BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/02 vom 21. März 2002 in dem Verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf G e - währung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsa n - waltes wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerd e - verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amt s - gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. II. Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel - 3 - hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeûr e - formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Fr eine auûerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. Mrz 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrcklich fr statthaft erklrt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofo r - tigen Beschwerde als unzulssig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz eine solche unbeschrnkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Ve r - werfung einer Berufung durch Beschluû (§ 5 22 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht. Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG) kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeûreformgesetzes hier nicht mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landge- - 4 - richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; fr eine sofortige weitere Beschwerde alten Rechts wre auch nicht der Bundesgerichtshof zustndig gewesen. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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