BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 76/08 Verk374ndet am: 24. Juni 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 1. April 2008 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 195 14 923 (Streit-patents), das am 22. April 1995 angemeldet worden ist. Es betrifft ein Ver-fahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und W344rmebe-lastung und umfasst sechs Patentanspr374che. Patentanspruch 1 lautet: 1 "Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung aus R344umen mit langen Fluchtwegen, wie z.B. unterirdischen R344umen, Verkehrsanla-gen, gro337en Geb344uden, Kaufh344usern u.344., gegebenenfalls in Verbindung mit einer Feuerbek344mpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden L366schmittelaustrittsvorrichtungen, ge-kennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel - 3 - niedriger Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit er-zeugt wird, dessen Teilchendichte die f374r die Rauch-, W344rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass die Teilchengr366337e des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, oh-ne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeintr344chtigen." 2 Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Unter dem 7. August 2002 schlossen die Parteien einen "aus-schlie337lichen Lizenz- und Know-how-Vertrag". In der Pr344ambel des Ver-trags hei337t es, der Beklagte habe ein Verfahren sowie eine Anordnung zur Rauch- und W344rmebindung in unterirdischen Anlagen (Tunneln) entwickelt und hierzu Patente angemeldet. Nach 247 2 dieses Vertrags erteilte der Be-klagte der Kl344gerin die ausschlie337liche und r344umlich und sachlich unbe-schr344nkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellung der entsprechenden Produkte unter Verwendung der Vertragsschutzrech-te und des Vertrags-Know-how (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der Vertragsprodukte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 erkl344rte die Kl344ge-rin die K374ndigung des Lizenzvertrags; 374ber die Wirksamkeit der K374ndi-gung streiten die Parteien. 3 Am 11. M344rz 2005 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwalt-schaft D374sseldorf gegen Gesch344ftsf374hrer und leitende Angestellte der Kl344gerin Strafanzeige wegen Patentverletzung. Die Staatsanwaltschaft gab dem Beklagten anheim, Klage wegen Patentverletzung zu erheben. Die hierauf erhobene Klage ist beim Landgericht D374sseldorf anh344ngig. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 wegen man-gelnder Patentf344higkeit seines Gegenstands f374r nichtig erkl344rt. 5 - 4 - 6 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Kl344gerin entgegentritt. Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Berufung hat keinen Erfolg. 8 I. Zu Recht hat das Patentgericht die Klage f374r zul344ssig gehalten. 9 Es hat - mit R374cksicht auf das im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgeschlossene Verfahren 374ber die Bewilligung der Wiederein-setzung gegen die Vers344umung der Frist zur Einzahlung der Jahresge-b374hr - ein Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin f374r die Erhebung der Nich-tigkeitsklage im Hinblick auf das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bejaht. Der Lizenzvertrag stehe der Zul344ssigkeit der Klage nicht entgegen, weil er durch die fristlose K374ndigung wirksam beendet worden sei; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Beklagten sei unbeachtlich. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Er-folg. 10 Jedenfalls nachdem der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin mit schriftli-cher Erkl344rung vom 26. Juni 2009 die bis zu diesem Zeitpunkt durch ihren Prozessbevollm344chtigten vorgenommene Prozessf374hrung genehmigt hat, bestehen keine Bedenken gegen die ordnungsgem344337e Vertretung der Kl344gerin (247 89 Abs. 2 ZPO; 247 99 PatG). 11 - 5 - 12 Eines besonderen Rechtsschutzbed374rfnisses bedarf es f374r die Kla-ge nicht (mehr), nachdem der Beklagte in die vers344umte Frist zur Zahlung der Jahresgeb374hr wiedereingesetzt worden ist und das Streitpatent in Kraft steht. 13 Das Patentgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lizenzvertrag die Klage-erhebung nicht als treuwidrig erscheinen l344sst und somit der Zul344ssigkeit der Klage nicht entgegensteht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertrag durch die von der Kl344gerin erkl344rte K374ndigung beendet worden ist. Die Kl344gerin ist jedenfalls deshalb nicht an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gehindert, weil der Beklagte ihr die Verletzung des Streitpatents vorwirft und deshalb sowohl Klage er-hoben als auch Strafanzeige gegen ihren Gesch344ftsf374hrer erstattet hat. 14 Dabei ist der Einwand des Beklagten unerheblich, der Vorwurf der (vors344tzlichen) Patentverletzung beziehe sich nur auf Handlungen, zu de-nen die Kl344gerin nach dem Lizenzvertrag nicht berechtigt sei, der nur den Einsatz der Erfindung in Tunneln betreffe. Auch wenn dies der Fall sein sollte, kann es der Kl344gerin - wie jedem anderen (vermeintlichen) Patent-verletzer - nicht verwehrt werden, sich gegen den Vorwurf der Patentver-letzung mit einem Angriff gegen das Streitpatent zur Wehr zu setzen. 15 Unerheblich ist auch, dass der Beklagte mit der beim Landgericht D374sseldorf anh344ngigen Klage keine Anspr374che aus dem Streitpatent ge-gen die Kl344gerin geltend macht und sich die Strafanzeige nicht gegen die Kl344gerin, sondern gegen ihren Gesch344ftsf374hrer und leitende Mitarbeiter richtet. Denn in der Berufungsbegr374ndung hat der Beklagte angek374ndigt, 16 - 6 - "Anspr374che aus patentverletzenden Handlungen der Mitarbeiter" (scil. der Kl344gerin) w374rden "demn344chst 374ber die Vorschrift des 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 263 Abs. 1 StGB 205 gegen die Berufungsbeklagte geltend ge-macht". Die Mitarbeiter der Kl344gerin sollen die ihnen vorgeworfenen pa-tentverletzenden Handlungen im Rahmen ihrer T344tigkeit f374r die Kl344gerin vorgenommen haben. Damit wirft der Beklagte aber auch der Kl344gerin ei-ne Patentverletzung vor, denn diese kann nur durch ihre gesetzlichen Ver-treter und ihre Mitarbeiter handeln und muss sich im Rahmen von deren T344tigkeit f374r die Kl344gerin begangene Schutzrechtsverletzungen als eigene zurechnen lassen. II. Auch in der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 17 1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei mangels Neuheit nicht patentf344-hig, wie folgt begr374ndet: Aus der US-Patentschrift 5 353 879 (D1) sei ein Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung aus R344umen mit langen Fluchtwegen (Sp. 11 Z. 11 "building passages") bekannt. Dabei werde ein Wassernebel ver-wendet (Sp. 12 Z. 6-8 "the avarage particle diameter of most of the water droplets falls within the range of 0,01 to 1 mm"), der von L366schmittelaus-trittsvorrichtungen ("nozzles") verspr374ht werde. Der erzeugte Wassernebel habe zwangsl344ufig aufgrund seiner Konsistenz eine niedrige Ausbrei-tungsgeschwindigkeit, und seine Teilchendichte besitze selbstverst344ndlich die f374r die Rauch-, W344rme- und Schadstoffbindung (Sp. 11 Z. 10-13 und Sp. 11 Z. 53-57) erforderliche Konzentration. Au337erdem sei die Teilchen-gr366337e des Wassernebels mit 0,01 bis 1 mm so eingestellt, dass die Was-serteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt abs344nken, ohne die Sicht in den Raum zu beeintr344chtigen. 18 - 7 - 19 Dies greift die Berufung jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg an. 20 2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung aus R344umen mit langen Fluchtwegen, wie z.B. aus unterirdischen R344umen. 21 a) Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs die Schwierigkeiten, die im Fall von Br344nden wegen der starken Rauch- und W344rmebelastung bei der Rettung aus R344umen mit langen Fluchtwegen auftreten. Es seien besondere Sicherheitsvorkehrungen, wie Schleusen und Schutzr344ume zur Aufnahme von Personen, sowie Entrauchungsanlagen erforderlich. Letzte-re seien allerdings bereits bei mittleren Br344nden derart 374berlastet, dass die Rauchentwicklung jegliche Sicht sowohl f374r die zu rettenden Menschen als auch f374r die Rettungsmannschaften unm366glich mache. Im Stand der Technik seien drei technische L366sungen bekannt, n344mlich der Einsatz von autark agierenden Spezialfahrzeugen, die Bildung eines Fluchtkanals aus mehreren Einzelteilen aus schlauchartigem, querschnittsstabilem feuerfes-ten Material und die Verbringung des Rettungspersonals zum Unfallort in Schutzh374llen mit abgeschlossener Luftversorgung. Diese drei L366sungen h344tten alle den gemeinsamen Nachteil, dass sie bei starker Rauchentwick-lung keine M366glichkeiten zur Verbesserung der Sicht b366ten. Au337erdem seien die Belastungen f374r das Rettungspersonal relativ hoch und die Ret-tungschancen f374r die Betroffenen noch zu gering. b) Vor diesem Hintergrund gibt die Streitpatentschrift ein Verfah-ren an, das bei deutlich reduziertem Aufwand auch unter Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung eine sichere Flucht sowie wirkungsvolle Rettung erm366glicht und gleichzeitig die Einsatzbelastungen f374r das Rettungsper- 22 - 8 - sonal wesentlich verringert. Das in Patentanspruch 1 vorgeschlagene Ver-fahren l344sst sich wie folgt gliedern: (1) Das Verfahren ist zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung aus R344umen mit langen Fluchtwegen (wie z.B. unterirdi-schen R344umen, Verkehrsanlagen, gro337en Geb344uden, Kaufh344usern u.344.) geeignet. (2) Es sind L366schmittelaustrittsvorrichtungen vorgesehen. (3) Mittels der L366schmittelaustrittsvorrichtungen wird in dem Raum ein Wassernebel erzeugt, der (a) eine niedrige Austritts- und/Ausbreitungs-geschwindigkeit aufweist, (b) dessen Teilchengr366337e so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beein-tr344chtigen und (c) dessen Teilchendichte die f374r die Rauch-, W344rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt. Zu dem Wassernebel gibt die Streitpatentschrift an, dass er in be-kannter Weise mittels Wassernebeld374sen erzeugt werde. Die Wasserne-beld374sen k366nnten sich entweder in Verbindung mit detektierenden Senso-ren bereits als Sicherheitseinrichtung in dem Raum befinden oder von den Rettungsmannschaften einschlie337lich der Versorgungsleitungen mitgef374hrt werden. Bei einer festen Installation seien die Wassernebeld374sen 344hnlich wie Sprinkleranlagen vorzugsweise im oberen Bereich des bzw. der R344u-me angeordnet. Der Austritt des Wassernebels k366nne zwischen paralleler und senkrechter Richtung zur Decke des Raums oder Tunnels variieren. Um eine m366glichst gro337e 334berdeckung der Wirkungsbereiche der einzel- 23 - 9 - nen Wassernebeld374sen zu erreichen, sollen Wassernebeld374sen mit gro-337em Austrittswinkel verwendet werden. 24 Gem344337 Merkmal 1 soll das erfindungsgem344337e Verfahren es erm366g-lichen, lange Fluchtwege begehbar zu halten, indem die Rauch-, W344rme- und Schadstoffbelastung dieser Fluchtwege so vermindert wird, dass ins-besondere die Sicht f374r zu evakuierende Personen und das Rettungsper-sonal erhalten bleibt. Das Verfahren muss daher so gef374hrt werden, dass es auch auf langen Fluchtwegen eine entsprechende Wirkung erzielt. Deswegen ist das Verfahren aber nicht auf lange Fluchtwege beschr344nkt. Zum einen ist "lang" ein relativer Begriff, der auch durch die beispielhafte Aufz344hlung von Geb344uden mit langen Fluchtwegen keine klare Kontur erh344lt, weil die Fluchtwege im Einzelfall auch bei unterirdischen R344umen, Verkehrsanlagen und gro337en Geb344uden unterschiedlich lang sein k366nnen. Zum anderen - und entscheidend - l344sst sich die L344nge des Fluchtweges nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift nicht als Verfahrensmerk-mal erfassen. Das erfindungsgem344337e Verfahren ist vielmehr allein durch die Erzeugung des durch die Merkmale 3a bis 3c n344her gekennzeichneten Wassernebels mittels der L366schmittelaustrittsvorrichtungen gekennzeich-net, der bewirken soll, dass an dem Ort, an dem das Verfahren angewen-det wird, der jeweilige Fluchtweg benutzbar bleibt. Es m374ssen so viele L366schmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal 2) vorgesehen werden und diese m374ssen so angeordnet werden, dass der Fluchtweg f374r denjenigen Bereich begehbar gehalten wird, der im Anwendungsfall mit den Mitteln der Erfindung gesichert werden soll. Wie lang dieser Fluchtweg ist, ist er-findungsgem344337 nicht vorgegeben und richtet sich nach den Bed374rfnissen des einzelnen Anwendungsfalls. - 10 - 25 Der erfindungsgem344337 zu erzeugende Wassernebel wird im Patent-anspruch durch Teilchengr366337e (Merkmal 3b), Teilchendichte (Merkmal 3c) und Ausbreitungsgeschwindigkeit der Wasserteilchen (Merkmal 3a) cha-rakterisiert. Die Teilchengr366337e des Wassernebels ist dabei nur durch die Wirkung n344her definiert, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Aus-trittspunkt absinken, ohne die Sicht in dem Raum zu beeintr344chtigen. In der Beschreibung (Sp. 3 Z. 13 ff.) wird dazu angegeben, dass ein optima-ler Tr366pfchendurchmesser, bei dem der Nebel immer noch durchsichtig bleibe, im Bereich zwischen 10 bis 100 265m liege; dies schlie337t weder eine Unterschreitung noch eine 334berschreitung dieses Bereichs aus. Auch die Austritts- und/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit ist nicht genau bestimmt; sie soll nach Merkmal 3a "niedrig" sein. Dabei ergibt sich aus dem Zu-sammenhang, dass es auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit ankommt. Sie kann entweder durch eine niedrige Austrittsgeschwindigkeit erreicht wer-den oder aber dadurch, dass durch eine entsprechende Gestaltung der L366schmittelaustrittsvorrichtungen trotz hoher Austrittsgeschwindigkeit eine niedrige Aussbreitungsgeschwindigkeit erm366glicht wird, die - wie der Be-klagte selbst vorgetragen hat - wiederum im Wesentlichen durch die (ge-ringe) Teilchengr366337e bestimmt wird. Schlie337lich wird die Teilchendichte (Merkmal 3c) durch die f374r die Rauch-, W344rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration definiert; in der Beschreibung hei337t es, die Teilchendichte sei "bei den vorliegenden Verh344ltnissen" auf 2l/m 3 . min -1 eingestellt worden (Sp. 3 Z. 15-18). Da Patentanspruch 1 nicht dahin ver-standen werden kann, die Teilchendichte m374sse eine vollst344ndige Rauch-gasbindung erm366glichen und im 334brigen auch nicht zuverl344ssig absch344tz-bar ist, welche Konzentrationen im Einzelfall entstehen, enth344lt Merkmal 3c damit nur die Anweisung an den Fachmann, die Teilchendichte so zu w344hlen, dass eine m366glichst weitgehende Rauch-, W344rme- und Schad-stoffbindung m366glich ist. Durch die Einstellung der Teilchendichte und Teilchengr366337e soll mithin einerseits die Rauch- und Schadstoffbindung - 11 - erreicht werden, und andererseits soll beim Absinken der Wassertr366pf-chen die Sicht im Raum nicht oder m366glichst wenig beeintr344chtigt werden; dies beschreibt die Streitpatentschrift in Spalte 2 Zeilen 38 bis 64. 26 3. Diese Lehre des Streitpatents war dem Fachmann durch die Entgegenhaltung D1 jedenfalls nahegelegt. 27 Die Entgegenhaltung beschreibt eine Feuerschutzt374r mit einer Ein-richtung zur "Rauchreduzierung". Bei der Beschreibung des Standes der Technik wird darauf hingewiesen, dass die Opfer von Geb344udebr344nden zumeist durch Rauchentwicklung ums Leben k344men, weil sie die Sicht verl366ren und in rauchgef374llten R344umen kaum atmen k366nnten (Sp. 1 Z. 35-39, 51-53). Durch die vorgeschlagene Wasserschauereinrichtung sollen daher Mikropartikel im Rauchgas niedergeschlagen werden. Dabei wer-den L366schmittelaustrittsvorrichtungen (nozzles 41) verwendet, die Was-sertr366pfchen verspr374hen. Die Wassertr366pfchen, die zur Verbesserung der Rauchgasbindung ionisiert werden sollen, sollen bevorzugt einen Durch-messer zwischen 0,01 bis 5 mm (10 bis 5.000 265m) aufweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein h366herer durchschnittlicher Durchmesser ei-ner ausreichenden Rauchgasreduzierung entgegenstehe und ein durch-schnittlicher Durchmesser unterhalb der Bereichsgrenze wegen der ver-minderten Fallgeschwindigkeit ebenfalls f374r die Rauchgasbindung ung374ns-tig sei ("When the average particle diameter is greater than the upper limit, the descendability and the de-smokability cannot be improved sufficiently 205 When the average particle diameter is less than the lower limit, the de-scending velocities of the water droplets decrease to deteriorate the de-scendability and the de-smokability", Sp. 2 Z. 27-34). Bei dem durch Figur 20 erl344uterten siebten bevorzugten Ausf374hrungsbeispiel (Sp. 11/12) wird beschrieben, dass der Rauch durch die herabfallenden Wassertr366pfchen - 12 - reduziert wird, die Rauchpartikel binden. Der durchschnittliche Durchmes-ser der Wassertr366pfchen h344nge vom Spr374hdruck und der D374senkonfigura-tion ab, bevorzugt liege jedoch der Durchschnittsdurchmesser der meisten Tr366pfchen in einem Bereich von 0,01 bis 1 mm (10 bis 1.000 265m). 28 Damit ist eine Teilchengr366337e offenbart, die innerhalb des Bereichs liegt, den auch das Streitpatent als bevorzugt bezeichnet und die daher Merkmal 3b entspricht. Aus dem Umstand, dass Rauchgaspartikel gebun-den werden sollen, hat das Patentgericht zu Recht geschlossen, dass der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der 374ber Erfahrungen mit der Entwicklung von Brandbek344mpfungsanlagen verf374gt, durch die Entgegenhaltung die Anweisung erh344lt, f374r eine Teilchendichte zu sorgen, die soweit wie m366glich Rauchgase und Schadstoffe bindet und abk374hlt (Merkmal 3c); weitergehende Vorgaben sind, wie ausgef374hrt, auch dem Streitpatent nicht zu entnehmen. Aus der geringen Teilchengr366337e, die sich ergibt, wenn der Durchmesser der meisten Tr366pfchen in dem auch vom Streitpatent bevorzugten Bereich liegt, und dem Hinweis, dass eine noch geringere Tr366pfchengr366337e zu einer zu niedrigen Fallgeschwin-digkeit f374hren kann, ergibt sich auch, dass die Wassertr366pfchen sich mit relativ geringer Geschwindigkeit ausbreiten sollen (Merkmal 3a). Insge-samt folgt hieraus, dass von den D374sen ein Wassernebel im Sinne des Streitpatents jedenfalls erzeugt werden kann (Merkmale 2 und 3), mag auch die Entgegenhaltung, wie der Beklagte geltend macht, auch die M366g-lichkeit umfassen, mit einem Wasserschauer zu arbeiten, der nicht mehr als Wassernebel im Sinne des Streitpatents qualifiziert werden kann. Damit konnte der Fachmann der D1 jedenfalls alle Angaben ent-nehmen, die zur Verwirklichung der Lehre des Streitpatents erforderlich waren; die genaue Einstellung des erfindungsgem344337en Wassernebels war 29 - 13 - danach f374r ihn ein mit Hilfe seines fachlichen K366nnens zu bew344ltigendes Optimierungsproblem. Dabei 374berl344sst es die D1 wie das Streitpatent dem Fachmann, sich innerhalb der angegebenen Gr366337en zu bewegen, zeigt ihm jedoch auf, dass der Zusammenhang zwischen der Partikelgr366337e und der Fallgeschwindigkeit zu beachten ist, weil einerseits eine zu geringe Partikelgr366337e zu einer geringen Fallgeschwindigkeit und damit zu Sicht-behinderung f374hrt und andererseits ein zu gro337er Partikeldurchmesser einer ausreichenden Rauchgasbindung entgegenstehen kann. Auch das Ziel, die Sicht zu verbessern, wird in der D1 ausdr374cklich angesprochen. Die in der D1 gelehrte Verfahrensweise ist schlie337lich auch f374r lange Fluchtwege geeignet, denn hierf374r ist es lediglich erforderlich, den Was-sernebel 374berall dort zu verspr374hen, wo er ben366tigt wird. Dass die Entge-genhaltung selbst das Verfahren offenbar in erster Linie im Bereich der Feuerschutzt374r vorsieht, ist ohne Belang. 4. Der Zusatz von Adsorptionsmitteln, wie er Gegenstand der Pa-tentanspr374che 2 und 3 ist, ist in der Entgegenhaltung D1 bereits offenbart und ergibt daher gleichfalls keinen patentf344higen Gegenstand. Die Unter-anspr374che 4 bis 6 betreffen dem Fachmann ohne weiteres zur Verf374gung stehende Ausbildungen des erfindungsgem344337en Verfahrens, die die Pa-tentf344higkeit ebenfalls nicht begr374nden k366nnen; der Beklagte macht hierf374r auch nichts geltend. 30 - 14 - 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Ver-bindung mit 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann kann wegen Urlaubs- abwesenheit nicht unter- schreiben. Meier-Beck Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.04.2008 - 4 Ni 8/06 -
Full & Egal Universal Law Academy