BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 76/08 vom 29. Juli 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning und Dr. Bacher beschlossen: Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich f374r das Berufungsverfahren nach einem Streitwert von 10.000 200. Gr374nde: I. Der Beklagte hat f374r das Berufungsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach 247 144 PatG beantragt; die Kl344gerin hat erkl344rt, dass eine Stel-lungnahme hierzu nicht beabsichtigt sei. 1 II. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten f374r das Berufungsverfahren (vgl. K374hnen in Schul-te, PatG, 8. Aufl., Rn. 9 zu 247 144) nach einem Streitwert von 10.000 200 zu be-messen ist (247 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Beklagten w374rde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich ge-f344hrdet. Der Beklagte hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Altersruhe- 2 - 3 - geld in H366he von 200 zu beziehen und 374ber Verm366gen nicht zu verf374gen. Damit hat er eine Gef344hrdung seiner wirtschaftlichen Lage durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht. Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts ber374cksichtigt, dass dem Kl344ger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verh344ltnis zum normalen Risiko, dem erh366hten Risiko der Gegenpartei und seinen Ver-m366gensverh344ltnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - X ZR 57/97, unver366ffentlicht; OLG D374sseldorf InstGE 5, 70). 3 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 Ni 8/06 -
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