BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 9/08 Verk374ndet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 241 Abs. 1, 247 516 Abs. 1, 247 518 Abs. 1 Wer eine Zuwendung f374r den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempf344nger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meis-terschaft durch die von dem Zuwendungsempf344nger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung f374r das Bem374hen des Zuwendungsempf344ngers um die Herbeif374hrung des Ereignisses. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - LG Potsdam AG Zossen - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das am 12. Dezember 2007 ver-k374ndete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Be-klagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger behauptet, der Beklagte habe ihm f374r den Fall, dass seine Mannschaft in der Saison 2005/2006 den Titel eines Deutschen Meisters errin-ge, m374ndlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 EUR versprochen. Die Mannschaft gewann die Meisterschaft. Der Kl344ger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abge-wiesen. 3 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-scheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu 374bertragen ist. 5 6 I. Das Berufungsgericht hat die Klage f374r unschl374ssig gehalten. Bei der vom Kl344ger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungs-vertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei. Die unter der Bedingung des Meisterschaftsgewinns in Aussicht gestellte Zuwendung in H366he von 5.000 EUR sei unentgeltlich zugesagt wor-den. Sie sei nicht an eine Gegenleistung des Kl344gers, sondern an den Eintritt eines Ereignisses gekn374pft worden, das nicht allein von der Leistung des Kl344-gers, sondern auch von Faktoren abh344ngig gewesen sei, die der Kl344ger nicht habe beeinflussen k366nnen. Dass dem Beklagten nach Vorstellung der Parteien - 4 - durch den Gewinn der Meisterschaft wirtschaftliche Vorteile zukommen sollten, die die Zuwendung ausglichen, lasse der Klagevortrag nicht erkennen. Zwar habe der Erfolg der Ringermannschaft vermutlich im sportlichen Interesse des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden gelegen; die Befriedigung eines sol-chen ideellen Interesses sei f374r die Annahme eines entgeltlichen Rechtsge-sch344fts jedoch nicht ausreichend. 7 II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die vom Kl344ger be-hauptete Vereinbarung war formfrei wirksam. 8 Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kl344ger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbed374rftiges Schenkungs-versprechen (247 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien dar374ber einig ge-wesen w344ren, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567). Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabh344ngig ist (Urt. v. 17.6.1992, aaO). Dies war nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht der Fall. 9 Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier der Meisterschaftsge-winn) stellt f374r sich allerdings, wie das Berufungsgericht noch zutreffend ange-nommen hat, keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als Vorausset-zung f374r den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abh344ngigkeit von einer Gegenleistung begr374nden und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen. 10 Allerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie als Entlohnung f374r besondere Bem374hungen des Zuwendungsempf344ngers er-folgt, die in dem zuk374nftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (hier: des Ge- - 5 - winns der Meisterschaft) sichtbar werden. Wer f374r derartige Bem374hungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schlie337t einen entgeltlichen Vertrag 374ber die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH, Urt. v. 11.11.1981 - IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436). Dass die Zuwendung nur unter der Voraus-setzung erfolgt, dass ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten wird, und die vorzunehmende Handlung vor diesem Ereignis liegt, steht dem nicht entge-gen. Denn auch ein einseitiges Rechtsgesch344ft nach Art eines Preisausschrei-bens (247 661 BGB) oder einer Auslobung (247 657 BGB) bindet den Verpflichteten nach Vornahme der Handlung (247 658 BGB); nichts anderes gilt bei einem ent-sprechenden zweiseitigen Rechtsgesch344ft. Eine zu entlohnende Leistung stellt die T344tigkeit des Kl344gers als Trainer der Ringermannschaft dar, die er (jedenfalls auch) mit dem Ziel des Gewinns der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mannschaft erbringen sollte. Das Versprechen einer erfolgsabh344ngigen Zuwendung erfolgt in einem solchen Zu-sammenhang regelm344337ig zur Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes. Der Empf344nger soll sich die Zuwendung 204verdienen223 k366nnen, indem er mit sei-ner Leistung zum Erfolgseintritt, hier zum Erringen der Meisterschaft, beitr344gt. Die mangelnde Vorhersehbarkeit und begrenzte Steuerbarkeit des Gewinns einer Meisterschaft steht dem nicht entgegen. Feststellungen, die der erfolgs-abh344ngigen Zuwendung im Streitfall ausnahmsweise einen anderen Sinn ver-leihen k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 11 12 F374r die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabh344ngigen Zuwendung ist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung f374r die Ver-pflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige Gegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268). Mit der vom Erfolg der Ringermannschaft ab- - 6 - h344ngig gemachten Zuwendung schuf der Beklagte einen Leistungsanreiz f374r den Kl344ger, der sich durch eine besondere Trainerleistung, die ihren objektiven Ausdruck im Erringen der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mann-schaft finden sollte, eine zus344tzliche Verg374tung sollte erarbeiten k366nnen. Dass der Kl344ger als Trainer nicht f374r den Beklagten t344tig war, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Bedingungseintritt nicht allein von der Leistung des Kl344gers abhing. Weder das eine noch das andere schlie337t eine im Rahmen der Vertragsfreiheit m366gliche Vereinbarung 374ber eine zus344tzliche Verg374tung f374r die Leistung eines Beitrags zu einem bestimmten Erfolg aus (247 241 Abs. 1 BGB). Dem entspricht auch die rechtliche Beurteilung freiwilliger Zuwendungen im Rahmen eines Arbeitsverh344ltnisses, die regelm344337ig als Entgelt f374r die erbrach-te Arbeitsleistung und nicht als Schenkung qualifiziert werden (vgl. nur J. Koch in M374nchKomm./BGB, 5. Aufl, 247 516 Rdn. 33; Soergel/M374hl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., 247 516 Rdn. 26; Erman/E. Herrmann, BGB, 12. Aufl., 247 516 Rdn. 12; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 516 Rdn. 8; AnwK/Dendorfer, BGB, 247 516 Rdn. 26, je m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts M374nchen (JZ 1983, 955), auf die sich das Berufungsgericht gest374tzt hat, ver-mag der Senat nicht beizutreten. Da die Gegenleistung des Empf344ngers der Zuwendung auch immateriel-ler Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine Schenkung vor, auch nicht auf die Erw344gung st374tzen, dass dem Beklagten aus dem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung). Ma337geblich ist vielmehr, dass sich die Parteien dar374ber einig waren, dass dem Kl344ger f374r seine Trainert344tigkeit im Erfolgsfall eine gesonderte Verg374tung zu-gewandt werden sollte. 13 - 7 - 14 Eine solche Vereinbarung unterliegt weder dem Formerfordernis des 247 518 Abs. 1 Satz 1 BGB noch einer anderen Formvorschrift. Damit ist der Be-klagte nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt die Verpflichtung, aus der der Kl344ger Rechte herleitet, wirksam eingegangen, und der Kl344ger kann deren Erf374llung verlangen. III. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht gepr374ft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts 15 - 8 - begr374nden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und diese Pr374fung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27), ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Achilles Berger Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 5 C 16/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 12.12.2007 - 13 S 70/07 -
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