BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/02 IX ZB 259/02 vom 5. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. August 2002 beschlossen: Die Prozeßkostenhilfegesuche des Beklagten für die Einlegung und Begründung von Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 - 12 W 6/02 - und gegen den Beschluß d es Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 - 10 S 20/02 - sowie für den Antrag auf Wiederei n - setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2002 - 1 T 8/02 - werden zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Beklagte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen den ihm formlos übermittelten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2002 wenden will, ist dieses Rechtsmittel nicht stat thaft, weil das Oberlandesgericht weder als Beschwerdegericht noch als Berufungsgericht oder im ersten Rechtszug entschieden und eine Rechtsbeschwerde nicht z u - gelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Deshalb kommt die Gewährung von Prozeßk o stenhilfe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 114 ZPO). - 3 - Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Landgerichts Man n - heim vom 6. Februar 2002, der dem Beklagten am 13. Februar 2002 zugestellt wurde, ist deshalb nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in dem B e - schluû nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, daû der Beklagte die fr die Einlegung und Begrndung einer (statthaften) Rechtsbeschwerde vorgesehenen Monatsfr i - sten des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO n.F. nicht gewahrt hat. Auch wenn er die Fristen eingehalten htte, mûte eine Rechtsbeschwerde als unzulssig verworfen werden, so daû es fr einen Antrag auf Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Fristen (vgl. § 236 ZPO) an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Prozeûkostenhilfe ist dem Beklagten mithin auch insoweit mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Schlieûlich ist dem Beklagten auch fr eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Landgerichts Mannheim vom 8. April 2002 Prozeûkoste n - hilfe zu verweigern, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluû nicht zug e - lassen wurde und deshalb in jedem Fall als unzulssig verworfen werden mûte. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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