BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 85/08 Verk374ndet am: 29. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning und Dr. Bacher f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2008 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-patentgerichts unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels abge344ndert. Das europ344ische Patent 676 763 wird mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als Patentan-spruch 1 374ber folgende Fassung hinausgeht, an die sich die Pa-tentanspr374che 2, 3, 4, 9 und 10 als Patentanspr374che 2 bis 6 an-schlie337en: "Beh344lter f374r zwei CD, umfassend einen tablettartigen K366rper (10), der Sitze zum Aufnehmen der beiden CD bildet, wobei der tablettartige K366rper (10) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen einer ersten CD (21) und einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen einer zwei-ten CD (31) aufweist, der auf einem h366heren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die CD (21, 31) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der CD (21, 31) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, wobei die zweite CD (31) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die erste CD (21) in einer axial versetz-ten Weise teilweise 374berlappt, und wobei der tablettartige K366rper an seinem Boden eine erste flache Oberfl344che (111) und eine zweite flache Oberfl344che (112) bildet, die - 3 - Seite an Seite auf unterschiedlichen Niveaus, bezogen auf den unteren Deckel (3c), angeordnet sind." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des europ344ischen Patents 676 763 (Streitpa-tents), das am 4. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit344t zweier italieni-scher Patentanmeldungen vom 15. Juli 1994 und 19. Januar 1995 angemeldet und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Patent-anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: "Container for a plurality of discs, particularly compact discs, com-prising a tray-like body (10, 110) defining seats for accommodat-ing at least two discs, said tray-like body (10, 110) including a first region (20) for accommodating at least one first disc (21, 121, 122) and at least a second region (30) for accommodating at least one second disc (31, 131, 132) located at a higher level than said first region (20), the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) being axi-ally retained in said seats, so that each of the discs (21, 31, 121, 131, 122, 132) can be individually gripped and axially detached for removal from said seats in which they are retained, character-ized in that said at least one second disc (31, 131, 132) is ar-ranged in said second region (30) so as to be spaced from, and to - 4 - partially overlap said at least one first disc (21, 121, 122) in an axially offset manner." 2 Wegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten weiteren neun Patentan-spr374che wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 3 Die Kl344gerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe 374ber den Inhalt der Anmeldung hinaus. Au337erdem sei er nicht patentf344hig. Die Beklagte hat hilfsweise das Streitpatent mit folgendem Patentan-spruch 1 verteidigt, an den sich die Patentanspr374che 2, 3, 4, 9 und 10 als Pa-tentanspr374che 2 bis 6 anschlie337en sollen: 4 "Beh344lter f374r zwei CD, umfassend einen tablettartigen K366rper (10), der Sitze zum Aufnehmen der beiden CD bildet, wobei der tablettartige K366rper (10) einen ersten Bereich (20) zum Aufneh-men einer ersten CD (21) und einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen einer zweiten CD (31) aufweist, der auf einem h366he-ren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die CD (21, 31) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der CD (21, 31) in-dividuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, wobei die zweite CD (31) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die erste CD (21) in einer axial versetzten Weise teilweise 374berlappt." Das Patentgericht hat das Streitpatent, das auch f374r England und Wales durch Urteil des High Court und f374r Frankreich durch Urteil des Tribunal de Grande Instance de Rennes f374r nichtig erkl344rt worden ist, mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 5 - 5 - 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese in erster Linie das Streitpatent in der Fassung des in erster Instanz gestellten Hilfsan-trags verteidigt; hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung eines weiteren Hilfsantrags, wonach an die mit ihrem Hauptantrag verteidigte Fas-sung des Patentanspruchs 1 angef374gt werden soll: "und wobei der tablettartige K366rper an seinem Boden eine erste flache Oberfl344che (111) und eine zweite flache Oberfl344che (112) bildet, die Seite an Seite auf unterschiedlichen Ni-veaus, bezogen auf den unteren Deckel (3c), angeordnet sind." Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung ist teilweise begr374ndet. Das Streitpatent hat in der Fassung des Hilfsantrags Bestand. 8 I. Das Streitpatent betrifft einen Beh344lter f374r mehrere Platten, insbe-sondere Compact Discs (CD). 9 1. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs Beh344lter f374r eine Vielzahl von CD als bekannt, die aus einem tablettartigen K366rper gebildet seien, die nebeneinander liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme von CD bil-deten. Ein solches Beh344ltnis zeigt Figur 1 des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 353 (D 6). An diesem beanstandet die Streitpatentschrift, dass die An-ordnung der Ausnehmungen Abmessungen des Beh344lters zur Folge habe, die 10 - 6 - nicht nur 344sthetisch unbefriedigend, sondern auch f374r die Aufbewahrung un-g374nstig seien. 11 2. Die Streitpatentschrift beschreibt sodann eine Reihe von Zielen (aims) der Erfindung (Sp. 1 Z. 20-40). Hieraus ergibt sich, dass das Streitpatent das technische Problem l366sen will, einen Beh344lter f374r zwei oder mehrere Plat-ten bereitzustellen, der m366glichst geringe und f374r die Aufbewahrung g374nstige 344u337ere Abmessungen hat, es erm366glicht, die Platten gesch374tzt aufzubewahren und einzeln zu entnehmen, und m366glichst einfach und kosteng374nstig herstell-bar ist. 3. Dazu schl344gt Patentanspruch 1 in der Fassung des neuen Hauptan-trags einen Beh344lter vor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an die auch von den Parteien herangezogene, vom Oberlandesgericht D374sseldorf im Verlet-zungsprozess verwendete Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen: 12 (1) Der Beh344lter ist zur Aufnahme von zwei CD geeignet. (2) Er umfasst einen tablettartigen K366rper (10, 110), der (a) Sitze zur Aufnahme von zwei CD bildet (defining seats for accommodating 205 discs) und (b) Bereiche (regions) aufweist, n344mlich (aa) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen der ers-ten CD und (bb) einen zweiten Bereich zum Aufnehmen der zweiten CD, wobei (cc) der zweite Bereich auf einem h366heren Niveau als der erste Bereich liegt. (3) Die CD sind axial in den Sitzen gehalten (axially retained in said seats), so dass - 7 - (a) jede der CD individuell erfasst und (b) zur Herausnahme axial vom Sitz abgehoben werden kann (axially detached for removal from said seats). (4) Die zweite CD ist in dem zweiten Bereich derart angeordnet, dass sie (a) von der ersten CD unter Abstand liegt und (b) die erste CD in einer axial versetzten Weise teilweise 374berlappt. 4. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 wie folgt ausgelegt: Der Beh344lter weise einen tablettartigen, d.h. einen flachen, z.B. rechteckigen K366r-per auf, in dem zwei Bereiche zum Aufnehmen je mindestens einer Platte aus-gebildet seien. Diese Bereiche l344gen, bezogen auf den Boden des K366rpers, in unterschiedlicher H366he. Die zweite Platte solle von der ersten in Abstand liegen und die erste Platte in einer axial versetzten Weise 374berlappen. Der axiale Ab-stand der beiden Platten zueinander solle so beschaffen sein, dass die ersten und zweiten Platten nicht direkt 374bereinander l344gen, sondern sich teilweise 374berlappten. Diese Formulierung umfasse alle Lagen, in denen zwischen den Achsen der h366henversetzt angeordneten Platten gerade noch ein Abstand be-stehe bis zu einem Abstand, in dem sich die Platten gerade noch 374berlappten. 13 Dies h344lt der 334berpr374fung in der Berufungsinstanz stand. Allerdings ist bei dem letztgenannten Gesichtspunkt zu ber374cksichtigen, dass die 334berlap-pung einerseits eine unerw374nscht gro337e L344nge des "Tabletts" entbehrlich ma-chen soll, andererseits es noch erlauben soll (vgl. die Darstellung in Figur 3), die untere CD unabh344ngig von der oberen zu entnehmen. Der Fachmann muss die 334berlappung daher so ausbilden, dass beide Ziele erreicht werden. Was die Bereiche anbelangt, so kann der Auslegung durch das Patentgericht nur insoweit beigetreten werden, als Merkmalsgruppe 2 unterschiedliche H366henni- 14 - 8 - veaus verlangt. Ein Bezugspunkt f374r die unterschiedlichen H366henniveaus ist dagegen in Patentanspruch 1 nicht erw344hnt. 15 Im Hinblick auf den Streit der Parteien um eine unzul344ssige Erweiterung bedarf ferner der Kl344rung, was unter der axialen Halterung der Platten in den Sitzen zu verstehen ist. Der Begriff "axial" wird in den Merkmalen 3 und 4 der obigen Merkmalsgliederung verwendet. In Merkmal 4 umschreibt der Begriff gerade nicht den axialen, sondern den radialen Versatz der beiden Plattenach-sen; die Achsen der Platten sollen gegeneinander versetzt sein, so dass sich die Platten teilweise 374berlappen, d.h. die Achsen sollen radial gegeneinander versetzt sein. Der Begriff umschreibt damit das Konstruktionsprinzip des 334ber-lappens. Dies zeigt, dass der Begriff "axial" in der Streitpatentschrift nicht nur in seinem engen Sinn f374r eine Anordnung oder Bewegung in Achsrichtung ver-wendet wird, sondern die funktionale Bedeutung des jeweiligen Merkmals an-gibt. In Merkmal 3 wird mit dem Begriff "axial" danach nicht nur eine Sicherung der Platte gegen ein Abziehen in Achsrichtung verstanden, vielmehr um-schreibt dieses Merkmal die Funktion, dass die Platten in der Achse mittig in ihren Sitzen zur374ckgehalten werden ("axially retained in said seats"). Daf374r, dass damit nicht jede Art von Halterung in - in engerem Sinne - axialer Rich-tung umfasst ist, spricht auch, dass alle Zeichnungen eine mittige Rosettenhal-terung zeigen und auch die Beschreibung der Ausf374hrungsbeispiele nur diese erw344hnt, indem dort mehrfach davon die Rede ist, dass die Platten in an sich bekannter Weise durch eine herk366mmliche mittige Kupplung gehalten sind (Sp. 3 Z. 42 und 53). 334ber dieses bekannte mittige Rosettenkupplungselement sagt die Beschreibung, dass es im Sinne des Streitpatents axial wirke ("that acts axially", Sp. 2 Z. 40-43). Damit umschreibt die Streitpatentschrift die Wir-kung und die funktionale Bedeutung dieses Merkmals im vorstehend beschrie-benen Sinne, sie besagt nicht, dass nur eine Sicherung gegen Bewegungen in Achsrichtung erreicht werden soll. - 9 - 16 II. Das Streitpatent ist - was das Patentgericht hat dahinstehen lassen - nicht wegen unzul344ssiger Erweiterung seines Gegenstands f374r nichtig zu erkl344-ren. Die Ausf374hrungen in Spalte 2 Zeilen 40 bis 43 finden sich identisch in der Anmeldung (s. Sp. 2 Z. 42-46 der Ver366ffentlichung der Patentanmeldung). 17 III. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. 18 1. Die in der Streitpatentschrift erw344hnte PCT-Anmeldung 92/15505 (D 3) beschreibt Beh344lter u.a. f374r CD. Es sind Ausf374hrungsformen f374r eine (Fi-gur 1) und f374r zwei CD (Figur 2) beschrieben. Bei der letzteren werden die bei-den Aufnahmebereiche (retention parts 3, 24) aus dem Grundk366rper herausge-klappt. Es fehlt jedenfalls an einer 374berlappenden Anordnung nach Merk-mal 4 b. 2. Das US-Patent 5 322 162 (D 7) beschreibt einen Beh344lter zur Auf-bewahrung einer Mehrzahl von Platten, insbesondere CD. Eine Mehrzahl von Tr344gern wird koaxial schwenkbar in einem Geh344use aufgenommen (vgl. Fi-gur 2), wobei in einer Ebene zwei Tr344ger f374r jeweils eine CD nebeneinander angeordnet werden k366nnen (Figur 14). Auch hier ist jedenfalls keine 374berlap-pende Anordnung offenbart. 19 3. Das deutsche Gebrauchsmuster 86 25 285 (D 5) beschreibt ein Sammelalbum, insbesondere f374r CD, das aus mindestens zwei auf- und zu-sammenklappbaren, mit Hilfe eines r374ckenartigen Zwischenteils verbundenen Trageteilen mit je mehreren Steckf344chern f374r die Platten besteht, die jedenfalls nicht axial gehalten werden (Merkmal 3). 20 4. Das vom Patentgericht zur Begr374ndung des Naheliegens herange-zogene Gebrauchsmuster 87 02 353 (D 6) betrifft eine Aufbewahrungsh374lle 21 - 10 - insbesondere f374r CD und Tonbandkassetten. Es wird bem344ngelt, dass die f374r CD 374blichen Kunststoffbeh344ltnisse leicht zerspringen k366nnten und durch Ab-nutzung ihre Transparenz verl366ren; auch die Scharniere k366nnten leicht be-sch344digt werden. Aufbewahrungsbeh344lter f374r mehr als eine Platte seien beson-ders aufwendig herzustellen und erforderten zwei S344tze von Scharnieren. Um-fangreichere Textb374cher seien nur schwer unterzubringen, und es sei schwie-rig, sie herauszunehmen und wiedereinzusetzen. F374r eine Lagerung in 374bli-chen Systemen h344tten die Beh344lter die falsche Gr366337e. Es wird daher eine Auf-bewahrungsh374lle f374r Platten vorgeschlagen, die buchf366rmig mit zwei 374ber einen Buchr374cken oder ein Gelenk miteinander verbundenen Teilen ausgebildet ist. Das in Figur 1 dargestellte Ausf374hrungsbeispiel zeigt zwei nebeneinander lie-gende Vertiefungen (26) f374r die Aufnahme von zwei CD in der linken "Buchin-nenseite", in deren Mitte jeweils eine Eingriffsvorrichtung (34) f374r die reib-schl374ssige Verbindung mit der 326ffnung einer CD angebracht ist. Die Vertiefun-gen sind jeweils mit zwei Fingerh366hlungen (28) zur Entnahme der Platte verse-hen. Bei dieser Entgegenhaltung fehlt es sowohl an unterschiedlichen H366hen-niveaus der Aufnahmebereiche (Merkmal 2 b cc) als auch an einer 334berlap-pung (Merkmal 4 b). 5. Die nach der Behauptung der Kl344gerin seit 1992 von dem Unter- nehmen S. GmbH & Co. KG in B. vertriebene gleich- falls buchf366rmige Kunststoffh374lle ("S. I") weist in einer der "Buchinnen- seiten" zwei rechteckige Vertiefungen auf, die jeweils zur Aufnahme von 3,5-Zoll-Disketten bestimmt und an der Unterseite der oberen Vertiefung und der Oberseite der unteren Vertiefung jeweils mit einer Griff366ffnung zur Entnah-me der Disketten versehen sind. Auf einer etwas h366heren Ebene ist auf dersel-ben "Buchseite" mittig eine gleichfalls rechteckige Vertiefung angebracht, die nach der Behauptung der Kl344gerin zur Aufnahme von 5274-Zoll-Floppy-Discs bestimmt war. Hierbei k366nnen die Platten jedenfalls nicht s344mtlich individuell 22 - 11 - erfasst werden (Merkmal 3 a), denn wenn eine oder mehrere Floppy Discs ein-gelegt sind, sind die Griff366ffnungen zur Entnahme der Disketten 374berdeckt und damit nicht zug344nglich. 23 6. Schlie337lich beschreibt das japanische Gebrauchsmuster Sho-63-7692 (D 19) nach der von der Kl344gerin vorgelegten englischsprachigen 334bersetzung (D 19T) - abweichend von Merkmal 1 des Streitpatents - einen Beh344lter f374r "Floppy Discs", bei denen nach der Darstellung in den Figuren 9 und 10 die (weichen) Magnetaufzeichnungstr344ger wie bei den bekannten 3,5-Zoll-Disketten in einem im wesentlichen rechteckigen Geh344use unterge-bracht sind. Sie sind in dem Geh344use drehbar gelagert und mit dem Mittelkern (center core 16) verbunden, der seinerseits lose in einer Ausnehmung des Ge-h344uses aufgenommen ist. Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, wird her-ausgearbeitet, dass durch die Reibung des Mittelkerns an der Kante der Aus-nehmung Abrieb entstehen kann, der die Signalqualit344t beeintr344chtigt. Ferner wird bem344ngelt, dass bei der 374blichen Aufbewahrung der Disketten in Stapeln in einer Schachtel oder dergleichen Informationen nicht zug344nglich sind, die auf dem Diskettengeh344use in Form einer Beschriftung angebracht sind. Dement-sprechend wird es als zu l366sendes Problem bezeichnet, ein Beh344ltnis bereitzu-stellen, bei dem die auf den Disketten befindlichen Informationen besser ables-bar sind, bei dem die Handhabung der Disketten erleichtert ist und schlie337lich das Klappern des Magnetaufzeichnungstr344gers innerhalb des Geh344uses ver-hindert wird. Dazu wird ein Beh344lter mit einem tablettartigen K366rper vorge-schlagen, in den geneigte Sitze so eingearbeitet sind, dass die Disketten ein-ander schuppenartig 374berlappend in die Sitze eingelegt werden k366nnen (vgl. Figuren 1 bis 8). Die angestrebte Lesbarkeit von Informationen auf den Disket-ten wird dadurch erreicht, dass diese auf den Sitzen eine Position einnehmen, in der die Beschriftung nicht von der benachbarten Diskette abgedeckt ist und damit lesbar bleibt. Zugleich k366nnen die Disketten einzeln entnommen werden. - 12 - In Figur 6 ist eine Ausf374hrungsform dargestellt, bei der auf das Tablett ein der Form der schuppenartig eingelegten Disketten angepasster Deckel aufgesetzt werden kann. Hierdurch soll das unerw374nschte Klappern verhindert werden; au337erdem k366nnten die Disketten bei einer Aufstellung des Tabletts in vertikaler Ausrichtung nicht durcheinander geraten (D 19T, S. 6 unten). Schlie337lich ist in den Figuren 7 und 8 eine Ausf374hrungsform gezeigt, bei der die Ablagefl344chen Vorspr374nge (6) aufweisen, die als Halteeinrichtung f374r die Mittelkerne dienen sollen, die auf den Vorspr374ngen mit Spiel aufliegen sollen ("so that the center core is loosely fitted to the projection 6"). Auch dies soll das Klappern verhin-dern und au337erdem daf374r sorgen, dass die Disketten nicht herausfallen, wenn das Beh344ltnis geneigt wird (S. 7, 1. vollst. Abs.). IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. 24 1. Das Patentgericht hat dazu ausgef374hrt, der Beh344lter nach Patentan-spruch 1 sei dem Fachmann, einem Techniker oder Designer mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet von Produktverpackungen, durch die Entgegenhal-tungen D 6 und D 19 nahegelegt gewesen. Aus der D 6 sei ein Beh344lter f374r Platten, z.B. f374r CD, bekannt, der einen tablettartigen K366rper mit zwei Sitzen zum Aufnehmen von zwei Platten aufweise, die axial in den Sitzen gehalten und individuell erfasst und in axialer Richtung abgenommen werden k366nnten. Ausgehend von dem Wunsch, einen Beh344lter zu schaffen, bei dem die 344u337eren Abmessungen reduziert seien, gebe die Entgegenhaltung D 19 dem Fachmann die Anregung, den aus der D 6 bekannten Beh344lter hinsichtlich der Lage der Sitze abzuwandeln. Die D 19 zeige dem Fachmann, dass sich die gew374nschte Reduzierung der 344u337eren Abmessungen des Beh344lters schon dann ergebe, wenn die Platten nicht nebeneinander, sondern unter axialem Abstand und teil-weise 374berlappend angeordnet w374rden. Dabei erkenne der Fachmann, dass 25 - 13 - die Reduzierung der Abmessungen unabh344ngig davon eintrete, ob die Sitze bzw. Achsen der Platten wie bei der D 19 geneigt seien oder unter entspre-chendem H366henversatz senkrecht auf der Tablettebene st374nden. Dabei habe der Fachmann absehen k366nnen, dass eine solche Gestaltung die geforderte individuelle Erfassbarkeit und Abnehmbarkeit der Platten in axialer Richtung nicht beeintr344chtige. 2. Dies h344lt der 334berpr374fung in der Berufungsinstanz im Ergebnis stand. 26 F374r den Fachmann - gegen dessen Definition durch das Patentgericht sich die Parteien nicht wenden und gegen die keine Bedenken bestehen -, dem es darum ging, die 344u337eren Abmessungen des aus der D 6 bekannten Beh344l-ters zu verringern, gab es nur die M366glichkeit, die beiden CD nicht nebenein-ander, sondern ganz oder teilweise 374bereinander anzuordnen. Er hatte daher Veranlassung, sich (auch) an Beh344ltern zu orientieren, die eine 374berlappende Anordnung von Platten oder vergleichbaren Gegenst344nden vorsehen. Solche nach dem Ordnungsprinzip einer f344cherf366rmigen Anordnung ausgestalteten Beh344lter waren f374r verschiedene Verwendungszwecke bekannt und werden von mehreren der entgegengehaltenen Druckschriften angegeben, darunter auch von der D 19. Dass diese die Aufbewahrung von Floppy Discs betrifft, stand ihrer Ber374cksichtigung nicht entgegen. F374r den Fachmann war erkenn-bar, dass die D 19 der dort ausdr374cklich genannten Zielsetzung entsprechend die Handhabbarkeit der einzelnen Platten verbessert und es zugleich durch die schuppenartige 334berlappung der gelagerten Platten mit einfachen Mitteln er-m366glicht, sich 374berlagernde Aufnahmebereiche zu schaffen, die es dennoch erlauben, die Platten unabh344ngig voneinander zu entnehmen. Allerdings war dem Fachmann gel344ufig, dass CD gegen Besch344digungen empfindlich sind und deshalb davor gesch374tzt werden m374ssen, einander zu ber374hren. Zur Ver- 27 - 14 - meidung solcher Ber374hrungen war ihm jedoch bekannt, die CD mit einer Roset-tenhalterung in einer Position zu sichern, in der sie auch bei 374berlappender Anordnung voneinander beabstandet bleiben. Die Figuren 7 und 8 der D 19 zeigen zu 344hnlichen Zwecken, n344mlich als Halteeinrichtung Vorspr374nge (6) auf den Ablagefl344chen, die zugleich das unerw374nschte Klappern, verursacht durch die gegenseitige Ber374hrung von Magnetaufzeichnungstr344ger und Geh344use, verhindern. Bei einer - anders als in der D 6 beschriebenen - 374berlappenden Lagerung von zwei CD bot es sich daher an, die aus der D 19 bekannten Vor-spr374nge in die f374r CD gel344ufige und in der Streitpatentschrift auch allein als solche genannte Rosettenhalterung umzugestalten, um unerw374nschte Ber374h-rungen der CD auszuschlie337en. Damit gelangte der Fachmann zum Gegen-stand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung. V. In der Fassung des Hilfsantrags ist Patentanspruch 1 hingegen pa-tentf344hig. 28 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des Hauptantrags dadurch, dass ein weiteres Merkmal hinzutritt, dass n344mlich die Sitzfl344chen parallel zur Tablettebene, mithin waage-recht auf unterschiedlichen Niveaus, bezogen auf den unteren Deckel, ange-ordnet sind. Zwar mag es sich, wie das Patentgericht dies gesehen hat, f374r den Fachmann ohne weiteres erschlossen haben, dass geneigte Sitzfl344chen und in der H366he zueinander versetzte, zur Tablettebene parallele Sitzfl344chen identi-sche Zwecke erf374llen. Er hatte jedoch keine Veranlassung, dieses zus344tzliche Merkmal vorzusehen. Alle aus den Entgegenhaltungen bekannten L366sungen sehen ein schr344ges geneigtes 334berlappen der Platten vor. F374r die Kombination des teilweisen 334berlappens mit einer waagerechten Relativlage der ersten und zweiten Oberfl344che, bezogen auf den unteren Deckel, fand der Fachmann dort kein Vorbild und keine Anregung. Dieser Schritt mag zwar einfach umzusetzen 29 - 15 - gewesen sein, und es mag erkennbar gewesen sein, dass dieselben Zwecke erreicht w374rden. Der Fachmann fand im Stand der Technik jedoch keine Hin-weise, die ihn zu dieser Ausgestaltung h344tten f374hren k366nnen. 30 VI. Patentanspr374che 2, 3, 4, 9 und 10, die sich an den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags anschlie337en sollen und die weitere Ausgestal-tung des Gegenstands des Streitpatents zum Gegenstand haben, haben mit diesem Bestand. - 16 - 31 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG in Verbin-dung mit 247 92 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Gr366ning Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 Ni 1/06 (EU) -
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