BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 76/07 Verk374ndet am: 12. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftre-ten k366nnen, begr374nden f374r sich gesehen keine au337ergew366hnlichen Umst344nde, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien k366nnen, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgem344337 ausgef374hrt hat. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - OLG M374nchen AG Erding - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 16. Mai 2007 verk374ndete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006 verk374ndete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abge344ndert, dass der Zinssatz f374r die dem Kl344ger zugesprochenen Verzugszinsen h366chstens 6 Pro-zent betr344gt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger, der seinen Wohnsitz in M374nchen hat, buchte bei der Beklag-ten, deren Gesch344ftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von M374nchen nach Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in M374nchen wurden die Flug-g344ste 374ber die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund f374r die Annullierung war ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion ent-deckt wurde. Der Kl344ger flog - nach entsprechender Umbuchung durch die Be- - 3 - klagte - 374ber Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit eintraf. Der Kl344ger begehrt deshalb eine Entsch344di-gung in H366he von 250 Euro gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nicht-bef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen. Das Amtsgericht hat die Entsch344digung antragsgem344337 zugesprochen. Es hat die deutschen Gerichte f374r international zust344ndig erachtet und die Ursache der Annullierung nicht als au337ergew366hnlichen Umstand angesehen, der sich auch dann nicht h344tte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-gericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte verneint (OLG M374nchen RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, 1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er den Entsch344digungsanspruch weiterverfolgt. 2 3 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April 2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtli-che Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2009 (C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801) entschieden, dass f374r eine Klage auf Ausgleichszahlungen in der hier gegebenen Konstella-tion nach Wahl des Kl344gers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zust344ndig ist. - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 I. Aus der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentschei-dung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ergibt sich, dass das Amtsgericht die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte zu Recht bejaht hat. 5 II. Zutreffend hat das Amtsgericht den Klageanspruch als begr374ndet angesehen. 6 1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. 7 Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klage als unzu-l344ssig abgewiesen hat. Zwar greift 247 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisions-gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, grunds344tzlich nicht ein, wenn das Sachverh344ltnis bisher nur vom erst-instanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gepr374ft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts be-gr374nden (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27). F374r eine Zur374ckverweisung aus diesem Grund ist jedoch kein Raum, wenn der f374r die Entscheidung erhebliche Vortrag der Parteien in beiden Instanzen unstreitig geblieben ist. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzul344ssig verworfen hat, ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zul344ssig, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der f374r eine rechtliche Beurteilung 8 - 5 - eine verwertbare tats344chliche Grundlage bietet, und bei einer Zur374ckverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht m366glich erscheint (BGH, Urt. v. 23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). F374r den Fall, dass das Beru-fungsgericht die Klage unter Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung als unzul344ssig abgewiesen hat, kann nichts anderes gelten, sofern die genann-ten Voraussetzungen erf374llt sind. Letzteres ist hier der Fall. Der zu beurteilende Sachverhalt l344sst sich dem Berufungsurteil entneh-men. Das Berufungsgericht hat gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erg344n-zend auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich, dass die Angaben 374ber die vorgesehenen und tats344ch-lichen Flugdaten sowie 374ber die Annullierung und deren Ursache unstreitig sind. Umstritten ist lediglich, ob die Beklagte alle zumutbaren Ma337nahmen zur Be-reitstellung eines Ersatzflugzeuges ergriffen hat. Letzteres ist f374r die Entschei-dung unerheblich. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Angesichts all dessen ist f374r eine 334berpr374fung, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begr374nden, kein Raum. 9 10 2. Der Anspruch auf Zahlung einer Entsch344digung gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist be-gr374ndet. a) Der Kl344ger wurde weniger als sieben Tage vor der planm344337igen Ab-flugzeit 374ber die Annullierung unterrichtet. Gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung h344tte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten m374s-sen, das es ihm erm366glichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen. 11 - 6 - b) Die Annullierung beruht nicht auf au337ergew366hnlichen Umst344nden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. 12 13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng auszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsm344ngel, wie sie im Streitfall vor-gelegen haben und in Erw344gungsgrund 14 der Verordnung erw344hnt werden, k366nnen nur dann als au337ergew366hnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Aus-374bung der T344tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-Hermann/Alitalia Tz. 23). Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grunds344tzlich keine au-337ergew366hnlichen Umst344nde begr374nden, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der er-forderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgem344337 ausgef374hrt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen T344tigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Der Gerichtshof rechnet zur normalen T344tigkeit eines Luftfahrtunterneh-mens sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhaf-te Wartung einer Maschine zur374ckzuf374hren ist (aaO Tz. 24 a.E.), als auch das Auftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zei-gen (Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle 344ndert mithin nichts daran, dass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen geh366rt, die beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten k366nnen und deshalb Teil des betrieblichen Alltags sind. Als au337ergew366hnlicher Umstand kann ein tech-nisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angese-hen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erw344gungsgrund 14 der 14 - 7 - Verordnung genannten Umst344nde hat, beispielsweise auf versteckten Fabrika-tionsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (Tz. 26). Die H344ufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Prob-leme ist hingegen als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vor-liegen oder Fehlen au337ergew366hnlicher Umst344nde im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung schlie337en lie337e (Tz. 37). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt daf374r, dass der technische Defekt, der im Streitfall zur Annullierung des Fluges gef374hrt hat, auf einem au337ergew366hnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne beruht. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung hier nicht, unabh344ngig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. 15 16 III. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kl344ger nur nach Ma337-gabe des lettischen Rechts zu. 17 1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich gem344337 Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. 18 Der dem Kl344ger zustehende Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Bef366rderungsvertrag, sondern aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dieser Anspruch h344ngt nicht davon ab, ob zwischen dem Reisenden als Gl344ubiger und dem ausf374hrenden Luftfahrtunter-nehmen als Schuldner des Anspruchs eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht (vgl. Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 9). Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Vor-aussetzung f374r die Anwendung der Verordnung ist gem344337 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, dass die Flugg344ste 374ber eine best344tigte Buchung verf374gen. Eine Bu-chung setzt gem344337 Art. 2 Buchst. g der Verordnung voraus, dass der Fluggast 374ber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verf374gt, aus dem hervorgeht, - 8 - dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Dies setzt regelm344337ig das Bestehen eines Be-f366rderungsvertrages voraus - sei es mit dem ausf374hrenden Luftfahrtunterneh-men, sei es mit einem anderen Unternehmen, f374r das jenes die Bef366rderungs-leistung erbringt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Bef366rde-rungsvertrag im Sinne der im vorliegenden Zusammenhang noch anwendbaren Regeln des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetzbuch dar. Auch wenn die Leistung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem anderen Luft-fahrtunternehmen erbracht wird, bildet der Bef366rderungsvertrag gegen374ber dem Reisenden die Grundlage f374r die Leistung. Das ausf374hrende Luftfahrtunterneh-men, das Schuldner des Anspruchs aus Art. 5 der Verordnung ist, wird im Rahmen der Erf374llung einer vertraglichen Pflicht t344tig. Sofern der Reisende we-gen versp344teter oder unterbliebener Leistungserbringung eigene Anspr374che gegen dieses Unternehmen hat, entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, auch diese nach den Grunds344tzen des Vertragsrechts zu behandeln. F374r die Frage, ob und in welcher H366he das Luftfahrtunternehmen im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung Verzugszinsen schuldet, ist deshalb - mangels einer Regelung in der Verordnung selbst - auf das Vertragsstatut zu-r374ckzugreifen. 2. Der Bef366rderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gem344337 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass die Beklagte ihre Leistun-gen in Deutschland bewirbt und anbietet und dass der Flug von Deutschland aus erfolgen sollte, gen374gt nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begr374nden (Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sonstige Umst344nde, aus denen sich eine solche Verbindung im Streitfall ergeben k366nnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 19 - 9 - 3. Der Senat kann die einschl344gigen Bestimmungen des lettischen Rechts selbst auslegen. 20 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung ausl344ndischen Rechts durch den Tatrichter gem344337 247 560 Abs. 1 und 247 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung generell der revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung zug344nglich ist (bejahend: Eichel, IPRax 2009, 389, 390 ff.; Hess/H374bner, NJW 2009, 3132 f.; ebenso zu 247 72 Abs. 1 FamFG: Hau, FamRZ 2009, 821, 824; verneinend Althammer, IPRax 2009, 381, 389; ebenso zu 247 72 Abs. 1 FamFG: Roth, JZ 2009, 585, 590; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733, S. 301 f.). Auch nach dem zuvor geltenden Recht, das eine solche 334berpr374fung nicht vorsah (kritisch dazu Aden, RIW 2009, 475, 476 f.), war das Revisions-gericht nicht gehindert, ausl344ndisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Ent-scheidung zu Grunde zu legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht au337er Betracht gelassen und infolgedessen nicht gew374rdigt hat (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf374llt. 21 22 Das lettische Zivilgesetzbuch ist dem Senat in einer englischen 334berset-zung zug344nglich, die vom lettischen Zentrum f374r 334bersetzung und Terminologie (Tulko232anas un terminoloijas centrs, seit 1. Juli 2009 zum staatlichen Zentrum f374r Sprache, Valsts valodas centrs, geh366rig) im Internet ver366ffentlicht wird. Die-se 334bersetzung ist zwar nicht amtlich. Der Senat hat aber keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, soweit es um die hier relevanten Vorschriften geht. 4. Nach 247 1759 Nr. 1 des lettischen Zivilgesetzbuchs sind bei versp344te-ter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen. Nach 247 1653 kommt der Schuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat. Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. 23 - 10 - Der Zinssatz betr344gt gem344337 247 1765 Abs. 2 des lettischen Zivilgesetzbuchs bei Gesch344ften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sechs Prozent pro Jahr. Dem Klagebegehren kann deshalb nur bis zu dieser H366he stattgegeben wer-den. 24 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 25 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: AG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -
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