BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 81/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 50, 239 Wird die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners, endet das Verfah-ren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kos-tenentscheidung nach 247 91a ZPO kommt in diesem Fall grunds344tzlich nicht in Betracht (Best344tigung von BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152). BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 81/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Kostenantrag wird zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: I. Der inzwischen verstorbene Kl344ger hat die Antragstellerin, seine Tochter, auf Herausgabe einer Vollmachtsurkunde sowie mehrerer Goldm374n-zen in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat unter anderem geltend ge-macht, der Kl344ger sei nicht prozessf344hig. 1 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begr374ndung hat es unter anderem ausgef374hrt, die Prozessf344higkeit des Kl344gers im Zeitpunkt der Ertei-lung der Prozessvollmacht werde durch schriftliche Erkl344rungen von 304rzten und durch die Akten eines von der Antragstellerin angeregten Verfahrens auf Be-stellung eines Betreuers best344tigt. In der m374ndlichen Verhandlung vom 9. Februar 2006, in der der Kl344ger pers366nlich angeh366rt worden sei, sei ebenfalls kein Anlass gegeben gewesen, an dessen Prozessf344higkeit zu zweifeln. 2 Im Berufungsverfahren hat sich der Antragsgegner, der Bruder der An-tragstellerin, aufgrund einer ihm erteilten Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2004, deren Echtheit die Antragstellerin bestritten hat, als Vertreter des Kl344gers am Rechtsstreit beteiligt. Die Berufung der Antragstellerin gegen das erstinstanzli-che Urteil ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. 3 Vor der Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kl344ger verstorben. Seine Alleinerbin ist die Antragstellerin. Diese beantragt nunmehr, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragstel-lerin macht geltend, der Antragsgegner habe Klinikaufenthalte des Kl344gers in den Jahren 2005, 2007 und 2008 verschwiegen. Ihm sei jedenfalls im Novem-ber 2007 bewusst gewesen, dass der Kl344ger v366llig dement und orientierungslos gewesen sei. 4 Der Antragsgegner hat keine Stellungnahme abgegeben. 5 - 4 - II. Der Antrag bleibt erfolglos. 6 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Kostenentscheidung in der gegenw344rtigen Verfahrenslage noch in Betracht kommt. Wird die Partei eines Rechtsstreits wie hier Alleinerbin ihres einzigen Gegners, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kosten-entscheidung nach 247 91a ZPO kommt dann grunds344tzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 311/97, NJW-RR 1999, 1152). Der Bundesgerichtshof hat es in der zitierten Entscheidung allerdings f374r m366glich gehalten, ein solches Verfahren fortzusetzen, um eine Kostenentscheidung ent-sprechend 247 97 Abs. 1 ZPO zu treffen (ablehnend insoweit Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 239 Rn. 3; M374nchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., Vor 247 50 Rn. 5). Ob eine Fortsetzung auch dann in Betracht kommt, wenn beantragt ist, die Kos-ten einem Dritten aufzuerlegen, der den Rechtsstreit als Vertreter ohne Vertre-tungsmacht gef374hrt hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Der Antrags-gegner ist nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Kl344ger bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht gesch344ftsf344hig war. Selbst wenn die Vollmacht unwirk-sam w344re, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r die Annahme, dass der Antragsgegner die Unwirksamkeit kannte. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Fall des Feh-lens einer wirksamen Bevollm344chtigung die Prozesskosten grunds344tzlich dem-jenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt. Ist der Vertreter dagegen gutgl344ubig im Besitz einer tats344chlich erteilten Vollmacht, ist die Partei als Veranlasser an-zusehen, und zwar auch dann, wenn sie prozessunf344hig ist (BGH, Beschluss vom 4. M344rz 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 400). 9 - 5 - Im Streitfall ist der Antragsgegner aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 17. Mai 2004 t344tig geworden, an deren Echtheit trotz des Bestreitens der An-tragstellerin keine begr374ndeten Zweifel bestehen. Aus dem Vorbringen der An-tragstellerin ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Kl344ger gesch344fts-unf344hig war. Sowohl das Vormundschaftsgericht, das die Vollmacht als wirksam erachtet und deshalb von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat, als auch das Landgericht, das den Kl344ger im Februar 2006 pers366nlich angeh366rt hat, haben keine Zweifel an der Gesch344ftsf344higkeit des Kl344gers zu den jeweils genannten Zeitpunkten gehabt. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass der An-tragsgegner hinsichtlich der Gesch344ftsf344higkeit im Mai 2004 374ber bessere Kenntnisse verf374gte. Die von ihr angef374hrten Vorg344nge aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 f374hren schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil sie keine sicheren R374ckschl374sse auf den Zustand des Kl344gers zu einem fr374heren Zeitpunkt zulassen. 10 - 6 - 3. F374r eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin besteht kein Anlass. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens 374ber die Nicht-zulassungsbeschwerde gem344337 247 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat. 11 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2/23 O 218/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 U 100/06 -
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