BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 77/08 Verk374ndet am: 22. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 21. April 2008 verk374n-dete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Revision, an einen ande-ren Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, ihrer Tochter, die R374ckzahlung eines dieser zugewendeten Betrages von 100.000,00 DM. 1 - 3 - In einem vorausgegangenen Verfahren behauptete die Kl344gerin in erster Instanz, sie habe der Beklagten den Betrag von 100.000,00 DM als Darlehen zur Verf374gung gestellt. Dem widersprach die Beklagte und behauptete, die Kl344-gerin habe ihr das Geld geschenkt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Kl344gerin den ihr obliegenden Beweis, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, nicht gef374hrt habe. Die Kl344gerin legte Berufung ein und st374tzte die Klage in der Berufungsbegr374ndung nicht mehr auf einen R374ckzahlungsanspruch aus Darle-hen, sondern machte geltend, die Gesch344ftsgrundlage f374r die Schenkung sei weggefallen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzul344ssig, weil die Kl344gerin nicht die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebende Be-schwer bek344mpfe. Der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch auf Vertragsan-passung wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage betreffe einen anderen Streitgegenstand als der erstinstanzlich geltend gemachte R374ckzahlungsan-spruch aus Darlehen, weil er auf einer in wesentlichen Punkten ge344nderten Tatsachengrundlage beruhe. 2 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Kl344gerin nunmehr erneut die R374ckzahlung der 100.000,00 DM (51.129,19 200) nebst Zinsen, weil die Ge-sch344ftsgrundlage der Schenkung oder unbenannten Zuwendung weggefallen sei. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Grund f374r eine R374ckabwicklung der Zuwendung bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-gebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Ver-handlung und Entscheidung. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Die Klage sei unzul344ssig, weil der Streitgegenstand identisch mit demje-nigen des Vorprozesses sei. Die rechtskr344ftige Klageabweisung im Vorprozess stehe daher der erneuten Klage entgegen. Die Klage sei im 334brigen aber auch unbegr374ndet. Der Betrag von 100.000,00 DM sei bestimmungsgem344337 zur Til-gung eines Kredits verwendet worden, den allein der Ehemann der Beklagten aufgenommen habe. Deshalb fehle es schon an einer Zuwendung an die Be-klagte. Aber auch wenn man eine solche bejahen wolle, so versto337e die Auf-rechterhaltung der geschaffenen Verm366genslage nicht gegen Treu und Glau-ben. 8 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 Es erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat, das jetzige Klagebegehren und die Klage im Vorprozess betr344fen denselben Streitgegenstand. Denn die tatbestandliche Grundlage eines An-spruchs auf R374ckforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Gesch344fts-grundlage bilden die tats344chlichen Umst344nde, die sich nach einer unentgeltli-chen Zuwendung ergeben oder so ver344ndert haben sollen, dass die Gesch344fts-grundlage der Zuwendung entfallen ist. Die tatbestandliche Grundlage eines 10 - 5 - Anspruchs auf R374ckzahlung eines Darlehens, wie er in erster Instanz des Vor-prozesses geltend gemacht worden ist, ist hingegen die mit der Begr374ndung einer Verpflichtung zur R374ckerstattung bei F344lligkeit verbundene Zurverf374-gungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter H366he. Die jeweiligen f374r die Anspruchsbegr374ndung ma337geblichen Lebenssachverhalte unterscheiden sich daher wesentlich. Jedoch kann dies im Ergebnis offenbleiben. Denn auch wenn mit dem Berufungsgericht eine Identit344t der Streitgegenst344nde anzunehmen w344re, durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zul344ssigkeit der Klage nicht von einer rechtskr344ftigen Entscheidung der Klage im Vorprozess ausgehen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abwei-senden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgr374nde dieses Urteils heran-zuziehen. Eine Einschr344nkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leis-tungsklage abweisenden Urteils ist danach anzunehmen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst aus-gespart hat. Ist der Entscheidung der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen, 374ber den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschlie337end zu erkennen und dem Kl344ger so eine Klage unter dem - bewusst ausgesparten - rechtlichen Ge-sichtspunkt auf der gleichen tats344chlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vorliegenden Umst344nden vor-zubehalten, so ist der Umfang der materiellen Rechtskraft dadurch beschr344nkt (BGH, Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleis-te m.w.N.). Indem das Berufungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in dem Begehren nach R374ckzahlung einer schenkweisen Zuwendung wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage eine Klage344nderung gegen374ber der erstin-stanzlich beanspruchten R374ckzahlung eines Darlehns gesehen hat und aus diesem Grund die Berufung mangels Angriffs gegen die Beschwer durch das 11 - 6 - Ersturteil als unzul344ssig verworfen hat, hat es deutlich gemacht, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesch344ftsgrund-lage einer Schenkung entschieden hat. Der Kl344gerin war deshalb eine hierauf gest374tzte Klage vorbehalten. Auf die Hilfsbegr374ndung des Berufungsurteils kommt es unter diesen Umst344nden nicht an. Da das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Klage bereits unzul344ssig sei, gilt die Hilfsbegr374ndung, die sich zur Begr374ndetheit der Klage verh344lt, als nicht geschrieben (BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94, NJW 1994, 2098, 2099). 12 Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dabei macht der Senat von der nach 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestehenden M366glichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchk366rper des Berufungsgerichts zur374ckzuverweisen, dem auch 13 - 7 - die Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erhe-ben (247 21 Abs. 1 GKG). Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3 O 269/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 U 28/08 -
Full & Egal Universal Law Academy