BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 74/09 Verk374ndet am: 18. M344rz 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nabenschaltung II EP334 Art. 65, 70; IntPat334bkG (Fassung vom 20.12.1991) Art. II 247 3 Hat der Patentinhaber fristgerecht eine 334bersetzung des nicht in deutscher Sprache ver366ffentlichten europ344ischen Patents eingereicht, findet Art. II 247 3 Abs. 2 IntPat334bkG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents f374r die Bundesrepublik Deutschland, wenn die 334bersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grunds344tz-lich als Fehler der 334bersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II 247 3 Abs. 4 und 5 IntPat334bkG bestimmen. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2010 - Xa ZR 74/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. M344rz 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keu-kenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 28. Mai 2009 verk374nde-te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europ344ischen Patents 531 608 (Klagepatents), dessen Inhaberin die Kl344gerin ist, auf Unter-lassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in An-spruch. Das Klagepatent ist am 19. Februar 1992 angemeldet und am 24. Mai 1995 ver366ffentlicht worden. Es betrifft eine Fahrradnabenschaltung und umfasst elf Patentanspr374che. Die Verfahrenssprache ist Englisch. 1 2 Die Kl344gerin hat eine vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 02 657 ver366ffentlichte deutsche 334bersetzung des Klagepatents eingereicht. Darin waren die erste Abschnitts374berschrift "Description" auf Sei- - 3 - te 2 der Klagepatentschrift sowie die Zeilen 46 bis 58 auf Seite 11 und die erste Zeile auf Seite 12 der Patentschrift ausgelassen. Die Textstelle beschreibt Schaltabl344ufe innerhalb des zweiten von zwei Ausf374hrungsbeispielen der erfindungsgem344337en Mehrgangnabe. 3 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat dieses Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, der die Beklagten entgegentreten. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Das Klagepatent habe wegen der unvollst344ndigen 334bersetzung in die deutsche Sprache von Anfang an in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung ent-faltet. Art. II 247 3 Abs. 2 IntPat334bkG, der nach der 334bergangsvorschrift des Art. XI 247 4 IntPat334bkG auf das vor dem 1. Mai 2008 ver366ffentlichte Klagepatent anzuwenden sei, schreibe vor, dass eine deutsche 334bersetzung des europ344i-schen Patents in der Fassung einzureichen sei, die der Patenterteilung zugrun-de gelegen habe. Eine 334bersetzung der Patentschrift liege schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann vor, wenn sie vollst344ndig sei, n344mlich alle Teile der Beschreibung l374ckenlos aufweise. Auch Sinn und Zweck des 334bersetzungs-erfordernisses verlangten eine vollst344ndige 334bersetzung. Die 334bersetzung solle dazu dienen, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsf344higkeit der deut-schen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu f366rdern. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn die - 4 - 334bersetzung vollst344ndig sei. Nach Art. 69 EP334 bestimme sich zudem der Schutzbereich eines europ344ischen Patents nach dem Inhalt der - stets auch in deutscher Sprache vorliegenden - Patentanspr374che, zu deren Auslegung die gesamte Patentbeschreibung und etwaige Zeichnungen heranzuziehen seien. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung best344tige das Erfordernis der Einreichung einer vollst344ndigen 334bersetzung. Ausweislich der Gesetzesbegr374n-dung sei der deutsche Gesetzgeber davon ausgegangen, dass ihm durch Art. 65 EP334 die Befugnis einger344umt werde, vom Anmelder oder Patentinhaber die Einreichung einer 334bersetzung der gesamten Patentschrift verlangen zu k366nnen. Dies habe er mit der Regelung in Art. II 247 3 Abs. 1 IntPat334bkG umge-setzt. Das Gesetz unterscheide ankn374pfend an Art. 68 und Art. 70 EP334 konse-quent zwischen dem Fall einer fehlenden und dem Fall einer fehlerhaften 334ber-setzung. Die Rechtsfolgen des Art. II 247 3 Abs. 4 und 5 IntPat334bkG betr344fen le-diglich inhaltliche M344ngel einer vorhandenen 334bersetzung. Fehle hingegen ein Teil der 334bersetzung, werde insoweit keine Patentinformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Deshalb handele es sich bei der teilweise fehlenden 334ber-setzung nicht um einen Unterfall einer fehlerhaften 334bersetzung. II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dem Klagepatent zu Unrecht die gesetzlichen Wirkungen in der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen. 7 1. Das in Art. II 247 3 Abs. 1 IntPat334bkG normierte 334bersetzungserfor-dernis ist vom nationalen Gesetzgeber mit Wirkung zum 7. Juli 2008 ersatzlos gestrichen worden; es besteht f374r Patente, bei denen der Hinweis auf die Ertei-lung nach dem 1. Mai 2008 ver366ffentlicht worden ist, nicht mehr. Die Regelung ist indessen f374r das vor dem 1. Mai 2008 ver366ffentlichte Klagepatent weiter an-zuwenden (Art. XI 247 4 IntPat334bkG). 8 - 5 - 2. Art. II 247 3 Abs. 1 IntPat334bkG bestimmt, dass der Patentinhaber in-nerhalb einer Frist von drei Monaten beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche 334bersetzung der Patentschrift einzureichen hat. Absatz 2 regelt sodann, dass die Wirkungen des europ344ischen Patents f374r die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die 334bersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgem344337e Ver366ffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Geb374hr nicht fristgerecht entrichtet wird. Die deutsche 334bersetzung wird gem344337 Absatz 3 vom Deutschen Patent- und Markenamt ver366ffentlicht. Gem344337 Absatz 4 kann der Patentinhaber eine berichtigte 334bersetzung einreichen, wenn die nach Absatz 3 ver366ffentlichte 334bersetzung fehlerhaft ist. Auch diese berichtigte 334bersetzung wird ver366ffent-licht. Ist die 334bersetzung der europ344ischen Patentschrift fehlerhaft, so darf der-jenige, der im Inland im guten Glauben die Erfindung in Benutzung genommen hat, die Erfindung benutzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften 334bersetzung der Patentschrift darstellen w374rde (Absatz 5). 9 Damit bestimmt Art. II 247 3 IntPat334bkG nicht ausdr374cklich, welche Folgen eintreten, wenn die 334bersetzung nicht vollst344ndig ist. 334ber die Beantwortung dieser Frage besteht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Streit. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die unvollst344ndige 334bersetzung ziehe die Rechtsfolgen des Absatzes 2 nach sich, vertritt ebenso das Landgericht D374sseldorf (InstGE 7, 136 = GRUR Int. 2007, 429; InstGE 11, 1 = Mitt. 2009, 234 mit abl. Anm. Sendowski; mit Einschr344nkungen Mitt. 2009, 469; ebenso Vo337, GRUR 2008, 654 f.; Schulte/P374schel, PatG, 8. Aufl., Anh. I IntPat334bkG Rdn. 20). Anderer Auffassung ist das Landgericht Mannheim (Mitt. 2009, 402 m. zust. Anm. Ehlers; ebenso K374hnen, Mitt. 2009, 345). 10 11 3. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten wer-den. Auslassungen in der 334bersetzung der Patentschrift sind grunds344tzlich als - 6 - Fehler der 334bersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II 247 3 Abs. 4, 5 IntPat334bkG a.F. bestimmen. a) Ausgangspunkt ist Art. 65 EP334, der es den Vertragsstaaten gestat-tet, eine 334bersetzung der Patentschrift in ihre Amtssprache zu verlangen. Ge-m344337 Art. 70 EP334 ist jedoch die Fassung eines europ344ischen Patents in der Ver-fahrenssprache in jedem Vertragsstaat die allein verbindliche Fassung. Von der in Absatz 3 einger344umten M366glichkeit, eine nach dem Recht eines Vertrags-staates vorgeschriebene 334bersetzung als ma337geblich zu bestimmen, wenn da-nach der Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrensspra-che, hat der deutsche Gesetzgeber in Art. II 247 3 IntPat334bkG nur insoweit Gebrauch gemacht, als nach Art. II 247 3 Abs. 5 IntPat334bkG der gute Glaube an den sich aus einer fehlerhaften 334bersetzung ergebenden scheinbaren Schutz-bereich durch ein Weiterbenutzungsrecht gesch374tzt wird. Inhaltliche Abwei-chungen zwischen Patentschrift und 334bersetzung haben danach auf Bestand und Schutzbereich des europ344ischen Patents in der Bundesrepublik Deutsch-land keinen Einfluss. 12 F374r den Fall, dass ein Vertragsstaat von der in Art. 70 Abs. 3 EP334 einge-r344umten M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, muss dem Patentinhaber gem344337 Art. II 247 3 Abs. 4 IntPat334bkG gestattet werden, eine berichtigte 334bersetzung des europ344ischen Patents einzureichen. Selbst wenn mithin die 334bersetzung Einfluss auf den Schutzbereich hat, entfaltet die berichtigte 334bersetzung rechtli-che Wirkung, wobei das Europ344ische Patent374bereinkommen nicht danach un-terscheidet, worin die Fehlerhaftigkeit bestanden hat oder welches Ausma337 sie hatte. Diese Ma337st344be, die das 334bereinkommen anlegt, w374rden verschoben, wenn die Vollst344ndigkeit der 334bersetzung zur weiteren Wirksamkeitsvorausset-zung des Patents erhoben w374rde. Die Rechtsfolge, dass die Wirkungen des europ344ischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, sieht Art. II 247 3 IntPat334bkG dementsprechend in 334bereinstimmung mit Art. 65 Abs. 3 EP334 13 - 7 - nur in Absatz 2 f374r die dort genannten F344lle vor, dass die 334bersetzung nicht fristgerecht oder in einer nicht ordnungsgem344337en Form eingereicht wird oder dass die Geb374hr nicht fristgerecht entrichtet wird. b) Dies entspricht dem in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. II 247 3 IntPat334bkG (BT-Drucks. 12/632 = BlPMZ 1982, 46 ff.) n344her erl344uterten Zweck des Gesetzes. Danach soll die 334bersetzung der europ344ischen Patentschrift dazu dienen, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsf344higkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Ver-breitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu f366rdern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegen374ber ihrer ausl344ndi-schen Konkurrenz beseitigen. Soll die 334bersetzung informatorischen Charakter haben, ist es folgerichtig, dass ihr anhaftende M344ngel keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Klagepatents zeitigen. Die Begr374ndung bemerkt, dass von der M366glichkeit des Art. 70 Abs. 3 EP334, im Falle einer den Schutzbereich einengenden Fassung der 334bersetzung diese engere Fassung f374r verbindlich zu erkl344ren, kein Gebrauch gemacht werden, es vielmehr uneingeschr344nkt bei der G374ltigkeit der Fassung der Verfahrenssprache verbleiben soll. Eine Aus-nahme davon soll lediglich Art. II 247 3 Abs. 5 IntPat334bkG machen, der denjeni-gen F344llen Rechnung tr344gt, in denen die Erfindung im Vertrauen auf eine enge-re Fassung der 334bersetzung in Benutzung genommen worden ist. F374r den Ver-letzungsrechtsstreit wird sodann nochmals ausdr374cklich hervorgehoben, dass die Fassung des Klagepatents in der Verfahrenssprache die ma337gebliche sein soll. 14 c) Diesem Sinn und Zweck des Art. II 247 3 IntPat334bkG entspricht es, dass eine unvollst344ndige 334bersetzung die Rechtsfolgen des Absatzes 2 nicht ausl366st, jedenfalls soweit eine 334bersetzung vorgelegt wird, die der Form nach eine ordnungsgem344337e Ver366ffentlichung gestattet und, wenngleich mit Auslas- 15 - 8 - sungen, eine 334bertragung der Patentschrift aus der Verfahrenssprache in die deutsche Sprache enth344lt. Sowohl im Fall einer unvollst344ndigen als auch im Fall einer fehlerhaften 334bersetzung wird der Zweck der Norm, die interessierte 326ffentlichkeit zu infor-mieren, nicht in vollem Umfang erreicht. Sowohl im einen wie im anderen Fall kann der Patentschrift die Information 374ber die technische Lehre des Streitpa-tents nicht vollst344ndig und zweifelsfrei entnommen werden. Ob dieser Mangel auf Fehlern oder auf Auslassungen beruht, spielt dabei gemessen an Sinn und Zweck der Regelung keine entscheidende Rolle. Auslassungen beeintr344chtigen grunds344tzlich das Informationsinteresse auch nicht st344rker als sinnentstellende 334bersetzungen. Auch wenn eine 334bersetzung in wesentlichen Teilen fehlerhaft ist, kann eine berichtigte 334bersetzung nachgereicht werden. Dies tr344gt nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen der Beteiligten hinreichend Rechnung. Entscheidend ist dabei nicht, wie umfangreich die Fehler sind und ob sie inhaltlich f374r das Verst344ndnis bedeutsam sind. Dies w374rde eine Pr374fung im Einzelfall voraussetzen, die der Gesetzgeber nicht als ma337geblich angese-hen hat. K366nnen aber selbst inhaltlich schwerwiegende M344ngel durch Einrei-chung einer Berichtigung geheilt werden, so kann nichts anderes f374r Auslas-sungen gelten, die ebenso wie die Fehlerhaftigkeit die Kenntnisnahme vom In-halt der Patentschrift erschweren. Zudem l344sst sich in Grenzf344llen, wie bei dem Fehlen einzelner W366rter oder Halbs344tze einerseits und einer grob sinnentstel-lenden Wiedergabe des englisch- oder franz366sischsprachigen Textes anderer-seits eine klare Grenze zwischen Fehlern des Textes und Auslassungen im Text kaum ziehen. 16 Dem Erfordernis der Rechtssicherheit ist dadurch Rechnung getragen, dass ma337geblich die Patentanspr374che in der Verfahrenssprache bleiben. Den im Einzelfall dar374ber hinaus bestehenden Belangen des Vertrauensschutzes f374r denjenigen, der auf eine fehlerhafte oder unvollst344ndige 334bersetzung vertraut 17 - 9 - und hierdurch eine fehlerhafte Vorstellung vom Gegenstand oder Schutzbereich des Patents gewonnen hat, hat der Gesetzgeber durch die Einr344umung eines Weiterbenutzungsrechts Rechnung getragen. Dies stellt f374r den Fall einer feh-lerhaften wie f374r den Fall einer nicht vollst344ndigen Information 374ber den Ge-genstand des Patents gleicherma337en einen angemessenen Ausgleich der wi-derstreitenden Interessen dar. 18 4. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Zur Pr374fung der Angrif-fe der Berufung gegen die Beurteilung der Verletzungsfrage durch das Landge-richt ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.03.2006 - 21 O 5006/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3322/06 -
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