BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 99/06 Verk374ndet am: 9. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 651g Abs. 1 Der Sozialversicherungstr344ger, der es schuldhaft vers344umt hat, auf ihn 374berge-gangene reisevertragliche Schadensersatzanspr374che innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegen374ber dem Reiseveranstal-ter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Anspr374chen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Anspr374che rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortf374hrung von BGHZ 159, 350). BGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin M374hlens und die Richter Dr. Lemke, Gr366ning und Dr. Berger f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Celle vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Krankenkasse nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus 374bergegangenem Recht ihrer Versicherten wegen eines Reisemangels auf Er-satz von Heilbehandlungskosten und auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte ihr auch zuk374nftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. 1 Die bei der Kl344gerin versicherten Eheleute T. buchten bei der Be- klagten f374r die Zeit vom 18. M344rz bis 2. April 2004 eine Reise nach Mexiko. Zum gebuchten Leistungsumfang geh366rte eine Mexiko-Rundreise per Bus. W344hrend der Rundreise wurden die Reisenden am 24. M344rz 2004 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als der Reisebus von der Fahrbahn abkam. Die Beklagte organisierte daraufhin ein Sanit344tsflugzeug, mit dem die Reisenden nach Deutschland zur374cktransportiert wurden. 2 - 3 - 3 Mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 minderte die Beklagte den Reisepreis um 100% und erstattete ihn zugleich durch 334bersendung eines Schecks. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2004 bat sie die Eheleute um Mitteilung noch nicht ausgeglichener materieller Sch344den. Die Beklagte zahlte ihnen in der Folgezeit Schmerzensgeld und ersetzte Haushaltsf374hrungskosten. W344hrend die Reisende T. keine Anspr374che anmeldete, machte ihr Ehemann mit Schreiben vom 13. Mai 2004 bei der Beklagten eigene Anspr374che geltend, oh-ne dass ihm eine fr374here Anmeldung m366glich war. Die klagende Krankenversicherung nahm die Beklagte erstmals unter dem 8. September 2004 durch 334bersendung einer Rechnung 374ber Heilbehand-lungskosten f374r den Reisenden T. in Anspruch. Hinsichtlich der Reisenden T. meldete die Kl344gerin ihre Anspr374che erstmals unter dem 2. Februar 2005 an. F374r die nach dem R374cktransport der Eheleute in Deutschland durch-gef374hrte Heilbehandlung entstanden in der Zeit vom 28. M344rz bis zum 30. Sep-tember 2004 Kosten in H366he von insgesamt 136.649,67 200, welche die Kl344gerin getragen hat und mit ihrer Klage geltend macht. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Kl344gerin die erhobenen Schadensersatzanspr374che weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-genommen, dass reisevertragliche Gew344hrleistungsanspr374che der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht durch Vers344umung der Ausschlussfrist f374r die 6 - 4 - Anmeldung (247 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind und 374bergegangene Anspr374che aus deliktischer Haftung nicht bestehen. I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil (ver366ffentlicht in RRa 2006, 212) im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350) m374sse der Sozialversicherungstr344ger, auf den ein Schadens-ersatzanspruch des Reisenden nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X 374bergegan-gen sei, seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB selbst gegen374ber dem Reiseveranstalter anmelden. Diese Frist habe die Kl344-gerin vers344umt. Selbst wenn, was der Bundesgerichtshof offengelassen habe, die rechtzeitige Anmeldung des 374bergegangenen Anspruchs durch den Sozial-versicherungstr344ger entbehrlich sein sollte, wenn der Reisende selbst rechtzei-tig bei ihm verbliebene Teilanspr374che geltend mache, stehe der Kl344gerin ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten f374r die Reisende T. nicht zu. Die Kl344gerin behaupte selbst nicht, dass diese jemals Anspr374che bei der Beklagten angemeldet habe. 8 Auch die Anspruchsanmeldung durch den Ehemann vom 13. Mai 2004 habe die Kl344gerin nicht von ihrer Anmeldeobliegenheit befreien k366nnen. Verfol-ge der Reisende wie im Streitfall ausschlie337lich seine eigenen Anspr374che, be-dinge das gerade nicht auch die Anmeldung anderer Anspr374che und gebe dem Reiseveranstalter mithin auch keinen Anhaltspunkt daf374r, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist noch weitere, bislang nicht geltend gemachte Anspr374che Dritter auf ihn zukommen k366nnten. Im Gegenteil m374sse die beschr344nkte Geltendma-chung dem Reiseveranstalter ein Hinweis darauf sein, das ein Sozialversiche-rungstr344ger f374r die Heilbehandlungskosten aufkomme und deshalb mit Anspr374-chen auf ihn zutreten k366nnte. Melde sich der Sozialversicherungstr344ger aber nicht, k366nne der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass Anspr374che auch 9 - 5 - nicht geltend gemacht w374rden. Da die Ausschlussfrist dazu diene, dem Reise-veranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Anspr374che zu ver-schaffen, habe die Beklagte aufgrund der Umst344nde sicher davon ausgehen k366nnen, mit Heilbehandlungskosten nicht konfrontiert zu werden. Die Kl344gerin k366nne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Be-klagte des Schutzes des 247 651g BGB nicht bed374rfe, weil die gesetzgeberischen Gr374nde f374r diese Vorschrift im Streitfall nicht vorl344gen. Der Umstand, dass die schnellere Abwicklung von Gew344hrleistungsanspr374chen Hauptziel des Gesetz-gebers gewesen sei, bedeute nicht, dass die Ausschlussfrist deshalb bei un-streitigem Reisemangel nicht zum Tragen kommen k366nne. Sie gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos f374r alle Anspr374che nach den 247247 651c bis 651f BGB. Die Berufung auf die Ausschlussfrist in F344llen, in denen Sachaufkl344-rung betrieben und der Versicherer eingeschaltet worden sei, sei schlie337lich auch nicht rechtsmissbr344uchlich. 10 334bergegangene Anspr374che der Kl344gerin aus 247 831 BGB best374nden nicht, da das Busunternehmen als Leistungstr344ger der Beklagten wegen feh-lender Abh344ngigkeits- und Weisungsgebundenheit nicht als deren Verrich-tungsgehilfe angesehen werden k366nne. Auch habe die Kl344gerin keine durch-greifenden Anhaltspunkte daf374r aufgezeigt, dass die Beklagte eine eigene Ver-kehrssicherungspflicht verletzt haben und deshalb deliktisch haften k366nnte. 11 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. 12 1. Der Kl344gerin stehen vertragliche Anspr374che aus 374bergegange-nem Recht gegen die Beklagte nicht zu. 13 a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin, auf die schon zum Zeitpunkt des Unfalls gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X die Gew344hrleistungsanspr374che der Reisenden 374bergegangen waren, 14 - 6 - ihre Anspr374che selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten h344tte anmelden m374ssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Anspr374che innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Anspr374che durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-rungs374bergang 374bergegangen sind. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-zeitige Anmeldung der 374bergegangenen Anspr374che durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-satzanspr374che erhoben hat (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2008 - 10 U 1165/07; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 247 651g Rdn. 2; M374nchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. 247 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl., 247 651g Rdn. 2; a.A. F374hrich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Br374ning, Probleme des Reisevertrags- und Rei-seversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.). 15 aa) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit dar374ber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gew344hrleis-tungsanspr374che auf ihn zukommen, damit er unverz374glich die notwendigen Beweissicherungsma337nahmen treffen, etwaige Regressanspr374che gegen seine Leistungstr344ger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-nachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgef374hrt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zu-kommenden Gew344hrleistungsanspr374che allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des f374r ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungstr344ger 374bergegangenen Teilan- 16 - 7 - spruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die ei-gene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus 374bergegangenem Recht f374r unentbehrlich erachtet. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Reiseveranstalter m366glichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-kommenden Anspr374che zu verschaffen, kann indes gleicherma337en nicht hin-reichend erf374llt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Anspr374che geltend macht. Denn damit steht f374r den Reiseveranstalter noch keineswegs sicher fest, ob weitere Anspr374che aufgrund 374bergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-ne Inanspruchnahme entwickeln k366nnte. W344hrend f374r den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst 374berhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Anspr374che durch den Reisenden f374r den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-rungen Dritter noch auf ihn zukommen k366nnen. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zun344chst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufkl344rung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu k374mmern, etwa weil die H366he der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgr374nde deren Begleichung nahelegen oder im Verh344ltnis zur H366he der angemeldeten An-spr374che die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. Das von der Rechtsprechung als sch374tzenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine 334berpr374fungs- und Beweissicherungst344tigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. M374sste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-grenzt mit der Geltendmachung weiterer Anspr374che in unbekannter H366he 17 - 8 - durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, w374rde der von 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. bb) 334berdies w374rde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit f374h-ren, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus 374bergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abh344ngig w344re, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer H366he zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung begr374nden. Diese Unsicherheit best374nde nicht nur bei dem vom Normzweck gesch374tzten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-bers aus 374bergegangenem Recht, der im Einzelfall zu pr374fen h344tte, ob bereits die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet w344re, eine eigene fristgem344337e Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-legungsma337stab heranzuziehende Normzweck des 247 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-rade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar ausnahmsweise entbehrlich ist. 18 cc) Der Zessionar wird durch die f374r ihn bestehende Pflicht, seinen Anspruch innerhalb der Frist des 247 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-rechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch f374r ihn gilt die der Vermeidung von H344rtef344llen dienende Regelung in 247 651g Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine Anspr374che noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-haltung der Frist verhindert war. 19 - 9 - 20 c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte Vers344umung der Ausschlussfrist des 247 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran, dass die Kl344gerin die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen m374ssen. Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach 247 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei Vertragsschluss 374ber die nach 247 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-gen gew344hrenden Dienstherrn oder Sozialversicherungstr344ger. Daher l344sst sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-frist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft vers344umt hat, wenn der Reise-veranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte 374bertra-gen, die gegen den Reiseveranstalter aus 374bergegangenem Recht mit eigen-st344ndigen Forderungen vorgehen. 21 Sonstige Gr374nde f374r eine unverschuldete Unkenntnis der Kl344gerin von der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 22 d) Auch das von der Revision herangezogene und als Anerkenntnis gewertete eigene Verhalten der Beklagten gegen374ber den Reisenden, f374r die sie von sich aus die erforderlichen Rettungsma337nahmen einschlie337lich der Erstversorgung 374bernommen hat, denen sie den Reisepreis erstattet hat und die sie von sich aus um Bekanntgabe der noch nicht ausgeglichenen Sch344den gebeten hat, begr374ndet keine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Anmeldung der Anspr374che durch die Kl344gerin. Die Annahme der Revision, dass es auch zugunsten des Sozialversicherungstr344gers wirke, wenn der Reisende seinen Anspruch nicht mehr anmelden m374sse, verkennt, dass die dem Gesch344digten verbleibenden Anspr374che und die auf einen Sozialversicherungstr344ger 374berge- 23 - 10 - gangenen Anspr374che selbst344ndige Forderungen sind, die unterschiedliche Schicksale erleiden k366nnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem Um-stand, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegen374ber den Rei-senden ernst genommen und sich umgehend um deren Belange und eine Schadensregulierung gek374mmert hat, noch keine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung gegen374ber weiteren Anspruchsgegnern gesehen. Ohnehin hat die Kl344gerin nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Anspr374che wegen einer Kenntnis vom Verhalten der Beklagten den Reisenden gegen374ber unterlassen zu haben. Damit ist auch f374r die Annahme rechtsmissbr344uchlicher Berufung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung f374r rechtsmissbr344uchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verj344hrungs- oder Aus-schlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsberechtigten gegen-374ber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur 344hnlichen Problematik treuwidrigen Be-rufens auf eine Fristvers344umung bei der ehemals in 247 12 Abs. 3 VVG geregel-ten Ausschlussfrist Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 12 Rdn. 52). Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten der Beklagten gegen374ber der Kl344gerin verweisen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (247 823 Abs. 1 BGB) verneint hat. 24 Das Berufungsgericht hat dabei die st344ndige Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zugrunde gelegt, wonach den Reiseveranstalter bei der Vorbe-reitung und Durchf374hrung der von ihm veranstalteten Reisen eigene Verkehrs-sicherungspflichten treffen. Der Reiseveranstalter hat diejenigen Sicherheits-vorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der jeweiligen Berufsgruppe f374r ausreichend hal- 25 - 11 - ten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Um-st344nden nach zuzumuten sind. Dabei geh366rt es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausf374hrung seiner vertrag-lichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverl344ssigkeit sorgf344ltig auszuw344hlen und seine Leistungstr344ger und deren Leistung regelm344337ig den jeweiligen Umst344nden entsprechend zu 374berwachen (BGHZ 103, 298, 305; BGH, Urt. v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056; Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass an diesen Grunds344t-zen gemessen der Beklagten ein Organisationsverschulden nicht anzulasten ist. Denn auch unter Ber374cksichtigung der der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Behauptung der Kl344gerin, der Busfahrer sei wegen 334berm374dung von der Fahrbahn abgekommen, erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, es lasse sich nicht feststellen, dass das Unfallgeschehen durch eine Kontrolle des Fahrpersonals in der konkreten Situ-ation oder durch von der Beklagten zu erwartende Kontrollen vorausgehender Fahrt- und Ruhezeiten zu verhindern gewesen w344re. Nach den von der Revisi-on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem sechs-st374ndigen Ausflugsprogramm am Vortage des Unfalls, an dem der Busfahrer angemessene Lenkzeiten nicht 374berschritten hat, und zu dem Ablauf der Reise am Tage des Unfalls, der sich rund eine Stunde nach einer l344ngeren Mittags-pause ereignet hat, sind f374r die Beklagte keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich gewesen, dass der Fahrer h344tte 374berm374det sein k366nnen. Insoweit konzediert auch die Revision f374r den Ungl374ckstag eine 204minimale Belastung223 des Fahrers. Sonstige konkrete, auf eine 334berm374dung des Busfahrers hindeutende Um-st344nde, die f374r einen verst344ndigen und sorgf344ltigen Reiseveranstalter nahege-legen und durch entsprechende Kontrollen h344tten aufgedeckt werden k366nnen, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen und 26 - 12 - werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist hinsichtlich der von der Revision aus dem Unfallgeschehen gefolgerten Vermutung, der Fahrer m374sse die gebotene Nachtruhe nicht eingehalten oder gesundheitliche Probleme gehabt haben, nicht ersichtlich, woher der Reiseleiter der Beklagten derartige Erkenntnis gewinnen und daraus auf eine 334berm374dung des Fahrers h344tte schlie337en k366nnen. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ange-nommen, dass die beklagte Reiseveranstalterin, die umsichtig dem Busfahrer in demselben Hotel wie den Reisenden eine 334bernachtungsm366glichkeit zur Verf374gung gestellt hat, nicht hat davon ausgehen m374ssen, dass der Fahrer am Folgetag 374berm374det sein k366nnte. Zu der von der Revision f374r geboten erachte-ten Belehrung des - nicht von ihr angestellten - Fahrers 374ber die Notwendigkeit, die Nachtruhe einzuhalten, war die Beklagte nicht verpflichtet. - 13 - 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck M374hlens Lemke Gr366ning Berger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.09.2005 - 20 O 57/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2006 - 11 U 263/05 -
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