und der durchstr366mte D344mpfungshohlraum unmittelbar und ohne Zwischenschaltung weiterer Kammern direkt aufeinanderfolgen m374ssten. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform sei demgegen374ber die im 344u337eren De-ckel vorgesehene Kammer zwischengeschaltet. Deshalb sei das Merkmal nicht verwirklicht. 17 18 Eine 344quivalente Verwirklichung der genannten Merkmale liege schon mangels Gleichwirkung nicht vor. 19 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 20 Das Klagepatent betrifft einen kompakten elektrohydraulischen Maschinensatz, bei dem ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe antreibt. 1. Nach den Ausf374hrungen in der Klagepatentschrift werden solche Maschinens344tze unter anderem in Kraftfahrzeugen eingebaut und dort insbe-sondere zur Unterst374tzung der Lenkung verwendet. Um einen leichten Einbau in Kraftfahrzeugen zu gestatten, sollte eine hydraulische Gesamteinheit so schmal wie m366glich gestaltet werden, damit sie in einer Umh374llung mit gerin-gem Volumen untergebracht werden k366nne, die ihrerseits an einer engen Stelle 21 - 12 - unter der Motorhaube angeordnet werden k366nne. Au337erdem bezwecke die Er-findung, die sich aus dem Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Ger344u-sche zu verringern oder sogar zu beseitigen. Ferner sei vorgesehen, dass ein Ausfall der Elektrik nicht die freie Handhabung des Hydraulikkreises verhindert. Die zuletzt genannte Anforderung ist f374r Hydraulikeinheiten zur Unterst374t-zung der Lenkung in Kraftfahrzeugen, die in der Europ344ischen Union f374r den 366ffentlichen Verkehr zugelassen sind, zwingend. Gem344337 247 38 Abs. 2 StVZO muss bei Versagen der Lenkhilfe die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten blei-ben. Dieselbe Anforderung ergibt sich aus der Bestimmung in Nr. 2.2.4.3 der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Lenkanlagen von Kraftfahrzeu-gen und Kraftfahrzeuganh344ngern (ABl. L133/10). Patentanspruch 1 ist demge-gen374ber sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung nach dem Ur-teil im Nichtigkeitsverfahren nicht auf elektrohydraulische Maschinens344tze f374r Fahrzeuge oder Fahrzeuglenkungen beschr344nkt und sieht auch keine Merk-male vor, die ein Blockieren der Lenkung bei einem Ausfall des Motors verhin-dern. 22 23 Das Klagepatent betrifft demgem344337 das technische Problem, die hydrau-lische Gesamteinheit so schmal wie m366glich zu gestalten und die sich aus dem Betrieb des Maschinensatzes ergebenden Ger344usche zu verringern oder sogar zu beseitigen. 2. Zur L366sung dieses Problems schl344gt das Klagepatent einen elektro-hydraulischen Maschinensatz vor, der nach Patentanspruch 1 in der im Nichtig-keitsverfahren nicht mehr angegriffenen Fassung nach dem Urteil des Bundes-patentgerichts folgende Merkmale aufweist (die abweichende Nummerierung der Merkmale durch das Berufungsgericht ist in eckigen Klammern wiederge-geben): 24 - 13 - 1. [1.2] Der elektrohydraulische Maschinensatz ist a) kompakt ausgebildet und b) umfasst eine hydraulische Pumpe (2) und einen diese antreibenden elektrischen Motor (1). 2. [3.1] Der Pumpenk366rper (12) weist einen Hohlraum (11) auf, der die Ritzel (9, 10) der Pumpe enth344lt. 3. [3.2] Der Pumpenk366rper (12) weist ferner Hohlr344ume (34-36) zur D344mpfung der Schallwellen auf, die den Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgeben. 4. [5] Mindestens zwei ("wenigstens gewisse") D344mpfungshohl-r344ume stehen durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers (12) mit einer Kammer (19) eines Deckels (18) in Verbin-dung. 5. [6] Die Kammer (19) f374hrt zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44). 7. [3.3] In dem Pumpenk366rper ist ein Unterbringungsraum (25) vor-gesehen, der a) zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K366rpers vorgesehen ist und b) einen 334berdruckeinsatz (26) enth344lt. - 14 - 8. [4.1] Der Einlasskanal (37) des Pumpenk366rpers ist mit einem Ka-nal (41) verbunden, der a) den Pumpenk366rper umgibt und b) in das das Niederdruckflie337mittel enthaltende Innere der Umh374llung (32) einm374ndet. Nach Patentanspruch 2 in der Fassung nach dem Urteil des Bundespa-tentgerichts, auf die die Kl344gerin ihre Verletzungsklage in zweiter Instanz ge-st374tzt hat, weist der Maschinensatz neben den Merkmalen 1 bis 7 zus344tzlich folgendes Merkmal auf: 25 9. [4.2] Einer der Hohlr344ume (34) zur D344mpfung der Schallwellen steht in Verbindung a) einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und b) andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f374h-renden Kanal (39); c) die zuletzt genannte Verbindung erfolgt 374ber ein R374ck-schlagventil (40), das in dem Kanal (38) angeordnet ist, der einen Umleitungskreis bildet. 3. Einige Merkmale bed374rfen besonderer Erl344uterung. 26 a) Ein Maschinensatz ist nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung des Klagepatents als "kompakt" im Sinne von Merkmal 1b anzusehen, wenn die aus Motor und Hydraulikpumpe bestehende Einheit in einer dichten Umh374llung enthalten ist, die zugleich als Flie337mittelbeh344lter dient (Sp. 1 Z. 12-16). Diese Definition, die auch die Technische Beschwerdekammer des Europ344ischen Pa-tentamts ihrer Entscheidung im Einspruchsverfahren zu Grunde gelegt hat 27 - 15 - (T 1135/02 - 3.2.4 Tz. 2.4), ist gem344337 Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP334 f374r die Ausle-gung heranzuziehen. (1) Der Klagepatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte daf374r ent-nehmen, dass der Begriff "kompakt" in den Patentanspr374chen in anderem Sin-ne zu verstehen ist. 28 Im Zusammenhang mit den Ausf374hrungsbeispielen wird dargelegt, die dort beschriebene Pumpe weise eine gro337e Kompaktheit auf, weil der Pumpen-k366rper s344mtliche Hohlr344ume abgrenze (d351limite), die zum Einbau der Ritzel, der D344mpfungskammern des 334berdruckventils und der Einlass- und F366rderkan344le erforderlich seien, und durch d374nne Wangen verschlossen sei (Sp. 3 Z. 49-56). Daraus ergibt sich lediglich, dass bei dem geschilderten Ausf374hrungsbeispiel 374ber die zu Beginn der Beschreibung genannten Merkmale hinaus zus344tzliche Ma337nahmen getroffen wurden, um den Maschinensatz besonders kompakt auszugestalten. Diese Ausgestaltung hat Niederschlag gefunden in den Merk-malen 2, 3, 4, 6 und 7, die vorsehen, dass der Pumpenk366rper einen Hohlraum f374r die Ritzel, mehrere schallabsorbierende Hohlr344ume und einen Unterbrin-gungsraum f374r einen 334berdruckeinsatz enth344lt, die Verbindungen untereinander und zur Kammer in dem angrenzenden Deckel aufweisen. Auch dieses Ausf374h-rungsbeispiel betrifft aber einen Maschinensatz, der "kompakt" im Sinne der oben angef374hrten Definition ist. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass die Merkmale 2, 3, 4 und 7 an die Stelle dieser Definition treten und die in Merkmal 1 formulierte Anforderung "kompakt" keine dar374ber hinaus-gehende Bedeutung hat. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der am Beginn der Beschreibung formulierten Definition. 29 Dass die Umh374llung (32) nicht in Patentanspruch 1, sondern erstmals in Patentanspruch 9 (in der erteilten Fassung) erw344hnt wird, f374hrt zu keiner ande-ren Bedeutung. In diesem Unteranspruch wird die Umh374llung n344her beschrie- 30 - 16 - ben, weil sie den Endpunkt eines in den Pumpenk366rper gebohrten Einlass-kanals bildet. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Umh374llung nach den vorange-henden Patentanspr374chen nicht erforderlich ist. In diesen gen374gt die Bezeich-nung "kompakt" zusammen mit der zugeh366rigen Definition in der Beschreibung, um dieses Merkmal hinreichend deutlich zu beschreiben. In Patentanspruch 9 musste demgegen374ber definiert werden, an welcher Stelle der dort beschriebe-ne Einlasskanal auf der Niederdruckseite m374ndet. Hierzu gen374gte die Bezug-nahme auf den zuvor definierten Begriff "kompakt" nicht. Dies 344ndert nichts daran, dass die ausdr374ckliche Definition in der Beschreibung f374r die Auslegung dieses Begriffs in den Patentanspr374chen ma337geblich ist. (2) F374r die "Kompaktheit" des Maschinensatzes ist es nicht zwingend er-forderlich, dass die Umh374llung so ausgestaltet ist, dass das Flie337mittel sowohl die Pumpe als auch den Motor umflie337t. 31 32 Nach der Definition in der Beschreibung des Klagepatents muss die Um-h374llung einerseits die Pumpe und den Motor umfassen und andererseits als Flie337mittelbeh344lter ausgestaltet sein. Hieraus ergibt sich nicht, an welcher Stelle der Raum f374r das Flie337mittel vorgesehen sein muss. Vom Klagepatent werden damit nicht nur Ausf374hrungsformen erfasst, bei denen die Umh374llung einen den gesamten Maschinensatz umgebenden Hohlraum bildet, wie dies bei den in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf374hrungsbeispielen der Fall ist, sondern auch solche Ausf374hrungsformen, bei denen sich der Hohlraum f374r das Flie337-mittel nur 374ber einen Teil der Umh374llung erstreckt. Entgegen der Auffassung der Beklagten f374hrt der Umstand, dass der Mo-tor bei den in der Klagepatentschrift geschilderten Ausf374hrungsbeispielen "in 326l" l344uft, das Hydraulikflie337mittel also zugleich zur Schmierung und K374hlung des Elektromotors verwendet wird, zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Merk- 33 - 17 - mal hat keinen Eingang in die hier ma337geblichen Patentanspr374che gefunden und kann nicht aus dem Begriff "kompakt" abgeleitet werden. b) Das Klagepatent unterscheidet zwischen D344mpfungshohlr344umen (34-36), die im Pumpenk366rper angeordnet sind, und einer Kammer (19), die in einem Deckel angeordnet ist. Diese Kammer steht gem344337 Merkmal 4 durch eine Seitenfl344che des Pumpenk366rpers mit "gewissen" (also mindestens zwei) D344mpfungshohlr344umen in Verbindung. 34 Dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) zwingend einen D344mp-fungshohlraum bilden muss, ist in den Patentanspr374chen 1 und 2 in der hier ma337geblichen Fassung nicht explizit festgelegt. In der erteilten Fassung von Patentanspruch 2, die nunmehr den Patentanspruch 3 bildet, ist erg344nzend vor-gesehen, dass wenigstens einer der D344mpfungshohlr344ume aus zwei Kammern (19, 34) besteht, die durch eine Wange (17) getrennt sind. Diese Wange ist in dem in den Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf374hrungs-beispiel Teil der Seitenfl344che des Pumpenk366rpers. Von den zwei Kammern des D344mpfungshohlraums liegt mithin die eine innerhalb und die andere au337erhalb des Pumpenk366rpers. Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Deckel angeordnete Kammer (19) gem344337 Patentanspruch 2 zwingend als schallabsorbierender D344mpfungshohlraum ausgestaltet sein muss. Zwar wird eine D344mpfungs-wirkung der Kammer in der Beschreibung ausdr374cklich erw344hnt (Sp. 3 Z. 7-10). Diese Darlegungen betreffen jedoch ein Ausf374hrungsbeispiel und haben erst in Patentanspruch 3 Niederschlag gefunden. Dies steht einer Auslegung ent-gegen, wonach eine D344mpfungswirkung der Kammer bereits nach den Patent-anspr374chen 1 und 2 zwingend erforderlich w344re. 35 Umgekehrt m374ssen die im Pumpenk366rper angeordneten Hohlr344ume nicht zwingend schon f374r sich gesehen als schallabsorbierende D344mpfungshohl-r344ume ausgestaltet sein. Es gen374gt vielmehr, wenn ihnen diese Wirkung zu- 36 - 18 - sammen mit einer im Deckel angeordneten Kammer zukommt. Bei dem in Fi-gur 3 wiedergegebenen Ausf374hrungsbeispiel ist im Pumpenk366rper ein Hohl-raum (34) ausgebildet, der - abgesehen von dem zum R374ckschlagventil (40) f374hrenden Kanal (38) - nur zu der im Deckel ausgebildeten Kammer (19) ge366ff-net ist. Dieser Hohlraum (34) wird in der Beschreibung zwar als Helmholtz-Resonator (Sp. 3 Z. 19-22, "une des cavit351s dites de Helmholtz"), bezeichnet, d.h. als Hohlraum, der nur einen einzigen Zugang aufweist und bei dem die Abmessungen des Zugangs so auf Volumen und Form des Hohlraums abge-stimmt sind, dass es zu einer den Schall d344mpfenden Absorbierung von Schallwellen kommt. In Figur 3 ist die einzige 326ffnung des Hohlraums (34) - die zur Kammer (19) f374hrt - aber nur geringf374gig kleiner dargestellt als sein gr366337ter Durchmesser. D344mpfende Wirkung kann ihm deshalb nur zusammen mit der Kammer (19) zukommen, indem das Volumen dieser Kammer vergr366337ert wird. Dieser D344mpfungshohlraum besteht, wie dies in Patentanspruch 3 zum Aus-druck kommt, aus zwei Kammern (19 und 34), die durch die Wange (17) von-einander getrennt sind. Der hiervon abweichenden Bezeichnung in der Be-schreibung kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Ausbildung als Helmholtz-Resonator ist in den Patentanspr374chen 1 und 2 nicht zwingend vor-gesehen. Angesichts dessen ist der Widerspruch zwischen Beschreibung und Zeichnung dahin aufzul366sen, dass auch der in der Zeichnung dargestellte, aus zwei Kammern (19 und 34) bestehende Hohlraum patentgem344337 ausgebildet ist. c) Der Ort, an dem der Deckel mit der Kammer (19) angeordnet ist, wird in Patentanspruch 1 nur durch die Merkmale 4 und 5 konkretisiert. 37 (1) Aus den darin getroffenen Festlegungen ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Deckel zugleich einen Ab-schluss f374r alle anderen Hohlr344ume des Pumpenk366rpers bilden muss, an den sich keine weiteren Bauteile anschlie337en d374rfen. Die erfindungsgem344337e Funk-tion des Deckels beschr344nkt sich nach den genannten Merkmalen darauf, dass 38 - 19 - er eine Kammer enth344lt, die mit gewissen D344mpfungshohlr344umen des Pumpen-k366rpers durch eine Seitenfl344che desselben in Verbindung steht und die zu ei-nem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f374hrt. Diese Funktion kann auch ein Deckel erf374llen, der nicht an der vom Motor abgewandten Seite des Pumpenk366rpers angebracht ist und der noch weitere 326ffnungen enth344lt. Dass der Deckel bei den in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf374h-rungsbeispielen zugleich den 344u337eren Abschluss auf der vom Motor abgewand-ten Seite des Pumpenk366rpers bildet und dass - mit Ausnahme der in Figur 2 dargestellten Bohrung, die den Befestigungsbolzen (23) aufnimmt - keine weite-ren 326ffnungen vorhanden sind, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Merkmale haben in den geltend gemachten Patentanspr374chen 1 und 2 keinen Niederschlag gefunden. Sie sind f374r die Ausf374hrung der gesch374tzten Lehre nicht erforderlich. Die Kammer (19) kann die ihr nach dem Klagepatent zukom-mende Funktion schon dann erf374llen, wenn sie den Hochdruckbereich des Pumpenk366rpers so abschlie337t, dass die Fl374ssigkeit durch sie hindurch zum Verbindungsstutzen f374r den Verwendungskreis gef366rdert wird. Wo dieser Ver-bindungsstutzen liegt, ist in den Patentanspr374chen nicht n344her vorgegeben. Die patentgem344337e Funktion wird auch dann nicht beeintr344chtigt, wenn der Deckel weitere 326ffnungen aufweist, die mit dieser Kammer im Normalbetrieb der Pum-pe nicht in Verbindung stehen. Ob diese 326ffnungen zur Aufnahme eines Befes-tigungsbolzens oder zu sonstigen Zwecken dienen, begr374ndet keinen relevan-ten Unterschied. 39 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus den Pa-tentanspr374chen 1 und 2 auch nicht gefolgert werden, dass zwischen dem Deckel und dem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises keine weiteren Bauteile vorhanden sein d374rfen. 40 - 20 - In Merkmal 5 ist insoweit nur vorgesehen, dass die im Deckel ausgebilde-te Kammer zu einem Verbindungsstutzen f374hrt. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Fl374ssigkeit vom Pumpenk366rper her durch die Kammer hindurch zu dem Verbindungsstutzen flie337en muss. 334ber den weiteren Weg, den die Fl374s-sigkeit vom Ausgang der Kammer bis zum Stutzen nimmt, ist damit nichts ge-sagt. Dabei kann f374r den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich aus Merkmal 1b ("kompakt") weitere Anforderungen ergeben, die einer aufwendigen Leitungsf374hrung zwischen Kammer und Stutzen entgegenstehen k366nnten. Auch Merkmal 1b steht jedenfalls einem Aufbau nicht im Wege, bei dem zwischen der Kammer und dem Verbindungsstutzen noch eine kurze, durch andere Bau-teile hindurchf374hrende Leitungsstrecke liegt. 41 d) Der beschriebene Kanal (41), der den Einlasskanal des Pumpenk366r-pers mit dem Beh344lter f374r das Niederdruckflie337mittel verbindet, ist gem344337 Merk-mal 8a so ausgestaltet, dass er den Pumpenk366rper umgibt. 42 43 Die Beschreibung des Klagepatents enth344lt hierzu nur den Hinweis, der Einsatz dieser Leitung bewirke, dass die beim Betrieb der Pumpe erzeugten Schallwellen noch weiter ged344mpft w374rden (Sp. 3 Z. 46-48: "pour effet d'am351lio-rer encore I'amortissement des ondes sonores engendr351es par le fonctionne-ment de la pompe"). Als Ausf374hrungsbeispiel wird ein flexibler Schlauch, bei-spielsweise ein geringelter Schlauch angegeben, der den Pumpenk366rper um-gibt (Sp. 3 Z. 41-45: "un conduit souple par exemple un conduit annel351 41 en-tourant le corps de pompe"). Dieses Ausf374hrungsbeispiel ist in Figur 6 darge-stellt: - 21 - (1) Aus den zitierten Ausf374hrungen in der Beschreibung ergibt sich ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kanal (41) zwin-gend ringf366rmig um den Pumpenk366rper herumgef374hrt werden muss. Selbst wenn der Ausdruck "umgeben" ("entourer") nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen w344re, dass der Kanal auf allen oder zumindest auf mehre-ren Seiten des Pumpenk366rpers angeordnet sein muss, w374rde es bei einem zy-linderf366rmigen Pumpenk366rper ausreichen, wenn der Kanal entlang der Stirnsei-ten und sodann axial entlang der Mantelfl344chen verl344uft. Dass bei einem sol-chen Verlauf keine schalld344mpfende Wirkung erzielt werden k366nnte, hat das Berufungsgericht - von den Revisionsbeklagten unger374gt - nicht festgestellt. Es geht vielmehr davon aus, dass selbst das bei der angegriffenen Ausf374hrungs-form vorhandene Labyrinth - das nur auf einer Seite des Pumpenk366rpers ange-ordnet ist - zur Schalld344mpfung beitr344gt. 44 (2) Aus Merkmal 8a kann dar374ber hinaus nicht hergeleitet werden, dass der Kanal (41) au337erhalb des Pumpenk366rpers verlaufen muss. Ein den Pum-penk366rper umgebender Kanal liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Kanal ganz oder teilweise in der Au337enseite der Wandung des Pumpenk366rpers selbst 45 - 22 - verl344uft. Das Merkmal 1b ("kompakt") steht dem entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die vollst344ndige oder teilweise Integration des Kanals in die Wand des Pumpenk366rpers erm366glicht es vielmehr, die Ge-samtabmessungen des Maschinensatzes weiter zu verringern, weil der Umfang dann nicht durch einen au337en am Pumpenk366rper angebrachten Schlauch ver-gr366337ert wird. (3) Die vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob die von der Kl344gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigte deutsche Fassung der Patentanspr374che schon vor Rechtskraft des die Teilvernichtung aussprechenden Urteils ma337geblich ist, hat f374r die Entscheidung im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr, nach-dem der Senat 374ber die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts entschieden hat. 46 47 Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Beschr344nkung eines Patents, die sich daraus ergibt, dass der Patentinhaber das Schutzrecht gegen374ber einer Nichtigkeitsklage nur eingeschr344nkt verteidigt, in einem Verletzungsrechtsstreit schon vor dem rechtskr344ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens zu ber374cksichtigen sein kann. Solange die zu einer Be-schr344nkung des Schutzrechts f374hrende Entscheidung nicht rechtskr344ftig gewor-den ist, kann sie der Verletzungspr374fung jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn derjenige Patentanspruch, auf den die Klage gest374tzt wird, in einer ent-sprechend beschr344nkten Fassung geltend gemacht wird. Durch eine entspre-chende Ausgestaltung der Klageantr344ge und eine auf die beschr344nkte Fassung gest374tzte Klagebegr374ndung wird der Streitgegenstand des Verletzungsrechts-streits auf die Frage beschr344nkt, ob dem Kl344ger die geltend gemachten Anspr374-che auf der Grundlage des Patents in der eingeschr344nkten Fassung zustehen. Diese Fassung ist dann auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen, da nur auf diese Weise schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Nich- - 23 - tigkeitsverfahren Gegenstand und Schutzbereich eines entsprechend be-schr344nkten Klagepatents vorab Rechnung getragen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es dem Inhaber ei-nes Gebrauchsmusters freisteht, im Verletzungsstreit einen eingeschr344nkten Schutz geltend zu machen, selbst wenn er entsprechend beschr344nkte Schutz-anspr374che nicht zu den Akten des Gebrauchsmusters eingereicht hat. Die Be-schr344nkung der Verletzungsklage hat zur Folge, dass sich die Pr374fung der Rechtsbest344ndigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsrechtsstreit auf das Schutzrecht in seiner geltend gemachten Fassung beschr344nkt (BGHZ 155, 55 f. - Momentanpol I). Im Patentverletzungsrechtsstreit ist zwar die Rechtsbest344n-digkeit des Schutzrechts bei der Endentscheidung nicht zu pr374fen, weil der Ver-letzungsrichter an das erteilte Patent gebunden ist. Auch in diesem Verfahren steht es jedoch dem Kl344ger frei, durch entsprechende Formulierung der Klage-antr344ge und des Klagegrundes den Streitgegenstand auf eine eingeschr344nkte Fassung des Patents zu beschr344nken - sei es von Beginn an, sei es im Wege einer Klage344nderung (ebenso 366sterreichischer OGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 17 Ob 24/09t, GRUR Int. 2010, 430 - Nebivolol; Benkard/Scharen, Patent-gesetz, 10. Aufl., 247 14 Rdn. 78; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 139 PatG Rdn. 17; Nieder, GRUR 1999, 222). Eine solche Klage hat nur dann Erfolg, wenn die angegriffene Ausf374hrungsform s344mtliche Merkmale des Pa-tentanspruchs in der geltend gemachten Fassung verwirklicht. 48 Die beschr344nkte Fassung der Klageantr344ge kann dar374ber hinaus auch f374r die Entscheidung von Bedeutung sein, ob der Verletzungsrechtsstreit im Hin-blick auf eine anh344ngige Nichtigkeitsklage gem344337 247 148 ZPO ausgesetzt wird. Soweit die Entscheidung 374ber die Aussetzung von den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage abh344ngt, ist dieser - notwendigerweise vorl344ufigen - Beurtei-lung das Patent in der Fassung zu Grunde zu legen, in der es im Verletzungs-prozess geltend gemacht wird. Hierbei ist gegebenenfalls nicht nur die Patent- 49 - 24 - f344higkeit zu ber374cksichtigen, sondern auch die Frage, ob eine Beschr344nkung des Patents auf die im Verletzungsprozess geltend gemachte Fassung im Nich-tigkeitsverfahren zul344ssigerweise erfolgen kann. (4) Daraus ergibt sich f374r den Streitfall jedoch nicht, dass die Bedeutung des franz366sischen Begriffs "entourant" bzw. der Grundform "entourer" f374r die Auslegung des Klagepatents unerheblich ist. 50 Zwar ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, m366glich, ein europ344isches Patent im Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten auch dann durch eine in deutscher Sprache gehaltene Fassung der Patentanspr374che beschr344nkt zu verteidigen, wenn Deutsch nicht die Verfahrenssprache des Er-teilungsverfahrens war (BGH, Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407, 410 - Fahrzeugleitsystem m.w.N). Dies 344ndert jedoch, wie das Berufungs-gericht im Ansatz ebenfalls zutreffend erkannt hat, nichts daran, dass zur Aus-legung der Patentanspr374che der 374brige Inhalt der Patentschrift in der ma337geb-lichen Verfahrenssprache heranzuziehen ist. Der Senat hat deshalb einen Sprachwechsel bei der Formulierung beschr344nkter Patentanspr374che mehrfach als zwar zul344ssig, aber zur Vermeidung zus344tzlicher Auslegungsprobleme un-zweckm344337ig angesehen (zuletzt Sen.Urt. v. 25.2.2010 - Xa ZR 100/05, GRUR 2010, 414 Tz. 8 - Thermoplastische Zusammensetzung [f374r BGHZ vorgese-hen]). 51 Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Erset-zung des Wortes "entourant" durch "umgebend" zu einer 304nderung von Gegen-stand oder Schutzbereich des Klagepatents gef374hrt hat. Die beiden W366rter sind bereits in der erteilten Fassung des Klagepatents als Synonyme verwendet wor-den. In der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen deutschen 334bersetzung der Patentanspr374che steht der Begriff "umgebend" in Patentanspruch 10 an der Stelle des in der franz366sischen Fassung verwendeten Begriffs "entourant". Aus 52 - 25 - dem Umstand, dass das urspr374nglich in einem Unteranspruch enthaltene Merkmal nunmehr in Patentanspruch 1 aufgenommen und hierf374r die deutsche statt der franz366sischen Fassung der Patentanspr374che herangezogen worden ist, kann nicht gefolgert werden, dass das Merkmal auch eine inhaltliche 304nde-rung erfahren hat. Zur Auslegung des Begriffs "umgebend" - der ebenso wenig aus sich selbst heraus verst344ndlich ist wie der Begriff "entourant" - ist weiterhin auf die oben zitierten Ausf374hrungen in der Beschreibung zur374ckzugreifen, in denen der franz366sische Begriff verwendet wird. Zus344tzliche Umst344nde, aus de-nen sich eine abweichende Beurteilung ergeben k366nnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. (5) Im Ergebnis ist die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die W366rter "entourant" und "umgebend" in Randbereichen einen abweichenden Bedeutungsgehalt haben k366nnen, f374r die Auslegung des Klagepatents jedoch unerheblich. 53 54 Der Sinngehalt beider Begriffe erfasst im Zusammenhang mit dem Klage-patent auch solche Ausf374hrungsformen, bei denen der Kanal (41) so an der Au337enseite des Pumpenk366rpers entlang gef374hrt wird, dass er nur in einer Ebe-ne verl344uft. Zwar lie337e der Wortlaut aus philologischer Sicht auch eine Aus-legung zu, nach der der Kanal den Pumpenk366rper vollst344ndig umringen muss. Auch das Wort "entourant" kann nach dem unstreitigen Parteivorbringen diese Bedeutung haben. Andererseits kann das Wort "umgebend" aber auch in dem Sinne zu verstehen sein, dass der Kanal nur auf einer Seite des Pumpenk366r-pers verl344uft. Die Frage, welcher Wortsinn dem Begriff in der Klagepatentschrift zukommt, kann deshalb f374r beide Sprachfassungen nur im Wege der Ausle-gung entschieden werden. Neben der Beschreibung und den Zeichnungen ist hierbei auch die Funktion von Bedeutung, die dem den Pumpenk366rper umge-benden Kanal nach der Lehre des Klagepatents zukommt. Hierzu wird in der Beschreibung ausgef374hrt, der Einsatz eines den Pumpenk366rper umgebenden - 26 - Schlauchs werde als vorteilhaft angesehen, weil dadurch eine zus344tzliche Schalld344mpfung erzielt werden k366nne. Daraus ist zwar nicht zu entnehmen, worauf die schalld344mpfende Wirkung des Schlauches im Einzelnen beruht. Der Klagepatentschrift lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte daf374r entnehmen, dass die schalld344mpfende Wirkung gerade dadurch hervorgerufen wird, dass der Schlauch den zylinderf366rmigen Pumpenk366rper nahezu vollst344ndig umringt, wie dies in Figur 6 der Klagepatentschrift dargestellt ist. Mindestens ebenso nahe liegt die Deutung, dass der Schall ged344mpft wird, weil die Fl374ssigkeit 374ber eine l344ngere Strecke hinweg - die ungef344hr dem Umfang des Pumpenk366rpers entspricht - in dem Kanal eng am Pumpenk366rper entlang gef374hrt wird. Auch diese Deutung ist mit dem Wortlaut "entourant" bzw. "umgebend" vereinbar. Angesichts dessen kann der Wortsinn nicht auf das in Figur 6 dargestellte Aus-f374hrungsbeispiel beschr344nkt werden. Er umfasst vielmehr auch Ausgestaltun-gen, bei denen ein Kanal der genannten L344nge nur in einer Ebene entlang des Pumpenk366rpers verl344uft. 55 e) Nach Merkmal 9 ist einer der D344mpfungshohlr344ume sowohl mit der im Deckel angeordneten Kammer (19) als auch - 374ber ein R374ckschlagventil - mit einem zum Niederdruckkreis f374hrenden Kanal (39) verbunden. Das R374ck-schlagventil ist hierzu in einem Kanal (38) angeordnet, der einen Umleitungs-kreis bildet. Damit ist nicht festgelegt, an welcher Stelle des Maschinensatzes der Ka-nal (38) mit dem R374ckschlagventil angeordnet ist. In dem in der Klagepatent-schrift geschilderten Ausf374hrungsbeispiel (Sp. 3 Z. 19-22) verl344uft der Kanal, wie auch aus den Figuren 1 und 3 hervorgeht, zwar innerhalb des Pumpenk366r-pers. Diese konkrete Ausgestaltung hat aber keinen Niederschlag im Patentan-spruch gefunden. Sie ist zur Verwirklichung von Merkmal 9 nicht erforderlich. Es gen374gt, wenn der Kanal mit einem D344mpfungshohlraum (34) in Verbindung 56 - 27 - steht, der seinerseits mit der im Deckel angeordneten Kammer (19) in Verbin-dung steht. Hierf374r reicht es andererseits nicht aus, dass das R374ckschlagventil in irgendeiner Weise mit dem Hochdruckbereich der Pumpe verbunden ist, zu dem definitionsgem344337 auch der D344mpfungshohlraum geh366rt. Aus der ausdr374ck-lichen Nennung dieses Hohlraums und seiner beiden Verbindungen ist vielmehr zu folgern, dass dieser zwei unterschiedliche Verbindungen zum R374ckschlag-ventil einerseits und zur Kammer im Deckel andererseits aufweisen muss. Die-se Voraussetzung ist nicht erf374llt, wenn der Hohlraum mit einer Kammer und diese mit dem R374ckschlagventil in Verbindung steht. Erforderlich sind vielmehr eine Verbindung, die vom Hohlraum zu der Kammer im Deckel f374hrt, und eine weitere Verbindung, die vom Hohlraum zum R374ckschlagventil f374hrt. 57 58 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus Merkmal 9 [4.2] hingegen nicht, dass die Verbindung zwischen dem Hohlraum und dem R374ck-schlagventil nicht durch weitere Bauteile verlaufen darf. Die Art und Weise, in der die beiden nach Merkmal 9 erforderlichen Verbindungen erfolgen, und der Weg, auf dem sie hergestellt werden, sind in Patentanspruch 2 nicht n344her festgelegt. Der Schutzbereich des Klagepatents ist deshalb nicht auf die in den Ausf374hrungsbeispielen gew344hlten Ausgestaltungen beschr344nkt. III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht die angegrif-fene Ausf374hrungsform von den Merkmalen 5, 8 und 9 [6, 4.1 und 4.2] wortsinn-gem344337 Gebrauch. 59 1. Bei der angegriffenen Ausf374hrungsform entspricht jedenfalls die untere Abdeckplatte (oben Fig. 12, 70d und Fig. 13) allen Anforderungen, die sich aus den Merkmalen 4 und 5 f374r den Deckel ergeben. 60 - 28 - Die in der unteren Abdeckplatte ausgebildeten Hohlr344ume (294, 296 und 298) bilden eine Kammer, die 374ber die Auslass366ffnung (302) zu dem au337en am Maschinensatz angebrachten Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f374hrt. Dass die Fl374ssigkeit auf dem Weg zum Verbindungsstutzen noch durch die 326ffnung (88d) in der Zwischenscheibe hindurchflie337t, f374hrt zu keiner ande-ren Beurteilung. Der Weg, den die Fl374ssigkeit zum Verbindungsstutzen zur374ck-legen muss, wird dadurch nur unwesentlich verl344ngert. Die Anbringung der Zwi-schenscheibe f374hrt auch nicht dazu, dass der Gesamtaufbau des Maschinen-satzes nicht mehr als kompakt bezeichnet werden k366nnte. 61 Dass der zum Verbindungsstutzen f374hrende Deckel nicht an der Ober-seite, sondern in dem Bereich zwischen Pumpenk366rper und Motor angeordnet ist, ist f374r die Verwirklichung von Merkmal 5 unerheblich. Wie bereits oben aus-gef374hrt lassen sich den Patentanspr374chen 1 und 2 keine n344heren Vorgaben dazu entnehmen, auf welcher Seite des Pumpenk366rpers der zum Verbindungs-stutzen des Verwendungskreises f374hrende Deckel angeordnet sein muss. 62 63 Unerheblich ist ferner, dass die untere Abdeckplatte bei der angegriffenen Ausf374hrungsform eine weitere 326ffnung (282) enth344lt, durch die die Welle eines Zahnrads verl344uft und die gleichzeitig den Zugang der Fl374ssigkeit auf der Nie-derdruckseite erm366glicht. Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus den Merkmalen 4 und 5 nicht, dass der Deckel neben der 326ffnung, die zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f374hrt, keine weiteren 326ff-nungen aufweisen darf. 2. Merkmal 8 [4.1] ist bei der angegriffenen Ausf374hrungsform durch das Labyrinth wortsinngem344337 verwirklicht. 64 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, reicht es f374r die Verwirklichung dieses Merkmals aus, wenn der vom Fl374ssigkeitsbeh344lter zur Einlass366ffnung f374hrende 65 - 29 - Kanal 374ber eine L344nge, die ungef344hr dem Umfang des Pumpenk366rpers ent-spricht, an der Au337enseite des Pumpenk366rpers entlang verl344uft. Bei der an-gegriffenen Ausf374hrungsform verl344uft das Labyrinth entlang des Pumpenk366r-pers. Seine L344nge ist aufgrund des "labyrinthartigen" Verlaufs sogar gr366337er als der Umfang des Pumpenk366rpers. 3. Merkmal 9 [4.2] ist bei der angegriffenen Ausf374hrungsform ebenfalls wortsinngem344337 verwirklicht. 66 Wie oben dargelegt ist zur Verwirklichung dieses Merkmals erforderlich, dass der Kanal, der das R374ckschlagventil enth344lt, auf der Hochdruckseite mit einem D344mpfungshohlraum in Verbindung steht, der seinerseits eine (weitere) Verbindung zu der im Deckel angeordneten Kammer aufweist. Bei der angegrif-fenen Ausf374hrungsform ist der Kanal mit dem im Pumpenk366rper ausgebildeten Hohlraum (324) verbunden, der seinerseits mit dem im unteren Deckel ange-brachten Hohlraum (292) verbunden ist. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 9 [4.2] aus. Dass die Fl374ssigkeit auf dem Weg vom Hohlraum (324) zum R374ckschlagventil noch den im oberen Deckel angeordneten Hohlraum (344) durchstr366mt, ist aus den oben genannten Gr374nden unerheblich. 67 68 IV. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gr374nden als zutreffend (247 561 ZPO), und die Sache ist inso-weit auch nicht zur Entscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der angegriffenen Ausf374hrungsform das Merkmal 1 auch im Hinblick auf die Anforderung "kom-pakt" wortsinngem344337 verwirklicht. 69 - 30 - Wie bereits oben dargelegt wurde, ist ein Maschinensatz als kompakt im Sinne dieses Merkmals anzusehen, wenn die aus Motor und Hydraulikpumpe bestehende Einheit in einer dichten Umh374llung enthalten ist, die zugleich als Flie337mittelbeh344lter dient. Eine solche Umh374llung ist bei der angegriffenen Aus-f374hrungsform vorhanden. Dass sie aus zwei Teilen besteht und dass der Beh344l-ter f374r das Flie337mittel sich nicht 374ber den gesamten Umfang des Maschinensat-zes erstreckt, ist aus den bereits dargelegten Gr374nden unerheblich. 70 2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann die wortsinngem344337e Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 [3.2 und 5] nicht schon deshalb verneint werden, weil diesen f374r sich betrachtet keine schalld344mpfende Wirkung zukommt. 71 Wie bereits dargelegt kann ein D344mpfungshohlraum nach der Lehre des Klagepatents auch so ausgestaltet sein, dass erst das Zusammenspiel zwi-schen einem im Pumpenk366rper ausgebildeten Hohlraum und der im Deckel an-geordneten Kammer zu einer D344mpfungswirkung f374hrt. Angesichts dessen reicht es zur Verneinung der genannten Merkmale nicht aus, wenn die im Pum-penk366rper angeordneten Hohlr344ume (326, 324, 328) aufgrund des in ihnen ent-haltenen Fl374ssigkeitsvolumens allein keine nennenswerte Schalld344mpfung be-wirken k366nnen. D344mpfungshohlr344ume im Sinne des Klagepatents sind vielmehr auch dann vorhanden, wenn eine solche Wirkung im Zusammenspiel mit den korrespondierenden Hohlr344umen (344, 346 und 348 sowie 296, 294 und 298) in der oberen und der unteren Abdeckplatte und deren m366glicherweise kalibrierten 326ffnungen erzielt wird. Ob dies, wie von der Kl344gerin vorgetragen, der Fall ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. Die Sache ist deshalb zur Kl344rung die-ser Frage an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird hierbei auch zu pr374fen haben, ob es angesichts der komplexen Wechsel-wirkungen zwischen Druckpulsationen und Hohlr344umen zur Beantwortung der Frage der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen bedarf. 72 - 31 - 3. Die Kl344gerin wird im neu er366ffneten Berufungsverfahren die M366glich-keit haben, ihre auf Patentanspruch 2 gest374tzten Klageantr344ge an die neue, nochmals eingeschr344nkte Fassung anzupassen, die dieser Anspruch durch das Berufungsurteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat. Das Beru-fungsgericht wird gegebenenfalls erg344nzende Feststellungen zur Verwirklichung der neu hinzugekommenen Merkmale zu treffen haben. 73 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.10.2006 - 4b O 370/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.04.2008 - I-2 U 127/06 -
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