BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 101/11 vom 24. Okt ober 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richte r Dr. Pape und die Richterin Möhring am 24. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnb erg vom 31. August 2011 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Beschwerde ermangelt der von § 114 ZPO für die G e- währung von Prozesskostenhilfe verlangten hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Gründe zur Zulassung der Rev ision geprüft und zutreffend verneint. Das Berufungsurteil ist auch in der Sache selbst rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Klägerin steht mit der Feststellung in dem Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 20. August 2008 [Vorprozess] rechtskräftig fest, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils vom 7. September 2006 an sie von der Beklagten wegen eines vollstreckbaren Betrages von bis zu 82. 282,45 die Klägerin nach § 11 Abs. 1 AnfG auch, die Zwangsvollstreckung der Bekla g- 1 2 - 3 - ten in die Nutzungen ihres Rechts zu dulden. Hat die Beklagte und Anfec h- tungsberechtigte die in diesem Rechtsstreit gegen sie geltend gemachten Nu t- zungen selbst gezogen, durfte sie d ie se behalten, bis ihr Vollstreckungstitel verbraucht war. Die gegen sie wegen der ihren Eigentumsbruchteil überste i- genden Nutzungen gerichtete Leistungsklage war demgemäß unbegründet. Dies hat das Landgericht verkannt und das Berufungsgericht richtiggestellt. Kayser Raebe l Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.04.2010 - 7 O 7376/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.08.2011 - 6 U 1046/10 -
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