BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/10 vom 30. Juni 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 30. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Soweit die Schuldnerin beabsichtigt, mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Bewilligung von "Insolvenzkostenhilfe" nach den Bestimmungen der 247247 114 ff ZPO 374ber die Prozesskostenhilfe weiter zu verfolgen, hat das beab-sichtigte Rechtsmittel schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechts-beschwerde diesbez374glich nicht statthaft ist. Die Anfechtung einer im Insol-venzverfahren ergangenen Entscheidung 374ber die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe unterliegt nicht dem Rechtsmittelzug nach den Vorschriften der 247247 6, 7 InsO, sondern bestimmt sich nach der Regelung des 247 127 Abs. 2 und 3 ZPO (BGHZ 144, 78, 79 ff; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872 [insoweit in BGHZ 156, 92 ff n. abgedr.]). Gegen Entscheidungen der Beschwerdeinstanz findet die Rechtsbeschwerde daher nur dann statt, 2 - 3 - wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt. 2. Sollte die Schuldnerin mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde auch ihren Antrag weiter verfolgen wollen, ihr nach der Vorschrift des 247 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 3 Insoweit findet zwar nach der Regelung der 247247 4a, 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO gegen Entscheidungen 374ber eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde statt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag jedoch zu Recht abge-lehnt, weil die Stundung der Verfahrenskosten nach der Bestimmung des 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung voraus-setzt, welchen die Schuldnerin nicht gestellt hat. Da die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Vorschrift des 247 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt (BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035 Rn. 3), kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch 4 - 4 - insoweit keinen Erfolg haben. Die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung 374ber-haupt angegriffen hat, kann daher dahinstehen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 17.12.2009 - IK 496/09 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 T 609/10 -
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