ECLI:DE:BGH:2016: 240616BIXZA10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10 /1 6 vom 24 . J uni 201 6 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und d ie Richterin Möhring am 24. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil fe für die bea b- sichtigte B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18 . Zivi lsenats des Oberlandesge richts Düsseldorf vom 13. Apri l 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es sind ke i- ne Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen kön n- ten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeso n- dere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von 1 - 3 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entsche i- dungserheblicher Weise Verfahrensgrundrech te d er Antragstellerin verletzt hä t- te. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf , Entscheidung vom 17.12.2014 - 7 O 16/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2016 - I - 18 U 6/15 -
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