BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 78/08 Verk374ndet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbef366rderung" auf ei-nem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erf374llt sind: 1. Der Fluggast verf374gt entweder 374ber eine best344tigte Buchung f374r den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, f374r den er eine solche Buchung besa337, auf den betreffenden Flug "ver-legt" worden. 2. Der Fluggast hat sich - au337er im Fall der "Verlegung" und jeden-falls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert wor-den ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen An-gabe 45 Minuten vor dem planm344337igen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg ge-gen seinen Willen verweigert. BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 30. April 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Lebensgef344hrtin auf eine Ausgleichszahlung in H366-he von jeweils 600 200 nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Aus-gleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rde-rung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhe-bung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17.2.2004 S. 1; im Folgenden: Verordnung) in Anspruch. - 3 - Die Reisenden buchten bei der Beklagten f374r den 27. September 2006 einen Flug von Frankfurt am Main 374ber Paris nach Bogot341. Das Flugzeug von Frankfurt nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris lan-den, der Weiterflug war f374r 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gep344ck zwar bis Bogot341 auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkar-ten f374r den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verz366gerte sich wegen Nebels und des 374berf374llten Flugraums 374ber Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden im Flughafengeb344ude eintrafen, wur-den sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang f374r den Flug nach Bogot341 nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am n344chsten Tag nach Bogot341 fliegen. 2 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. RRa 2008, 179). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, ver-folgt der Kl344ger das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Ausgleichsanspruch zu. Die Beklagte habe den Reisenden nicht im Sinne dieser Bestimmung gegen ihren Willen die Be-f366rderung verweigert. Die Bef366rderungsverweigerung erfordere eine bewusste Zur374ckweisung des Fluggastes, der sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verord- 5 - 4 - nung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden habe. Eine rein tat-s344chliche Nicht(weiter)bef366rderung, etwa wegen Versp344tung des Zubringer-flugs (wie im Streitfall), reiche hingegen nicht aus. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspreche auch der Entste-hungsgeschichte der Verordnung, nach der den Luftverkehrsunternehmen le-diglich Ausgleichsleistungen f374r die Zur374ckweisung von Flugg344sten wegen 334berbuchung h344tten auferlegt werden sollen. 6 II. Dies h344lt den Angriffen der Revision stand. Einem Fluggast, der ei-nen Flug wegen eines versp344teten Zubringerflugs nicht erreicht, steht kein An-spruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zu. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Fl374ge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgef374hrt werden. 1. Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 besteht nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, wenn Flugg344sten gegen ihren Willen die Bef366rderung verweigert wird. In Art. 2 Buchst. j wird der in Art. 4 geregelte Tatbestand der Nichtbef366r-derung genauer als die Weigerung definiert, Flugg344ste zu bef366rdern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig einge-funden haben, sofern keine vertretbaren Gr374nde f374r die Nichtbef366rderung ge-geben sind. Art. 3, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, formu-liert diese in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommenen Bedingungen dahin, dass die Flugg344ste entweder 374ber eine best344tigte Buchung f374r den betreffenden Flug verf374gen und sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zur Abfertigung einfinden oder aber von einem Flug, f374r den sie eine Buchung besa337en, auf einen ande-ren Flug "verlegt" wurden. Der Ausgleichsanspruch hat hiernach drei Voraus-setzungen: 7 - 5 - (1) Der Fluggast verf374gt entweder 374ber eine best344tigte Buchung f374r den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, f374r den er eine solche Buchung besa337, auf den betreffenden Flug "ver-legt" worden. (2) Der Fluggast hat sich - au337er im Fall der "Verlegung" und je-denfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planm344337igen Abflug zur Abferti-gung ("Check-in") eingefunden. (3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert. 8 Die deutsche Sprachfassung der Verordnung bringt, indem sie von "Nichtbef366rderung" spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z.B. franz366sisch: refus d'embarquement; englisch: denied boarding; italienisch: negato imbarco; spanisch: denegaci363n de embarque) wird deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen. Dies k366nnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a von dem Er-fordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die Mitnahme verweigert worden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89). Nach ihrem Wortlaut sagt die Verordnung nichts dar374ber, wann sich der rechtzeitig zur Abfertigung f374r den Flug erschienene oder auf diesen "verlegte" Fluggast zum Einstieg am Flugsteig einfinden muss. Es liegt nahe, dass sich der Fluggast, wenn nicht zur angegebenen Einsteigezeit, zumindest bis zum 9 - 6 - Ende des Einsteigevorgangs am Ausgang eingefunden haben muss. Eine Verweigerung des Einstiegs kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn das Flugzeug seine Parkposition bereits verlassen hat und ein Einstieg eines weite-ren Fluggastes tats344chlich nicht mehr m366glich ist. 2. Es kann hiernach offenbleiben, ob die Verordnung, wie das Beru-fungsgericht meint, in Art. 4 Abs. 3 nur die Verweigerung des Einstiegs in den in den Abs344tzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen 334berbuchungsf344llen regelt. Dagegen k366nnte insbesondere sprechen, dass nach Art. 2 Buchst. j bei-spielsweise Sicherheitsgr374nde die "Nichtbef366rderung" rechtfertigen k366nnen, woraus im Umkehrschluss gefolgert werden k366nnte, dass etwa eine willk374rliche oder diskriminierende Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen, durchaus den Ausgleichsanspruch ausl366st. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht an-genommen, dass es f374r den Anspruch nicht gen374gt, dass der Fluggast nicht mit dem gebuchten Flug bef366rdert worden ist, sondern vielmehr notwendig ist, dass dem - rechtzeitig zur Abfertigung f374r den Flug erschienenen oder auf die-sen verlegten und am Ausgang anwesenden - Fluggast der Einstieg in die Ma-schine verwehrt wird. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es das den betreffenden Flug ausf374hrende Luftverkehrsunternehmen ist, das bei der Ver-weigerung des Einstiegs die Ausgleichsleistung zu erbringen hat, denn es ist - 344hnlich wie in den F344llen der Annullierung oder Versp344tung - dieses Unter-nehmen, das durch seine mit der Durchf374hrung und 334berwachung des Ein-stiegs der Flugg344ste beauftragten Mitarbeiter dar374ber entscheidet, ob der Flug-gast das Flugzeug besteigen darf. Da die Reisenden im Streitfall zwar 374ber eine best344tigte Buchung f374r den Flug von Paris nach Bogot341 verf374gten, sich jedoch in Paris schon nicht rechtzeitig zur Abfertigung einfinden konnten, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung aus. 10 - 7 - 3. Daran 344ndert es auch nichts, dass sich die Reisenden, wie mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts f374r das Revisionsverfah-ren zu unterstellen ist, in Frankfurt rechtzeitig zur Abfertigung f374r den Zubrin-gerflug nach Paris eingefunden haben. Denn der Flug im Sinne der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Flugg344ste unternehmen (EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 Tz. 32 - Emirates Airli-nes/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Bef366rderungsvertrag die einzelne "Einheit" einer Luftbef366rderung, die von einem Luftverkehrsunternehmen durchgef374hrt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH aaO Tz. 40). Auch dies entspricht wiederum der Verantwortlichkeit des den (einzelnen) Flug ausf374h-renden Unternehmens, das daf374r einzustehen hat, wenn dieser Flug annulliert wird, versp344tet ist oder einem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug verweigert wird. 11 4. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, damit werde das von der Verordnung (Erw344gungsgr374nde 1 und 4) angestrebte hohe Schutzni-veau f374r Flugg344ste verfehlt und den in Erw344gungsgrund 1 gleichfalls angespro-chenen Erfordernissen des Verbraucherschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen. 12 Die Verordnung enth344lt kein umfassendes Regelwerk, das Anspr374che auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen (Art. 7 bis 9) f374r s344mtliche F344lle vors344he, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt bef366rdert wird. Vielmehr werden durch die Ver-ordnung nach Art. 1 Abs. 1 unter den in ihr genannten Bedingungen Mindest-rechte f374r Flugg344ste in den drei genannten F344llen der "Nichtbef366rderung" ge-gen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und der Versp344tung des Flugs 13 - 8 - festgelegt. Bei diesen Mindestrechten handelt es sich um gesetzliche Anspr374-che, die nicht aus dem Bef366rderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast einger344umten Anspr374che gegen das ausf374hrende Flugunter-nehmen; vertragliche Beziehungen zwischen diesem und dem Fluggast m374s-sen nicht bestehen (Art. 2 Buchst. b der Verordnung), und sie spielen f374r die Frage, ob und mit welchem Inhalt dem Fluggast ein Anspruch nach der Ver-ordnung zusteht, auch keine Rolle. Nicht zuletzt wegen dieses vom Vertrags-recht abweichenden Ansatzes ist auch, soweit die Verordnung nicht auf das Endziel des Fluggastes (Art. 2 Buchst. h) abstellt, jeder Flug gesondert zu be-trachten. 14 Findet sich der Fluggast nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen ein, kann es daf374r eine Vielzahl von Gr374nden geben und kann demgem344337 die Verantwortung hierf374r beim Fluggast selbst, einem Dritten (z.B. einem Bahn- oder anderen Luftverkehrsunternehmen) oder aber auch, wie m366glicherweise im Streitfall, bei eben demjenigen Luftverkehrsunternehmen liegen, das auch den Flug ausf374hrt, den zu erreichen dem Reisenden nicht gelingt. Die Verord-nung regelt den letztgenannten Tatbestand aber ebenso wenig wie die ande-ren, bei denen au337er Zweifel steht, dass es keine "Nichtbef366rderung" im Sinne der Verordnung darstellt, wenn das Flugzeug ohne den nicht rechtzeitig er-schienenen Passagier startet. Das Nichterreichen des Flugs kann ein "Folge-schaden" der Versp344tung eines anderen Flugs sein. Ebenso wenig wie bei an-deren "Folgesch344den" einer Versp344tung bestimmt die Verordnung indessen, ob und welche Anspr374che dem Fluggast deswegen zustehen. Die Verordnung gibt dem Fluggast vielmehr nur die f374r den Fall der Versp344tung in Art. 6 bestimmten Mindestrechte und 374berl344sst es im 334brigen dem (nationalen) Vertragsrecht, ob - 9 - das Flugunternehmen eine weitergehende Einstandspflicht f374r die Folgen eines versp344teten Flugs trifft (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung). Etwas anderes l344sst sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass f374r das Luftverkehrsunternehmen, das wie im Streitfall sowohl den Zubringer- als auch den Anschlussflug durchf374hrt, gegebenenfalls die M366glichkeit besteht, den Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch f374r den Anschlussflug ab-zufertigen. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - nicht festgestellt, dass die Beklagte den Reisenden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a vorgegeben hat, sich zur f374r Frankfurt angegebenen Abfertigungszeit dort auch zur Abfertigung f374r den Flug von Paris nach Bogot341 einzufinden. Eine solche Vorgabe wird das Luftverkehrsunternehmen in aller Regel auch vermei-den, weil es bei der Buchung nicht ausschlie337en kann, dass es ihm - auch aus von ihm nicht zu beherrschenden Gr374nden wie ung374nstigen Wetterbedingun-gen oder einem 374berlasteten Verkehrsraum - nicht m366glich sein wird, den Rei-senden rechtzeitig zum Umsteigeflughafen zu bef366rdern. Zeichnen sich bei Reisebeginn Probleme dieser Art ab, wird das Luftverkehrsunternehmen, wie auch im Streitfall, davon absehen, dem Fluggast zu Beginn seiner Reise be-reits eine Bordkarte f374r den Anschlussflug auszuh344ndigen. Die Verordnung legt den Luftverkehrsunternehmen insoweit bestimmte Pflichten nicht auf; die blo337e M366glichkeit, dass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bis zum End-ziel h344tte abfertigen k366nnen, kann daher auch nicht dazu herangezogen wer-den, sich bei der Zuerkennung einer Ausgleichsleistung wegen "Nichtbef366rde-rung" 374ber deren oben zu 1 dargestellte zweite Voraussetzung hinwegzuset-zen. 15 Es ist auch nicht zutreffend, wenn in der Instanzrechtsprechung ange-nommen wird, wenn die Verordnung im Falle der Versp344tung Unterst374tzungs- 16 - 10 - leistungen nach den Art. 8 und 9 f374r ausreichend halte, in den F344llen der Annul-lierung und "Nichtbef366rderung" hingegen zus344tzlich einen Ausgleichsanspruch gew344hre, seien die letztgenannten Tatbest344nde nach Auffassung des Verord-nungsgebers offenbar die schwerer wiegenden, denen die "Nichtbef366rderung" wegen eines versp344teten Zubringerflugs gleichgestellt werden m374sse (so etwa LG Berlin RRa 2008, 42, 44). Eine Versp344tung von mehreren Stunden kann f374r den Fluggast durchaus unangenehmer sein als die Verweisung auf einen als-bald folgenden anderen Flug, zumal die Dauer einer Versp344tung h344ufig unvor-hersehbar ist. Die "Nichtbef366rderung" verpflichtet vielmehr deswegen zur Aus-gleichszahlung, weil der Verordnungsgeber von dem Regelfall ausgeht, dass das Flugunternehmen im Interesse einer m366glichst vollst344ndigen Auslastung des Flugs bewusst 374berbucht hat und zu einem finanziellen Ausgleich gegen-374ber denjenigen Flugg344sten verpflichtet sein soll, die in Gestalt der Zur374ckwei-sung die Folgen seiner nicht aufgegangenen Kalkulation tragen m374ssen (vgl. Tonner in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 40 ff.). Deswegen enth344lt Art. 4, anders als Art. 5 Abs. 3, auch keine M366glichkeit der Exkulpation f374r das Luftverkehrsunternehmen. Auf die "Nichtbef366rderung" wegen eines versp344teten Zubringerflugs passt diese ratio legis nicht. 5. In Anbetracht des vorstehend entwickelten, mit dem Wortlaut der Norm 374bereinstimmenden Ergebnisses der Auslegung ist der Senat 374berzeugt, dass auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein Zweifel daran besteht, wie die Verordnung insoweit zu verstehen ist, so dass kein Anlass besteht, den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. 17 - 11 - Dies ist auch nicht deshalb geboten, weil in der Rechtsprechung der deutschen Instanzgerichte und der deutschen reiserechtlichen Literatur ver-schiedentlich angenommen worden ist, dem Fluggast st374nden bei Nichterrei-chen eines Fluges wegen eines versp344teten Zubringerflugs Ausgleichsanspr374-che nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zu. 18 Der auch vom Berufungsgericht als seiner Auffassung entgegenstehend zitierte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. November 2007 (RRa 2008, 139) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort wurde den Reisen-den, die bereits 374ber Bordkarten verf374gten, der Zugang zum Anschlussflug verweigert, weil sie von dem Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren versp344teten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen An-schlussflug umgebucht worden waren. Dass hierin eine Verweigerung des Ein-stiegs liegen k366nnte, ist m366glich. Aus 344hnlichen Gr374nden hat der Bundesge-richtshof dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften die Frage vorge-legt, ob eine Umbuchung auf einen anderen Flug von Art. 4 Abs. 3 der Verord-nung erfasst sein kann (Beschl. v. 7.10.2008 - X ZR 96/06, RRa 2009, 89). 19 Daraus l344sst sich aber - entgegen der Revision - nicht ableiten, jede Umbuchung des Anschlussflugs l366se den Ausgleichsanspruch aus. Im Streitfall wurde den Reisenden der Einstieg in die gebuchte Maschine nicht infolge einer gegen ihren Willen vorgenommenen Umbuchung verwehrt, sondern die Rei-senden wurden auf einen anderen Flug gebucht, weil und nachdem sie sich, wenn auch ohne ihr Verschulden, zur Abfertigung f374r den urspr374nglich gebuch-ten Flug nicht rechtzeitig einfinden konnten. In einem solchen Fall kann die Umbuchung keine Einstiegsverweigerung darstellen. Wenn die Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88 f.; F374hrich, Beil. zu MDR 7/2007, S. 5) etwas anderes aus Art. 3 20 - 12 - Abs. 2 Buchst. b der Verordnung herleiten will, 374bersieht sie, dass die Vor-schrift zu den Bestimmungen 374ber den Anwendungsbereich der Verordnung geh366rt und nur das Buchungs- und Abfertigungserfordernis (s. oben zu II 1) regelt, aber - auch soweit sie in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommen wird - nichts dar374ber besagt, wann eine "Nichtbef366rderung" (refus d'embarquement; denied boarding) vorliegt, bei welcher dem auf den betreffenden Flug "verleg-ten" Fluggast - ebenso wie dem auf diesen gebuchten und rechtzeitig zur Ab-fertigung erschienenen Fluggast - Anspr374che nach den Art. 7 bis 9 der Verord-nung zustehen. 21 Soweit schlie337lich in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte und der Literatur die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs mit der Verant-wortung des Luftverkehrsunternehmens f374r seine oder von einem Flugallianz-partner durchgef374hrten Fl374ge (LG Leipzig RRa 2009, 94, 97; AG Frankfurt a.M. RRa 2007, 135, 136; AG Hamburg-Harburg RRa 2007, 88, 89; Schmid, RRa 2008, 202, 209) oder damit begr374ndet wird, dass der Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nicht auf 334berbuchungsf344lle beschr344nkt sei (LG Berlin RRa 2008, 42, 44; LG Leipzig RRa 2009, 94, 95), wird - m366glicherweise beg374nstigt durch die deutsche Sprachfassung - nicht ausreichend beachtet, dass damit nicht begr374ndet werden kann, warum die von der Verordnung ver-langte Verweigerung des Einstiegs und die Erf374llung der Bedingungen des Art. 3 Abs. 2 entbehrlich sein sollten. - 13 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 22 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2007 - 32 C 110/07 - 90 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2008 - 16 U 39/08 -
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