BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/06 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das ihn beschwerende Urteil des Kammergerichts ist dem Kl344ger und Antragsteller zu H344nden seiner Prozessbevollm344chtigten am 2. Februar 2006 zugestellt worden. Mit am 2. M344rz 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der An-tragsteller, vertreten durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. Mit dem Antrag hat er die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse 374-berreicht; Belege waren dieser Erkl344rung nicht beigef374gt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 2 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-verschuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we-gen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden wer-den kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. April 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.). 3 Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert erfolgt (247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Er-kl344rungen nach 247 117 Abs. 2 und 4 ZPO auch im h366heren Rechtszug, ggf. er-neut, beizuf374gen (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 17. April 1984, aaO; v. 6. Februar 1985, aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999, aaO; v. 21. Februar 2002, aaO S. 2181; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; st. Rspr.). 4 - 4 - 2. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der Antragsteller inner-halb der Frist f374r die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse auf einem unterschriebenen Vordruck 374bermittelt. Be-lege, etwa zu seinem Einkommen, wurden jedoch nicht 374bersandt. Die Beif374-gung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in 247 117 Abs. 2 ZPO ausdr374cklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999, aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis 374ber die Bruttoeinnahmen wird hier-bei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu beachten sei - beigef374gt werden m374sse. 5 Wegen der fehlenden Einreichung von Belegen durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozess-kostenhilfeantrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. 6 - 5 - 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch noch sp344ter - innerhalb der Frist des 247 234 ZPO - gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegen ebenfalls nicht vor. 7 Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2004 - 13 O 221/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2005 - 8 U 178/04 -
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