BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das Gesuch der Antragsteller, ihnen f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Bestimmung des f374r Amtshaf-tungsklagen zust344ndigen Gerichts abgelehnt und den Antragstellern die Kosten des Bestimmungsverfahrens auferlegt. Die Antragsteller meinen, dieser Be-schluss habe nicht ergehen d374rfen, weil sie um Prozesskostenhilfe f374r die Ge-richtsstandsbestimmung nachgesucht gehabt h344tten und deshalb erst hier374ber zu entscheiden gewesen sei. 1 Die Antragsteller beantragen - neben anderen nicht den Bundesgerichts-hof betreffenden Antr344gen - nunmehr "Zulassung zur Rechtsbeschwerde" unter Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r dieses Rechtsmittel. Ihrer Begr374ndung 2 - 3 - ist zu entnehmen, dass sie auch insoweit zun344chst eine Entscheidung 374ber ih-ren Prozesskostenhilfeantrag w374nschen. 3 II. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwer-de gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 nicht gew344hrt werden, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2008 ist n344mlich nicht statthaft. Denn sie ist weder im Gesetz ausdr374cklich vorgesehen noch vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen worden (247 574 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07 -
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