BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 8/08 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 518 Abs. 1 Satz 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Anspruch des Destinat344rs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begr374ndet werden. b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund f374r derartige Zu-wendungen ist der Stiftungszweck selbst. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - Xa ZR 8/08 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Oktober 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 7. Dezember 2007 auf-gehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2006 abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, der Kl344gerin 374ber die f374r die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung des Wertpapierde-pots im Nennwert von 2.556.459,41 200 (5 Millionen DM) Auskunft zu erteilen. Im 334brigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finan-zierungsvertrag. 2 Die Beklagte ist eine rechtsf344hige Stiftung b374rgerlichen Rechts. Stif-tungszweck ist gem344337 247 2 ihrer Satzung die F366rderung der bildenden Kunst, unter anderem durch die "205 Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen 205 sofern diese Unterst374t-zung die Voraussetzungen steuerbeg374nstigter Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung erf374llt." Die Stiftung wurde mit einem Anfangsverm366gen von f374nf Milli-onen DM gegr374ndet. Seit 1991 f374hrten die Kl344gerin und der sp344tere Stifter der Beklagten Ver-handlungen 374ber die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie 374ber dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Kl344-gerin leitete 1994 die Gr374ndung der K. S. Betriebsgesell- schaft mbH (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) sowie den Erwerb des ehe-maligen R. zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege. Die Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet. 3 Am 27. September 1996 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Be-klagte einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In der Pr344ambel des Vertrags hei337t es: "Die Betriebsgesellschaft wird in dem von ihr angemieteten ehemaligen R. in S. nach dessen Um- bau ein 366ffentliches Kunstmuseum ("Museum B. ") er366ffnen und betreiben. Die Kunststiftung B. stellt der Betriebsgesellschaft in Erf374llung ihrer ge- meinn374tzigen Aufgaben Gelder zur Verf374gung, die von der Betriebsgesellschaft 4 - 4 - zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums ben366tigt werden." In 247 1 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Verm366gen einen Anteil von f374nf Millionen DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die Er-tr344ge aus diesem Wertpapierdepot der Betriebsgesellschaft zur Verf374gung zu stellen. In 247 2 des Vertrags verpflichtete sich die Betriebsgesellschaft, die zur Verf374gung gestellten Betr344ge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des neu zu errichtenden Museums zu verwenden und in diesem angemessene Fl344chen f374r die Pr344sentation bestimmter, n344her beschriebener Ausstellungen zur Verf374gung zu stellen. Gem344337 247 3 des Vertrags sollte dieser am ersten des auf die Er366ffnung des Museums folgenden Monats in Kraft treten und f374r die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im Oktober 1996 er366ffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 f374nf Millionen DM fest-verzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent an, der j344hrliche Zinsertrag be-trug 312.500,00 DM (159.778,71 Euro). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen Betr344ge zun344chst regelm344337ig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die Be-triebsgesellschaft und die Beklagte eine 304nderungsvereinbarung zum Finanzie-rungsvertrag, mit der 247 1 des Finanzierungsvertrags unter anderem wie folgt erg344nzt wurde: "(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der Begriff 'Ertr344ge' sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten der Depotverwaltung umfasst. ..." Am 3. September 2001 vereinbarten die Par-teien und die Betriebsgesellschaft, dass die Beklagte die Ertr344ge gem344337 247 1 des Finanzierungsvertrags unmittelbar an die Kl344gerin zahle und diese die Er-tr344ge nach Ma337gabe des 247 2 des Finanzierungsvertrags verwende. Diese er-g344nzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls nicht notariell beurkundet. F374r das Jahr 2001 zahlte die Beklagte 100.000,00 Euro, f374r das Jahr 2002 153.380,00 Euro an die Kl344gerin. F374r die Jahre 2003 und 2004 erfolgten keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf 5 - 5 - die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung und erkl344rte vorsorglich dessen au337erordentliche K374ndigung. 6 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Betriebsgesellschaft im Wege der Stufenklage auf Zahlung f374r die Jahre 2001 bis 2004 in H366he von 385.734,84 Euro abz374glich der f374r diese Zeit entstandenen Kosten f374r die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch; zur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Kl344gerin Rechnungsle-gung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Berufungsantr344ge weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten zur Auskunft. 8 I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che auf Rechnungslegung und Zahlung aus dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 mit der Begr374ndung abgewiesen, bei dem Finanzie-rungsvertrag handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das mangels notarieller Beurkundung gem344337 247 518 Abs. 1 Satz 1, 247 125 Satz 1 BGB nichtig sei. Zwar k366nne aufgrund der Vorgeschichte des Vertragsschlusses nicht un-terstellt werden, die Beklagte habe ein Schenkungsversprechen beabsichtigt und gewollt. F374r die Einigung 374ber eine Schenkung sei jedoch allein die objek- 9 - 6 - tive Sachlage ma337geblich. Der Finanzierungsvertrag enthalte objektiv ein Schenkungsversprechen der Beklagten. Das Versprechen der Beklagten sei auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, da diese mit den von der Betriebsge-sellschaft 374bernommenen Pflichten weder synallagmatisch kausal noch kondi-tional verkn374pft sei. Der Stifter habe sich diese Leistungen nicht erkaufen, son-dern sie f366rdern wollen. Die Pflichten der Betriebsgesellschaft h344tten nur die gewollte Verwendung der zugewendeten Mittel sicherstellen sollen und stellten daher den typischen Fall einer Auflage dar. Auch in der Errichtung und dem Betrieb des "Museums B. " sei keine Gegenleistung der Kl344gerin zu sehen. Zum einen habe hierdurch lediglich die Voraussetzung daf374r geschaffen wer-den sollen, dass sich die Beklagte 374berhaupt zur Erbringung freiwilliger Leis-tungen bereit erkl344rte. Zum anderen widerspr344che eine solche Gegenseitig-keitsbeziehung den Grunds344tzen des Stiftungsrechts. Weil das Stiftungsge-sch344ft einseitig und bedingungsfeindlich sei, k366nne eine Gegenseitigkeitsbe-ziehung zwischen den Leistungen der Kl344gerin und dem Stiftungsgesch344ft nicht durch Vertrag begr374ndet werden. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Finanzie-rungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der 304nderungsvertr344ge vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gem344337 247 518 Abs. 1 Satz 1, 247 125 Satz 1 BGB nichtig. 10 Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungs-versprechen im Sinne des 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu dessen G374ltigkeit eine notarielle Beurkundung erforderlich w344re. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten in 247 1 des Finanzierungsvertrags versprochenen Zuwen-dungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden sollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft in 247 2 des Finanzierungsver-trags 374bernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb 11 - 7 - des "Museums B. " andererseits Gegenleistungen f374r diese Zuwendungen sein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Reali-sierung des Stiftungszwecks der Beklagten abgeschlossen wurde. 12 1. Der Anspruch eines Destinat344rs auf Stiftungsleistungen kann zum einen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begr374ndet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsm344-337igen Voraussetzungen erf374llt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung oder ein formbed374rftiges Schenkungsversprechen, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund f374r derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, Urt. v. 16.1.1957 - IV ZR 221/56, NJW 1957, 708; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., 247 85 Rdn. 16; M374nch-Komm./Reuter, BGB, 5. Aufl., 247 85 Rdn. 28; Schwarz/Backert in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 85 Rdn. 6; Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungs-rechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 7 Rdn. 157; Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der Destinat344re der rechtsf344higen Stiftung B374rgerlichen Rechts, S. 109; f374r eine entsprechende Anwendung des Schenkungsrechts Muscheler, WM 2003, 2213, 2216 ff., allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Dar374ber hinaus kann ein Anspruch des Destinat344rs auf Stiftungs-leistungen vertraglich begr374ndet werden. 13 a) In der Literatur werden derartige Vertr344ge vereinzelt als Schen-kung eingeordnet, wobei aber 247 81 Abs. 1 Satz 1 BGB die gegen374ber 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB speziellere Vorschrift sein und daher die Schriftform gen374-gen soll (Muscheler, WM 2003, 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Werden einem Destinat344r Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der 14 - 8 - Erf374llung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein An-spruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst oder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder durch Abschluss eines Vertrags, begr374ndet wird. Wird durch eine vertragliche Zuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erf374llt, so ist die-ser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr Rechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stif-tungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um eine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen un-entgeltlich versprochen werden. b) Danach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der 304nderungsvertr344ge nicht um ein Schenkungsverspechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die Zuwendung von Stiftungsleistungen ausschlie337lich in Erf374llung ihres Stiftungs-zwecks. Zu diesem geh366rt gem344337 247 2 der Stiftungssatzung der Beklagten unter anderem die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten von Museen. Die der Betriebsgesellschaft und nachfolgend der Kl344gerin versprochenen Zinsertr344ge wurden diesen ausweislich der Pr344-ambel des Finanzierungsvertrags gerade "in Erf374llung ihrer [d.h. der Beklagten] gemeinn374tzigen Aufgaben" zugewendet. 15 c) Nach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Destinat344r einer vertraglich zugewendeten Stiftungsleistung ohne eine notariel-le Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der Stif-tungsleistung vertrauen kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungs-satzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klag-barer Anspruch begr374ndet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters abh344ngt (BGH NJW 1957, 708), ist f374r die Frage, ob ein klagbarer 16 - 9 - Anspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begr374ndet wird, der Rechts-bindungswille der Vertragsparteien ma337geblich. Ob zur G374ltigkeit derartiger Vertr344ge die Schriftform in entsprechender Anwendung des 247 81 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streit-fall gewahrt wurde. 17 d) Unzutreffend ist auch der Einwand der Beklagten, die Anerken-nung eines vertraglichen Anspruchs der Kl344gerin f374hre zum Verlust der Steuer-verg374nstigungen der Beklagten und gef344hrde so deren Bestand. Ob die in den 247247 55 ff. AO aufgestellten Voraussetzungen einer Steuerverg374nstigung vorlie-gen, insbesondere ob eine Stiftung ihre Mittel f374r satzungsm344337ige Zwecke im Sinne des 247 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verwendet, h344ngt nicht davon ab, ob die Stiftungsleistungen ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund eines klagba-ren Anspruchs des Destinat344rs erbracht werden, sei dieser durch die Stiftungs-satzung, eine einseitige oder eben eine vertragliche Zuerkennung begr374ndet. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als im Ergebnis zutreffend. 18 Der Finanzierungsvertrag ist ebenso wenig nach 247 138 Abs. 1 BGB nich-tig. Die Annahme, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Kl344gerin f374hre zum Verlust der Gemeinn374tzigkeit der Beklagten, trifft wie ausgef374hrt nicht zu und kann daher die Sittenwidrigkeit des Finanzierungsvertrags nicht begr374nden. Dar374ber hinaus r344umt 247 3 Abs. 3 2. Spiegelstrich des Finanzie-rungsvertrags der Beklagten f374r diesen Fall die M366glichkeit der au337erordentli-chen K374ndigung ein. Bei Bestehen einer derartigen M366glichkeit der Vertrags-beendigung ist aber die grunds344tzliche Vertragsbindung nicht als sittenwidrig anzusehen. 19 - 10 - 20 Der Finanzierungsvertrag ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er der Beklagten die M366glichkeit n344hme, ihre Verwaltungskosten aus den Ertr344gen des Stiftungskapitals zu bestreiten. Nach den Feststellungen des Landgerichts stimmte zwar der Betrag, den anzulegen sich die Beklagte verpflichtet hat, mit dem Anfangsverm366gen der Stiftung 374berein, so dass sich die Beklagte im Fi-nanzierungsvertrag verpflichtet hat, das gesamte Anfangsverm366gen der Stif-tung festverzinslich anzulegen und die Ertr344ge der Betriebsgesellschaft bzw. der Kl344gerin zuzuwenden. Ausgenommen hiervon sind gem344337 247 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des 304nderungsvertrags vom 18. Dezem-ber 1997 nur die Kosten der Depotverwaltung. Allerdings zeigt die Revisions-beklagte nicht auf, dass sie in den Tatsacheninstanzen dar374ber hinausgehende Verwaltungskosten dargetan hat. Wenn sie ihr gesamtes Verm366gen zugunsten der Kl344gerin gebunden hat, versteht sich dies auch nicht von selbst. Zudem zeigt die Revisionsbeklagte weder Vortrag dazu auf, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragschluss von der weiteren Entwicklung des Stiftungskapitals hatten, noch Vortrag zur tats344chlichen zwischenzeitlichen Entwicklung des Stif-tungskapitals. Die Bindung des gesamten Verm366gens zugunsten der Kl344gerin vermag f374r sich allein Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begr374nden. Der Stifter ist in seiner Entscheidung, wen er beg374nstigen will, frei; insbesondere steht es ihm auch frei, nur einen Destinat344r auszuw344hlen, der ihm zur Verwirklichung des Stiftungszwecks besonders geeignet erscheint. 21 Schlie337lich ist auch ein Grund zur fristlosen K374ndigung des Vertrages nicht dargetan. 22 - 11 - 23 IV. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat 374ber die erste Stufe der Klage selbst entscheiden und die Beklagte antragsgem344337 zur Auskunft verurteilen. 24 Ein Anspruch aus 247 242 BGB auf Rechnungslegung setzt grunds344tzlich voraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde Angele-genheiten besorgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 261 Rdn. 18 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die festverzinsliche Anlage des anf344nglichen Stif-tungsverm366gens ist keine Angelegenheit der Kl344gerin oder ihrer Betriebsge-sellschaft. Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht beziffern kann, steht der Kl344gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft 374ber die Kos-ten der Depotverwaltung f374r die Jahre 2001 bis 2004 gem344337 247 242 BGB in Verbindung mit 247 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des 304n-derungsvertrags vom 18. Dezember 1997 zu. Er wird der Sache nach mit dem begehrten Anspruch auf "Rechnungslegung" geltend gemacht. - 12 - 25 V. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber den Zahlungsan-trag ist die Sache auf den Antrag der Kl344gerin an das Landgericht zur374ckzu-verweisen (247 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 141/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 162/06 -
Full & Egal Universal Law Academy