BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 89/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Ci; 247 308 Nr. 5; 247 309 Nr. 9 Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, nach der sich die Laufzeit eines anl344sslich eines Sportereignisses (hier: Fu337ball-Europameisterschaft) angebotenen Vertrags 374ber eine Rabattberechtigung (hier: "Fan BahnCard 25"-Abonnement) 374ber die urspr374ngliche Laufzeit von drei Monaten hinaus um (je-weils) ein Jahr verl344ngert, wenn der Vertrag nicht innerhalb bestimmter Frist vor Laufzeitende gek374ndigt wird, ist weder nach 247 309 Nr. 9 noch nach 247 308 Nr. 5 BGB unwirksam und benachteiligt den Verbraucher auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. April 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. Juni 2009 verk374ndete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen in den Bundesl344ndern, begehrt von der Beklagten, einem Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG, die Unterlassung der Verwendung von drei Klauseln in ihren allgemeinen Gesch344ftsbedingungen. 1 Die Beklagte bietet gegen eine Jahresgeb374hr pers366nliche Berechti-gungskarten an, die dem Inhaber den Erwerb von Bahnfahrkarten zu einem um 25 % (BahnCard 25) oder 50 % (BahnCard 50) erm344337igten Preis erm366glichen. 2 - 3 - Im Zusammenhang mit der Fu337ball-Europameisterschaft 2008 bot die Beklagte zus344tzlich zu ihrem regul344ren Angebot eine zun344chst f374r die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 g374ltige Berechtigungskarte unter der Bezeichnung "Fan BahnCard 25" zum Preis von 19,-- 200 f374r die zweite Klasse und von 39,-- 200 f374r die erste Klasse an. Der Bestellschein f374r die "Fan Bahncard 25", der von der Beklagten in Umlauf gebrachten Werbebl344ttern beigelegt war, enthielt im Feld 3 "Ihre Unterschrift" vor der Unterschriftszeile u.a. folgende Klauseln: "Ihre BahnCard verl344ngert sich k374nftig automatisch um jeweils ein Jahr (regul344res BahnCard 25-Abo) zum Preis von zurzeit 200 55,- (2. Klasse) bzw. 200 110,- (1. Klasse), es sei denn, Sie k374ndigen schriftlich bis sp344testens 30.06.2008 bzw. je nach erfolgter Verl344n-gerung 4 Wochen vor Laufzeitende bei der DB Fernverkehr AG, BahnCard-Service, 60643 Frankfurt" (k374nftig: Klausel 1). "Ihre neue BahnCard mit Passfoto und sechsw366chiger K374ndi-gungsfrist zum Laufzeitende erhalten Sie jeweils ca. 3 Wochen vor Ablauf der alten Karte zugeschickt" (k374nftig: Klausel 2). Bei einer Bestellung der "Fan BahnCard 25" 374ber das Internet waren die hierf374r geltenden Konditionen 374ber den Link "Bedingungen f374r das Angebot "Fan BahnCard 25" abrufbar. Dort hie337 es unter Nr. 5.2: 3 "Die Fan BahnCard 25 wird am Ende ihrer G374ltigkeit nach Nr. 5.1 automatisch in ein regul344res BahnCard-Abonnement 374berf374hrt, wenn sie nicht bis 30. Juni 2008 bzw. je nach erfolgter Verl344nge-rung 4 Wochen vor Laufzeitende gek374ndigt wird" (k374nftig: Klau-sel 3). Unter Nr. 5.1 der Bedingungen war geregelt, dass die "Fan BahnCard 25" im Zeitraum gem344337 Nr. 5.2 gelte und dass sich die G374ltig-keit f374r jedes gewonnene Spiel der deutschen Fu337ballnationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2008 um jeweils einen Kalendermonat verl344ngere, l344ngstens bis zum 31. Dezember 2008. 4 - 4 - 5 Der Kl344ger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Klauseln 1 bis 3 oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vertr344ge 374ber eine BahnCard 25, bei denen sich das Angebot auf ein bestimmtes, zeitlich begrenz-tes Angebot (hier: Fu337ball-Europameisterschaft 2008) bezieht, und bei denen die Ursprungslaufzeit maximal neun Monate betr344gt, mit Verbrauchern einzube-ziehen und sich bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Vertr344gen auf diese Klauseln zu berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 6 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 8 Die Verl344ngerungsklauseln 1 und 3 seien wirksam. Das Klauselverbot des 247 309 Nr. 9 b BGB sei nicht anwendbar. Der BahnCard-Vertrag sei weder ein Dauerschuldverh344ltnis im Sinne dieser Vorschrift noch werde eine Verl344nge-rung um mehr als ein Jahr vorgesehen. Ebenso wenig fielen die beanstandeten Klauseln in den Anwendungsbereich des 247 308 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift set-ze eine fingierte Erkl344rung des Kunden voraus. Der als Rahmenvertrag zu qua-lifizierende BahnCard-Vertrag begr374nde indessen ein Dauerschuldverh344ltnis, 9 - 5 - bei dem die Verl344ngerung 374ber die Ursprungslaufzeit hinaus bereits bei Ab-schluss des Vertrags vereinbart werde. Die beanstandeten Verl344ngerungsklau-seln hielten auch einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB stand und ver-stie337en nicht gegen das aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenz-gebot. Nach der Gesamtabw344gung aller f374r und gegen eine Verl344ngerung der BahnCard sprechenden Umst344nde sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten und damit eine Unwirksamkeit der beanstandeten Laufzeitklauseln zu verneinen. Die Vertragsverl344ngerung f374hre nicht zu einer erheblichen Einschr344nkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Beklagten. Diese seien nicht verpflichtet, das Rabattangebot zu nutzen. Der lediglich in einer 374berschaubaren finanziellen Belastung bestehenden Bindung des Kunden stehe ein ber374cksichtigenswertes Interesse der Beklagten gegen374ber, Kunden durch die 334berf374hrung des Fan BahnCard-Vertrages in ein regul344res Abonne-ment l344ngerfristig zu binden. Beide Klauseln seien hinsichtlich der K374ndigungs-bedingungen klar und unmissverst344ndlich. Dass Kunden der Beklagten die Ur-sprungslaufzeit und damit den Lauf der K374ndigungsfrist selbst berechnen m374ss-ten, f374hre nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Fristen rechnerisch leicht zu ermitteln seien. Ebenso wenig versto337e Klausel 2 gegen das Transparenzgebot. Da die Klausel unmittelbar im Anschluss an die Regelung der vierw366chigen K374ndi-gungsfrist f374r die Ursprungslaufzeit und nicht an versteckter Stelle unterge-bracht sei, k366nne auch der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt der Klausel mit hinreichender Deut-lichkeit entnehmen, dass sich die K374ndigungsfrist f374r den regul344ren BahnCard-Vertrag auf sechs Wochen verl344ngere. 10 II. Das angefochtene Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kl344ger hinsichtlich der Klausel 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Zutreffend hat es angenommen, dass diese Klausel weder in den Anwendungsbereich des 247 309 Nr. 9 BGB noch des 247 308 Nr. 5 BGB f344llt und auch nicht nach 247 307 BGB unwirksam ist. 12 a) 247 309 Nr. 9 BGB erfasst lediglich Vertragsverh344ltnisse, die die re-gelm344337ige Lieferung von Waren oder die regelm344337ige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben. Das Beru-fungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BahnCard-Vertrag kein Dauerschuldverh344ltnis in diesem Sinn darstellt, da er die Beklagte f374r sich ge-nommen nicht zur (regelm344337igen) Erbringung von Bef366rderungsdienst-leistungen verpflichtet, sondern als Rahmenvertrag dem Kunden lediglich einen Anspruch vermittelt, w344hrend der Laufzeit Bef366rderungsdienstleistungen zu er-m344337igten Preisen zu erwerben. Unabh344ngig hiervon greift das Verbot des 247 309 Nr. 9 b BGB auch deshalb nicht ein, weil die in der beanstandeten Klausel vor-gesehene Verl344ngerung nicht mehr als ein Jahr betr344gt. 13 b) Nach 247 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, nach der bei Unterlassung einer bestimmten Handlung eine Erkl344rung des Vertragspart-ners des Verwenders fingiert wird, sofern dem Kunden nicht eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdr374cklichen Erkl344rung einger344umt wird und der Ver-wender sich nicht verpflichtet, bei Beginn der Frist auf die besondere Bedeu-tung des Verhaltens besonders hinzuweisen. Zutreffend hat das Berufungsge-richt auch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint. Der BahnCard-Vertrag begr374ndet ein Dauerschuldverh344ltnis, bei dem eine Verl344ngerung 374ber die Erst-laufzeit hinaus bereits bei Abschluss des Vertrags vereinbart wird. Die Ver-tragsverl344ngerung mangels rechtzeitiger K374ndigung beruht nicht auf einer fin-gierten Erkl344rung des Kunden, sondern auf der bereits bei Abschluss des Ver- 14 - 7 - trages f374r den Fall des "Schweigens" des Kunden getroffenen Vereinbarung (BGHZ 100, 373, 380; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 308 Nr. 5 Rdn. 17; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 6. Aufl., 247 308 Nr. 5 Rdn. 6). Der Annahme, dass Verl344ngerungsklauseln der beanstandeten Art nicht auf die Verl344ngerung eines fortbestehenden Schuld-verh344ltnisses gerichtet, sondern als fingierter Abschluss eines erneuten Er-werbs eines Rechts auf Rabatt bei nachfolgenden Personenbef366rderungsver-tr344gen anzusehen sind (so Woitkewitsch, MDR 2006, 541, 542; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 308 Rdn. 29), steht bereits der Wortlaut der Klau-sel entgegen. c) Eine Unwirksamkeit der Klausel 1 unter dem Gesichtspunkt der 334berraschung (247 305c Abs. 1 BGB) ist im Verbandsklageverfahren nicht zu pr374-fen. 15 d) Die beanstandete Verl344ngerungsklausel unterliegt indessen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Dieser h344lt sie - wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat - stand. Die betroffenen Kunden der Beklagten werden durch die in der Klausel vorgesehene einj344hrige Verl344nge-rung der Vertragslaufzeit nicht unangemessen im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. 16 aa) Da es an einem gesetzlichen Leitbild f374r BahnCard-Vertr344ge fehlt, ist die Angemessenheit der Verl344ngerungsklausel nicht am Ma337stab des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu pr374fen, sondern anhand einer Interessenabw344gung nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. 17 Eine formularm344337ige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interes- 18 - 8 - sen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vor-neherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Ma337stabs setzt eine Ermittlung und Abw344gung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertrags-partners durch h366herrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 01.02.2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; BGH, Urt. v. 19.12.2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818 Tz. 17, jeweils m.w.N.). bb) Die Wertung des Berufungsgerichts, dass die Gesamtabw344gung aller f374r und gegen eine automatische Verl344ngerung sprechenden Umst344nde keine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergebe, h344lt der Nachpr374fung stand. 19 (1) Mit der "Fan BahnCard 25" wollte die Beklagte das Interesse an Bahnfahrten im Zusammenhang mit der Fu337ball-Europameisterschaft nutzen, um Kunden "probeweise" den Preisvorteil der BahnCard 25 anzubieten und diejenigen, die hiervon Gebrauch machten, nach M366glichkeit dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die betreffenden Kunden hierzu erneut aktiv werden mussten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, einen 334bergang des "Fan BahnCard 25"-Vertrags in einen regul344ren BahnCard-Vertrag vorzusehen, so-fern der Kunde nicht durch eine K374ndigungserkl344rung anderweitig disponierte. Zog der Kunde einen regul344ren BahnCard-Vertrag von vornherein nicht in Be-tracht, konnte er die "Fan BahnCard 25" unmittelbar nach ihrem Erwerb zum Ende ihrer Laufzeit k374ndigen. Entschied er sich sp344ter gegen eine Fortsetzung des Vertrages, konnte er noch vier Wochen vor Laufzeitende k374ndigen. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend gesch374tzt. 20 - 9 - (2) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus, dass die Verl344ngerungsfrist l344nger ist als die Erst-laufzeit. Aus 247 309 Nr. 9 BGB, der bei Dauerschuldverh344ltnissen eine H366chst-laufzeit von zwei Jahren und f374r Verl344ngerungen eine Obergrenze von einem Jahr vorsieht und dessen Wertungen grunds344tzlich auch in die Interessenab-w344gung im Rahmen des 247 307 Abs. 1 BGB einzubeziehen sind (BGH, Urt. v. 04.12.1996 - XII ZR 195/95, NJW 1997, 739, 740), kann nicht ein allgemeiner Rechtsgedanke abgeleitet werden, nur im Verh344ltnis zur Erstlaufzeit erheblich k374rzere Verl344ngerungsfristen seien gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass das Interesse des Kunden am Erhalt seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und am Schutz vor ungewollten finanziellen Belastungen bei der Beurteilung von Verl344ngerungsklauseln grunds344tzlich st344rker ins Gewicht f344llt als bei der Pr374-fung der Angemessenheit der Erstlaufzeit. Hieraus folgt, dass in der Regel nur eine hinter der Erstlaufzeit zur374ckbleibende Verl344ngerungszeit angemessen ist (Fuchs aaO, 247 307 Rdn. 189; Staudinger/Coester, BGB, Bearb. 2006, 247 307 Rdn. 535). So verh344lt es sich insbesondere, wenn die Erstlaufzeit die nach 247 309 Nr. 9 a BGB zul344ssige oder - au337erhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift - nach der Interessenabw344gung im Rahmen des 247 307 Abs. 1 BGB f374r den betreffenden Vertragstyp als (noch) angemessen zu erachtende H366chst-grenze aussch366pft. Ist jedoch wie im vorliegenden Fall die Erstlaufzeit deutlich k374rzer als ein Jahr, ist eine 374ber die Erstlaufzeit hinausgehende Verl344ngerungs-zeit nicht in jedem Fall als unwirksam anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verl344ngerung wie hier nicht 374ber die in 247 309 Nr. 9 b BGB genannte und auch au337erhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung als Richt-schnur anzusehende H366chstgrenze von einem Jahr hinausgeht. Macht der Kunde von der M366glichkeit keinen Gebrauch, durch eine K374ndigung den 334ber-gang in einen regul344ren BahnCard-Vertrag zu verhindern, ist es nicht unange-messen, wenn f374r ihn fortan dieselben K374ndigungsfristen gelten, wie sie auch 21 - 10 - sonst bei BahnCard-Vertr344gen Anwendung finden und nicht zu beanstanden sind. 22 (3) Die Unangemessenheit der Verl344ngerung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten der BahnCard f374r die Erstlaufzeit - wie die Revsion geltend macht - in einem Missverh344ltnis zu den Kosten der Verl344nge-rung st374nden. Abgesehen davon, dass Vereinbarungen 374ber das zu zahlende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unterliegen (BGHZ 161, 189, 190 f.; 148, 74, 78), trifft das Argument der Revision auch in der Sache nicht zu. Bei einer regul344ren BahnCard 25 f374r die 2. Klasse betr344gt die finanzielle Belas-tung 4,58 200 pro Monat. Bei einer "Fan BahnCard 25" der zweiten Klasse bel344uft sich die monatliche Belastung im f374r den Kunden ung374nstigsten Fall (Geltungs-dauer drei Monate bis 30.06.2008) auf 6,33 200 und in dem f374r den Kunden g374ns-tigsten Fall (Geltungsdauer neun Monate bis 31.12.2008) auf 2,11 200. (4) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Unangemes-senheit der beanstandeten Klausel ergebe sich daraus, dass der Kunde durch die Vertragskonstellation Gefahr laufe, die K374ndigungsfrist aus dem Auge zu verlieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, war dem Ge-setzgeber bewusst, dass ohne Zutun des Kunden eintretende Vertragsverl344n-gerungen erfahrungsgem344337 oft 374bersehen oder vergessen werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37). Dennoch hat er von einer ausdr374cklichen Verbots-regelung abgesehen. Die von der Revision vorgetragenen Gr374nde, warum die vorliegende Konstellation sich in diesem Punkt von anderen Dauerschuld-verh344ltnissen, insbesondere von dem vom Bundesgerichtshof bereits entschie-denen Fall eines Vertrages 374ber die Nutzung eines Fitness-Centers (BGH, Urt. v. 04.12.1996, aaO) unterscheiden soll, schlagen nicht durch. Beim BahnCard-Vertrag gilt wie beim Vertrag 374ber die Nutzung eines Fitness-Centers, dass der Kunde nicht verpflichtet ist, das Angebot zu nutzen, den Vertrag aber typi- 23 - 11 - scherweise deshalb schlie337t, weil er es nutzen will. Somit kann aus dem Um-stand, dass eine Nichtnutzung der "Fan BahnCard 25" die Gefahr vergr366337ern mag, dass der Kunde die K374ndigungsfrist 374bersieht, kein besonderes Schutz-bed374rfnis abgeleitet werden, zumal die relativ kurze Erstlaufzeit dem Risiko entgegenwirkt, dass die K374ndigungsm366glichkeit aus dem Blick ger344t. Dass dem Inhaber einer BahnCard die Vertragslaufzeit nicht st344ndig durch eine monatli-che Belastung mit einer Geldleistung vor Augen gef374hrt wird, rechtfertigt hier-nach ebenfalls keine andere Beurteilung. (5) Die Revision macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, dass die bean-standete Verl344ngerungsklausel gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB versto337e, weil der letzte m366gliche K374ndigungszeitpunkt nicht klar erkennbar sei, sofern sich die Laufzeit entsprechend der Zahl der von der deut-schen Nationalmannschaft gewonnenen Spiele verl344ngere. 24 Treu und Glauben verpflichten den Verwender von Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366g-lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu geh366rt auch, dass Allgemeine Gesch344ftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umst344nden m366glich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in wel-chem Ma337e die Regelung - f374r den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkennt-nism366glichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verst344nd-nism366glichkeiten des typischerweise bei Vertr344gen der geregelten Art zu erwar-tenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49 f.; BGHZ 112, 115, 118; BGH, Urt. v. 19.10.1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, 652). 25 - 12 - Klausel 3 bestimmt klar und unmissverst344ndlich, dass die K374ndigung bis zum 30. Juni 2008 ausgesprochen sein musste, wenn eine 334berf374hrung in ein regul344res BahnCard-Abonnement nicht gew374nscht war. Damit bestand auch und gerade f374r Kunden, die sich nicht laufend 374ber den Stand der Europameis-terschaftsspiele unterrichten wollten, eine klare Regelung 374ber den K374ndi-gungszeitpunkt. Die von der Revision beanstandete K374ndigungsm366glichkeit in Klausel 3 "bzw. je nach erfolgter Verl344ngerung 4 Wochen vor Laufzeitende" stellt nicht eine an die Stelle der K374ndigung bis zum 30. Juni 2008 tretende K374ndigungsm366glichkeit dar, sondern bot unter der Voraussetzung, dass die deutsche Fu337ballnationalmannschaft Meisterschaftsspiele gewann, f374r diesen Fall weitere Gelegenheiten zur K374ndigung. Diejenigen Kunden, die den Verlauf der Europameisterschaft nicht verfolgen wollten, mussten sich somit auf die beanstandete K374ndigungsm366glichkeit nicht einlassen. Wollte der Kunde hinge-gen seine K374ndigungserkl344rung bis zum letzten m366glichen Zeitpunkt hinausz366-gern, konnte von ihm erwartet werden, sich 374ber die von der deutschen Natio-nalmannschaft erzielten Spielergebnisse zu informieren und daraus den letzten m366glichen K374ndigungstermin zu ermitteln. 26 2. Die Ausf374hrungen zur Klausel 1 gelten f374r die Klausel 3 entspre-chend. 27 Soweit die Revision hinsichtlich der Klausel 3 zus344tzlich geltend macht, dass diese gegen das Transparenzgebot versto337e, weil darin der Preis f374r die regul344re BahnCard 25 nicht genannt werde, kann dahinstehen, ob sie mit die-sem erstmals im Revisionsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt geh366rt werden kann. Denn dieser Angriff ist jedenfalls in der Sache unbegr374ndet. Die beanstandete Klausel ist unter der Nr. 5.2 in den mit "Geltungsdauer" 374ber-schriebenen Abschnitt 5 der "Bedingungen f374r das Angebot 222Fan BahnCard 25222" eingestellt. Im selben Abschnitt befindet sich unter der Nr. 5.3 der Hinweis, dass 28 - 13 - vor Ablauf der Geltungsdauer der "Fan BahnCard 25" die neue Karte zu dem jeweils aktuellen Preis nach Nr. 2.1.3 der BahnCard-Bedingungen ausgegeben werde. Aufgrund des unmittelbaren r344umlichen Zusammenhangs ist den Anfor-derungen an die Transparenz Gen374ge getan. 29 3. Auch hinsichtlich der Klausel 2 hat die Revision keinen Erfolg. Auf-grund der Gestaltung des Bestellformulars kommt - wovon das Berufungsge-richt zutreffend ausgegangen ist - hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass f374r das sich an die "Fan BahnCard 25" anschlie337ende regul344re Bahn-Card 25-Abonnement eine von der f374r die urspr374ngliche Laufzeit geltenden ab-weichende, sechsw366chige K374ndigungsfrist gilt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 30 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2008 - 2/2 O 262/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.06.2009 - 1 U 7/09 -
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