BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 92/05 Verk374ndet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Betrieb einer Sicherheitseinrichtung PatG 247 4 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L366sungswegs nicht nur als m366glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzu-sehen, bedarf es - abgesehen von den F344llen, in denen f374r den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zus344tzlicher, 374ber die Erkennbar-keit des technischen Problems hinausreichender Anst366337e, Anregungen, Hin-weise oder sonstiger Anl344sse daf374r, die L366sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. M344rz 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Lemke und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verk374n-dete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. September 1987 angemeldeten, im Lauf des Berufungsverfahrens nach Ablauf der H366chstschutzdauer erloschenen deutschen Patents 37 29 785 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung f374r Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchf374hrung eines solchen Verfahrens betrifft und 5 Patentanspr374che um-fasst. Die Patentanspr374che 1 und 3 des Streitpatents haben folgenden Wort-laut: "1. Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung f374r Fahrzeuginsassen mit einem Speicherelement f374r elektrische Energie, sowie mit mehreren, mit dem Speicherelement verbindbaren Ausl366semitteln f374r R374ckhaltevorrichtungen wie Gassack oder Gurtstraffer, dadurch gekennzeichnet, dass nach Bet344ti-gung jedes Ausl366semittels die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie gemes-sen wird und dass nach Erreichen des festlegbaren Energiegrenzwertes die Energiezufuhr zu dem zuvor bet344tigten Ausl366semittel unterbrochen wird. 3. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens zu einem der Anspr374che 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausl366semittel (14a bzw. 14b bzw. 14c) in bekannter Weise mittels durch eine Auswerteeinrichtung (10) ansteuerba-rer Schalteinrichtungen (11a bzw. 11b bzw. 11c) zur Bildung eines geschlos-senen Stromkreises mit einem elektrische Energie speichernden Speicher-element (C12) verbindbar sind." Wegen der abh344ngigen Patentanspr374che 2, 4 und 5 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommene Kl344gerin hat dessen Nichtigerkl344rung mit der Begr374n-dung beantragt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D15), 22 25 709 (D9), 24 54 424 (D13), 25 16 354 (D16), 26 12 215 (D14), 28 51 333 (D10), die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 22 146 (D11), die US-Patentschrift 4 222 030 (D12) und verschiedene Literaturstellen bilde- 3 - 4 - ten, nicht patentf344hig. Sie hat sich weiter auf mehrere nachver366ffentlichte, aber zeitrang344ltere Patentver366ffentlichungen gest374tzt. 4 Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat das Streitpatent in seiner der Patenterteilung zugrunde liegenden Fassung sowie hilfsweise in ei-ner eingeschr344nkten Fassung verteidigt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang f374r nich-tig erkl344rt. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in erster Linie, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-sen. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie st374tzt sich im Berufungs-verfahren erg344nzend u.a. auf die US-Patentschrift 4 497 025 (BB7). 6 Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , , ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Die Klage ist nach Ablauf des Streitpatents zul344ssig, weil der gericht-lich aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Kl344gerin ein eigenes Rechtsschutzbed374rfnis an der Nichtigerkl344rung zur Seite steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussf344den- 8 - 5 - transport; v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-schine; v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). 9 II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheits-einrichtung f374r Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist bei bekannten Sicher-heitseinrichtungen ein (Hilfs-)Speicherelement f374r elektrische Energie vorgese-hen, damit die Sicherheitseinrichtung auch noch dann bet344tigt werden kann, wenn beispielsweise durch einen Fahrzeugcrash die Verbindung zur Haupt-energiequelle des Fahrzeugs unterbrochen ist. Die Ausl366sung der Sicherheits-einrichtung erfolgt vielfach durch elektrisch zu bet344tigende Ausl366semittel wie Z374ndpillen, die bei Stromdurchfluss erhitzt werden und dadurch eine pyrotech-nische Reaktion in Gang setzen, aber nach der Z374ndung zu unerw374nschten Nebenschl374ssen mit nicht vorhersehbaren Widerstandswerten neigen, die die begrenzte Energiereserve des Speicherelements beanspruchen, so dass diese nicht mehr daf374r ausreicht, weitere Ausl366semittel zu bet344tigen. 10 2. Durch das Streitpatent soll bewirkt werden, dass s344mtliche Ausl366-semittel sicher ausgel366st werden. 11 3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung f374r Fahrzeuginsassen zur Verf374gung gestellt werden, bei dem 12 (1) ein Speicherelement f374r elektrische Energie vorhanden ist, (2) mehrere Ausl366semittel f374r R374ckhaltevorrichtungen mit dem Speicherelement verbindbar sind, - 6 - (3) nach Bet344tigung eines (jedes) Ausl366semittels die dem Ausl366-semittel zugef374hrte Energie gemessen und (4) die Energiezufuhr zu dem zuvor bet344tigten Ausl366semittel nach Erreichen eines festgelegten (festlegbaren) Energiegrenzwerts unterbrochen wird. 4. Das dem Patent zugrunde liegende System besteht aus einer elekt-romechanischen Vorrichtung mit einer Energiequelle (Merkmal 1) und einem System zur 334bertragung elektrischer Energie (wie sich aus Merkmal 2 ergibt), wobei die Energie374bertragung ein- oder ausgeschaltet (gesteuert) werden kann (Merkmale 3 und 4). Als Speicherelement kann dabei insbesondere ein Kon-densator verwendet werden. Zu der Frage, wieviel Energie dem Ausl366semittel zugemessen werden muss, trifft Patentanspruch 1 keine Aussage. Vielmehr wird erfindungsgem344337 bei der Einrichtung des Systems ein Grenzwert festge-legt, nach dessen Erreichung die Energiezufuhr zum Ausl366semittel abgeschal-tet wird. Diesen Grenzwert wird der Fachmann, ein an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildeter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit mehrj344h-riger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Insassensicher-heitssystemen, zweckm344337igerweise so w344hlen, dass er etwas 374ber der Ener-giemenge liegt, die f374r die zuverl344ssige Bet344tigung des Ausl366semittels ben366tigt wird. 13 III. Die Berufung f374hrt unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage. 14 1. Die bereits im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent ber374ck-sichtigte, im Jahr 1975 ver366ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 25 16 354 (D16) beschreibt ein Sicherheitssystem f374r Fahrzeuginsassen, bei dem verz366-gerungsempfindliche Einrichtungen beim 334berschreiten eines vorgegebenen 15 - 7 - Verz366gerungswerts einen Z374ndstromkreis f374r Elektrosprengs344tze schlie337en. Nach der Beschreibung (S. 3 dritter Abs.) hat sich gezeigt, dass bei der Explo-sion solcher Sprengs344tze die zugeh366rigen elektrischen Verbindungen kurzge-schlossen werden k366nnen, was infolge einer schnellen Entladung die in der Offenlegungsschrift vorgesehene Hilfsstromquelle unwirksam macht. Auch k366nnen das Z374nden und der Kurzschluss eines Sprengsatzes ein nachfolgen-des Z374nden der 374brigen Sprengs344tze verhindern, wodurch der gew374nschte Schutz f374r andere Fahrg344ste u.U. nicht mehr gegeben ist (S. 3 vierter Abs.). Es wird daher vorgeschlagen, dass die verz366gerungsempfindlichen Einrichtungen in Reihe mit den ihnen jeweils zugeordneten Elektrosprengs344tzen geschaltet und an den Ausgang einer Stromversorgung angeschlossen sind, die aus der Fahrzeugbatterie und einer weiteren Hilfsstromquelle besteht, und dass in den Stromkreis jedes Elektrosprengsatzes eine Sicherung eingeschaltet wird, deren Ansprechcharakteristik so gew344hlt ist, dass sie den zugeh366rigen Stromkreis im Kurzschlussfall oder in einem kurzschluss344hnlichen Fall von der Stromversor-gung trennt. Nach einem Ausf374hrungsbeispiel schlie337t die Stromversorgung eine Hilfsstromquelle ein, die einen Kondensator aufweisen kann (S. 5 zweiter Abs.). Die Z374ndleitung verl344uft 374ber eine verz366gerungsempfindliche Einrichtung zur Ausgangsleitung der Stromversorgung, eine weitere Z374ndleitung 374ber eine in Reihe geschaltete Sicherung und eine weitere verz366gerungsempfindliche Einrichtung ebenfalls zur Ausgangsleitung der Stromversorgung. Jede der ver-z366gerungsempfindlichen Einrichtungen enth344lt einen im Normalzustand offenen Schalter, der bei einem vorgegebenen Verz366gerungswert anspricht und ge-schlossen wird (S. 7). Die Sicherung enth344lt eine Sicherungspatrone und ist so dimensioniert, dass sie zun344chst nicht anspricht, damit nach Bet344tigung der (zweiten) verz366gerungsempfindlichen Einrichtung einer oder mehrere der Sprengs344tze zwecks Z374ndung mit einem gen374gend gro337en Strom versorgt wird. Sie spricht aber an und unterbricht den Stromkreis, wenn die Amplitude des Z374ndstroms bedeutend h366her wird (S. 8). Die Leistungsf344higkeit der Hilfs- - 8 - stromquelle ist nicht viel gr366337er als erforderlich. Um zu verhindern, dass diese so schnell entladen wird, dass eine Z374ndung nicht mehr m366glich ist, soll die Charakteristik der Sicherung, hier einer Schmelzsicherung, so gew344hlt werden, dass der Kurzschlussstromkreis von der Ausgangsleitung abgetrennt wird, so dass selbst bei unterbrochener Verbindung zwischen Hilfsstromquelle und Au-tobatterie die Hilfsstromquelle noch zur Z374ndung der Sprengs344tze ausreicht (S. 9). 2. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren diese Entgegenhaltung nicht als der Patentf344higkeit ent-gegenstehend angesehen, weil die Aufgabe, die nachteiligen Folgen von Ne-benschl374ssen zu vermeiden, nicht erf374llt werde. Wenn in dem bet344tigten Ausl366-semittel keine kurzschlussartige Verbindung, sondern 374ber einen Nebenschluss eine nur geringe Leitf344higkeit vorhanden sei, bleibe die Sicherung zumindest 374ber eine l344ngere Zeitspanne leitend, so dass 374ber den Nebenschluss ein un-erw374nschter Energieabfluss aus dem Speicherelement erfolgen k366nne. Dage-gen werde im Streitpatent nicht die Leitf344higkeit der bet344tigten Ausl366semittel oder eine 374ber dem normalen Ausl366seniveau liegende Stromst344rke, sondern die den Ausl366semitteln zugef374hrte oder die noch im Speicher vorhandene E-nergiemenge herangezogen, wobei das Messen jeweils nach dem Bet344tigen eines Ausl366semittels erfolge, und bei 334berschreiten eines Energiegrenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor bet344tigten Ausl366semittel unterbrochen werde. Dadurch k366nnten auch Energieverluste erfasst werden, auf die eine Sicherung nicht reagiere. Wegen dieser unterschiedlichen Wirkung handle es sich beim Streitpatent nicht um eine zu der bekannten 344quivalente L366sung, vielmehr sei ein zu einer anderen Wirkung f374hrender und damit nicht nahegelegter Weg be-schritten worden. 16 - 9 - 17 3. Das Patentgericht hat seine abweichende Beurteilung wie folgt be-gr374ndet: Die bekannten Werte f374r die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung lie337en - allerdings mit einer gewissen Unsicherheit - R374ckschl374sse auf die dem Ausl366semittel bis zum Schmelzen der Sicherung zugef374hrte Energie zu. Da sich der elektrische Widerstandswert eines Nebenschlusses in weiten Grenzen zuf344llig ergebe und vorher nicht bekannt sei, sei offensichtlich eine optimale, den jeweiligen Wert des Nebenschlusses ber374cksichtigende Dimensionierung der Schmelzsiche-rungen nicht m366glich. Zudem seien die Schmelzsicherungen nicht in der Lage, Kriechstr366me zu erfassen, da diese den Schmelzdraht nicht in ausreichendem Ma337 erw344rmten. Dies f374hre dazu, dass unter ung374nstigen Umst344nden der be-grenzte Energievorrat des Speicherelements durch Kriechstr366me und nicht op-timale Dimensionierung der Sicherung so stark beansprucht werde, dass eine Bet344tigung von weiteren Ausl366semitteln nicht mehr m366glich sei. Bei der Ent-wicklung von Sicherheitseinrichtungen f374r Kraftfahrzeuge sei deren zuverl344ssi-ge Funktion jedoch von gr366337ter Bedeutung. Es sei daher zwingend erforderlich, dass der Energievorrat des Speicherelements f374r alle Ausl366semittel ausreiche. Deshalb habe der Fachmann Veranlassung, die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie genauer als nur durch den Ausl366sezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen. Zu seinem Fachwissen geh366re es, dass eine Messung der zuge-f374hrten Energie zu vergleichsweise genaueren Ergebnissen f374hre. Daher liege es f374r ihn nahe, nach Bet344tigung jedes Ausl366semittels die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie zu messen und nach Erreichen eines festlegbaren Energie-grenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor bet344tigten Ausl366semittel zu unter-brechen. Als einfachste und kosteng374nstigste L366sung biete es sich an, das Schaltelement, das zur Bet344tigung des Ausl366semittels geschlossen wurde, wieder zu 366ffnen. - 10 - 18 4. Der Beurteilung durch das Patentgericht vermag der Senat nicht bei-zutreten; er kann deshalb nicht zu der Wertung gelangen, dass das Streitpatent nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe (247 4 PatG). 19 Zwar mag es zutreffen, dass die Werte f374r die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Siche-rung R374ckschl374sse auf die dem Ausl366semittel bis zum Schmelzen der Siche-rung zugef374hrte Energie zulassen. Bei der hierauf gest374tzten Annahme, der Fachmann habe Veranlassung, die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie ge-nauer als nur durch den Ausl366sezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen, bleibt jedoch unber374cksichtigt, dass die bekannte Sicherung nicht auf der Er-fassung der dem Ausl366semittel zugef374hrten Energie beruht, sondern auf dem Gedanken, den Stromkreis zu unterbrechen, wenn die Amplitude des Z374nd-stroms bedeutend h366her ist (9-10 A bei einer Dauer von 4-5 msec) als bei der Z374ndung eines Sprengsatzes (ca. 0,5 A bei einer Dauer von 1-2 msec). Da de-ren eigene Charakteristik 374ber das Ansprechen der Schmelzsicherung ent-scheidet, besteht kein Anlass, die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie zu erfassen; sie ist vielmehr nur insofern von Bedeutung, als die Sicherung nicht durchbrennen soll, wenn der Verz366gerungsschalter (62) schlie337t und die Sprengs344tze z374nden (Beschr. S. 8, Abs. 2), und sie folglich entsprechend aus-gelegt werden muss. Die bekannte Sicherung, bei der es sich allerdings nicht um eine Schmelzsicherung handeln muss, spricht gerade nicht an, wenn dem Ausl366semittel die ihm zugemessene Energie zugef374hrt und mithin aus der Hilfs-stromquelle abgef374hrt worden ist. Das Streitpatent nutzt demgegen374ber diese zugemessene (Sp. 2 Z. 31 - 34) Energie zuz374glich eines Sicherheitszuschlags, um die Energiezufuhr zu unterbrechen, kann auf diese Weise verhindern, dass die Energiereserve der Hilfsstromquelle in kritischer Weise verringert wird, und ben366tigt deshalb keine Sicherung. - 11 - 20 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was den Fachmann zu einem derartigen Perspektivwechsel veranlassen konnte. Allein, dass es der Fachwelt bekannt war, dass die von der Hilfsenergiequelle zur Verf374gung gestellte Ener-giemenge schon aus Gr374nden der m366glichen Baugr366337e begrenzt ist, aber gleichwohl bei Unterbrechung der Energiezufuhr aus der Hauptenergiequelle (d.h. der Fahrzeugbatterie) mehrere elektromechanische Einrichtungen von der in der Hilfsenergiequelle (d.h. einem Kondensator) gespeicherten Energie ver-sorgt werden sollen, dass weiter die f374r alle Ausl366seeinrichtungen ben366tigte Energie zur Verf374gung stehen muss und dass schlie337lich Situationen auftreten k366nnen, in denen die Z374ndpille nach ihrer Ausl366sung weiter leitf344hig bleibt (vgl. die Hinweise hierauf in der deutschen Offenlegungsschrift 25 16 354 - D16 - Beschr. S. 3), sowie die Erkenntnis, dass der Widerstand der gez374ndeten Z374ndpille, die nicht vollst344ndig durchgebrochen ist, in weiten Grenzen variieren kann (vgl. das schriftliche Gerichtsgutachten), reichen nicht daf374r aus, die Wer-tung zu begr374nden, dass die im Streitpatent vorgeschlagene und unter Schutz gestellte L366sung f374r den Fachmann naheliegend war. Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige es f374r praktisch zwingend gehalten, dass ein Fachmann, der eine Ausl366seschaltung wie diejenige nach der deutschen Offenlegungsschrift unter dem Blickwinkel der m366glichst effektiven Verwendung einer begrenzten Energiereserve analysierte, eine Verbesserung oder Verfeinerung der verwen-deten Sicherungen nicht als weiterf374hrend erkannte und sich statt dessen einer Messung des Energieverbrauchs zuwandte. Konkrete Vorbilder f374r diesen Wechsel des Blickwinkels hat der Sachverst344ndige jedoch nicht angeben k366n-nen; sie werden auch im Vortrag der Kl344gerin nicht aufgezeigt. Es bleibt daher ein aus der Sachlogik des technischen Problems begr374ndetes Postulat, dass der Fachmann den Weg der Erfindung als den als sachgerecht erkennbaren h344tte gehen m374ssen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die technische Entwick-lung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachtr344glicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weni- - 12 - ger zwangsl344ufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschritte-nen Wegen abweichenden L366sungswegs nicht nur als m366glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjeni-gen F344llen, in denen f374r den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zus344tzlicher, 374ber die Erkennbarkeit des technischen Problems hin-ausreichender Anst366337e, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl344sse daf374r, die L366sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Daf374r hat die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen jedoch nichts ergeben. Das Naheliegen kann auch nicht damit begr374ndet werden, dass sich die Fachwelt in einer "Einbahnstra337ensituation" befunden habe, die keine anderen M366glichkeiten als die des Streitpatents zugelassen habe (vgl. nur EPA, Techni-sche Beschwerdekammer, T 2/83 ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, 527 - Simethicon-Tablette, Entscheidungsgr374nde unter 6; EPA, Technische Be-schwerdekammer, T 192/82 ABl. EPA 1984, 415, 425 - Formmassen, Ent-scheidungsgr374nde unter 16; BGH, Urt. v. 8.7.2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 - Schalungsteil, Tz. 29). Eine solche "Einbahnstra337ensituation" war hier n344mlich nicht gegeben. Dem Fachmann standen auch andere M366glichkeiten zur Verf374gung, die Unzul344nglichkeiten, die sich aus der L366sung in der deut-schen Offenlegungsschrift 25 16 354 ergaben, zu beherrschen. Hierzu ist in erster Linie auf den Aufsatz "The Daimler-Benz Development of a Final Produc-tion Air Bag", von Hans-J374rgen Scholz, VIII th International Technical Conferen-ce on Experimental Safety Vehicles, Wolfsburg, 1980 (D6) zu verweisen, der in seiner Abbildung (Illustration) 3 eine L366sung vorsieht, bei der die Energiezufuhr zu der Ausl366seeinrichtung 374ber Schalter nur f374r eine begrenzte Zeit erm366glicht wird, weiter auf die in der priorit344ts344lteren, allerdings nachver366ffentlichten euro-p344ischen Patentanmeldung 284 728 (D19) vorgeschlagene Schaltungsanord-nung, die zeigt, dass auch 374ber komplexere schaltungstechnische Anordnun- 21 - 13 - gen, hier eine Sperre (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 3), ein sch344dlicher Energieabfluss vermieden werden kann. Auch wenn die letztgenannte L366sung zum Anmelde-zeitpunkt des Streitpatents nicht ohne erfinderischen Aufwand zu erreichen gewesen sein mag, was - ohne dass dies hier entschieden werden muss - al-lenfalls der Anwendung der "Einbahnstra337ensituation"-Praxis entgegenstehen k366nnte, steht dennoch jedenfalls die bekannte L366sung von Scholz (D6) der Be-jahung einer "Einbahnstra337ensituation" entgegen. 5. Die 374brigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent jedenfalls nicht n344her; sie haben im Berufungsverfahren keine Rolle mehr gespielt. 22 6. Patentanspruch 3 hat in der Sache nichts anderes als die Formulie-rung der in Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Sachanspruchs zum Gegenstand. Denn mit der Zweckangabe "Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens zu einem der Anspr374che 1 und 2" erfordert Patentanspruch 3 eine Vorrichtung, die so ausgestaltet ist, dass mit ihr die dem Ausl366semittel zugef374hrte Energie gemessen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage, m.w.N.). Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der Schutzf344higkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Pa-tentanspruch 3 gleicherma337en. 23 7. Mit den Patentanspr374chen 1 und 3 haben auch die auf diese r374ckbe-zogenen Patentanspr374che 2, 4 und 5 Bestand. 24 - 14 - 25 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 91 ZPO. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Lemke Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -
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