BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/05 vom 21. April 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Loh-mann am 21. April 2005 beschlossen: Der Antrag des Nachlaßpflegers auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage, "ob der Nachlaß an sich Insolvenzschuldner im Sinne der §§ 9, 11, 315 InsO sein kann", ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. - 3 - Die sofortige Beschwerde ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein-gelegt worden. Weder insoweit noch zum Wiedereinsetzungsantrag sind Grün-de ersichtlich, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen können. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann
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