BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/01 vom 21. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die E inlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewill i - gung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschu l - dens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird. BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Februar 2002 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klgerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2001 Prozeûkostenhilfe zu gewhren, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Zul ssigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Revis i - on scheitert daran, daû die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für die Einlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen Prozeûk o - stenhilfeantrag angebracht hat und diese Versptung auch nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeûkostenhilfe nachsucht - 3 - oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeûkoste n - hilfe noch spter (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: Prozeûkostenhilfe; § 234 Rn. 7). Diese Erweiterung gegenber dem Grundsatz, der Rechtsmitte l - fhrer msse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeûk o - stenhilfe - gesttzt auf einen vollst ndigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfalls wrde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtl i - chen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhltnismûig benac h - teiligt. 2. Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenes Verschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften Broorganisation liegen kann, nicht ausgerumt. a) Sie hat ihren "Wiedereinsetzungsantrag" im Kern wie folgt begrndet: Der Prozeûkostenhilfeantrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) von ihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Broversehen sei der Brief unzureichend frankiert gewesen, so daû der Bundesgerichtshof am 20. September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und der Schriftsatz zurckgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie des verwendeten Briefumschlags. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001 wieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist (21. September 2001, Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den e r - teilten allgemeinen Anweisungen habe die zustndige Brokraft, Frau W., die - 4 - Frist im Fristenkalender gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Besttigung ber den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau W. habe die Frankierung einer Auszubildenden bertragen, die den Umschlag unzureichend frankiert habe. Deren Arbeiten htte Frau W. zu berwachen und zu kontrollieren g e - habt. Dennoch habe Frau W. die unzureichende Frankierung durch die Ausz u - bildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversumung infolge fehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle sei bislang einmalig geblieben. b) Die Voraussetzungen fr eine Wiedereinsetzung liegen danach nicht vor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgerumt. aa) Unschdlich ist es, daû die Klgerin den unterfrankierten Prozeûk o - stenhilfeantrag mit dem Zusatz "Rechtsanwalt als Verwalter" unterzeichnet hat. Denn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen fr das Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines Bevol l - mchtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeûfhrung sind abschli e - ûend. Vertreter des Bevollmchtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffa s - sung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise fr die Partei in einem Rechtsstreit ttig werden. Dazu gehört insbesondere das Bropersonal nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vo r - schrift kennt (BAG NJW 1990, 2707; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85 Rn. 20; Zöller/Greger aaO, § 233 Rn. 20). Der ursprngliche - unterfrankierte - Prozeûkostenhilfeantrag vom 18. September 2001 gengte auch den Anforderungen, die der Bundesg e - richtshof in stndiger Rechtsprechung an ein vollstndiges Prozeûkostenhilf e - - 5 - gesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR 2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001, 1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefgte Anlagen die Masseunzulnglichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwe n - dung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 PKHVV vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) den Verwalter als Partei kraft Amtes frei. bb) Die Antragstellerin hat aber ein mgliches Organisations- und Übe r - wachungsverschulden nicht dadurch ausgerumt, daû sie den doppelten Fe h - ler ihrer Sekretrin als "einmaliges Versehen" dargestellt und das Vorhande n - sein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle b e - hauptet hat. Zunchst fllt auf, daû sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zugnglicher Ablauf der Erei g - nisse im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des Prozeûkostenhilf e - antrags ergibt. Dies beginnt schon damit, daû die Antragstellerin eingangs vo r - trgt, daû sie ("die Antragstellerin") den Prozeûkostenhilfeantrag, der ei n - schlieûlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, "per Post zur Absendung gebracht" habe. Frankiert war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wrtlich zu ne h - men ist, htte der Antragstellerin mglicherweise selbst auffallen mssen, daû die Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g fr den "Maxibrief", der - wie g e - schehen - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlich berschritt. Sie htte deshalb darlegen mssen, welches Gewicht die streitgegenstndliche Sendung ta t - schlich hatte, woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des verwendeten Umschlags geht hervor, daû auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiert worden ist. Diese erhebliche Gewichtsberschreitung htte fr die Antragstell e - - 6 - rin, falls sie den Brief persnlich in den Hnden gehalten htte, Anlaû sein mssen, ihren Überwachungspflichten gegenber dem Bropersonal nachz u - kommen und das Porto zu berprfen. Schon deshalb kann von einem fehle n - den Verschulden, welches von der Prozeûpartei darzutun und glaubhaft zu machen ist, nicht ausgegangen werden. Die streitgegenstndliche Sendung ist Mitte September des Jahres 2001 zur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem Wiederei n - setzungsantrag fehlen jegliche Angaben zu der Identitt, dem Ausbildung s - stand und der Zuverlssigkeit der Kraft, welche die Frankierung vorgenommen hat; sie wird lediglich als "Auszubildende" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel daran geuûert, ob eine Auszubildende im dritten Lehrjahr schon als bewhrte Brokraft angesehen werden kann (Beschl. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 17/83, VersR 1984, 240). Jedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die die Antragstellerin zu organisieren hatte, maûgebend davon abhngig, ber we l - chen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene Auszubildende verfgte. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretrin, Frau W., sei auch dafr zustndig, unterzeichnete Schriftstze zur Aufgabe an die Post mit Briefumschlgen zu versehen und entsprechend zu frankieren s o - wie, falls sie einfache Ttigkeiten dieser Art Auszubildenden bertrage, deren Arbeiten zu berwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein m g - liches Organisationsverschulden bezglich der Auszubildenden nicht ausr u - men. Es bleibt vllig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und ob sie mit der Entgeltordnung der Post berhaupt vertraut war. War sie unerfa h - ren, htte die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen sicherstellen mssen, daû die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft be r - - 7 - prft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogener Anordnungen war die Broorganisation nicht ausreichend. Alles das lût die Antragsschrift im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete Auszubildende in der Vergangenheit zuverlssig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehler unterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Schlieûlich fehlt bezglich der Fristenfhrung ein zusammenhngender, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittener Sachvortrag. Es bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und wie die Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmal vorgetragen und glaubhaft gemacht, daû Frau W. regelmûig nach der Anwe i - sung gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wenn ber den Eingang des Schriftsatzes Gewiûheit bestand. Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht mglich (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Die Klgerin mûte zu ihrer Broorganisation und zu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139 ZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die en t - scheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten. 3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Pr o - zeûkostenhilfeverfahrens inzident zu prfen waren, hat der weitere Antrag der Antragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist fr die R e - vision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, keine selbstnd i - - 8 - ge Bedeutung. Von einer frmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der S e - nat - 9 - deshalb abgesehen. Im brigen htte der Antrag in der Form der versumten Prozeûhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeûhan d - lung verbunden werden mssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO). Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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