ECLI:DE:BGH:2018:260918BXIIZA10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 10/18 vom 26. September 2018 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114 a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungse r- hebliche, klärungsbedür ftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedür f- tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Obe rlandesgerichten u n- terschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedl i- che Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW - RR 2010, 1047). b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entsche i- dungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskoste n- hilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an S e- nats beschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199). BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - OLG Nürnberg AG Schwabach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter D ose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: De m Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt. Gründe: Die für die Durchführung de s Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung de s A n- tragsteller s keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Oberlandesgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ). Weitere Zulassung sgründe sind nicht ersichtlich. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entsche i- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsb e- dür f tig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bunde sgericht s- hof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedl i- che Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 1 2 3 - 3 - - II ZR 54/09 - NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN ; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN ). b) Gemessen hieran hat die Frage, ob die Begutachtung in Kindschaft s- sachen zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Über windung sozialer oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst ist , keine grundsätzliche n Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht ( Gesetz zur Änderung des Sachverst ändigenrechts und zur weiteren Ä n- derung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialg e- richtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung u nd des Gerichtskostengesetzes vom 14. Oktober 2016 , BGBl. I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15. Oktober 2016 geltende Fassung verliehen . Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Frag e- stellung nicht entnommen werden. Es f ehlt auch an einer veröffentlichte n obe r- gerichtliche n Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des Obe r- landesgerichts zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist e r- sichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweic hende Me i- nungen vertreten werden. 2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der V erfa h- renskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsb e- schluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN ). Die se sind hier nicht gegeben . 4 5 6 - 4 - Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der verfahrensfehl erfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfa s- sende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des Vaters im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des Obe r- landesgerichts hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 16.06.2017 - 2 F 943/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.12.2017 - 11 UF 819/1 7 - 7
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