BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 96/09 Verk374ndet am: 25. M344rz 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5, 8, 12 1. Ein Luftfahrtunternehmen hat, sobald eine erhebliche St366rung im Flugplan auftritt, nach vern374nftigem Ermessen zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Flugg344ste an einer Durch-f374hrung des urspr374nglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer m366g-lichst fr374hzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullieren ist. 2. Aus Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich kein Schadens-ersatzanspruch. Die Grundlage f374r einen nach dieser Vorschrift vorausge-setzten Anspruch muss sich aus dem nationalen Recht ergeben. Bei An-wendung des deutschen Sachrechts schuldet ein Luftfahrtunternehmen gem344337 247 280 Abs. 1 BGB seinen Flugg344sten Schadensersatz, wenn es schuldhaft seine Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht erf374llt. BGH, Urteil vom 25. M344rz 2010 - Xa ZR 96/09 - OLG Koblenz AG Simmern - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. M344rz 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Kl344gers wird das am 16. Juli 2009 verk374ndete Urteil des 2. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 25. September 2008 wird zur374ckgewiesen, soweit der Kl344ger Ausgleichszahlungen in H366he von 800,-- Euro geltend gemacht hat. Im 334brigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen 205 wegen der Annullierung eines Flugs unter anderem Ausgleichszahlungen sowie die Erstattung der Kosten f374r einen Ersatzflug. 1 - 3 - Der Kl344ger buchte f374r sich und seine Ehefrau einen Flug f374r den 25. Ok-tober 2007 um 10.00 Uhr von Jerez de la Frontera (Spanien) nach Hahn. Dieser Flug wurde von der Beklagten annulliert, weil das f374r den Flug vorgesehene Flugzeug wegen Nebels nach Sevilla umgeleitet wurde und sodann von dort direkt nach Hahn zur374ckflog. Die Beklagte bot dem Kl344ger und seiner Ehefrau einen Ersatzflug f374r den 374bern344chsten Tag an, den diese ablehnten. Der Kl344ger buchte stattdessen f374r sich und seine Ehefrau noch f374r denselben Tag bei ei-nem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug 374ber Madrid nach Frankfurt am Main. Die Beklagte erstattete dem Kl344ger den gezahlten Flugpreis von 20,-- 200. 2 Mit seiner Klage hat der Kl344ger aus eigenem und von seiner Ehefrau ab-getretenem Recht Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344ischen Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Ausgleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rderung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004 Nr. L 46 S. 1 (im Folgenden: Verord-nung) in H366he von jeweils 400,-- 200, die Erstattung der Kosten f374r den Ersatzflug in H366he von 579,72 200, f374r zus344tzliche Verpflegung in Jerez in H366he von 51,-- 200, f374r die Bef366rderung von Frankfurt am Main nach Hahn in H366he von 24,-- 200, f374r zus344tzliche Parkgeb374hren in H366he von 8,-- 200, jeweils nebst Zinsen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. 3 Das Amtsgericht hat dem Kl344ger die geltend gemachten Verpflegungs-kosten sowie die anteiligen Anwaltskosten zugesprochen und die Klage im 334b-rigen abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage in H366he von insgesamt 1.062,72 200 nebst Anwaltskosten stattgegeben und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kl344ger an-geschlossen hat, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 A. Die Revision ist uneingeschr344nkt zul344ssig. 6 Das Berufungsgericht hat sie in den Urteilsgr374nden ohne Einschr344nkung zugelassen. Soweit es diese Zulassung allein damit begr374ndet hat, dass die Auslegung von Art. 7 und 5 Abs. 3 der Verordnung von grunds344tzlicher Bedeu-tung sei, kann dahinstehen, ob aus dieser Begr374ndung eine Beschr344nkung der Zulassung mit hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 unter A; Urt. v. 7.12.2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter A). Das angefochtene Urteil muss jedenfalls in vollem Umfang 374berpr374ft werden, weil eine Beschr344nkung der Zulassung allein auf die geltend gemach-ten Ausgleichsanspr374che unzul344ssig w344re (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urt. v. 15.3.2005 - XI ZR 137/04, juris, unter A). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tats344chlich und recht-lich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden. Der Teil des Prozessstoffs, f374r den die Zulassung ausgesprochen wird, muss vom restlichen Prozessstoff teilbar sein. Im Falle einer Zur374ckverweisung darf die 304nderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urt. v. 4.6.2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141; Urt. v. 23.09.2003 - XI ZR 135/02, aaO; Urt. v. 15.3.2005 - XI ZR 137/04, aaO). Eine solche Gefahr best374nde hier schon deshalb, weil das Berufungsgericht auf-grund der Bejahung von Ausgleichsanspr374chen den weiteren Schadensersatz f374r den Kl344ger im Wege der Anrechnung gem344337 Art. 12 Abs. 1 der Verordnung reduziert hat. 7 - 5 - B. Die Revision und die Anschlussrevision sind begr374ndet. 8 9 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kl344ger st374nden wegen der Annullierung des gebuchten Flugs aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung in H366-he von jeweils 400,-- 200 zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein ausf374hrendes Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu Ausgleichszahlun-gen nicht verpflichtet ist, l344gen nicht vor. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen habe, um die Annul-lierung des Flugs zu verhindern. Die Beklagte habe insbesondere nicht konkret dargelegt, warum das f374r den Flug vorgesehene und wegen des Nebels in Se-villa gelandete Flugzeug auf dem R374ckweg nach Deutschland nicht in Jerez zwischengelandet sei und die dort wartenden Flugg344ste aufgenommen habe, statt leer von Sevilla nach Deutschland zur374ckzufliegen. Die Wetterbedingun-gen h344tten dies mittlerweile zugelassen. In Jerez habe nur bis 11.30 Uhr Nebel geherrscht, ab 11.45 Uhr sei es 374berwiegend, ab 12.30 Uhr nur noch teilweise wolkig gewesen. Die Beklagte habe auch nicht konkret dargelegt, dass eine solche Zwischenlandung aus flugtechnischer oder flugorganisatorischer Sicht nicht m366glich gewesen sei. Aufgrund dessen k366nne dahinstehen, ob es der Be-klagten, wie vom Kl344ger geltend gemacht, auch zumutbar gewesen w344re, die Flugg344ste mit Bussen nach Sevilla und von dort aus mit dem vorgesehenen Flugzeug nach Hahn zu bef366rdern. Dar374ber hinaus stehe dem Kl344ger wegen der Annullierung des Flugs nach Art. 12 der Verordnung weitergehender Schadensersatz in H366he der Kos-ten f374r den Ersatzflug, die Bef366rderung von Frankfurt am Main nach Hahn sowie die zus344tzlichen Parkgeb374hren zu. Die gew344hrte Ausgleichszahlung sei jedoch auf den Schadensersatzanspruch h344lftig anzurechnen. 10 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 - 6 - 1. Ausgleichsanspr374che gem344337 Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Ver-ordnung stehen dem Kl344ger weder aus eigenem noch aus dem abgetretenen Recht seiner Ehefrau zu. 12 13 a) Die Grundvoraussetzungen eines solchen Anspruchs, dass der Flug-gast von einer Annullierung betroffen und diese von dem Luftfahrtunternehmen au337erhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung genannten Fristen mit-geteilt wurde, sind hinsichtlich des Kl344gers und seiner Ehefrau erf374llt. Die Be-klagte hat die Annullierung erst am Flugtag bekannt gegeben. b) Die Beklagte ist jedoch gem344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von Aus-gleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf au337ergew366hnliche Umst344n-de zur374ckgeht, die sich auch dann nicht h344tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma337nahmen ergriffen worden w344ren. 14 aa) Die Annullierung des vom Kl344ger gebuchten Flugs beruhte nach den nach 247 529 Abs. 1 ZPO auch f374r die Entscheidung des Berufungsgerichts ma337-geblichen Feststellungen des Amtsgerichts auf dem am Morgen des 25. Oktober 2007 in Jerez herrschenden Nebel. Dieser Nebel, auf den die Be-klagte naturgem344337 keinen Einfluss hatte, erlaubte die Landung des vorgesehe-nen Flugzeugs in Jerez weder zur hierf374r vorgesehenen Ankunftszeit noch zur geplanten Abflugszeit des vom Kl344ger gebuchten Flugs, weshalb das Flugzeug nach Sevilla umgeleitet wurde. 15 bb) Ob dieser Umstand f374r eine Befreiung von Ausgleichszahlungen ge-m344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung bereits ausreicht, weil das ausf374hrende Luft-fahrtunternehmen in einem solchen Fall nur nachweisen muss, dass sich die zur Annullierung f374hrenden au337ergew366hnlichen Umst344nde (hier die Wetterbe-dingungen) nicht h344tten vermeiden lassen (so OLG Koblenz, Urt. v. 11.1.2008 - 10 U 385/07, RRa 2008, 181, 182; offen gelassen von KG, Urt. v. 23.11.2009 - 20 U 62/08, in juris Tz. 30), oder ob entsprechend der Ansicht des Berufungs- 16 - 7 - gerichts - f374r die neben Erw344gungsgrund 15 schon sprechen k366nnte, dass die Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung auf au337ergew366hnliche Umst344n-de zur374ckgehen (be caused; 352tre due) muss - der Anspruch auf Ausgleichszah-lung erst dann ausgeschlossen ist, wenn weiterhin auch die Annullierung selbst bei Ergreifen aller zumutbaren Ma337nahmen nicht h344tte vermieden werden k366n-nen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Beklagte h344tte die Annullie-rung nicht durch zumutbare Ma337nahmen vermeiden k366nnen. cc) Die Annullierung w344re zwar vermieden worden, wenn die Beklagte die Aufl366sung des Nebels abgewartet h344tte und sodann das f374r den Flug vorge-sehene, in Sevilla gelandete Flugzeug in Jerez h344tte zwischenlanden lassen, um die dort wartenden Flugg344ste aufzunehmen. Ein solches Vorgehen war der Beklagten indessen nicht zuzumuten. 17 Gem344337 dem Erw344gungsgrund 12 der Verordnung geh366rt es zu deren Zielen, die betroffenen Flugg344ste m366glichst fr374hzeitig 374ber die Annullierung ei-nes Flugs zu unterrichten, um ihnen eine zumutbare anderweitige Bef366rderung anbieten zu k366nnen und damit sie fr374hzeitig umdisponieren k366nnen. Dement-sprechend wird das Luftfahrtunternehmen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, wenn es die Annullierung inner-halb bestimmter Fristen vor dem Abflug bzw. unter Gew344hrung angemessener Alternativen f374r eine anderweitige Bef366rderung mitteilt. Die Verordnung be-zweckt demnach nicht nur, eine Annullierung zu vermeiden, sondern auch eine notwendige Annullierung m366glichst fr374hzeitig den Flugg344sten mitzuteilen, weil erst hierdurch die Unterst374tzungsleistungen gem344337 Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 der Verordnung insbesondere in Form der Wahrnehmung einer anderwei-tigen Bef366rderung zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt zur Anwendung kommen k366nnen. 18 - 8 - Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits geringf374gige Verz366gerungen oder sonstige St366rungen des Flugbetriebs, sofern sie nur unvermeidbar sind, ausrei-chen, um eine Annullierung zu rechtfertigen, selbst wenn sie nur eine geringf374-gige Abweichung von der geplanten Abflugszeit erwarten lassen. Vielmehr hat das Luftverkehrsunternehmen, sobald eine erhebliche St366rung im Flugplan auf-tritt, nach "vern374nftigem Ermessen" zu entscheiden, ob im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Flugg344ste an einer Durchf374hrung des urspr374nglich geplanten Flugs und dem Interesse an einer m366glichst fr374hzei-tigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung der Flug bereits zu annullie-ren ist. Dabei sind auch die Interessen anderer Flugg344ste zu ber374cksichtigen, die von der Entscheidung betroffen sind, weil sich die versp344tete Durchf374hrung des Flugs oder seine Annullierung auf weitere geplante Fl374ge auswirken w374rde. F374r diese Entscheidung ist eine Prognose erforderlich, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sich der geplante Flug wahrscheinlich durchf374hren l344sst. Auch in anderen Konstellationen, f374r die eine solche Prognose relevant wird, stellt die Verordnung ma337geblich auf ein vern374nftiges Ermessen ("pr351voit rai-sonnablement", "reasonably expects") ab. So sind die Prognosen, ob eine Be-f366rderung zu verweigern sein wird (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung), ob Unterst374t-zungsleistungen gem344337 Art. 9 anzubieten sind, weil die zu erwartende Abflugs-zeit eines neuen Flugs nicht mehr f374r den gleichen Tag zu erwarten ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b), und insbesondere ob solche Unterst374tzungsleistungen anzu-bieten sind, weil eine Versp344tung von zwei, drei oder vier Stunden - gestaffelt entsprechend der Flugstrecke - zu erwarten ist, jeweils nach vern374nftigem Er-messen zu treffen. Die Entscheidung, ob und wann den Flugg344sten die Annul-lierung eines Flugs mitzuteilen ist, ist deshalb entsprechend diesem von der Verordnung f374r 344hnliche Konstellationen vorgegebenen Ma337stab zu treffen. 19 dd) Nach einem solchen Ma337stab war es der Beklagten am 25. Oktober 2007 nicht zuzumuten, l344nger abzuwarten, um eine zuverl344ssigere Prognose 20 - 9 - treffen zu k366nnen, wann die Wetterbedingungen in Jerez eine Zwischenlandung des in Sevilla gelandeten und f374r den vom Kl344ger gebuchten Flug vorgesehe-nen Flugzeugs zulassen w374rden. 21 Der Pilot des f374r den annullierten Flug vorgesehenen Flugzeugs erhielt nach den getroffenen Feststellungen ca. 20 Minuten vor der vorgesehenen Lan-dung, d.h. gegen 9.15 Uhr, einen Wetterbericht, demzufolge keine ausreichen-de Sicht f374r eine Landung bestand. Nach Fliegen einer Warteschleife 374ber 10 bis 15 Minuten entschied sich der Pilot mangels besserer Sicht, den Flughafen von Sevilla anzufliegen. Wie lange der Nebel andauern werde, war zu diesem Zeitpunkt nicht mit Sicherheit vorhersehbar; tats344chlich hielt er bis 11.30 Uhr an. Angesichts der geplanten Abflugszeit von 10.00 Uhr entsprach es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt vern374nftigem Ermessen, die Risiken f374r eine weitere, er-hebliche Verschiebung der Abflugszeit als so erheblich einzusch344tzen, dass die Entscheidung 374ber eine Annullierung des Flugs nicht weiter aufzuschieben war. H344tte es die Beklagte, wie es das Berufungsgericht f374r geboten gehalten hat, unternehmen wollen, die Genehmigung f374r eine Zwischenlandung in Jerez auf dem R374ckflug des in Sevilla gelandeten Flugzeugs nach Hahn einzuholen, h344tte sie - sofern eine solche Genehmigung 374berhaupt kurzfristig erlangbar gewesen w344re - damit entweder zuwarten m374ssen, bis erkennbar wurde, wann die Wet-terverh344ltnisse eine Landung in Jerez erm366glichen w374rden, oder sie h344tte die Genehmigung f374r einen voraussichtlich sicheren sp344ten Zeitpunkt beantragen m374ssen. In jedem Fall war mit einer mehrst374ndigen Verz366gerung des Abflugs in Jerez zu rechnen. Angesichts dessen durfte die Beklagte auch ber374cksichtigen, dass es ihr die unmittelbare R374ckf374hrung des in Sevilla gelandeten Flugszeugs nach Hahn erm366glichte, Auswirkungen des Nebels in Jerez auf den Flugplan f374r weitere Fl374ge, f374r die dieses Flugzeug ebenfalls vorgesehen war, zu vermeiden oder jedenfalls in engen Grenzen zu halten. Im Hinblick auf die unklaren Wetterbedingungen und die mit einer Zwischenlandung verbundenen luftver- - 10 - kehrsrechtlichen und logistischen Schwierigkeiten und Unw344gbarkeiten war damit nach vern374nftigem Ermessen keine Prognose f374r die Durchf374hrbarkeit des geplanten Flugs erkennbar, nach der ein weiteres Abwarten auf bessere Wetterverh344ltnisse und die Durchf374hrung einer Zwischenlandung der Beklagten zuzumuten gewesen w344ren. 22 Die Annullierung beruhte damit nicht nur auf einem unvermeidbaren Grund - dem Nebel -, sondern war auch im 334brigen nicht durch Anstrengungen zu vermeiden, die der Beklagten mit R374cksicht auf die Interessen ihrer Flugg344s-te zuzumuten waren. Die Beklagte ist deshalb von Ausgleichszahlungen gem344337 Art. 5 Abs. 3 der Verordnung befreit. 2. Es h344lt der rechtlichen Nachpr374fung gleichfalls nicht stand, dass das Berufungsgericht dem Kl344ger den in der Berufungsinstanz noch anh344ngig ge-bliebenen Schadensersatzanspruch in H366he von insgesamt 611,72 200 (Ersatz-flug, Bef366rderung nach Hahn, Parkgeb374hren) zugebilligt hat (auf den es sodann 400,-- 200 Ausgleichsleistung angerechnet hat). 23 a) Flugg344sten steht ein Anspruch auf Ersatz ihres weitergehenden Scha-dens zu, wenn das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus der Verordnung schuldhaft nicht erf374llt. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich indessen nicht aus Art. 12 der Verordnung. Diese Vorschrift setzt einen Schadensersatzanspruch voraus, begr374ndet ihn aber nicht. Die Grundlage f374r einen solchen Anspruch ist vielmehr in dem anwendbaren nationalen Recht zu suchen. Im Streitfall unterliegt der Luftbef366rderungsvertrag zwischen dem Kl344-ger und der Beklagten deutschem Sachrecht. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 374ber das auf vertragliche Schuldverh344lt-nisse anzuwendende Recht ("Rom I"), ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6, findet nach Art. 29 dieser Verordnung auf den Streitfall noch keine Anwendung. Grunds344tz-lich w344re nach Art. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB das Sitzrecht des beklag- 24 - 11 - ten Luftfahrtunternehmens, hier das 205 Recht, anzuwenden (BGHZ 182, 24 Tz. 34 ff.). Beide Parteien haben sich jedoch hinsichtlich des vom Kl344ger gel-tend gemachten Schadensersatzanspruchs ausschlie337lich auf Vorschriften des deutschen Rechts berufen, zuletzt in der Revisionsbegr374ndung und der An-schlussrevisionsbegr374ndung; hierdurch haben sie stillschweigend eine Rechts-wahl i.S. des Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffen (vgl. statt vieler BGHZ 103, 84, 86; 154, 276, 278; M374nchKomm-BGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 3 Rom I-VO Rn. 53 m.w.N.). Nach dem deutschen Sachrecht steht dem Kl344ger gem344337 247 280 Abs. 1, 247 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten zu, wenn diese auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten der Beklagten gem344337 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung beruhen. Nach dieser Vorschrift haben Flugg344ste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Bef366rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt; damit ein-her geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Bef366r-derung anzubieten und durchzuf374hren. 25 b) Ob die Beklagte diese Pflicht verletzt hat, kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-schlie337end entscheiden. Aufgrund der Annullierung des geplanten Fluges konn-ten die Flugg344ste nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung w344hlen zwischen der voll-st344ndigen Erstattung des Flugpreises, anderweitiger Bef366rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt und anderweitiger Bef366rderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingun-gen zu einem sp344teren, vom Fluggast gew374nschten Zeitpunkt. Das Berufungs-gericht hat festgestellt, dass die Beklagte dem Kl344ger den Flugpreis von 20,-- 200 erstattet hat. Es hat jedoch weder festgestellt, dass der Kl344ger die Erstattung, noch dass er die anderweitige Bef366rderung zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt gew344hlt hat. F374r die revisionsrechtliche Pr374fung ist daher bei der Revision der 26 - 12 - Beklagten zugrunde zu legen, dass der Kl344ger den Anspruch auf anderweitige Bef366rderung verloren hat, und bei der Anschlussrevision, dass dies nicht der Fall ist. Trifft ersteres zu, w344re die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kl344ger und seine Ehefrau anderweitig zu bef366rdern, womit es an einer Pflicht-verletzung f374r den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlen w374rde. 27 c) Hatten der Kl344ger und seine Ehefrau hingegen eine anderweitige Be-f366rderung zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt gew344hlt, kommt es darauf an, ob die Beklagte mit dem erst f374r den 374bern344chsten Tag, den 27. Oktober 2007, ange-botenen Ersatzflug ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verord-nung hinreichend gerecht geworden ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht wird in diesem Fall zu kl344ren haben, ob die Beklagte verpflichtet war, dem Kl344ger und seiner Ehefrau einen Ersatzflug zu einem fr374heren Zeitpunkt als dem 27. Oktober 2007 anzubieten, insbesondere ob sie ihnen, wie vom Kl344ger geltend gemacht, eine Busbef366rde-rung nach Sevilla und einen R374ckflug mit dem dort wegen des Nebels gelande-ten Flugzeug h344tte anbieten m374ssen. d) Sollte sich der vom Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzan-spruch als begr374ndet erweisen, w344re dieser nicht gem344337 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung im Wege der Anrechnung zu reduzieren, weil dem Kl344ger keine anrechenbaren Ausgleichsanspr374che zustehen. 28 III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Soweit der Kl344ger Aus-gleichszahlungen begehrt hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Ersturteil wiederherstellen. Im 334brigen ist die Sache 29 - 13 - zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Bacher Hoffmann Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 25.09.2008 - 3 C 83/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.07.2009 - 2 U 1312/08 -
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