XII ZB 22/99 - XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 22/99 vom 19. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber -Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Januar 1999 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e - richts Halle vom 24. September 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Beschwerdewert: 30.723 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat die auf Zahlung rückständiger Mietzinsen gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die B e - klagte 26.237 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das dem Kläger am 30. September 1998 zugestellte Urteil hat dieser, vertreten durch seine frühere Prozeßbevollmächtigte, am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, am Montag, den 30. November 1998, ist - 3 - bei dem Oberlandesgericht per Telefax ein Antrag des Klägers, vertreten durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, auf Verlängerung der Berufungsb e - gründungsfrist bis zum 14. Dezember 1998 eingegangen. Zur Begründung hat der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, er sei erst an jenem Tag mit dessen Vertretung beauftragt worden, der bisherigen Prozeßbevol l - mächtigten des Klägers sei das Mandat entzogen worden; für die Einarbeitung in die Sache und die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötige er die beantragte Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998, dem Kläger zugestellt am 3. Dezember 1998, hat der Senatsvorsitzende den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine Fristverlängerung würde den Rechtsstreit verzögern, der Kläger habe keine hinreichenden Gründe für die beantragte Verlängerung dargelegt; es stehe einer Partei zwar frei, nach Einlegung der Berufung den Anwalt zu wechseln, sie müsse aber sicherstellen, daß der neue Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist einhalten könne. Mit am 11. Dezember 1998 eingegangem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. In dem Antrag auf Wiedereinsetzung hat er unter anderem vorgetragen, sein Anwalt habe bei dem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung darauf vertraut, dem Antrag werde stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. - 4 - II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Z PO) g e - gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden se