BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/04 vom 13. April 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember 2003 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Schuldner zitierten Be-schluss vom 5. August 2002 (IX ZA 12/02) nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Stundungsantr344ge, die zeitlich nach der Abweisung eines Insolvenzan-trags mangels Masse (247 26 Abs. 1 InsO) gestellt werden, allein aus diesem Grund Erfolg haben m374ssen. 1 Auch im 334brigen sind die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebli-che, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei- 2 - 3 - ner Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anforderungen an die Begr374ndung eines Stundungsantrags gem344337 247 4a InsO am Ma337stab des 247 20 InsO auszurichten sind, wonach der Schuldner dem Insolvenzgericht im Er366ffnungsverfahren umfassend Auskunft 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gl344u-biger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete 334bersicht seiner Verm366-gensgegenst344nde einzureichen hat (BGHZ 156, 92, 94). Die Abweisung des Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (247 26 Abs. 1 InsO) 344ndert daran nichts. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 30.07.2002 - 80 IN 79/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 16.12.2003 - 10 T 147/02 -
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