BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 84/05 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 25. Januar 2005 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts abge344ndert: Das europ344ische Patent 666 790 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erh344lt, auf die sich die Patentanspr374che 2 und 3 zur374ckbeziehen: "Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im war-men Zustand formbaren Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. 374ber seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erw344rmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschlie337end unter diese Verformungstemperatur abgek374hlt wird, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erw344rmten Zustand zu ein ge-ringes 334berma337 gegen374ber den gew374nschten Endma-337en aufweisenden Zwischenprodukten geformt und erst nach der Abk374hlung unter die Verformungstemperatur in einem materialverdichtenden Pressvorgang unter die gew374nschten Endabmessungen gebracht werden, so - 3 - dass sie nach dem Pressvorgang die gew374nschten Endabmessungen aufweisen." Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl344gerin vier F374nftel und der Beklagte ein F374nftel. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 20. Oktober 1993 unter Inanspruchnah-me der Priorit344t einer 366sterreichischen Patentanmeldung vom 21. Oktober 1992 angemeldeten, auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 666 790 (Streitpatents), das ein "Verfahren zum Herstel-len von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen" betrifft und drei Patentanspr374che umfasst, die in der erteilten Fassung wie folgt lauten: 1 "1. Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formba-ren Kunststoffen, insbesondere Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypro-pylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. 374ber seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erw344rmt, in diesem Zu-stand zu dem Formteil geformt und anschlie337end unter diese Verformungs-temperatur abgek374hlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Formteile im wenigstens auf die Verformungstemperatur erw344rmten Zustand zu ein ge-ringes 334berma337 gegen374ber den gew374nschten Endma337en aufweisenden Zwischenprodukten geformt und erst nach der Abk374hlung unter die Verfor-mungstemperatur in einem materialverdichtenden Pressvorgang auf die ge-w374nschten Endabmessungen gebracht werden. 2. Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von Kunststoffrohren mit der Ma337gabe, dass die z. B. als Extrudierstation aus-gebildete formgebende Station f374r das 374ber die Verformungstemperatur er-w344rmte Material auf einen materialabh344ngig 0,5 bis 5 % 374ber dem ge-w374nschten Enddurchmesser des Rohres liegenden Rohrdurchmesser aus-gelegt wird und die in ihr hergestellten, das Zwischenprodukt darstellenden Rohre nach der Abk374hlung in einer Pressstation in einem Durchlaufverfah-ren kurzzeitig auf einen wieder materialabh344ngig um 0,5 bis 5 % kleineren Durchmesser als der gew374nschte Enddurchmesser zusammengepresst werden, so dass sie nach dem Pressvorgang den gew374nschten Enddurch-messer aufweisen. - 5 - 3. Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von End-muffen an Kunststoffrohren, dadurch gekennzeichnet, dass das Rohrende wenigstens auf die Verformungstemperatur erw344rmt und in diesem Zustand auf einen Durchmesser aufgemufft wird, der materialabh344ngig 0,5 bis 5 % gr366337er ist als der gew374nschte Enddurchmesser und dass die so gebildete, das Zwischenprodukt darstellende Muffe nach der Abk374hlung kurzfristig bis unter den gew374nschten Enddurchmesser zusammengedr374ckt wird, so dass sie nach der Freigabe durch das Presswerkzeug als Endprodukt ma337haltig den gew374nschten Enddurchmesser aufweist." Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents beruhe ge-gen374ber dem Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die ver366ffentlich-te europ344ische Patentanmeldung 81 451 (D1), das britische Patent 1 432 539 (D2), die ver366ffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 62-211 125 (D3), die US-Patente 4 135 961 (D4), 4 482 518 (D5), 3 559 424 (D7) und 3 651 197 (D8) sowie die in den Anlagen D6.1 bis D6.7 dokumentierten Vorbenutzungs-handlungen nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 2 Die Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. Der Beklagte hat das Patent mit der Einschr344nkung verteidigt, dass in Patentanspruch 1 die Wor-te "Kunststoffen, insbesondere" entfallen und die Anspr374che 2 und 3 auf diesen ge344nderten Anspruch Bezug nehmen. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, soweit es nicht mehr verteidigt worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie den Antrag auf vollst344ndige Nichtigerkl344rung des Streitpatents weiterverfolgt. Sie macht erg344nzend geltend, die Lehre des Streitpatents sei gegen374ber der Lehre des US-Patents 2 860 372 (D9) nicht neu. Jedenfalls beruhe sie nicht auf erfinderi-scher T344tigkeit, was sich auch aus dem US-Patent 3 691 617 (D10) und der 5 - 6 - deutschen Offenlegungsschrift 27 49 779 (D11) ergebe. Dar374ber hinaus sei die Erfindung nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren k366nne. Au337erdem gehe der Gegenstand des Patents 374ber den Inhalt der Anmeldung hinaus. Der Beklagte hat das Streitpatent in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat mit der Einschr344nkung verteidigt, dass am Ende von Anspruch 1 die Worte "auf die gew374nschten Endabmessungen gebracht werden" ersetzt wer-den durch "unter die gew374nschten Endabmessungen gebracht werden, so dass sie nach dem Pressvorgang die gew374nschten Endabmessungen aufweisen", und in den Anspr374chen 2 und 3 auf diese ge344nderte Fassung Bezug genom-men wird. Im 334brigen ist er der Berufung entgegengetreten. 6 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. W. H. , Technische Universit344t D. , Fakult344t Maschinenwesen, Verkehrs- wissenschaft "Friedrich List", Institut f374r Leichtbau und Kunststofftechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: 8 Soweit der Beklagte das Streitpatent in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr verteidigt hat, ist das Schutzrecht f374r nichtig zu erkl344ren. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin ist unbegr374ndet. I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen. 9 - 7 - 1. Bei vielen Kunststoffteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunst-stoffmaterial kommt es im Lauf der Zeit zu Formver344nderungen, insbesondere zum Schwinden, also zu einer Verringerung der Au337enabmessungen gegen-374ber den urspr374nglichen Fertigungsma337en. Diese Vorg344nge treten mit zuneh-mender Temperatur verst344rkt auf. Als Beispiel werden in der Beschreibung des Streitpatents Rohre aus schwarzem Polyethylen genannt, bei denen bei Lage-rung im Freien nach einer gewissen Lagerungszeit Schwundma337e in der Gr366-337enordnung von einem oder einigen Millimetern bzw. Prozent des Ausgangs-durchmessers auftreten k366nnen, auch wenn die H366chsttemperatur bei der La-gerung allenfalls 70260C erreicht und damit unter den 374blichen Herstellungs- bzw. Verformungstemperaturen liegt, die in der Patentschrift mit 120 bis 200260C bzw. bei reinen Verformungsvorg344ngen mit 110260C angegeben werden. Die Verfor-mungen f374hren dazu, dass Muffenverbindungen, f374r die 374bliche Herstellungs-toleranzen von 2610,5 % gelten, nicht einwandfrei hergestellt werden k366nnen. Um schrumpffreie Muffen zu erhalten, sind besondere Herstellungsverfahren erfor-derlich. Als im Stand der Technik bekannt werden in der Beschreibung des Streitpatents unter anderem Verfahren beschrieben, bei denen die Muffen ge-sondert mit einer Spritzgussmaschine hergestellt und an ein extrudiertes Rohr angeschwei337t oder aufgespritzt werden. Diese Verfahren werden als sehr auf-wendig beschrieben. Au337erdem besteht die Gefahr, dass sich die Muffe vom Rohr abl366st. Ferner k366nnen auch im Spritzgussverfahren hergestellte Muffen Schwundvorg344ngen ausgesetzt sein. 10 Als Ursache des Schrumpfvorgangs bei bestimmten Kunststoffen, insbe-sondere bei Polyolefinen, wird in der Beschreibung des Streitpatents der Form-ged344chtniseffekt (Memory-Effekt) genannt. Bei einer Erw344rmung des Kunst-stoffes bleibe ein Teil der urspr374nglichen Molek374le fest, wogegen der andere Teil sich verfl374ssige. Die nicht verfl374ssigten Molek374le f374hrten dazu, dass ein Formteil das Bestreben habe, in die Ausgangsform zur374ckzukehren, sobald die vorher verfl374ssigten Molek374le durch Erw344rmung oder durch Langzeitkriech- 11 - 8 - wirkung die entsprechende R374ckverformung zulie337en. Die physikalische Ursa-che dieses "Bestrebens" liegt, wie der gerichtliche Sachverst344ndige erl344utert hat, im Molek374laufbau von Polyolefinen, zu denen insbesondere Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) sowie deren Copolymerisate geh366ren. Polyolefine weisen eine teilkristalline Struktur auf, die aus lamellaren Kristalliten mit dazwi-schen eingebetteten amorphen (nicht orientierten) Molek374lbereichen bestehen. Oberhalb der Glas374bergangstemperatur, die bei Polyethylen beispielsweise bei etwa -110260C liegt, lassen die amorphen Bereiche eine Verformbarkeit des Mate-rials zu, die mit steigender Temperatur 374berproportional zunimmt. Die h366chste Dehnbarkeit weist der Kunststoff dicht unterhalb der Kristallitschmelztemperatur auf, ab der die Kristallite ihren Verbund aufl366sen und in die Schmelze 374ber-gehen. Diese Temperatur liegt knapp unterhalb des Schmelzpunkts und betr344gt bei Polyethylen etwa 130260C. Bei Verformungen unterhalb der Kristallitschmelz-temperatur treten Eigenspannungen auf, die beim Abk374hlen des Materials "ein-gefroren" werden. Bei erneuter Erw344rmung oder l344ngerem Zeitablauf f374hren diese Eigenspannungen dazu, dass das Material sich wieder seiner Ausgangs-form ann344hert. Vergleichbare Effekte treten auch bei anderen amorphen oder teilkristallinen Thermoplasten auf, beispielsweise bei Polyethylenterephthalat (PET) oder Polyvinylchlorid (PVC). 2. Durch das Streitpatent soll ein einfaches Verfahren angegeben wer-den, durch das unerw374nschte Abweichungen der Endma337e fertig gestellter Kunststoffformteile von den Sollma337en verhindert werden. Dieses Verfahren soll insbesondere f374r die Herstellung von Kunststoffrohren und aufgeweiteten Endmuffen anwendbar sein. 12 Zur L366sung dieses Problems soll in Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-digten Fassung ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen unter Schutz ge-stellt werden, das folgende Merkmale aufweist: 13 - 9 - 1. Es werden Formteile hergestellt aus im warmen Zustand form-baren Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen; 2. das Kunststoffmaterial wird auf bzw. 374ber seine eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur erw344rmt, 3. das Kunststoffmaterial wird in diesem Zustand zu einem Zwi-schenprodukt geformt, 3.1 das ein geringes 334berma337 gegen374ber den gew374nschten End-ma337en aufweist; 4. das Zwischenprodukt wird anschlie337end unter diese Verfor-mungstemperatur abgek374hlt; 5. nach der Abk374hlung unter die Verformungstemperatur wird das Zwischenprodukt nochmals verformt, 5.1 und zwar in einem materialverdichtenden Pressvorgang, 5.2 bei dem das Zwischenprodukt zun344chst unter seine End-abmessungen gebracht wird, 5.3 so dass es nach dem Pressvorgang die gew374nschten End-abmessungen aufweist. 14 Die Patentanspr374che 2 und 3 betreffen die Anwendung dieses Verfahrens bei der Herstellung von Kunststoffrohren bzw. Endmuffen an Kunststoffrohren mit bestimmten Verfahrensparametern. Bei allen diesen Verfahren wird die angestrebte Formstabilit344t dadurch er-reicht, dass beim abschlie337enden Pressvorgang zus344tzliche Eigenspannungen erzeugt werden, die entgegengesetzt zu den beim ersten Formvorgang ent-standenen Eigenspannungen wirken. 15 - 10 - 3. Einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 bed374rfen n344herer Erl344u-terung: 16 a) Nach Merkmal 2 ist das zu verformende Material so zu erw344rmen, dass die eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur 374ber-schritten wird. Diese Formulierung ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat, f374r sich genommen missverst344ndlich, weil Poly-olefine oberhalb der Glas374bergangstemperatur stets in gewissem Ausma337 ver-formt werden k366nnen. Angesichts dessen f374hrt auch die in der Beschreibung des Streitpatents enthaltene Definition, wonach als Verformungstemperatur die Temperatur zu verstehen ist, die eine so starke Erweichung des Materials er-gibt, dass eine zerst366rungsfreie und bleibende Verformung m366glich wird (Sp. 1 Z. 9-14), f374r sich gesehen nicht weiter. Dem Fachmann, als den das Patentge-richt, wie die Befragung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ergeben hat, zu-treffend einen praktisch erfahrenen Diplomingenieur der Fachrichtung Kunst-stofftechnik angesehen hat, ist aber bekannt, dass die Verformbarkeit mit stei-gender Temperatur zunimmt und ihren optimalen Wert bei einer Temperatur erreicht, die dicht unterhalb des Kristallitschmelzpunkts liegt und als Thermo-form- oder Warmformtemperatur bezeichnet wird. Der Fachmann wei337 auch, dass die Thermoformtemperatur nicht exakt erreicht werden muss, sondern ei-ne Thermoformung auch in einem gewissen Temperaturband in der N344he die-ser Temperatur hinreichend gut durchf374hrbar ist. Der im Streitpatent verwende-te Begriff der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur kann deshalb mit dem unteren Grenzwert des erw344hnten Temperaturbandes gleichgesetzt werden. 17 Dem stehen die Ausf374hrungen der Beschreibung, wonach Polyolefine nur in festem oder fl374ssigem Zustand vorkommen und ein verformbarer K366rper erst dann entstehe, wenn ein Teil der Molek374le sich verfl374ssigt (Sp. 2 Z. 18-24), nicht entgegen. F374r den Fachmann, dem die Thermoformtemperatur und deren 18 - 11 - Bedeutung gel344ufig ist, ist erkennbar, dass diese Ausf374hrungen, mit denen die Ursache des im Stand der Technik bekannten Schrumpfvorgangs erkl344rt wer-den sollen, ungenau sind und nicht etwa zum Inhalt haben, dass die erste Ver-formung nach der Lehre des Streitpatents abweichend von den im Stand der Technik bekannten Verfahrensweisen bei einer Temperatur vorzunehmen ist, die oberhalb des Kristallitschmelzpunkts liegt. Dieses Verst344ndnis wird best344tigt durch das in der Beschreibung des Streitpatents geschilderte Ausf374hrungs-beispiel, bei dem eine Umformtemperatur von 120260C angegeben wird. Diese Temperatur liegt nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen etwa 10260C unterhalb der typischen Kristallitschmelztemperatur und entspricht der g344ngigen Thermoformtemperatur des im Ausf374hrungsbeispiel verwendeten Werkstoffs Polyethylen. 19 b) In den Merkmalen 5 bis 5.3 lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents, das zu verformende Material nach der Abk374hlung unter die eine bleibende Ver-formung zulassende Verformungstemperatur (Merkmal 4) in einem material-verdichtenden Pressvorgang unter die gew374nschten Endabmessungen zu brin-gen, so dass es nach dem Pressvorgang die gew374nschten Endabmessungen aufweist. Bei diesem Pressvorgang kommt es aufgrund von Scher-, Dehnungs- und Stauchungsprozessen auf molekularer Ebene zu Deformationen der Makromolek374le, durch die Eigenspannungen entstehen, die den aufgrund des Aufweitens entstandenen Eigenspannungen entgegenwirken und damit eine Schrumpfung des Materials verhindern oder jedenfalls wesentlich verlangsa-men. In der Beschreibung wird dies dahin formuliert, dass im fertig gestellten Formteil drei Arten von Molek374len vorhanden seien, n344mlich Molek374le, die sich an die Ursprungsform erinnerten, Molek374le, die bei der Formgebung fl374ssig ge-wesen seien und sich nach der Warmverformung an die gr366337eren Abmessun-gen erinnerten, und schlie337lich Molek374le, die sich an die beim Pressvorgang erzeugte kleinste Form erinnerten, wobei beim Pressvorgang eine Verformung unter das gew374nschte Sollma337 stattfinde (Sp. 4 Z. 8-20). Beim Pressvorgang - 12 - muss das Material hierzu auf ein Unterma337 gebracht werden, weil seine Elasti-zit344t aufgrund der Abk374hlung wieder zugenommen hat, so dass es nach dem Pressvorgang in gewissem Umfang zur374ckfedert. Illustriert wird dieser Vorgang durch das in der Beschreibung geschilderte Ausf374hrungsbeispiel, bei dem ein Rohrende, dessen Durchmesser im Endzustand 125 mm betragen soll, durch einen Pressvorgang auf einen Durchmesser von 123 mm zusammengedr374ckt wird und nach der Freigabe durch die Pressbacken einen Durchmesser von 126 mm aufweist (Sp. 4 Z. 46-52). Verfahrensgestaltungen, bei denen das Material nach dem Pressvorgang nicht in praktisch relevantem Ausma337 zur374ckfedert und deshalb nicht auf ein Unterma337 gepresst werden muss - beispielsweise weil es nur minimal abge-k374hlt wurde und deshalb ein geringes, praktisch vernachl344ssigbares Ma337 an Elastizit344t aufweist - sind nach der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Se-nat vorgenommenen Einschr344nkung nicht mehr vom Streitpatent umfasst. 20 21 c) Die Bedeutung des Begriffs "materialverdichtend" geht aus der Be-schreibung des Streitpatents hinreichend deutlich hervor. Zwar wird der Aus-druck in der Patentschrift nicht n344her definiert. Aus der Erl344uterung der "drei Molek374larten" ergibt sich jedoch, dass die Druckbeaufschlagung eine dem Thermoformprozess entgegengesetzte Verstreckung oder Stauchung von Makromolek374len erzeugen, d.h. Eigenspannungen induzieren soll, die denjeni-gen des Thermoformens im Mittel entgegengesetzt wirken. Durch diesen, wie es der Sachverst344ndige genannt hat, Ausgleich der R374ckstellkr344fte soll ein dau-erhaft ma337haltiges Formteil erzielt werden. d) Der zweite Pressvorgang findet erst statt, nachdem das Zwischen-produkt abgek374hlt worden ist. Die hierbei einzuhaltende Temperatur ist im Streitpatent nur dahin umschrieben, dass sie unterhalb der eine bleibende Ver-formung zulassenden Verformungstemperatur im vorgenannten Sinne liegt. Der 22 - 13 - Fachmann wei337 ferner, dass die Temperatur oberhalb der Glas374bergangstem-peratur liegen muss, weil eine Verformung sonst nicht m366glich w344re. Weitere Anforderungen, etwa dass die zweite Verformung erst stattfinden darf, wenn das Material auf Raumtemperatur abgek374hlt ist, lassen sich dem Streitpatent nicht entnehmen. Im Interesse einer m366glichst schnellen und energiesparenden Fertigungsweise wird der Fachmann sogar eher bestrebt sein, das Material nur so weit abzuk374hlen, wie dies f374r den zweiten Verformungsschritt unbedingt er-forderlich ist. Er darf die Temperatur aber nicht zu hoch w344hlen, weil sonst die bei der Dehnung im "gummielastischen" Zustand durch Verstreckung der Mak-romolek374le induzierten Eigenspannungen nicht in ausreichendem Ma337 "einge-froren" werden und das Zwischenprodukt nicht die Elastizit344t aufweist, die er-m366glicht, dass es nach dem zweiten Pressvorgang, bei dem es unter die ge-w374nschten Endabmessungen gebracht wird, die gew374nschten End-abmessungen aufweist. Die Auswahl einer hierf374r geeigneten Temperatur - die unterhalb der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur liegen muss - 374berl344sst das Streitpatent dem Fachmann, der diese durch Ver-suche ermitteln kann. 23 II. Das Patentgericht hat die Klage, soweit der Beklagte das Streitpatent verteidigt hat, abgewiesen. Weder die entgegengehaltenen Druckschriften noch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen n344hmen den Gegenstand des Streitpatents vorweg. Den vorgelegten Unterlagen zu offenkundigen Vorbenut-zungen lasse sich nicht entnehmen, welche Kunststoffe verwendet worden sei-en und bei welchen Temperaturen und in welchem Stadium das Verformen auf das Endma337 erfolgt sei. Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung gehe nicht hervor, was mit der darin beschriebenen Anlage hergestellt worden sei. Der in den schriftlichen Entgegenhaltungen dokumentierte Stand der Technik habe dem Fachmann keinen Hinweis auf die Lehre des Streitpatents gegeben. Ins-besondere fehle es an einem materialverdichtenden Pressvorgang. - 14 - III. Die hiergegen gerichtete Berufung hat, soweit der Beklagte das Streitpatent in der Berufungsinstanz verteidigt, keinen Erfolg. 24 1. Die in der Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes lie-gende Klage344nderung ist als sachdienlich zuzulassen. Der geltend gemachte Offenbarungsmangel liegt jedoch nicht vor. Das von der Kl344gerin als nicht of-fenbart angesehene Merkmal 5.2 ist nach der in der Berufungsinstanz verteidig-ten Fassung auch in Patentanspruch 1 ausdr374cklich erw344hnt. Ob die Erfindung auch insoweit ausreichend offenbart war, als sie nach der urspr374nglichen Fas-sung von Patentanspruch 1 ein Unterma337-Pressen nicht zwingend erforderte, aber auch nicht ausschloss, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 25 2. Ebenfalls als sachdienlich zuzulassen ist die weitere Klage344nderung durch Geltendmachung einer unzul344ssigen Erweiterung. Auch dieser Klage-grund liegt jedoch nicht vor. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht 374ber den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer urspr374nglich eingereichten Fassung hinaus. 26 27 In der urspr374nglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung fehlt in Patentanspruch 1 der Zusatz "eine bleibende Verformung zulassend" zur n344he-ren Beschreibung des Begriffs "Verformungstemperatur" im Zusammenhang mit dem ersten Formvorgang. Der anschlie337ende Abk374hlvorgang wird dahin be-schrieben, dass der Kunststoff "unter die Warmverformungstemperatur" (nun-mehr: "unter diese Verformungstemperatur") abzuk374hlen ist. In der Beschrei-bung fehlt die in der erteilten Fassung in Spalte 2 Zeilen 18 bis 24 enthaltene Definition des Begriffs "Verformungstemperatur". Durch diese 304nderungen ist der Gegenstand des Streitpatents jedoch nicht erweitert worden. 28 - 15 - a) Wie dargelegt ist f374r den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens und der damit korrespondierenden Temperaturangabe bei der Schilderung des Ausf374hrungsbeispiels erkennbar, dass das Streitpatent mit der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur die Thermo-formtemperatur meint. Dieselben Erkenntnisse konnte der Fachmann bereits aus der urspr374nglich eingereichten Fassung der Anmeldung gewinnen. Gerade weil der Begriff "Verformungstemperatur" dort ohne n344here Erl344uterungen ver-wendet wird, spricht alles daf374r, dass damit die dem Fachmann gel344ufige Thermoformtemperatur gemeint ist. Die urspr374ngliche Anmeldung enth344lt auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass der darin zus344tzlich verwendete Begriff der "Warmverformungstemperatur" eine andere Bedeutung hat als der Ausdruck "Verformungstemperatur". Der gerichtliche Sachverst344ndige hat best344tigt, dass der Fachmann nach allgemeinem Verst344ndnis unter "Warmverformungstempe-ratur" ebenfalls die Thermoformtemperatur versteht. Anhaltspunkte f374r ein ab-weichendes Verst344ndnis ergeben sich aus der urspr374nglichen Fassung der Anmeldung nicht. Die in Patentanspruch 1 der Anmeldung enthaltene Angabe, dass der Kunststoff zun344chst 374ber seine Verformungstemperatur erw344rmt, in diesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschlie337end unter die Warmver-formungstemperatur abgek374hlt wird, deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass an beiden Stellen dieselbe Temperatur gemeint ist. Die entsprechende Um-formulierung in der erteilten Fassung des Streitpatents stellt vor diesem Hinter-grund keine Erweiterung dar. 29 b) Entsprechendes gilt f374r die Merkmale 4 und 5 des Patent-anspruchs 1. Die in der urspr374nglichen Anmeldung enthaltene Formulierung, wonach die Verformung zu einem Zwischenprodukt mit geringem 334berma337 "im warmen Zustand" und der nachfolgende Pressvorgang "nach der Abk374hlung" erfolgt, lie337e zwar bei isolierter Betrachtung m366glicherweise die Auslegung zu, dass diese erste Verformung bei jeder beliebigen Temperatur oberhalb der Umgebungstemperatur und der Pressvorgang bei jeder beliebigen Temperatur 30 - 16 - unterhalb der erreichten Maximaltemperatur erfolgen kann. Aus dem Zusam-menhang mit der Beschreibung des Oberbegriffs, wonach das Material zu-n344chst in einem Zustand geformt wird, bei dem es auf bzw. 374ber seine Verfor-mungstemperatur erw344rmt ist, und anschlie337end unter die Warmverformungs-temperatur abgek374hlt wird, ergibt sich jedoch, dass sich auch die nachfolgend verwendeten Begriffe "warmer Zustand" und "nach der Abk374hlung" auf diese Temperaturgrenze beziehen. Die in der erteilten Fassung des Streitpatents ent-haltene explizite Wiederholung des Verweises auf diese Grenze stellt ange-sichts dessen ebenfalls keine Erweiterung dar. 3. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie das Patentgericht zutref-fend ausgef374hrt hat, neu. Er wird weder durch die schriftlichen Entgegenhaltun-gen noch durch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen vorwegge-nommen. Keine Entgegenhaltung verbindet, wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausf374hrungen zu 4 ergibt, eine Warmverformung mit einer an-schlie337enden Abk374hlung unter die Warmformtemperatur und einem erst darauf folgenden materialverdichtenden Pressvorgang. 31 32 4. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann auch nicht nahegelegt. Auch insoweit erweist sich vielmehr das angefochtene Urteil als zutreffend. Die im Stand der Technik bekannten L366sungen gaben dem Fach-mann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den im Streitpa-tent vorgeschlagenen L366sungsweg zu beschreiten. a) Die ver366ffentlichte europ344ische Patentanmeldung 81 451 (D1) be-schreibt ein Verfahren zum Formen von PET-Beh344ltern. PET ist ein amorpher Thermoplast, dessen Glas374bergangstemperatur oberhalb der typischen Raum-temperatur liegt. Die Entgegenhaltung lehrt, Beh344lter aus diesem Material her-zustellen, indem eine amorphe PET-Bahn erw344rmt und mit Hilfe eines Patrizen-stempels in den Hohlraum einer Matrizenform gezogen wird. Das erweichte Ma- 33 - 17 - terial wird sodann durch Aufbringen von Luftdruck in Kontakt mit der Matrizen-form gebracht und dort auf eine Temperatur oberhalb der Glas374bergangstem-peratur erw344rmt. Anschlie337end wird der Luftdruck weggenommen, was dazu f374hrt, dass das geformte Material auf den - im Vergleich zur Matrize etwas klei-neren - Patrizenstempel schwindet und abk374hlt. Damit sind die Merkmale 2, 3 und 3.1 des Streitpatents erf374llt. Es fehlt hingegen an der Verwirklichung von Merkmal 1, weil PET nicht zur Gruppe der Polyolefine geh366rt. Dar374ber hinaus wird in der Entgegenhaltung nicht der in den Merkmalen 4 bis 5.3 des Streitpatents vorgesehene materialverdichtende Pressvorgang nach Abk374hlung unter die Warmformtemperatur offenbart. Zwar wird in der Beschreibung darauf hingewiesen, es k366nne in manchen F344llen not-wendig sein, Luftdruck von unterhalb des Matrizenhohlraums zu verwenden, um das Material in eine Ausnehmung des Patrizenstempels zu dr374cken, insbeson-dere, wenn der geformte Artikel einen hochgew366lbten Boden aufweisen solle (D1, S. 15 Z. 26 - S. 16 Z. 3 = 334bers. S. 18 Z. 23 - S. 19 Z. 2). Hieraus geht aber nicht hervor, dass das Material beim Pressvorgang nicht nur geformt, son-dern auch verdichtet wird. Zudem ergibt sich aus der Entgegenhaltung nicht, dass das Material vor dem Pressvorgang auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur abgek374hlt wird. Nach den Ausf374hrungen in der Beschrei-bung erfolgt die K374hlung vielmehr dadurch, dass das geformte Material zur374ck auf den Patrizenstempel schwindet (D 1, S. 5 Z. 20-23 = 334bers. S. 6 Z. 21-24). Etwas anderes erg344be sich auch dann nicht, wenn unterstellt werden k366nnte, dass die an anderer Stelle als unter Umst344nden notwendig bezeichnete Zuf374h-rung von Luftdruck an der Unterseite des Matrizenhohlraums ebenfalls zu einer Abk374hlung f374hrt. In diesem Fall fielen der Abk374hl- und der Pressvorgang zeitlich zusammen, w344hrend nach dem Streitpatent der Pressvorgang erst nach dem Abk374hlen auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgen darf. 34 - 18 - Eine Anregung, dieses Verfahren dahin abzuwandeln, dass der Kunststoff erst nach dem Abk374hlen unter die Warmformtemperatur durch einen material-verdichtenden Pressvorgang auf die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird, l344sst sich weder der Entgegenhaltung noch dem sonstigen Stand der Technik entnehmen. Dass aus anderen Ver366ffentlichungen auch Verfahren zum Umformen unterhalb der Thermoformtemperatur, zum Beispiel mittels Kaltwal-zen bekannt waren, reicht hierf374r nicht aus. 35 b) Die britische Patentschrift 1 432 539 (D2) betrifft ein Verfahren zum Bilden von Muffen und Verbindungen in einem Kunststoffrohr aus orientierba-rem thermoplastischem polymerem Material, beispielsweise Polyethylen und Polypropylen. Bei einer Abwandlung des Verfahrens, die unter anderem Ge-genstand von Anspruch 11 der Entgegenhaltung ist, wird das Kunststoffrohr in erw344rmtem Zustand durch Zufuhr von Druck gegen die Innenseiten einer Hohl-form gepresst, deren Innendurchmesser gr366337er ist als der angestrebte Au337en-durchmesser des fertigen Rohrs. Nach der Aufweitung wird der Druck abgelas-sen und das Material wird abgek374hlt. Anschlie337end wird in das Rohr ein Dorn eingef374hrt, dessen Abmessungen dem angestrebten Innendurchmesser des Rohrs entsprechen. Das Material wird auf diesen Dorn aufgeschrumpft, indem es auf eine Temperatur aufgew344rmt wird, bei der es zu einer gewissen Schrumpfung kommt, und anschlie337end nochmals abgek374hlt. 36 Damit fehlt es an der Verwirklichung der Merkmale 4 bis 5.3 des Streit-patents. Zwar findet auch nach der Lehre der Entgegenhaltung ein Press-vorgang statt. Dieser erfolgt jedoch in erw344rmtem Zustand und wird durch-gef374hrt, um das Material auf ein 334berma337 auszudehnen. Die R374ckf374hrung auf das angestrebte Endma337 erfolgt hingegen nicht durch Pressen, sondern durch freies Aufschrumpfen. Eine Anregung, diesen Verfahrensschritt durch den vom Streitpatent vorgeschlagenen Pressvorgang zu ersetzen, l344sst sich der Ent-gegenhaltung nicht entnehmen. 37 - 19 - c) Die ver366ffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 62-211 125 (D3) betrifft eine thermische Fixiervorrichtung, die dazu verwendet wird, einer orientierten Kunststoffr366hre, die beispielsweise aus Polyethylen, Polypropylen oder Polyester bestehen kann, eine thermische Best344ndigkeit zu verleihen. Hierbei wird das Rohr erw344rmt, durch Aufblasen auf einen gr366337eren Durchmes-ser gebracht und anschlie337end abgek374hlt, wodurch es auf einen kleineren Durchmesser als den urspr374nglichen, vor der Aufweitung vorhandenen Durch-messer schwindet. 38 Damit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einem material-verdichtenden Pressvorgang nach dem Abk374hlen. Die endg374ltigen Abmessun-gen werden vielmehr durch freies Schrumpfen erreicht. 39 d) Das US-Patent 4 135 961 (D4) betrifft ein Verfahren zum Formen ei-ner Rohrmuffe an Rohren aus synthetischem Harz, beispielsweise Polypropy-len. Hierbei wird das Rohr im Bereich der zu formenden Muffe aufgeweitet und in w344rmeerweichtem Zustand 374ber einen Formkern geschoben, auf dem ein F374llring aufsitzt. Der maximale Au337endurchmesser des F374llrings ist etwas gr366-337er als der Innendurchmesser der Muffe. Beim Herausziehen des Formkerns bleibt der F374llring am Boden der Muffe zur374ck. Bei der anschlie337enden Schrumpfung des Materials wird die Innenseite des Rohres an die Form des F374llrings angepasst, so dass dieser fixiert ist. Zur Sicherung dieser Verzahnung wird optional die Verwendung einer 344u337eren Form vorgeschlagen, deren Kontu-ren mit denjenigen des F374llrings 374bereinstimmen (D4a S. 16 unten und Fig. 14, Bezugszeichen 84). 40 Der Entgegenhaltung l344sst sich nicht entnehmen, dass mit dieser 344u337eren Form oder auf andere Weise ein materialverdichtender Pressvorgang durch-gef374hrt wird, mit dem das Zwischenprodukt nach Abk374hlung unter die Warm- 41 - 20 - formtemperatur auf die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird. Sie gibt auch keine Anregung in diese Richtung. e) Die US-Patentschrift 4 482 518 (D5) betrifft ein Verfahren zum Ver-ringern der Schwindung von hohlen orientierten Beh344ltern aus PET. Hierbei wird das erw344rmte Material durch Blasen auf Abmessungen gebracht, die gr366-337er sind als die angestrebten Endabmessungen. Nach Abk374hlung wird es auf einen bestimmten Temperaturbereich erw344rmt, um es auf die gew374nschte Gr366-337e schwinden zu lassen. 42 Damit fehlt es auch bei diesem Verfahren an einem materialverdichtenden Pressvorgang, wie ihn die Merkmale 4 bis 5.3 des Streitpatents vorsehen. 43 f) Die US-Patentschrift 3 959 424 (Anlage D7) betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines mit Kunststoff, beispielsweise Polyethylen oder Polypropylen, ausgekleideten Rohrs. Die hierbei verwendete Auskleidung hat im Ausgangs-zustand einen Au337endurchmesser, der gr366337er ist als der Innendurchmesser des auszukleidenden Rohres. Die Auskleidung wird durch Aufbringen von hydrostatischem Druck so zusammengepresst, dass sie durch ein Umformge-senk flie337t und in das Rohr eingebracht werden kann, und zwar optional in der Weise, dass sie zugleich von innen nach au337en gewendet wird. Der Press-vorgang findet oberhalb der Glas374bergangstemperatur und unterhalb der Thermoformtemperatur statt. Nach dem Einbringen in das Rohr nimmt der Durchmesser der Auskleidung wieder zu, wodurch es zu einem engen Kontakt mit der Innenwand des Rohrs kommt. 44 Damit offenbart die Entgegenhaltung einen Pressvorgang, der bei einer Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgt und nach den Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen auch materialverdichtend wirkt. Sie 45 - 21 - sgibt hingegen keine Anregung, das Rohr zuvor durch eine Warmverformung auf ein 334berma337 zu bringen. g) Die US-Patentschrift 3 651 197 (D8) beschreibt ein Verfahren zum Herstellen von Winkelsegmenten oder Winkelst374cken aus thermoplastischem Rohr, beispielsweise Polyvinylchlorid. Dabei wird ein Rohrst374ck auf seine Er-weichungstemperatur erw344rmt, von innen nach au337en gewendet, aufgeweitet und durch W344rmeschrumpfen auf ein Kalibrierwerkzeug geformt. 46 Es fehlt auch hier an einem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem das Material nach dem Abk374hlen unter die Warmformtemperatur auf die ge-w374nschten Endabmessungen gebracht wird. Diese werden vielmehr durch ei-nen freien Schrumpfvorgang erreicht. Zwar wird optional vorgeschlagen, zur Erzielung der abschlie337enden Gestalt ein Seil um den Zylinder zu legen und derart anzuziehen, dass die angestrebte Winkelform entsteht. Dies erfolgt je-doch, solange der Kunststoff noch warm ist. Die Anordnung wird erst abgek374hlt, nachdem das Seil angezogen worden ist (D8 Sp. 4 Z. 5-7 = 334bers. S. 8 Z. 28-30). Eine Anregung, in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu verfahren, l344sst sich alldem nicht entnehmen. 47 48 h) Die US-Patentschrift 2 860 372 (D9), deren Lehre auch in den Unter-lagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 738 843 (D9a) beschrieben ist, be-trifft ein Werkzeug zum Verbinden von Muffenrohren aus Kunstharz, beispiels-weise Polyethylen. Vorgeschlagen wird ein Hitze leitendes Werkzeug mit einem Dornteil und einem Bundring, die so geformt sind, dass eine Rohrmuffe auf-gesteckt und ein Rohrende eingef374hrt werden kann. Die Au337enfl344che des Dorn-teils und die Innenfl344che des Bundrings weisen je eine Ausnehmung auf, die eine geringe W366lbung der Wand der Rohrmuffe und des Rohrendes w344hrend des Heizvorgangs erm366glichen. Um die gew374nschte Innenw366lbung der Muffe zu erreichen, wird an diese von au337en ein Druckband angelegt. Sobald die beiden - 22 - zu verbindenden Rohrteile gen374gend Hitze aufgenommen haben und an den zu verbindenden Fl344chenteilen gen374gend geschmolzen sind, werden sie vom Werkzeug abgezogen und ineinander gesteckt. Hierbei 374bt das Rohrende auf-grund seiner gr366337eren Festigkeit Druck auf die Muffe aus, dem das an der Au-337enseite der Muffe angebrachte Druckband entgegenwirkt. Hierdurch geraten die geschmolzenen Fl344chenteile unter Druck, was zu einer innigen Verbindung f374hrt. Damit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einer Anregung zu ei-nem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem das Material unterhalb der Warmformtemperatur auf die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird. Zwar wird durch das um die Muffe gelegte Druckband ein Druck erzeugt. Dieser f374hrt jedoch nicht zu einer 304nderung der Abmessungen, sondern zu einer bes-seren Verbindung der an ihrer Oberfl344che geschmolzenen Verbindungsfl344chen. Die aus dem Vergleich der Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung ersichtliche Form344nderung, bei der die unmittelbar nach der Verbindung nach au337en ge-w366lbten Rohrteile wieder einen geraden Verlauf einnehmen, stellt sich nach den Ausf374hrungen in der Beschreibung nicht aufgrund des Drucks ein, sondern ist die Folge des Abk374hlens (D9a S. 5 Z. 31 - S. 6 Z. 1). Selbst wenn der vom Druckband ausgehende Druck auf diesen Verformungsprozess ma337geblichen Einfluss h344tte, fehlte es jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 5 des Streitpatents, wonach der materialverdichtende Pressvorgang erst nach dem Abk374hlen unter die Warmformtemperatur erfolgt. 49 i) Die US-Patentschrift 3 691 617 (Anlage D10) beschreibt ein Verfah-ren zum Auskleiden von Rohrfittings und 344hnlichen Gegenst344nden mit Kunst-stoffen wie beispielsweise Polypropylen oder Polyethylen. Hierbei wird ein Kunststoffk366rper, der in ein gekr374mmtes Rohrfitting eingef374hrt werden soll, mit einem nicht komprimierbaren, festen deformierbaren Material, beispielsweise gebranntem Gips, gef374llt und bei einer Temperatur zwischen der Glas374ber- 50 - 23 - gangstemperatur und der Erweichungstemperatur in das Fitting geschoben. Optional kann ein Kunststoffk366rper mit 334berma337 gew344hlt werden, der vor dem Einschieben in das Fitting radial zusammengepresst wird und sich innerhalb des Fittings wieder ausweitet. Damit wird in dieser Entgegenhaltung zwar ein Pressvorgang beschrie-ben, der unterhalb der Warmformtemperatur stattfindet. Es fehlt jedoch an einer vorherigen Warmverformung, mit der ein 334berma337 erzeugt wird. 51 j) Die deutsche Offenlegungsschrift 27 49 779 (Anlage D11) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufweiten von dickwandigen Rohren aus nachgiebigem Kunststoff, beispielsweise Polyethylen, durch Kaltwalzen. Als bevorzugte Ausf374hrungsform wird eine Kaltwalzeinrichtung beschrieben, die aus wenigstens zwei Dornen besteht, von denen wenigstens einer einen radial gerichteten Druck auf die Rohrwand aus374bt. 52 53 Die Entgegenhaltung offenbart mithin einen materialverdichtenden Press-vorgang, mit dem das Kunststoffrohr auf die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird. Es fehlt hingegen auch hier an einer vorhergehenden Warmver-formung. 54 k) Die von der Kl344gerin behauptete offenkundige Vorbenutzung betrifft eine Maschine zum Formen von Rohren aus Polyvinylchlorid. Aus den vor-gelegten Konstruktionszeichnungen (D 6.1 - 6.4) und der Bedienungsanleitung (D 6.5) l344sst sich nicht entnehmen, in welcher Weise diese Maschine, von der die S. SpA nach dem Vortrag der Kl344gerin in den Jahren 1987 und 1992 zwei Exemplare ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Hersteller von PVC-Rohren ausgeliefert hat, im Einzelnen eingesetzt worden ist. Nach dem unter Zeugen-beweis gestellten Vortrag der Kl344gerin wurde bei den mit der Maschine her-gestellten Rohren eine Muffe angeformt, indem das Rohrende zun344chst auf - 24 - Warmformtemperatur erhitzt und dann mittels Druckluft gegen die W344nde einer 344u337eren Form gepresst wurde. Diese 344u337ere Form wurde mit Wasser gek374hlt, so dass sie das Rohr an seiner Au337enseite teilweise abk374hlte. Nach einiger Zeit wurde der Druck im Innern des Rohres abgebaut und das Rohr durch Druckluft von au337en gegen einen in das Innere eingef374hrten Dorn gepresst, der durch Luft abgek374hlt war. Auf dem Dorn erfolgte die vollst344ndige Abk374hlung des Rohrs. Bei der behaupteten Vorbenutzung sind die Merkmale 2, 3, 3.1 und 5.1 verwirklicht. Die Rohre werden auf Warmformtemperatur erw344rmt zu einem Zwischenprodukt geformt, das ein geringes 334berma337 aufweist und nach Abk374h-lung in einem Pressvorgang auf die durch den Dorn vorgegebenen Abmessun-gen gebracht. Nicht verwirklicht ist hingegen das Merkmal 1 des Streitpatents. Polyvinylchlorid geh366rt nicht zu den Polyolefinen. 55 56 Aus dem Vortrag der Kl344gerin, den sie durch die vorab vorgelegten schrift-lichen Erkl344rungen der benannten Zeugen konkretisiert hat, ergibt sich nicht, ob bei der behaupteten Vorbenutzung das Rohr vor dem abschlie337enden Press-vorgang auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur abgek374hlt wurde, wie dies Merkmal 4 des Streitpatents vorsieht. Ob dieses Merkmal erf374llt wurde, bedarf indes keiner Aufkl344rung. Bei der behaupteten Vorbenutzung fehlt es jedenfalls an der Verwirk-lichung der Merkmale 5.2 und 5.3. Wie die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat nochmals ausdr374cklich klargestellt hat, wurde das Material bei dem Pressvorgang auf seine Endabmessungen gebracht. Es fehlt mithin an dem nach der Lehre des Streitpatents erforderlichen Unterma337-Pressen mit anschlie337ender R374ckfederung. 57 - 25 - l) Auch wenn aus den oben dargestellten Entgegenhaltungen alle Ein-zelmerkmale der beanspruchten L366sung bekannt waren, gaben diese dem Fachmann auch in ihrer Gesamtheit keine Veranlassung, die bekannten einzel-nen Verfahrensschritte in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu kom-binieren. 58 Aus mehreren der oben aufgef374hrten Ver366ffentlichungen war zwar be-kannt, dass Polyolefine nicht nur in warmem Zustand, also im Bereich der Thermoformtemperatur, sondern auch unterhalb dieses Bereichs bis hin zur Glas374bergangstemperatur geformt werden k366nnen. Insbesondere die Entge-genhaltung D11 gab auch einen Hinweis darauf, dass die bei einer Warmver-formung zu beobachtenden Schwindeffekte durch eine Kaltverformung verhin-dert werden k366nnen. Zudem war beispielsweise in den Entgegenhaltungen D1, D2, D3 und D5 bereits vorgeschlagen worden, das Kunststoffmaterial zun344chst auf ein 334berma337 und erst anschlie337end auf die gew374nschten Endabmessungen zu bringen. Dies gab dem Fachmann aber keine Veranlassung, die bekannten Verfahren zur Formung von Polyolefinen in der Weise zu kombinieren, dass der zweite Formvorgang erst nach dem Abk374hlen unter die Warmformtemperatur durchgef374hrt wird und so zu bewirken, dass sich die auftretenden R374ckverfor-mungskr344fte gegenseitig kompensieren. Zwar wurde in der Entgegenhaltung D11 explizit darauf hingewiesen, dass die bekannten Nachteile einer Warmver-formung vermieden werden k366nnen, wenn das Material durch Kaltwalzen be-arbeitet wird. Dieser Vorschlag zielte aber gerade darauf ab, die eine Art der Verarbeitung durch die andere zu ersetzen. Das Streitpatent hebt sich von all diesen L366sungsans344tzen dadurch ab, dass es Warm- und Kaltverformung in bestimmter, besonders zweckm344337iger Weise kombiniert. Hierzu gab es im Stand der Technik keine Anregung. 59 Die L366sung des Streitpatents lag auch bei erg344nzender Ber374cksichtigung der von der Kl344gerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nicht nahe. Die 60 - 26 - mit dieser Vorbenutzung offenbarte L366sung entspricht im Wesentlichen dem auch in den Entgegenhaltungen D1, D2, D3 und D5 enthaltenen Vorschlag, das Material zun344chst auf ein 334berma337 und erst danach auf die Endabmessungen zu bringen. Sie unterscheidet sich von diesen Vorschl344gen vor allem dadurch, dass mit der wassergek374hlten Au337enform ein relativ effektives Mittel zur Abk374h-lung der Rohroberfl344che eingesetzt wird. Hieraus ergab sich jedoch noch kein hinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass die nach einer Warmverformung auftretenden Eigenspannungen dadurch kompensiert werden k366nnen, dass der zweite Formvorgang, mit der das Produkt auf seine Endabmessungen gebracht wird, im Wege der Kaltverformung stattzufinden hat und dass das Material hier-bei unter die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird, so dass es nach dem Pressvorgang die gew374nschten Endabmessungen aufweist. Bei der be-haupteten Vorbenutzung sollte das Material nach dem Pressvorgang nicht zu-r374ckfedern, sondern die beim Pressen erreichten Abmessungen beibehalten. Der mit der Einstellung einer solchen Maschine betraute Fachmann musste deshalb bestrebt sein, den nach der Lehre des Streitpatents auftretenden R374ck-federeffekt gerade zu vermeiden. Dies war, wie der Sachverst344ndige best344tigt hat, zumindest bei dem bei der Vorbenutzung verwendeten Werkstoff PVC durch geeignete Auswahl der Verfahrensparameter m366glich. Der Fachmann hatte mithin keine Veranlassung, das der behaupteten Vorbenutzung zu Grunde liegende Verfahren in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abzu344ndern. Ob der Fachmann in Betracht gezogen h344tte, mit der beschriebenen Ma-schine auch Rohre aus Polyolefinen zu verarbeiten, und ob es dabei zu einem R374ckfedereffekt gekommen w344re, bedarf keiner Aufkl344rung. Auch in diesem Fall h344tte der Fachmann weder durch die behauptete Vorbenutzung noch durch den oben geschilderten sonstigen Stand der Technik eine Anregung erhalten, die Maschine so umzukonstruieren, dass das Au337enma337 des Dorns kleiner ist als das gew374nschte Endma337. Eine entscheidende Motivation f374r einen solchen Schritt w344re die Erkenntnis gewesen, dass ein Pressvorgang, bei dem das Ma- 61 - 27 - terial unter die gew374nschten Endabmessungen gebracht wird, f374r das Langzeit-verhalten des fertigen Produkts sogar positiv ist. Diese Erkenntnis wurde durch den Stand der Technik jedoch gerade nicht vermittelt. Ohne sie hatte der Fachmann keine Veranlassung, den aus seiner Sicht unerw374nschten R374ckfe-dereffekt in Kauf zu nehmen. 5. Die Patentanspr374che 2 und 3 des Streitpatents betreffen die An-wendung des Verfahrens nach Anspruch 1 f374r bestimmte Herstellungsvorg344nge und haben zusammen mit diesem Bestand. 62 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit 247 92 Abs. 1 ZPO. 63 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Berger Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -
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