BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 74/08 Verk374ndet am: 9. Juni 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Lemke, Gr366ning und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Koblenz vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus 374bergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz we-gen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte ihm auch zuk374nftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. 1 2 Die gesch344digten Reisenden, die als Lehrkr344fte im Dienst des Kl344gers stehen, buchten f374r die Zeit vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise nach Peru. Dort verungl374ckten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von dem Beklagten gecharterte Reisebus eine B366schung hinabst374rzte, und wurden zum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach Peru, wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen R374ck-transport der Gesch344digten nach Deutschland veranlasste. Die Reisenden machten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende - 3 - der Reise Anspr374che gegen374ber dem Beklagten geltend, die von dessen Haft-pflichtversicherung reguliert wurden. Der Kl344ger, der den verungl374ckten Lehrern durch das nieders344chsische Landesamt f374r Bez374ge und Versorgung (NLBV) Beihilfen zu den Heilbehand-lungskosten geleistet und die Dienstbez374ge f374r die Zeitr344ume unfallbedingter Arbeitsunf344higkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des 247 651g Abs. 1 BGB in Anspruch. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers, mit der nur noch vertragliche Anspr374che geltend gemacht worden sind, ist er-folglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger die von ihm erhobenen Schadensersatzanspr374che im Hinblick auf er-brachte Heilbehandlungsaufwendungen und Dienstausfallkosten im beschr344nk-ten Umfang, n344mlich bez374glich der Reisenden K. und B. , weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-genommen, dass Schadensersatzanspr374che des Kl344gers durch Vers344umung der Ausschlussfrist f374r die Anmeldung reisevertraglicher Gew344hrleistungsan-spr374che (247 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind. 5 I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe seine Anspr374che nicht nur selbst gegen374ber dem Rei-severanstalter geltend machen, sondern dabei auch die Frist des 247 651g Abs. 1 BGB einhalten m374ssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der 374bergegange-nen Anspr374che durch den Kl344ger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden, 7 - 4 - dass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Anspr374che aus dem Reise-vertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht h344t-ten. Die Ausschlussfrist des 247 651g BGB habe zumindest auch den Zweck, dem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis dar374ber zu verschaffen, welche Anspr374che durch wen gegen ihn erhoben w374r-den, damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einlei-tung von m366glichen Regressverfahren in die Wege leiten k366nne. Diesem Inter-esse werde nicht gedient, wenn lediglich der Reisende die ihm verbliebenen, unter Umst344nden nur noch geringf374gigen Anspr374che anmelde und dann nach einer unter Umst344nden l344ngeren Zeit der Anspruchsinhaber aus 374bergegange-nem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die gesetzgeberi-sche Begr374ndung der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB, wonach das Beweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung der gegen ihn gerichteten Anspr374che erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift nur dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der An-spr374che angewiesen sei, um von einem Reisemangel 374berhaupt Kenntnis zu erhalten, und damit bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der Fristvorschrift entbehrlich sei. Es sei auch nicht rechtsmissbr344uchlich, dass der Kl344ger wegen Vers344u-mung der Ausschlussfrist mit seinen Anspr374chen gegen374ber dem Beklagten ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten ge-gen374ber dem Kl344ger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent gezeigt haben k366nnte, dass er die Anspr374che auch ohne Einhaltung der Frist nicht ablehnen werde. 8 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Dem Kl344ger stehen vertragliche Anspr374che aus 374bergegangenem Recht gegen den Beklagten nicht zu. 9 - 5 - 10 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger, auf den schon zum Zeitpunkt des Unfalls gem344337 247 95 Satz 1 Nds. BeamtenG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gew344hr-leistungsanspr374che insoweit 374bergegangen waren, als er w344hrend einer auf der K366rperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstf344higkeit oder infolge der K366rperverletzung zur Gew344hrung von Leistungen verpflichtet gewesen ist, seine Anspr374che selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten h344tte anmelden m374ssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Anspr374che innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Anspr374che durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-rungs374bergang 374bergegangen sind. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-zeitige Anmeldung der 374bergegangenen Anspr374che durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-satzanspr374che erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 247 651g Rdn. 2; M374nchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. 247 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. 247 651g Rdn. 2; a.A. F374hrich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Br374ning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.). 11 a) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit dar374ber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gew344hrleis-tungsanspr374che auf ihn zukommen, damit er unverz374glich die notwendigen Beweissicherungsma337nahmen treffen, etwaige Regressanspr374che gegen seine Leistungstr344ger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-nachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie 12 - 6 - der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgef374hrt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gew344hrleistungsanspr374che allerdings nur durch eine Anmel-dung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des f374r ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungstr344ger 374bergegangenen Teilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die eigene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus 374bergegange-nem Recht f374r unentbehrlich erachtet. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Reiseveranstalter m366glichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-kommenden Anspr374che zu verschaffen, kann indes gleicherma337en nicht hin-reichend erf374llt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Anspr374che geltend macht. Denn damit steht f374r den Reiseveranstalter noch keineswegs sicher fest, ob weitere Anspr374che aufgrund 374bergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-ne Inanspruchnahme entwickeln k366nnte. W344hrend f374r den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst 374berhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Anspr374che durch den Reisenden f374r den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-rungen Dritter noch auf ihn zukommen k366nnen. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zun344chst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufkl344rung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu k374mmern, etwa weil die H366he der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgr374nde deren Begleichung nahelegen oder im Verh344ltnis zur H366he der angemeldeten An-spr374che die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. 13 - 7 - Das von der Rechtsprechung als sch374tzenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine 334berpr374fungs- und Beweissicherungst344tigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. M374sste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-grenzt mit der Geltendmachung weiterer Anspr374che in unbekannter H366he durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, w374rde der von 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. b) 334berdies w374rde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit f374h-ren, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus 374bergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abh344ngig w344re, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer H366he zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung begr374nden. Diese Unsicherheit best374nde nicht nur bei dem vom Normzweck gesch374tzten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-bers aus 374bergegangenem Recht, der im Einzelfall zu pr374fen h344tte, ob bereits die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet w344re, eine eigene fristgem344337e Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-legungsma337stab heranzuziehende Normzweck des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-rade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar ausnahmsweise entbehrlich ist. 14 c) Der Zessionar wird durch die f374r ihn bestehende Pflicht, seinen Anspruch innerhalb der Frist des 247 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-rechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch f374r ihn 15 - 8 - gilt die der Vermeidung von H344rtef344llen dienende Regelung in 247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine Anspr374che noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-haltung der Frist verhindert war. 3. Der Kl344ger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, die Voraussetzungen f374r eine Exkulpation gem344337 247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erf374llt, f374r deren Vorliegen den Gl344ubiger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschr344nkt nachpr374fbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552) W374rdigung, dass der Kl344ger nach Kenntniserlangung vom Bestehen sei-ner Anspr374che deren Geltendmachung nicht unverz374glich nachgeholt habe, ist nicht zu beanstanden. 16 a) Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist ver-s344umt hat, muss seinen Anspruch unverz374glich nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ 159, 350, 358). Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzan-spruchs nicht l344nger als n366tig warten, wobei ihm eine angemessene 334berle-gungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heran-ziehung der vom Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstrei-tigen Zeitr344ume, die zwischen der Kenntniserlangung der zust344ndigen Sach-bearbeiterin vom Schadenseintritt und der Anspruchsanmeldung jeweils ver-strichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverz374glich im Sinne des 247 121 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Soweit die Revision hiergegen im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bez374glich der Lehrerin K. anf374hrt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden Landes die hinter dem Be-klagten stehende Versicherung f374nf Tage nach Kenntniserlangung von der Person des Schuldners angeschrieben habe, l344sst dieses Vorbringen die vor- 17 - 9 - ausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der Unfallbeteili-gung der Gesch344digten und die anschlie337ende nur z366gerliche Einholung weite-rer Informationen unber374cksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch das NLBV vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die Sachbearbeiterin 374berhaupt von der gesch344digten Lehrerin schriftlich weitere Aufkl344rung erbeten hat. Die im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bez374glich der Lehrerin B. erhobene R374ge der Revision, dass die zwischen Kenntniser- langung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Z366-gern im Sinne des 247 121 Abs. 1 BGB erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn sie l344sst unber374cksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung f374r diese Gesch344digte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund desselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zu-st344ndige Regressstelle des klagenden Landes herangetragen worden ist. In-soweit hat der Kl344ger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche n344here 334berpr374fung zum anspruchsbegr374ndenden Ereignis oder 334berlegungen zur Frage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein k366nnten. b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte Vers344umung der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran, dass der Kl344ger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen m374ssen. 18 19 Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei Vertragsschluss 374ber die nach 247 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-gen gew344hrenden Dienstherrn oder Sozialversicherungstr344ger. Daher l344sst sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-frist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft vers344umt hat, wenn der Reise-veranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - 10 - - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte 374bertra-gen, die gegen den Reiseveranstalter aus 374bergegangenem Recht mit eigen-st344ndigen Forderungen vorgehen. Sonstige Gr374nde f374r eine unverschuldete Unkenntnis des Kl344gers von der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit einer allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land nicht geh366rt werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterh344lt er eine ei-gene mit Schadensregulierungen befasste Regressstelle, und es ist ihm zuzu-muten, sich hinreichend 374ber die insoweit einschl344gigen Fristvorschriften zu informieren. 20 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der Ausschlussfrist auch kein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Beklagten ge-sehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegen374ber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Be-lange und eine Schadensregulierung gek374mmert hat, stellt keine rechtsge-sch344ftliche Erkl344rung gegen374ber weiteren Anspruchsgegnern dar. Ohnehin hat der Kl344ger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Anspr374che wegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegen374ber unterlassen zu haben. Damit ist f374r die Annahme rechtsmissbr344uchlicher Beru-fung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung f374r rechtsmiss-br344uchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verj344h-rungs- oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsbe-rechtigten gegen374ber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur 344hnlichen Problematik treuwidrigen Berufens auf eine Fristvers344umung bei der ehemals in 247 12 Abs. 3 VVG geregelten Ausschlussfrist Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 12 Rdn. 52). Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklag-ten gegen374ber dem Kl344ger verweisen. 21 - 11 - 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck M374hlens Lemke Gr366ning Berger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 O 323/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2008 - 10 U 1165/07 -
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