BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 10/14 vom 13 . April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 13 . April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des S e- nats vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge, als die weil allein statthaft und auch im Übrigen z u- lässi g der Senat die Eingaben der Beklagten vom 15. März 2015 und 28. März 2015 (versehentlich datiert: 28. März 2014) auslegt, ist unbegründet. Der Senat hat vor Beschlussfassung am 24. Februar 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den B e- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mä rz 2014 Aussicht auf Erfolg bietet . Er hat dies verneint , was er in seinem das Pr o- zesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwe n- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat . Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfa h- rensabschnitt in entsprechender Anwendun g des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZP O abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Sat z 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehend en B e- 1 2 3 - 3 - gründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechen d anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (vgl. zuletzt etwa BGH , B e- schluss vom 8. Januar 2015 IX ZA 9/13, juris Rn. 2). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entsc heidung vom 08.05.2013 - 3 O 465/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 17 U 145/13 -
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