BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 104 / 1 1 vom 12 . März 20 1 2 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel , Prof. Dr. Gehrlein , Grupp und die Richterin Möhring am 12. März 20 1 2 beschlossen: D er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsb eschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss de r 1. Zivilk ammer des Land gerichts Kassel vom 22. N o- vember 2011 wird abgeleh nt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsb eschwerde gegen den Pr o- zesskostenhilfe versagenden Beschl uss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegeric ht au s- drücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41) . Der Weg einer außerordentlichen B e- schwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, 1 2 - 3 - BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanz en: AG Kassel, Entscheidung vom 18.08.2011 - 413 C 4055/10 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.11.2011 - 1 S 309/11 -
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