BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil Xa ZR 72/06 Verk374ndet am: 22. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 9. M344rz 2006 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Inhaber des auch mit Wirkung f374r die Bundesrepu-blik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 752 137 (Streitpatents), das am 13. M344rz 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit344t deutscher Voranmel-dungen vom 15. M344rz 1994 und vom 28. Januar 1995 angemeldet worden und im Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Nichtzahlung der Jahresgeb374hr erloschen ist. Es betrifft ein Identifikations- und Kontrollsystem f374r Verarbei-tungs- und/oder Transportgut und umfasst 23 Patentanspr374che. 1 - 3 - Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 2 "Verfahren zur 334berwachung und/oder Steuerung eines vorgege-benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi-viduellen Registrierung vor und der sp344teren Erkennung w344hrend des Ablaufs eines jeden Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsgutes oder dessen, es w344hrend des Ab-laufs haltenden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder der-gleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, dadurch gekennzeichnet, - dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus-schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge-nommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-arbeitungsablauf durchl344uft, - dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge-nommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti-ger Weise charakterisierenden Merkmale der origin344ren Ober-fl344che und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu-elle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, L366cher und/oder Hel-ligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun-gen des Objektes, extrahiert werden, - dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua-lisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist-rierung des Objekts abgespeichert werden, - dass w344hrend des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we-nigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll-station aufgenommen wird, - dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden, - dass diese extrahierten Merkmale f374r jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und - 4 - - dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt w344hrend des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist." 3 Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen. 4 Die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genom-mene Kl344gerin hat ihre Nichtigkeitsklage darauf gest374tzt, dass das Streitpatent 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinausgehe. Au337erdem sei der Gegenstand des Streitpatents nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfin-derischer T344tigkeit. Die Beklagten haben das Streitpatent mit folgender Fassung des Pa-tentanspruchs 1 verteidigt: 5 "Verfahren zur 334berwachung und/oder Steuerung eines vorgege-benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi-viduellen Registrierung vor und der sp344teren Erkennung w344hrend des Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, da-durch gekennzeichnet, - dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus-schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge-nommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-arbeitungsablauf durchl344uft, - dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge-nommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti-ger Weise charakterisierenden Merkmale der origin344ren Ober-fl344che und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu-elle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, L366cher und/oder Hel-ligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun-gen des Objektes, extrahiert werden, - 5 - - dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua-lisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist-rierung des Objekts abgespeichert werden, - dass w344hrend des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we-nigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll-station aufgenommen wird, - dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert werden, - dass diese extrahierten Merkmale f374r jedes Objekt in einem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode zusammengefasst werden und - dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ein jedes Objekt w344hrend des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist." An diesen beschr344nkten Patentanspruch 1 sollen sich die Patentanspr374-che 2 bis 21 (unter Wegfall der Anspr374che 22 und 23) anschlie337en. 6 Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt. Hiergegen rich-tet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin das Streitpatent in der ge344nderten Fassung verteidigen und im 334brigen die Abweisung der Klage an-streben. 7 Die Beklagten waren in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 22. November 2007 mitgeteilt, dass sie auf ihren Anteil am Streitpatent verzichtet habe oder jeden-falls nunmehr darauf verzichte. 8 - 6 - Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Entscheidungsgr374nde: 10 Die zul344ssige Berufung, 374ber die ungeachtet des Umstands, dass die Berufungsf374hrer im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten wa-ren, durch streitiges Urteil sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomieger344t; Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter; st. Rspr.), hat kei-nen Erfolg. I. Die Klage ist nach dem Erl366schen des Streitpatents weiterhin zul344s-sig. Die Kl344gerin, die vom Beklagten zu 1 wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Antrag auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-schine; Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheits-einrichtung; st. Rspr.). 11 Die Erkl344rung der Beklagten zu 2, auf ihren Anteil am Streitpatent zu verzichten, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Verzicht auf ein europ344i-sches Patent richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts (BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 43/01, GRUR 2002, 511, 514 - Kunststoffrohrteil [insoweit nicht in BGHZ 150, 161]). Nach 247 20 PatG erlischt das Patent durch einen Verzicht nur, wenn der Patentinhaber dies schriftlich 12 - 7 - gegen374ber dem Patentamt erkl344rt. Dies ist nicht geschehen. 334berdies lie337e ein etwa eingetretenes Anwachsen des Anteils der Beklagten zu 2 beim Beklagten zu 1 die Parteistellung der Beklagten zu 2 unber374hrt (247 99 Abs. 1 PatG i.V.m. 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 13 II. Die Berufung ist nicht begr374ndet. Das Patentgericht hat das Streitpa-tent zu Recht f374r nichtig erkl344rt, da sein Gegenstand jedenfalls nicht auf erfin-derischer T344tigkeit beruht. 1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren zur 334berwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der Erkennung und Registrierung des Transport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsguts oder des Transportmittels (Objekts) an verschiedenen Stationen. 14 Die Beschreibung des Streitpatents schildert eingangs, dass in Verarbei-tungsbetrieben, Distributionsbetrieben und Lagereien verschiedene Objekte 374blicherweise eine Vielzahl von verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Bearbei-tungsstationen und Transportstrecken durchlaufen m374ssten, wobei ein ord-nungsgem344337er Ablauf der verschiedenen Verarbeitungs- und Transportschritte sichergestellt werden m374sse. Eine automatische 334berwachung und Steuerung solcher Arbeits- und Transportabl344ufe geschehe h344ufig durch Bestimmung der jeweiligen Positionen der verschiedenen Transportmittel innerhalb des Betrie-bes. F374r diesen Zweck seien mehrere M366glichkeiten bekannt. Eine M366glichkeit bestehe darin, die Transportmittel mit Sendern zu versehen. Eine solche L366-sung sehe die deutsche Offenlegungsschrift 37 11 237 vor. Jeder Transportbe-h344lter werde mit einem Transponder versehen, in dem unterschiedliche Codes gespeichert seien, die durch Abfragestationen abgefragt werden k366nnten. Eine 15 - 8 - 344hnliche Methode sei aus dem europ344ischen Patent 0 433 756 bekannt, bei der dem zu transportierenden Gut eine Kontroll- und 334berwachungseinheit fest zugeordnet werde. Eine andere 374bliche Methode bestehe darin, an dem Trans-portmittel oder dem Transportgut selbst Markierungen oder Identifizierungsmit-tel, etwa Balkencodes oder Etiketten, mit Klarschriftzeichen anzubringen, die von geeigneten Leseger344ten ausgelesen werden k366nnten. Nachteil solcher Verfahren sei, dass die anzubringenden Identifizierungsmittel dem Verschlei337, der Verschmutzung oder der Besch344digung unterl344gen, so dass sie nach ge-wisser Zeit nicht mehr richtig gelesen werden k366nnten. Durch das Streitpatent soll demgegen374ber ein Verfahren zur 334berwa-chung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbei-tungsablaufes von Transport- und/oder Verarbeitungsgut zur Verf374gung gestellt werden, welches ohne speziell an den Transportmitteln oder dem Verarbei-tungs- oder Transportgut angebrachte Identifizierungsmittel oder Markierungen sicher und zuverl344ssig arbeitet und problemlos zu installieren ist. 16 Vorgeschlagen wird dazu nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ein Verfahren zur 334berwachung und/oder Steuerung eines vorgege-benen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Re-gistrierung vor und der sp344teren Erkennung w344hrend des Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an ver-schiedenen Stationen, das folgende Merkmale aufweist: 17 a) Von einem jeden vereinzelten Objekt wird zumindest aus-schnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera auf-genommen, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-arbeitungsablauf durchl344uft. - 9 - b) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus dem auf-genommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in ein-deutiger Weise charakterisierenden Merkmale der origin344ren Oberfl344che und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere in-dividuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, L366cher und/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objektes extrahiert. c) Die extrahierten Merkmale werden in einem das Objekt indi-vidualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Registrierung des Objekts abgespeichert. d) W344hrend des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes wird von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von wenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kon-trollstation aufgenommen. e) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus jedem der weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bilder erneut die ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden Merkmale extrahiert. f) Diese extrahierten Merkmale werden f374r jedes Objekt in ei-nem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmals-code zusammengefasst. g) Durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merk-malscodes mit den abgespeicherten individualisierenden Merkmalscodes ist ein jedes der Objekte w344hrend des Trans-port- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar. Nach der Lehre des Streitpatents erfolgt die Registrierung und Identifi-zierung w344hrend eines bestimmten zu 374berwachenden und zu steuernden Transport- oder Verarbeitungsablaufs in Schritten. Hierzu wird von einer elekt- 18 - 10 - ronischen Kamera zumindest ausschnittsweise ein Bild des Objekts aufge-nommen. Aus dem digitalisierten Bild werden mittels eines Bildverarbeitungs-programms Merkmale extrahiert, die das Objekt in eindeutiger Weise charakte-risieren. Als zu extrahierende Merkmale sind in Schritt b solche der Oberfl344che und/der Gestalt des Objekts, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, L366cher und/oder Helligkeit oder Farbschwankungen, Formen und Abmessungen des Objekts, genannt. Um die Objekte auch ohne speziell ange-brachte Identifizierungsmittel sicher unterscheiden zu k366nnen, wird der Fach-mann - nach der unangegriffenen und bedenkenfreien Beurteilung des Patent-gerichts ein Ingenieur oder Informatiker mit mehrj344hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung - unter den genannten Merkmalen solche als charakteristisch ausw344hlen, denen im Einzelfall hohe Unterscheidungskraft zwischen den einzelnen Objekten oder Transportvorrichtungen zukommt. Eine bestimmte Art der Bildverarbeitung schl344gt Patentanspruch 1 nicht vor, so dass der Fachmann insoweit auf die zum Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents g344ngi-gen Bildverarbeitungsmethoden angewiesen ist. Die extrahierten Merkmale sollen nach Schritt c zu einem Merkmalscode zusammengefasst werden, der abgespeichert wird. Auch die Art der Zusammensetzung des Merkmalscodes gibt der Anspruch nicht vor, sondern 374berl344sst sie dem zielgerichteten fach-m344nnischen Handeln. Mit der Abspeicherung des Merkmalscodes ist ein indivi-duelles Objekt registriert. Zur Identifizierung eines individuellen Objekts w344h-rend eines Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs wird nach den Schritten d bis f an einer Kontrollstation ein Bild des Objekts aufgenommen und in der glei-chen Weise daraus ein Merkmalscode erzeugt wie bei den Schritten a bis c. Mit dem in Schritt g angegebenen Vergleich des von einem Objekt an der Kontroll-station erzeugten Merkmalscodes mit den bei der Registrierung abgespeicher-ten Merkmalscodes kann das Objekt wiedererkannt werden. - 11 - 2. Das Patentgericht hat zur Patentf344higkeit ausgef374hrt, in der deut-schen Offenlegungsschrift 32 08 135 (D13) sei ein Verfahren zur Identifikation und Erkennung von Gegenst344nden beschrieben, das eine sichere automati-sche Gegenstandsidentifikation erm366glichen solle. Das Verfahren k366nne zur 334berwachung eines Transportablaufs eingesetzt werden, z.B. bei der Einlage-rung von B374chern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung, sei aber offensichtlich auch tauglich f374r jeden anderen Ablauf, bei dem eine Erkennung von Objekten stattfinden solle. Bei diesem Verfahren w374rden die Gegenst344nde - mithin auch Transportvorrichtungen - am Wareneingang in einer Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung, unter anderem von Diodenzeilenkame-ras, optisch abgetastet. Die Ausgangsbildsignale der Kameras w374rden einer Datenverarbeitungsanlage zugef374hrt, die daraus ein Helligkeitsgebirge erzeu-ge. Die jeweils von den Gegenst344nden gewonnenen Helligkeitsgebirge w374rden in der Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Am Warenausgang sei eine wei-tere Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung mit einer Diodenzeilen-kamera angeordnet, aus deren Ausgangsbildsignalen eine Datenverarbei-tungsanlage ebenfalls ein Helligkeitsgebirge erzeuge. Die Identifizierung des am Warenausgang abgetasteten Gegenstandes unter den am Wareneingang registrierten Gegenst344nden erfolge durch einen Vergleich dieses Helligkeitsge-birges mit den am Wareneingang gewonnenen und in der Datenverarbeitungs-anlage gespeicherten Helligkeitsgebirgen. Neben dieser Identifizierung durch Helligkeitsgebirge schlage die Entgegenhaltung D13 zur Erh366hung der Sicher-heit bei der Erkennung von Gegenst344nden noch weitere Ma337nahmen vor, so die Vermessung des Formats der Gegenst344nde mit der Kamera oder die Be-stimmung der Farbe des Gegenstandes mit optischen Sensoren. Das be-schriebene Verfahren weise damit nicht nur die Grundz374ge des Verfahrens nach dem Streitpatent auf, sondern lege dem Fachmann auch die in der vertei-digten Fassung des Patentanspruchs 1 genannten Schritte zur Merkmalsex-traktion und zur Merkmalscodegewinnung nahe. 19 - 12 - 3. Die Beklagten machen demgegen374ber geltend, das in der Entge-genhaltung D13 beschriebene Verfahren sei nicht geeignet, ein individuelles Objekt zu erkennen, sondern erkenne - entsprechend seiner Zielsetzung, einen Abgleich mit einem durchschnittlichen Gattungsgegenstand durchzuf374hren - nur eine Klasse von gleichen Objekten. Zum Abgleich gespeicherte Daten stammten jeweils nicht von dem konkret einzulagernden Gegenstand, sondern von einem Gegenstand gleicher Gattung, der als Referenz diene. Von diesem Gattungsgegenstand werde ein Helligkeitsgebirge aufgenommen und sodann werde manuell die Anzahl der identischen Titel (in diesem Fall B374cher) einge-geben. Die beschriebene Erfassung eines Gegenstandes mittels Diodenkame-ra solle den Barcode-Leser, der den jeweiligen Gegenstand anhand des darauf befindlichen Barcodes zuvor ermittele, nicht ersetzen, vielmehr sei sie nur ein zus344tzliches Kontrollmittel. Die klare Anweisung in der Entgegenhaltung D13, dass Merkmale zur Identifizierung einer Gattung in der Datenverarbeitung ge-speichert werden sollten, halte den Fachmann davon ab, diese Druckschrift 374berhaupt in Erw344gung zu ziehen. Weil die Entgegenhaltung D13 gerade auf eine 334bereinstimmung der Merkmalscodes ausgerichtet sei, ergebe sich hier-aus keine Anregung, einen individualisierenden Code f374r jedes einzelne Objekt zu erstellen. 20 4. Damit hat die Berufung keinen Erfolg. Die Lehre des Streitpatents ergab sich f374r den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 21 F374r ihn bestand, wenn er vor das vorstehend zu 1 dargestellte Problem gestellt war, schon deshalb Anlass, die Entgegenhaltung D13 heranzuziehen, weil darin ein Verfahren zur Erkennung und Identifikation (und/oder Qualit344ts-kontrolle) von Gegenst344nden beschrieben wird, die ein- und ausgelagert wer-den sollen, und damit ein Verfahren er366rtert ist, wie es auch Gegenstand des 22 - 13 - Streitpatents ist. Das beschriebene Verfahren kann, wie das Patentgericht zu-treffend angenommen hat, zur 334berwachung eines jeden Transportablaufs ein-gesetzt werden, z.B. bei der Einlagerung von B374chern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung. Es ist aber auch f374r jeden anderen Ablauf ein-setzbar, bei dem eine Erkennung eines Objekts stattfinden soll. Diesem Ver-st344ndnis tritt die Berufung auch nicht entgegen. Soweit sie den Standpunkt vertritt, wesentlich sei, dass die Entgegenhal-tung D13 keine individuelle Erkennung einzelner Objekte im Auge habe, son-dern allein einen Abgleich einzelner zu derselben Gattung geh366render Objekte anhand eines Referenzobjekts, tr344gt dies dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der Identifikationsmechanismus eines individuellen Objekts anhand zweier Aufnahmen - also der Abgleich eines mit einer Kamera herge-stellten Bildes eines Objekts mit einer sp344teren, zweiten Aufnahme des identi-schen Objekts - der Zuordnung eines Objekts zu einer Vielzahl identisch aus-sehender Objekte anhand zweier Aufnahmen entspricht. In beiden F344llen geht es um die Wiedererkennung eines Objekts anhand identischer Merkmale des zu identifizierenden Objekts selbst. Welchem Zweck dieser Vorgang dient, ist lediglich eine Frage des konkreten Einsatzes des Verfahrens und der Anpas-sung an die durch diesen Einsatz vorgegebenen Rahmenbedingungen. Bei der Entgegenhaltung D13 werden am Wareneingang Gegenst344nde, z.B. B374cher, mittels einer Diodenzeilenkamera optisch abgetastet, wobei aus den Eingangs-bildsignalen ein in der Datenverarbeitungseinrichtung durch zeilen- oder spal-tenweise Aufsummation der Helligkeitswerte der abgetasteten Buchoberfl344che (S. 9 Z. 19-24) abzuspeicherndes Helligkeitsgebirge erzeugt wird und dieses mit einem zweiten, am Warenausgang ebenfalls durch optische Abtastung des Objekts erzeugten und abgespeicherten weiteren Helligkeitsgebirge auf 334ber-einstimmung 374berpr374ft und das Objekt dadurch identifiziert wird. 23 - 14 - Die Entgegenhaltung D13 erm366glicht es somit, die Identifikation von be-sonderen Mitteln wie einem Transponder oder einem Barcode unabh344ngig zu machen, mit denen das zu identifizierende Objekt zun344chst versehen werden muss. Das erzeugte, gespeicherte und zum Zweck des Vergleichs mit einem anderen Helligkeitsgebirge in der Datenverarbeitungseinheit verarbeitete Hel-ligkeitsgebirge - dessen Ermittlung zur sicheren Erkennung durch die Vermes-sung des Buchformats (Objektformats) erg344nzt wird (S. 9 Z. 11-14) - ist nichts anderes als ein Merkmalscode im Sinne des Merkmals c. Die in der Entgegen-haltung ausdr374cklich vorgesehene M366glichkeit, einen solchen Code etwa beim Wareneingang zu erzeugen und mit einem weiteren, beim Warenausgang er-zeugten Code zu vergleichen (Patentanspruch 12 und Beschreibung S. 13 Z. 12-18), entspricht der Vorgehensweise nach den Merkmalen d bis g. 24 Dass die Entgegenhaltung au337erdem einen Barcode zu Pr374fungszwe-cken heranzieht, mit dem die zu identifizierenden Objekte versehen werden, ist unerheblich. Dies 344ndert nichts daran, dass der Fachmann der Entgegenhal-tung die entscheidende Anregung entnehmen konnte, mit einer Kamera die identifizierenden Merkmale des Objekts selbst aufzunehmen, hieraus einen Merkmalscode zu gewinnen und mit diesem sowie mindestens einer weiteren Aufnahme und einem hieraus gewonnenen weiteren Merkmalscode einen Co-devergleich und damit eine 334berwachung des Transportvorgangs zu erm366gli-chen. Die in der Entgegenhaltung nicht beschriebene Digitalisierung des Bildes bot sich im Priorit344tszeitpunkt ohne weiteres an. 25 5. Dass auch die weiteren Patentanspr374che keinen patentf344higen Ge-genstand beschreiben, hat das Patentgericht zutreffend ausgef374hrt. Die Beru-fung wendet sich hiergegen auch nicht. 26 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit 247 97 Abs. 1 ZPO. Kostenschuldnerin ist auch die Beklagte zu 2, da die Berufung kraft der den Anw344lten mit dem Recht zur Erteilung von Unter-vollmachten erteilten umfassenden Prozessvollmacht f374r beide Beklagte wirk-sam eingelegt worden ist. 27 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 Ni 16/05 (EU) -
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