BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 81/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de wird auf 173.768,07 Euro festgesetzt. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2010 wird zur374ckgewiesen. - 3 - Gr374nde: Die Erinnerung, 374ber die ungeachtet des 247 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat ( BGH , Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 , NJW-RR 2005, 584), ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 1 Der Senat h344lt den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, f374r angemessen und hat deshalb gem344337 247 63 Abs. 2 GKG f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen. 2 Entgegen der Auffassung der Erinnerungsf374hrerin ist der von den Vor-instanzen f374r den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht ange-messen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im Gewahr-sam der Staatsanwaltschaft war, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Die Her-ausgabe erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsf374hrerin nur zu Sicherungs-zwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vollmacht. 3 4 Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil von der fr374heren Beklagten oder vom fr374heren Kl344ger zu tragen gewesen w344re, ist f374r die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des fr374heren Kl344gers beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins die fr374here Beklagte ist, hat die Erinnerungsf374hrerin gem344337 247 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat. - 4 - Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (247 66 Abs. 8 GKG). 5 Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2/23 O 218/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 U 100/06 -
Full & Egal Universal Law Academy