ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZA10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/18 vom 11. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richter in Lohmann, de n Richter Prof. Dr. Pa pe, die Richterin Möhr ing und den Richter Meyberg am 11. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsb e- schwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufung s- instanz versagenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Ob erla n- desgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtz u- lassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 201 8 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 . Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft , weil das Ber u- fungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . 1 2 - 3 - 2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO statthaft . Sie ist jedoch unzulässig, weil die innerhalb der Frist zur Einl e- gung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) eingegangenen U n- terlagen keine Prü fung ermöglichen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozes s- führung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat einen ausg e- füllten und unterschriebenen Vordruck (§ 1 17 Abs. 3 ZPO) nebst schriftlichen Erläuterungen eingereicht, nicht jedoch die dazu gehörenden Belege, deren Beifügung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Diese sind erst nach Fristablauf eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs kann in einem solchen Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden (BGH, Beschluss v om 9. Oktober 2003 IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; vom 31. August 2005 XII ZB 116/05, 3 - 4 - FamRZ 2005, 1901, 1902; vom 10. November 2016 V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 ). Grupp Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 15.09.2017 - 13 O 47/16 Rae - OLG München, Entscheidung vom 04.06.2018 - 15 U 3575/17 Rae -
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