BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 95/06 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Bei einer gro337en Versp344tung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Aus-gleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht fr374her als drei Stun-den nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die gro337e Versp344tung nicht auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ckgeht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Ma337-nahmen ergriffen worden w344ren (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor). BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06 - LG Darmstadt AG R374sselsheim - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das am 12. Juli 2006 verk374ndete Ur-teil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344ger wird das am 17. M344rz 2006 verk374ndete Urteil des Amtsgerichts R374sselsheim abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, 374ber die vom Amtsgericht zugesproche-nen Leistungen hinaus an den Kl344ger zu 1 weitere 1.095,60 Euro und an die Kl344ger zu 2 und 3 jeweils weitere 565,05 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit dem 14. September 2005. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344ger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter an-derem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine ge-meinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flug-g344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344-tung von Fl374gen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Versp344tung abgeflogen und mit erheblicher Versp344tung am Zielflug-hafen angekommen sind. 1 Der Kl344ger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Anspr374che an ihn abgetreten hat, buchten f374r sich und ihre beiden Kinder, die Kl344ger zu 2 und 3, bei der Be-klagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Toronto und zur374ck. Der f374r den 9. Juli 2005 gebuchte R374ckflug erfolgte erst am n344chsten Tag. Die Kl344ger ka-men etwa 25 Stunden sp344ter als geplant in Frankfurt an. Sie verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in H366he von 600,-- Euro pro Person. Der Kl344ger zu 1 begehrt ferner Ersatz f374r Verdienstausfall und entstandene Aufwendungen in H366he von 181,45 Euro. 2 Das Amtsgericht hat dem Kl344ger zu 1 lediglich die begehrten Ersatzleis-tungen in H366he von 181,45 Euro sowie einen Minderungsbetrag von 104,40 Euro und den Kl344gern zu 2 und 3 jeweils einen Minderungsbetrag von 34,95 Euro zugesprochen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anspr374che mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung weiterverfolgt haben, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr zweit-instanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechts-mittel entgegen. 3 - 4 - Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juli 2007 (RRa 2007, 233 = NJW 2007, 3437) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung vor-gelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit einem anderen Verfahren ver-bunden und mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein versp344teter Flug unabh344ngig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert ange-sehen werden kann, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Flugg344ste versp344teter Fl374ge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugg344sten annullierter Fl374ge gleichgestellt wer-den k366nnen und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus-gleichsanspruch geltend machen k366nnen, wenn sie wegen eines versp344te-ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der von dem Luft-fahrtunternehmen urspr374nglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol-che Versp344tung f374hrt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Flugg344ste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gro337e Versp344tung auf au337ergew366hnliche Umst344nde zur374ck-geht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutba-ren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, also auf Umst344nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats344chlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie-rung oder Versp344tung eines Fluges f374hrt, nicht unter den Begriff "au337erge- - 5 - w366hnliche Umst344nde" im Sinne dieser Bestimmung f344llt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zur374ck, die aufgrund ihrer Natur oder Ur-sache nicht Teil der normalen Aus374bung der T344tigkeit des betroffenen Luft-fahrtunternehmens sind und von ihm tats344chlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten. 5 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r die begehrten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erf374llt, h344lt der Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge-funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein versp344teter Flug unabh344n-gig von der - auch erheblichen - Dauer der Versp344tung nicht als annulliert an-gesehen werden, wenn er entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgef374hrt wird (aaO Tz. 39). So verh344lt es sich im Streitfall. Der Flug von Toronto nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verz366-gerung entsprechend der urspr374nglichen Flugplanung durchgef374hrt worden. 7 2. Wegen des wesentlich versp344teten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht. 8 - 6 - a) Der Flug hat einen Tag sp344ter als geplant begonnen; die Vorausset-zungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung f374r die Annahme einer von der Ver-ordnung erfassten (gro337en) Versp344tung lagen daher ohne weiteres vor. 9 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen f374r eine Ausgleichsleistung erf374llt sind, der in Art. 7 der Ver-ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des versp344teten Fluges sein Endziel nicht fr374her als drei Stunden nach der urspr374nglich geplan-ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist oh-ne weiteres erf374llt, denn das Endziel der Kl344ger wurde mehr als 25 Stunden sp344ter als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufge-stellten Anforderungen f374r einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine An-nullierung zu behandelnden gro337en Versp344tung vor. 10 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru-fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 11 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver-ordnung ausgeschlossen. Die Versp344tung geht nicht auf au337ergew366hnliche Umst344nde im Sinne dieser Vorschrift zur374ck. 12 a) Entgegen der von der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung ver-tretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par-teien haben in den Tatsacheninstanzen dar374ber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgem344337 gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor-zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung 13 - 7 - ausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. F374r den Ausgleichsanspruch we-gen gro337er Versp344tung gelten keine anderen Voraussetzungen. b) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen nicht vor-hersehbarer technischer Beanstandungen nicht p374nktlich begonnen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Damit ist kein au337ergew366hnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt. 14 Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union bereits entschieden hat, begr374nden technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten k366nnen, f374r sich gesehen keine au337ergew366hnlichen Umst344nde, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien k366nnen (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63). 15 c) Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die vorgesehene Crew habe Grippesymptome gezeigt und deshalb ausgetauscht werden m374ssen. Sie hat daraus aber lediglich abgeleitet, dass der erfolgte Austausch der Besatzung nicht als Indiz f374r eine Annullierung des Fluges angesehen werden k366nne. Dass die Erkrankung des Personals eine zus344tzliche Ursache f374r die Versp344tung ge-bildet hat, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, so dass dahinstehen kann, ob hierin ein au337ergew366hnlicher Umstand gesehen werden k366nnte. 16 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten H366he von 600,-- Euro pro Person zu erbringen. Unter Ber374cksichtigung der bereits vom Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der Minderung zugesprochenen Betr344ge stehen den Kl344-gern die noch geltend gemachten Zahlungsanspr374che zu. Der zuletzt noch ver- 17 - 8 - folgte Zinsanspruch ergibt sich aus 247 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Kl344ger in ers-ter Instanz Zinsen bereits f374r die Zeit ab 17. Juli 2005 begehrt haben, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten. 3. Zu der von der Beklagten angeregten erneuten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europ344ischen Union sieht der Senat keine Veranlas-sung. 18 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache zur Vora-bentscheidung vorgelegt, weil er es nicht f374r zweifelsfrei gehalten hat, dass den Flugg344sten eines wesentlich versp344teten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch be-seitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Aus-gleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine f374r den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten k366nnte. 19 Soweit sich das Urteil nicht ausdr374cklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer 334berein-kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran h344lt er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 M334 374bersehen h344tte, kann nicht angenommen werden. 20 Der Senat hat auch keine Zweifel an der G374ltigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die G374ltigkeit - anders als die Generalanw344ltin - bejaht (aaO Tz. 47). F374r den von der Beklagten angenommenen Versto337 gegen den Ver-h344ltnism344337igkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 21 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht f374r die erste Instanz auf 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, im 334brigen auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 22 Meier-Beck M374hlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -
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