BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 73/07 Verk374ndet am: 22. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 247247 528, 818, 196 BGB Erreicht der Unterhaltsbedarf nicht den Wert des geschenkten Grundst374cks-rechts, unterliegt auch der Teilwertersatz f374r einen Schenkungsr374ckforderungs-anspruch der zehnj344hrigen Verj344hrung gem344337 247 196 BGB. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den Beklagten aus 374bergeleitetem Recht Anspr374che zur R374ckforderung einer Schenkung geltend. 1 Am 26. Januar 1981 und 18. Oktober 1982 verkauften der Beklagte und seine Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem Grundst374ck jeweils zur H344lfte an die Mutter des Beklagten und deren Ehemann gegen Zah-lung eines Kaufpreises (Kaufvertrag vom 26.01.1981) bzw. gegen 334ber-nahme eines durch das Grundst374ck gesicherten Darlehens (Kaufvertrag vom 18.10.1982). 2 Mit notariellem 334berlassungsvertrag vom 21. Januar 1999 374bertrug die Mutter des Beklagten ihren h344lftigen Miteigentumsanteil an dem An- 3 - 3 - wesen teilweise gegen Gegenleistung, im 334brigen schenkungshalber auf den Beklagten. 4 Mit weiterem notariellen 334berlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 374bertrug die Mutter des Beklagten auch den zweiten Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck, den sie zuvor von ihrem zwischenzeitlich von ihr ge-schiedenen Ehemann 374bertragen bekommen hatte, unentgeltlich auf den Beklagten. Der Kl344ger gew344hrt der Mutter des Beklagten als 374ber366rtlicher So-zialhilfetr344ger seit dem 1. August 2001 Hilfe zur Pflege in einem Pflege-zentrum sowie einen Barbetrag. Mit 334berleitungsbescheid vom 21. April 2005 leitete er den Anspruch der Hilfeempf344ngerin auf R374ckforderung der Schenkung auf sich 374ber. 5 Mit der Klage begehrt der Kl344ger Zahlung in H366he der von ihm er-brachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen und st374tzt sich hierf374r auf den 334berlassungsvertrag vom 29. Juli 1999, hilfsweise auf denjenigen vom 21. Januar 1999. Der Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenanspr374chen wegen zugunsten seiner Mutter verauslagter Pflegeheimkosten, Rechtsanwaltskosten und sonstiger laufender Kosten erkl344rt. 6 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel einer Klageabweisung. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger den geltend gemachten R374ckforderungsanspruch zugebilligt. Es ist der Auffassung, bei der 334ber-tragung des h344lftigen Miteigentumsanteils an dem Grundst374ck durch den notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 habe es sich um eine Schenkung gehandelt, denn gem344337 Nr. III dieses Vertrags sei die 334bertragung un-entgeltlich erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung be-stehe kein Anlass, die notarielle Urkunde auszulegen. Im 334brigen k366nn-ten f374r eine Auslegung formbed374rftiger Vertr344ge nur solche Umst344nde ber374cksichtigt werden, die in der Urkunde einen, wenn auch unvollkom-menen Ausdruck gefunden h344tten. F374r eine Auslegung, wonach die Mut-ter des Beklagten, wie vom Beklagten behauptet, mit der 334bertragung eine Schuld ihres fr374heren Ehemanns habe tilgen wollen, finde sich in der Urkunde indessen kein Anhaltspunkt. Der Schenkungsr374ckforderungsanspruch sei auf Teilwertersatz ge-richtet. Die Klageforderung bleibe auch unter Ber374cksichtigung der von dem Beklagten geltend gemachten Verwendungen hinter dem Wert des durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 374bertragenen Miteigentums-anteils zur374ck. 9 Der Anspruch des Kl344gers sei nicht verj344hrt. Er unterliege der f374r grundst374cksbezogene Anspr374che geltenden zehnj344hrigen Verj344hrungs-frist gem344337 247 196 BGB. Grunds344tzlich sei der R374ckforderungsanspruch gem344337 247 528 Abs. 1 Satz 1, 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Naturalr374ckga-be gerichtet. Sei der Bedarf des Schenkers geringer als der Wert des ge-schenkten Gegenstands, sei gem344337 247 818 Abs. 2 BGB Teilwertersatz in Geld zu leisten, weil bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem h344lf- 10 - 5 - tigen Grundst374cksanteil eine Teilherausgabe unm366glich sei. Ein solcher Teilwertersatzanspruch diene der Begrenzung des urspr374nglich auf Natu-ralherausgabe zielenden R374ckforderungsanspruchs und sei daher nur dessen Auspr344gung in den F344llen, in denen ein wiederkehrender Unter-haltsbedarf zu befriedigen sei, der geringer sei als der Wert des ge-schenkten Gegenstands. Es handele sich daher um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenks in Form einer Ersatz-leistung in Geld. Schlie337lich sei der R374ckforderungsanspruch des Kl344gers auch nicht durch Aufrechnung untergegangen. Aufrechenbare Forderungen st374nden dem Beklagten nicht zu. 11 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Der Beklagte schuldet dem Kl344ger aufgrund der 334berleitung der Anspr374che seiner Mutter gem344337 247 528 Abs. 1, 247 812 Abs. 1, 247 818 Abs. 2 BGB die R374ckgabe des mit dem 334berlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 geschenk-ten Grundst374cksanteils in Form von Geldleistungen in H366he des jeweils entstandenen und vom Kl344ger gedeckten Unterhaltsbedarfs. 12 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der 334bertragung der Miteigentumsh344lfte aufgrund des 334berlassungsvertrags vom 29. Juli 1999 handele es sich um eine Schenkung i.S. des 247 516 BGB, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. 13 a) Entgegen seiner Auffassung war das Berufungsgericht aller-dings nicht aufgrund des klaren Wortlauts der notariellen Urkunde, nach der die 334bertragung unentgeltlich erfolgte, der Aufgabe enthoben, das von den Vertragsparteien tats344chlich Gewollte festzustellen. 14 - 6 - Vielmehr ist auch bei formbed374rftigen Willenserkl344rungen zun344chst der Bedeutungsgehalt des Rechtsgesch344fts unter Ber374cksichtigung s344mt-licher Umst344nde zu ermitteln, soweit solche Umst344nde einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl344rung zum damaligen Zeitpunkt zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 unter II 2 a). Bei dieser ersten Stufe der Auslegung sind auch solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die keine Erw344hnung oder Andeutung in der beur-kundeten Form gefunden haben. Erst nach Ermittlung des wirklich gewoll-ten und f374r den Erkl344rungsempf344nger erkennbaren Erkl344rungsinhalts ist in einer zweiten Stufe zu pr374fen, ob und inwieweit das Rechtsgesch344ft in seiner beurkundeten Form den Formzw344ngen gen374gt (vgl. BGHZ 86, 41, 47; BGH, Urt. v. 12.7.1996 - V ZR 202/95, NJW 1996, 2792 unter III 1; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, 247 133 Rn. 30). Die "Andeutungs-theorie", wonach eine Willenserkl344rung auch dann der gesetzlich vorge-schriebenen Form gen374gen kann, wenn ihr im Wege der Auslegung er-mittelter Inhalt in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, gewinnt erst f374r diese zweite Stufe der Ausle-gung Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1996 - V ZR 202/95 aaO; Staudinger/Singer, BGB aaO, 247 133 Rn. 31). Gen374gt die beurkundete Form des Rechtsgesch344fts nicht den Formanforderungen, liegt ein Formmangel vor, weil die tats344chlich und erkennbar gewollte Willenser-kl344rung nur unvollst344ndig beurkundet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1998 - V ZR 379/97, NJW 1999, 351 unter 2.), sofern der Formmangel nicht aufgrund von Vorschriften wie etwa 247 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wurde. 15 b) Im Streitfall ergibt sich daraus jedoch keine vom Berufungsur-teil abweichende Auslegung. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Kaufpreis f374r den ersten Kaufvertrag vom 26. Januar 1981 sei nie bezahlt 16 - 7 - worden, h344tte dies ohne weitere rechtsgestaltende Erkl344rungen nur das weitere Bestehen des Kaufpreisanspruchs zur Folge. Soweit nach dem streitigen Vortrag des Beklagten die im Kaufvertrag vom 18. Oktober 1982 erkl344rte Eigentums374bertragung mit der darin bestimmten Gegenleis-tung nur deshalb vereinbart worden sein sollte, um den Anschein eines Mietverh344ltnis zu konstruieren und damit eine g374nstigere steuerrechtliche Veranlagung erzielen zu k366nnen, m374ssen die Vertragsparteien sich daran festhalten lassen. Bei einer aus steuerrechtlichen Gr374nden gew344hlten Vertragsgestaltung fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechts-bindungswillen und steht dem Vertrag der Einwand eines Scheinge-sch344fts nicht entgegen, denn die steuerrechtliche Anerkennung setzt ein g374ltiges, ernstlich gewolltes Rechtsgesch344ft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 264/07, WM 2009, 986 Tz. 13 m.w.N.; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, 247 117, Rn. 13). Der weitere Vortrag des Beklagten f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Verfahrensr374gen sind von der Revisi-on hierzu nicht erhoben worden. 2. Auch soweit das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzun-gen des geltend gemachten R374ckforderungsanspruchs bejaht und Ge-genanspr374che des Beklagten verneint hat, l344sst seine Entscheidung kei-nen Rechtsfehler erkennen; die Revision erhebt auch insoweit keine R374-gen. 17 3. Der R374ckforderungsanspruch des Kl344gers ist nicht verj344hrt. Dieser Anspruch verj344hrt, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, gem344337 247 196 BGB in zehn Jahren. 18 a) Die zehnj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 196 BGB gilt f374r An-spr374che auf 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck. Hierzu z344hlen auch gesetzliche Anspr374che, insbesondere Anspr374che auf Her- 19 - 8 - ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Tz. 19; Urt. v. 6.2.2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Tz. 30). 247 196 BGB ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundst374cks gerichteten Schenkungsr374ck-forderungsanspruch gem344337 247 528 BGB anzuwenden, der nach den f374r Bereicherungsanspr374che geltenden Vorschriften zu erf374llen ist. b) 247 196 BGB gilt f374r einen solchen Schenkungsr374ckforderungs-anspruch, mit dem die Herausgabe eines Grundst374cks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht wird, weil die H366he des R374ckforderungsanspruchs hinter dem Grundst374ckswert zur374ckbleibt. 20 aa) In der Literatur wird 374berwiegend die Auffassung vertreten, die zehnj344hrige Verj344hrungsfrist des 247 196 BGB sei nicht auf Sekund344ran-spr374che anzuwenden, weil der Gesetzgeber mit der l344ngeren Frist nur dem Umstand habe begegnen wollen, dass die Abwicklung der 334bertra-gung von Grundst374cksrechten nicht allein vom Willen der Vertragspartei-en abh344nge, und in der Rechtspraxis solche Anspr374che mitunter aus sachgerechten Gr374nden 374ber mehrere Jahre nicht geltend gemacht w374r-den. Dieser Zweck treffe bei der Erbringung von Ersatzleistungen nicht zu (vgl. AnwK-BGB/Mansel/St374rner, 247 196 Rn. 29; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, 247 196 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 196 Rn. 6; Amann/Brambring/Hertel, Vertragspraxis nach neu-em Schuldrecht, 2. Aufl., S. 284). Jedenfalls sofern der Sekund344ran-spruch nicht ebenfalls auf die 334bertragung von Grundst374cksrechten ge-richtet sei, sei auf ihn die Regelverj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB anzu-wenden (vgl. M374nchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 195 Rn. 39; Pr374tting/Kesseler, BGB, 4. Aufl., 247 196 Rn. 3). 21 - 9 - bb) Jedenfalls f374r den Teilwertersatzanspruch ist diese Auffassung nicht zutreffend. 22 23 (1) Die Begr374ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung weist in Bezug auf die l344ngere Verj344hrungsfrist in 247 196 BGB nicht allein auf zwei Anwendungsbeispiele hin, bei denen die im Grundbuch zu wah-rende Erf374llung von Anspr374chen auf 334bertragung von Grundst374cksrech-ten sich 374ber einen l344ngeren Zeitpunkt hinziehen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 105). Sie stellt auch grunds344tzlich darauf ab, dass die nach dem bisherigen Recht geltende drei337igj344hrige Verj344hrungsfrist im Immobilienverkehr allgemein zu keinerlei Missst344nden gef374hrt habe; insbesondere seien bei Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verj344hrung zu begegnen h344tte, kaum zu bef374rchten, weil diesbez374g-liche Anspr374che in der Regel auf notariellen Urkunden beruhten (BT-Drucks. 14/6857, S. 6). Aus der Begr374ndung des Gesetzentwurfs l344sst sich deshalb keine einschr344nkende Auslegung des 247 196 BGB rechtferti-gen, die dessen Verj344hrungsfrist ausschlie337lich auf Anspr374che anwendet, deren Erf374llung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht schon, dass 247 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist. Der Zweck des 247 196 BGB ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, Anspr374che nicht der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB zu un-terwerfen, wenn sie sich auf eine 334bertragung von Immobiliarrechten be-ziehen. Schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht waren solche Anspr374che von einer kurzen Verj344hrung ausgenommen, indem Verj344hrungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gem344337 247 196 BGB a.F. nur f374r den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen wa-ren. Die Neufassung des 247 196 BGB ist deshalb Ausdruck des Bestre-bens des Gesetzgebers, f374r auf Immobiliarrechte bezogene Anspr374che auch weiterhin keine Verj344hrungsfristen von nur zwei, drei oder vier Jah- 24 - 10 - ren vorzusehen, weil der Umgang mit Grundst374cksrechten einerseits h344u-fig l344ngerer Verj344hrungsfristen bedarf und andererseits die Gr374nde f374r kurze Verj344hrungsfristen bei solchen Anspr374chen regelm344337ig weniger relevant erscheinen. 25 Die Verj344hrungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuld-ner vor Beweisn366ten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Ab-stand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten k366nnen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO vor 247 194 Rn. 5; M374nchKomm.BGB/Grothe aaO vor 247 194 Rn. 6). Dar374ber hinaus dient die Verj344hrung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit (vgl. M374nchKomm.BGB/Grothe aaO vor 247 194 Rn. 7). Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang f374r die 334bertragung von Grund-st374cksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot f374r alle Beteiligten erheblich. Weiterhin besteht zwar auch bei Grund-st374cksrechten ein Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, jedoch steht diesem Interesse bei 334bertragungsanspr374chen regelm344337ig das Inte-resse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis mit gr366337erem Gewicht gegen374ber. Grundst374cksgesch344fte - auch Grund-st374cksschenkungen - beruhen im Vergleich zu Alltagsgesch344ften in der Regel auf einer sorgf344ltigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie h344ufig Verm366genswerte von gr366337erem Um-fang, weshalb sich die Beschr344nkung der Durchsetzbarkeit von Anspr374-chen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken w374r-de als bei Waren- und Dienstleistungsgesch344ften des t344glichen Lebens. Schlie337lich bed374rfen Verj344hrungsregelungen, um ihrem Zweck zur Rechtsklarheit gerecht zu werden, grunds344tzlich einer generalisierenden Handhabung. Ihre Anwendung gestattet keine auf den Einzelfall bezoge- 26 - 11 - ne Betrachtung, ob die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs wertungsm344337ig der Fallkonstellation entspricht, derentwegen die Verj344hrungsfrist vom Gesetzgeber bestimmt wurde. 27 (2) Die sich daraus ergebenden Zwecke des 247 196 BGB werden bei einem unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks gerichteten R374ck-forderungsanspruch gem344337 247 528 BGB in gleicher Weise relevant wie f374r einen Teilwertersatzanspruch. Dass der Beklagte nicht den geschenkten Miteigentumsanteil he-rauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des R374ckforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zur374ckfordern darf, der f374r eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unm366glich. Diese Unm366glichkeit f374hrt gem344337 247 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in H366he des Teils, der wertm344337ig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht (vgl. statt vieler: BGHZ 94, 141, 143 f.; Sen.Urt. v. 17.12.2009 - Xa ZR 6/09, WuM 2010, 94 Tz. 13 m.w.N.). Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspr344che und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden m374sste (vgl. Sen.Urt. v. 17.12.2009 aaO Tz. 16). 28 Damit stellt sich die rechtliche Konstellation nicht anders dar als f374r die Verj344hrung solcher Anspr374che nach dem fr374heren Verj344hrungsrecht: Der Wertersatzanspruch soll dem Gl344ubiger ein volles 304quivalent f374r den Erf374llungsanspruch geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verj344h-rungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als bei dem Erf374l- 29 - 12 - lungsanspruch, an dessen Stelle er tritt (vgl. RGZ 61, 390 f.; BGHZ 50, 25, 29). Da beide Anspr374che auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfer-tigt, unterschiedliche Verj344hrungsfristen auf sie anzuwenden (vgl. BGHZ 87, 27, 36 f.). Hierf374r bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verj344hrungsfrist f374r den Sekund344ranspruch eine l344ngere oder eine k374rzere w344re als f374r den prim344ren Erf374llungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215 unter II 2 c). (3) Der dem Kl344ger zustehende Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verj344hrungsfrist zu unterwerfen wie der prim344re R374ckforde-rungsanspruch gem344337 247 528 BGB. Da dieser sich auf die R374ckgabe ei-nes geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundst374ck richtet, gilt f374r ihn die zehnj344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 196 BGB, welche noch nicht 30 - 13 - abgelaufen ist und somit der Durchsetzung der Klageforderung nicht ent-gegensteht. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 09.08.2006 - 4 O 152/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2007 - 13 U 161/06 -
Full & Egal Universal Law Academy