BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 80/10 Verk374ndet am: 9. Dezember 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 6, Art. 7 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden gem344337 Art. 267 AEUV zur Ausle-gung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344-tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Feb-ruar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt: a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verz366gert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber min-destens drei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit erfolgt? b) F374r den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist: Ist f374r die Frage, ob eine Versp344tung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vor-liegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzel-nen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen? BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10 - OLG Bremen AG Bremen - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Rich-terin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden gem344337 Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verord-nung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleis-tungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei An-nullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhe-bung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt: a) Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verz366gert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verord-nung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Ziel-ort aber mindestens drei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit erfolgt? b) F374r den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist: - 3 - Ist f374r die Frage, ob eine Versp344tung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, bei einem aus mehreren Teilstrecken zusammengesetzten Flug auf die einzelnen Teilstrecken oder auf die Entfernung zum letzten Zielort ab-zustellen? Gr374nde: A. Der Kl344ger zu 1 buchte bei der Beklagten f374r seine Ehefrau, die Kl344ge-rin zu 2 (nachfolgend: Kl344gerin), einen Flug von Bremen 374ber Paris und S343o Paulo nach Asunci363n in Paraguay und zur374ck. Der Hinflug von Bremen nach Paris war f374r den 16. Mai 2006 6.30 Uhr, der Anschlussflug von Paris nach S343o Paulo f374r 10.15 Uhr vorgesehen. Der Flug von S343o Paulo nach Asunci363n sollte dort planm344337ig um 23.30 Uhr ankommen. 1 Der Abflug von Bremen nach Paris mit einem Flugzeug der Beklagten verz366gerte sich bis kurz vor 9.00 Uhr. Die bereits bei Flugantritt in Bremen mit Bordkarten f374r die gesamte Reise versehene Kl344gerin erreichte Paris erst, als das f374r den Anschlussflug von Paris nach S343o Paulo vorgesehene Flugzeug der Beklagten bereits abgeflogen war. Die Kl344gerin wurde von der Beklagten auf einen sp344teren Flug umgebucht, der um 23.15 Uhr erfolgte. Die Kl344gerin er-reichte daher den Flug nach Asunci363n nicht. Sie kam schlie337lich am 17. Mai 2006 um 10.30 Uhr in Asunci363n an. 2 - 4 - Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl344ger als Gesamt-gl344ubiger 25,85 200 sowie an die Kl344gerin weitere 931,76 200 jeweils nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. 3 Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klage-abweisung weiter, soweit sie zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in H366he von 600 200 an die Kl344gerin verurteilt worden ist. 4 Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 B. Die Entscheidung 374ber die Revision h344ngt davon ab, ob der Kl344gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Ver-ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung des Ausgleichs und Unter-st374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annul-lierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: FluggastrechteVO) zusteht. 6 I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Augleichszahlung f374r be-gr374ndet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: Der Anspruch der Kl344gerin ergebe sich zwar nicht daraus, dass eine wesentliche Verz366gerung eines Flugs als Annullierung oder als Nichtbef366rderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j bzw. l FluggastrechteVO angesehen werden k366nne und damit 374ber Art. 5 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO der Weg zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO er366ffnet w344-re. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union gew344h-re die Verordnung jedoch entsprechend Art. 5 Abs. 2 Buchst. c iii anderweitig bef366rderten Flugg344sten den in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Aus-gleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit ei- 7 - 5 - nem Flug bef366rdere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planm344337igen Ab-flugszeit starte und sein Endziel h366chstens zwei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit erreiche. Diesen Flugg344sten stehe ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie gegen374ber der urspr374nglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetz-ten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erlitten, wobei bei ei-nem nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b FluggastrechteVO unterliegenden Flug bei einer unter vier Stunden liegenden Versp344tung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO um 50 % gek374rzt werden k366nne. Das Flugzeug sei in Bremen circa zweieinhalb Stunden nach der planm344337igen Ab-flugszeit gestartet und die Kl344gerin habe S343o Paulo als ihr planm344337iges Endziel erst am fr374hen Morgen des folgenden Tages statt wie planm344337ig vorgesehen um 17.25 Uhr erreicht. Damit habe die Versp344tung weit mehr als vier Stunden betragen. Die Fl374ge von Bremen nach Paris und von Paris nach S343o Paulo sei-en als ein Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO zu be-werten. F374r diese Strecke betrage der Ausgleichsanspruch 600 200. II. Dies h344lt der 334berpr374fung nur dann stand, wenn die - in der Vorlage-entscheidung des High Court of England and Wales - Queen's Bench - (CO 6569/2010) zur 334berpr374fung gestellte - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, wonach einem Fluggast auch im Falle der Versp344tung ein Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zusteht, auch f374r den Fall gilt, dass beim Start noch keine Versp344tung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO vorgelegen hat, die Ankunft am Zielort aber dennoch mindestens drei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit erfolgt ist. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kl344gerin stehe ein Anspruch wegen Annullierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO) oder Nichtbef366rderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) nicht zu. 9 - 6 - a) Der f374r die Kl344gerin gebuchte Flug ist nicht annulliert worden. Als An-nullierung ist gem344337 Art. 2 Buchst. l FluggastrechteVO die Nichtdurchf374hrung eines geplanten Flugs anzusehen, f374r den zumindest ein Platz reserviert war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union ist grund-s344tzlich von einer Annullierung auszugehen, wenn die Planung des urspr374ngli-chen Flugs aufgegeben wird und die Flugg344ste dieses Flugs zu den Flugg344sten eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs sto337en, und zwar unabh344ngig von dem Flug, f374r den die so umgebuchten Flugg344ste gebucht hatten (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07 und C-432/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 36 - Sturgeon/Condor Flugdienst). Im Streitfall hat der geplante Flug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stattgefunden, der Abflug hat sich jedoch bis kurz vor 9.00 Uhr verz366gert. In einem solchen Fall handelt es sich um einen versp344teten Flug, der unabh344ngig von der Dauer der Versp344tung, auch wenn es sich um eine gro337e Versp344tung handelt, nicht als annulliert an-gesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der urspr374nglichen Flug-planung stattfindet (EuGH aaO Rn. 36). Wann ein Flug versp344tet ist, regelt die Verordnung in ihrem Art. 6 (EuGH aaO Rn. 31, 32). 10 b) Es handelt sich auch nicht um einen Fall der Nichtbef366rderung, die nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO einen Anspruch des Fluggastes auf Aus-gleichszahlung ausl366st. Eine Nichtbef366rderung liegt nach Art. 2 Buchst. j Flug-gastrechteVO vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, Flugg344ste zu bef366rdern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genann-ten Bedingungen beim Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gr374nde f374r die Nichtbef366rderung gegeben sind. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift hat mithin drei Voraussetzungen: Der Fluggast muss entweder 374ber eine best344tigte Buchung f374r den betreffenden Flug verf374gen oder von ei-nem anderen Flug, f374r den er eine solche Buchung besa337, auf den betreffenden Flug verlegt worden sein. Er muss sich zur angegebenen Zeit oder mangels 11 - 7 - einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planm344337igen Abflug zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast muss der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden sein (Senat, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08 und Xa ZR 79/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kl344gerin ist in Paris erst eingetroffen, als der vorgesehene Anschlussflug bereits gestartet war. 2. Ob der geltend gemachte Ausgleichsanspruch unter dem Ge-sichtspunkt der Versp344tung begr374ndet ist, h344ngt davon ab, ob Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO auch dann herangezogen werden kann, wenn keine Versp344-tung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO vorliegt. 12 Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 61) ausgef374hrt, die Flugg344ste versp344teter Fl374ge k366nnten den in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen, wenn sie wegen solcher Fl374ge einen Zeitverlust von drei Stun-den oder mehr erlitten, wenn sie also ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit erreichten. Dies folge daraus, dass die von den Flugg344sten im Fall einer Annul-lierung und einer Versp344tung erlittenen Sch344den einander entspr344chen und die Flugg344ste versp344teter Fl374ge und annullierter Fl374ge deshalb nicht unterschied-lich behandelt werden k366nnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbe-handlung versto337en w374rde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsan-spruch auch Flugg344sten versp344teter Fl374ge zustehen kann. 13 Der Gerichtshof hat weiter ausgef374hrt, es werde unter solchen Umst344n-den der in Art. 7 FluggastrechteVO vorgesehene Anspruch gew344hrt, wenn das Luftfahrtunternehmen Flugg344ste nicht anderweitig mit einem Flug bef366rdere, der nicht mehr als eine Stunde vor der planm344337igen Abflugzeit starte und das End- 14 - 8 - ziel h366chstens zwei Stunden nach der planm344337igen Ankunftszeit erreiche. Die-se Flugg344ste erlangten somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegen374ber der urspr374nglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeit-verlust von drei Stunden oder mehr erlitten (Rn. 57). Damit ist nach dem Verst344ndnis des Senats noch nicht die Frage gekl344rt, ob f374r die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 Flug-gastrechteVO allein die Dauer der Versp344tung am letzten Zielort ma337geblich ist oder ob ein Ausgleichsanspruch wegen Versp344tung zus344tzlich voraussetzt, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO erf374llt ist, also schon der Start mit einer Verz366gerung erfolgt ist, die die in Art. 6 Abs. 1 Fluggastrech-teVO definierten Grenzen 374bersteigt. 15 F374r die zuerst genannte Auffassung k366nnte der vom Gerichtshof in sei-nem Urteil vom 19. November 2009 herangezogene Grundsatz der Gleich-behandlung sprechen. Nachdem der Gerichtshof 374ber den Wortlaut der Verord-nung hinaus einen Ausgleichsanspruch auch f374r den Fall der Versp344tung bejaht hat, k366nnten seine 334berlegungen zur Gleichbehandlung von Flugg344sten es na-helegen, Art. 7 FluggastrechteVO auch bei einer reinen Ankunftsverz366gerung anzuwenden. Der Gerichtshof hat insoweit darauf abgestellt, dass die Verord-nung darauf abziele, den Schaden standardisiert und sofort zu beheben, der in einem Zeitverlust der betroffenen Flugg344ste bestehe und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden k366nne. Dieser Schaden entstehe nicht nur den Flugg344sten annullierter Fl374ge, sondern auch den Flugg344sten versp344teter Fl374ge, die vor dem Erreichen ihres Zielorts eine l344ngere Bef366rderungszeit als die urspr374nglich von dem Luftfahrtunterneh-men angesetzte hinnehmen m374ssten (aaO Rn. 51 bis 53). 16 - 9 - Der Gerichtshof hat jedoch auch anerkannt, dass der von der Verord-nung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Ma337nahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbef366r-derung oder die Annullierung oder gro337e Versp344tung eines Flugs ankn374pfen (aaO Rn. 51). Er hat die Gleichstellung von Flugg344sten versp344teter und annul-lierter Fl374ge nicht allein mit dem Gleichheitssatz begr374ndet, sondern aus dem Gleichheitssatz lediglich ein zus344tzliches Argument (aaO Rn. 46) f374r das zuvor aus der Auslegung des verf374genden Teils des Gemeinschaftsrechtsakts unter Ber374cksichtigung seiner Gr374nde und seiner Ziele abgeleitete Ergebnis gewon-nen. Der Ausgleichsanspruch folgt danach prim344r aus der Verkn374pfung, die der Verordnunggeber in Erw344gungsgrund 15 zwischen dem Begriff der gro337en Ver-sp344tung und dem Ausgleichsanspruch vorgenommen hat (aaO Rn. 43), und der Zielsetzung der Verordnung, ein hohes Schutzniveau f374r Flugg344ste unabh344ngig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbef366rderung, Annullierung oder Versp344tung eines Flugs betroffen sind (aaO Rn. 44). Dies k366nnte es ausschlie-337en, der Verordnung Anspr374che zu entnehmen, die nicht an einen der Tatbe-st344nde der Art. 4 bis 6 FluggastrechteVO ankn374pfen, sondern an die Ankunfts-verz366gerung, die nach der Verordnung lediglich f374r die Pr374fung der Frage von Bedeutung ist, ob der Ausgleichsanspruch entf344llt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Flug-gastrechteVO) oder gek374rzt wird (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO). 17 3. Ist die erste Frage zu verneinen, so ist weiter entscheidungserheblich, wonach es sich beurteilt, ob eine Versp344tung vorliegt. In Betracht kommt bei einem aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flug, dass hierf374r ma337geblich ist, ob der erste Teilflug sich um die in Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO genannte Zeitspanne verz366gert hat. Es k366nnte in einem solchen Fall aber auch auf die Entfernung zum letzten Zielort abzustellen sein. Im vorliegenden Fall l344ge eine Versp344tung nicht vor, wenn die Gesamtflugstrecke bis zum letzten Zielort ma337-geblich w344re, denn dann w344re Voraussetzung, dass sich die Abflugzeit um 18 - 10 - mehr als 4 Stunden verz366gert h344tte (Art. 6 Abs. 1c FluggastrechteVO), was f374r den Abflug in Bremen nicht zutrifft. K344me es hingegen auf die erste Teilstrecke an, so l344ge eine Versp344tung vor (Art. 6 Abs. 1a FluggastrechteVO), denn dazu gen374gte der um etwa zweieinhalb Stunden versp344tete Abflug von Bremen nach Paris. Dies m374sste zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der L344nge der ersten Teilstrecke f374hren, auch wenn die Verz366gerung der Ankunft am letzten Zielort gleich gro337 ist. Dies k366nnte mit den oben wiedergegebenen Erw344gungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Union, die f374r eine Gleichbehandlung von Flugg344sten annullierter und versp344teter Fl374ge sprechen, unvereinbar sein. Denn danach soll diesen Flugg344sten ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sie gegen374ber der urspr374nglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Rn. 57). Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 C 420/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2010 - 2 U 50/07 -
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